Summorum Pontificum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(Das Begleitschreiben an die Bischöfe im Wortlaut)
(Zeilenumbrüche.)
Zeile 13: Zeile 13:
 
Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum
 
Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum
 
Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
 
Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
 
  
 
Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu
 
Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu
Zeile 23: Zeile 22:
 
weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche
 
weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche
 
entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“ (1)
 
entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“ (1)
 
  
 
Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der
 
Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der
Zeile 30: Zeile 28:
 
welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den
 
welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den
 
jungen Völkern Europas übermittelt wurden.
 
jungen Völkern Europas übermittelt wurden.
 
  
 
Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl
 
Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl
 
des Messopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt
 
des Messopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt
 
werde.
 
werde.
 
  
 
Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen,
 
Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen,
Zeile 44: Zeile 40:
 
römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die
 
römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die
 
Kultur vieler Völker.
 
Kultur vieler Völker.
 
  
 
Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren
 
Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren
Zeile 50: Zeile 45:
 
viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der
 
viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der
 
Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.
 
Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.
 
 
  
 
Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf
 
Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf
Zeile 60: Zeile 53:
 
Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der
 
Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der
 
lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.  
 
lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.  
 
  
 
Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische
 
Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische
Zeile 66: Zeile 58:
 
nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große
 
nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große
 
Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.  
 
Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.  
 
  
 
„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte,
 
„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte,
Zeile 74: Zeile 65:
 
Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII.,  der heilige Pius X., (3)  Benedikt
 
Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII.,  der heilige Pius X., (3)  Benedikt
 
XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
 
XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
 
  
 
In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum
 
In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum
Zeile 80: Zeile 70:
 
Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen
 
Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen
 
unserer Zeit angepasst werden sollte.  
 
unserer Zeit angepasst werden sollte.  
 
  
 
Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die
 
Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die
Zeile 87: Zeile 76:
 
Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den
 
Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den
 
Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.  
 
Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.  
 
  
 
Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen
 
Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen
 
Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische
 
Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische
 
Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)
 
Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)
 
  
 
Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den
 
Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den
Zeile 106: Zeile 93:
 
weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten,
 
weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten,
 
einzuräumen.
 
einzuräumen.
 
  
 
Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger
 
Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger
Zeile 114: Zeile 100:
 
Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, '''BESCHLIESSEN
 
Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, '''BESCHLIESSEN
 
WIR'''  mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:  
 
WIR'''  mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:  
 
 
  
 
Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche
 
Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche
Zeile 124: Zeile 108:
 
seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen
 
seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen
 
Ehre erfreuen.  
 
Ehre erfreuen.  
 
  
 
Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber
 
Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber
 
keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie
 
keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie
 
sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.
 
sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.
 
  
 
Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII.
 
Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII.
Zeile 137: Zeile 119:
 
Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden
 
Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden
 
wie folgt ersetzt:
 
wie folgt ersetzt:
 
  
 
Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische
 
Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische
Zeile 144: Zeile 125:
 
Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970
 
Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970
 
promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.
 
promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.
 
  
 
Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der
 
Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der
 
Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem
 
Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem
 
Ordinarius.
 
Ordinarius.
 
  
 
Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der
 
Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der
Zeile 157: Zeile 136:
 
Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen
 
Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen
 
dies erlaubt.
 
dies erlaubt.
 
  
 
Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze
 
Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze
Zeile 163: Zeile 141:
 
Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und
 
Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und
 
Partikularstatuten zu entscheiden.
 
Partikularstatuten zu entscheiden.
 
  
 
Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt
 
Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt
 
wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden,
 
wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden,
 
die aus eigenem Antrieb darum bitten.
 
die aus eigenem Antrieb darum bitten.
 
  
 
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren
 
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren
Zeile 178: Zeile 154:
 
nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit
 
nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit
 
der ganzen Kirche zu fördern ist.
 
der ganzen Kirche zu fördern ist.
 
  
 
§ 2. Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den
 
§ 2. Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den
 
Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls ''eine'' Feier dieser Art stattfinden.
 
Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls ''eine'' Feier dieser Art stattfinden.
 
  
 
§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu
 
§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu
Zeile 188: Zeile 162:
 
gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei
 
gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei
 
situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.
 
situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.
 
  
 
§ 4. Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen
 
§ 4. Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen
 
geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
 
geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
 
  
 
§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache
 
§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache
 
des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
 
des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
 
  
 
Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen
 
Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen
Zeile 208: Zeile 179:
 
zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die
 
zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die
 
Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.  
 
Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.  
 
  
 
Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen
 
Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen
Zeile 214: Zeile 184:
 
wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten,
 
wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten,
 
die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.  
 
die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.  
 
  
 
Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die
 
Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die
Zeile 220: Zeile 189:
 
der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das
 
der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das
 
Heil der Seelen dies nahe legt.  
 
Heil der Seelen dies nahe legt.  
 
  
 
§ 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach
 
§ 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach
 
dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe
 
dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe
 
legt.  
 
legt.  
 
  
 
§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu
 
§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu
 
gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.  
 
gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.  
 
  
 
Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine
 
Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine
Zeile 235: Zeile 201:
 
des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen,
 
des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen,
 
entsprechend dem Recht.  
 
entsprechend dem Recht.  
 
  
 
Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II.
 
Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II.
Zeile 241: Zeile 206:
 
Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die
 
Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die
 
Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.  
 
Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.  
 
  
 
Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie
 
Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie
 
sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie
 
sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie
 
über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.  
 
über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.  
 
  
 
Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische
 
Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische
Zeile 253: Zeile 216:
 
Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen
 
Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen
 
Anordnung.  
 
Anordnung.  
 
  
 
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem
 
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem
 
dritten Jahr Unseres Pontifikats.  
 
dritten Jahr Unseres Pontifikats.  
 
  
 
'''Anmerkungen:''' <br>
 
'''Anmerkungen:''' <br>
Zeile 277: Zeile 238:
 
'''Achtung: Offizielle Übersetzung''' (Quelle: [www.kath.net])
 
'''Achtung: Offizielle Übersetzung''' (Quelle: [www.kath.net])
 
Liebe Brüder im Bischofsamt,  
 
Liebe Brüder im Bischofsamt,  
 
 
   
 
   
 
hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.
 
hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.
 
 
   
 
   
 
Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war.
 
Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war.
 
 
   
 
   
 
Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.
 
Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.
 
  
 
An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet.
 
An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet.
 
  
 
Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt.
 
Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt.
 
 
   
 
   
 
Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden.
 
Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden.
 
 
   
 
   
 
Es ist nicht angebracht, von diesen Fassungen des Römischen Messbuches als von „zwei Riten“ zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.
 
Es ist nicht angebracht, von diesen Fassungen des Römischen Messbuches als von „zwei Riten“ zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.
 
 
   
 
   
 
Was nun die Verwendung des Messbuches von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.
 
Was nun die Verwendung des Messbuches von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.
 
 
   
 
   
 
Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien.
 
Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien.
  
 
 
Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen.
 
Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen.
 
 
   
 
   
 
Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer.  
 
Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer.  
 
 
   
 
   
 
Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte.
 
Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte.
 
 
   
 
   
 
Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.
 
Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.
 
  
 
So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio „Ecclesia Dei“ vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthält, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen“ derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten.
 
So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio „Ecclesia Dei“ vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthält, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen“ derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten.
 
   
 
   
 
 
Der Papst hatte damals besonders auch der Bruderschaft des heiligen Pius X. helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht.
 
Der Papst hatte damals besonders auch der Bruderschaft des heiligen Pius X. helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht.
 
 
   
 
   
 
Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch.
 
Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch.
 
 
   
 
   
 
Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten , die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt.  
 
Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten , die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt.  
Zeile 333: Zeile 277:
  
 
So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.
 
So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.
 
  
 
Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen.
 
Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen.
 
  
 
Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen.
 
Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen.
 
  
 
Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.
 
Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.
 
 
   
 
   
 
Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen,  die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein.
 
Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen,  die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein.
 
  
 
Im Übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird  im Kontakt mit den verschiedenen, dem usus antiquior gewidmeten Einrichtungen die praktischen Möglichkeiten prüfen.  
 
Im Übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird  im Kontakt mit den verschiedenen, dem usus antiquior gewidmeten Einrichtungen die praktischen Möglichkeiten prüfen.  
 
 
   
 
   
 
In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann  stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht.
 
In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann  stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht.
 
   
 
   
 
 
Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt.
 
Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt.
 
  
 
Damit bin ich beim positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio dasjenige von 1988 fortzuschreiben.
 
Damit bin ich beim positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio dasjenige von 1988 fortzuschreiben.
 
 
   
 
   
 
Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Laufe der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von Seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten.
 
Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Laufe der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von Seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten.
 
  
 
Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen.
 
Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen.
 
  
 
Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf… auch euer Herz weit aufgehen!“ (2 Kor 6,11-13).  
 
Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf… auch euer Herz weit aufgehen!“ (2 Kor 6,11-13).  
 
  
 
Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.
 
Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.
  
 
 
Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch.
 
Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch.
 
  
 
Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind, und ihnen ihren rechten Ort zu geben.
 
Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind, und ihnen ihren rechten Ort zu geben.
 
  
 
Um die volle Communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.
 
Um die volle Communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.
 
  
 
Abschließend, liebe Brüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt.
 
Abschließend, liebe Brüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt.
 
  
 
In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum“)
 
In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum“)
 
  
 
Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen.
 
Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen.
 
  
 
Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.
 
Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.
 
  
 
Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und Bestimmungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28).  
 
Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und Bestimmungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28).  
 
  
 
Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.
 
Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.
 
  
 
Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007
 
Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007

Version vom 7. Juli 2007, 10:05 Uhr

KATHPEDIA dokumentiert den Wortlaut des Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. - Ab 7. Juli um 12.00 Uhr!


Das Schreiben im Wortlaut

Deutsch

Achtung: Inoffizielle von KATH.NET veröffentlichte Übersetzung

Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM

Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.

Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“ (1)

Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden.

Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des Messopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt werde.

Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker.

Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.

Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.

Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.

„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“. (2) So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X., (3) Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.

In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte.

Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.

Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)

Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, dass Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegeben worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.

Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, BESCHLIESSEN WIR mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:

Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen.

Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.

Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:

Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.

Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.

Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt.

Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.

Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.

Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.

§ 2. Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.

§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.

§ 4. Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.

§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.

Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.

Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.

Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.

Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.

§ 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.

§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.

Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht.

Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde (5), fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.

Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.

Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.

Anmerkungen:
(1) INSTITUTIO GENERALIS MISSALIS ROMANI, EDITIO TERTIA, 2002, Nr. 397. (2) PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus vom 4. Dezember 1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899. (3) Ebd. (4) HL. PAPST PIUS X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899. (5) Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.

Latein

Das Begleitschreiben an die Bischöfe im Wortlaut

Achtung: Offizielle Übersetzung (Quelle: [www.kath.net]) Liebe Brüder im Bischofsamt,

hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.

Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war.

Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.

An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet.

Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt.

Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden.

Es ist nicht angebracht, von diesen Fassungen des Römischen Messbuches als von „zwei Riten“ zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.

Was nun die Verwendung des Messbuches von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.

Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien.

Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen.

Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer.

Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte.

Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.

So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio „Ecclesia Dei“ vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthält, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen“ derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten.

Der Papst hatte damals besonders auch der Bruderschaft des heiligen Pius X. helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht.

Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch.

Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten , die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt.


Hatte man unmittelbar nach dem Ende des II. Vaticanums annehmen können, das Verlangen nach dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, dass junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden.

So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.

Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen.

Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen.

Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.

Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein.

Im Übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird im Kontakt mit den verschiedenen, dem usus antiquior gewidmeten Einrichtungen die praktischen Möglichkeiten prüfen.

In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht.

Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt.

Damit bin ich beim positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio dasjenige von 1988 fortzuschreiben.

Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Laufe der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von Seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten.

Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen.

Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf… auch euer Herz weit aufgehen!“ (2 Kor 6,11-13).

Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.

Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch.

Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind, und ihnen ihren rechten Ort zu geben.

Um die volle Communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.

Abschließend, liebe Brüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt.

In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum“)

Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen.

Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.

Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und Bestimmungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28).

Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.

Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007

Weitere Weblinks

Copyrighthinweis

Für das hier veröffentlichte Schreiben steht nicht unter der Lizenzbestimmung von kathpedia. Der Copyright des Textes liegt ausdrücklich bei Papst Benedikt XVI.