Syllabus errorum (Wortlaut)

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Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Syllabus errorum Pius’ IX. bzw. Sammlung von Irrtümern, die in verschiedenen Verlautbarungen Pius’ IX. geächtet wurden. Nach langer Vorarbeit wurde der Text, zum 10. Jahrestag der Definition des Dogmas von der Unbefleckten Empfängnis, herausgegeben am 8. Dez. 1864, als Anhang von der Enzyklika Quanta cura..


§ I. Pantheismus, Naturalismus und absoluter Rationalismus.

1. Es gibt kein höchstes, allweises und allvorsehendes von dieser Gesamtheit der Dinge unterschiedenes göttliches Wesen, und Gott ist eins mit der Natur, daher dem Wechsel unterworfen, und Gott wird in der Tat im Menschen und in der Welt. Alles ist Gott und hat das eigentliche Wesen Gottes; und Eines und dasselbe ist Gott mit der Welt, daher auch der Geist mit der Materie, die Notwendigkeit mit der Freiheit, das Wahre mit dem Falschen, das Gute mit dem Bösen, das Gerechte mit dem Ungerechten.

2. Jede Einwirkung Gottes auf die Menschen und die Welt ist zu leugnen.

3. Die menschliche Vernunft ist ohne alle Rücksicht auf Gott der einzige Schiedsrichter über wahr und falsch, gut und böse; sie ist sich selbst Gesetz und reicht mit ihren natürlichen Kräften hin, für das Wohl der Menschen und der Völker zu sorgen.

4. Alle Wahrheiten der Religion fließen aus der natürlichen Kraft der menschlichen Vernunft; daher ist die Vernunft die vorzüglichste Norm, durch welche der Mensch die Erkenntnis aller Wahrheiten jeglicher Art erlangen kann und soll.

5. Die göttliche Offenbarung ist unvollkommen und daher einem fortwährenden und unbegrenzten Fortschritt unterworfen, der dem Fortschreiten der menschlichen Vernunft entspricht.

6. Der christliche Glaube widerstrebt der menschlichen Vernunft und die göttliche Offenbarung nützt nicht allein nichts, sondern sie schadet auch der Vervollkommung des Menschen.

7. Die in der Heiligen Schrift berichteten und erzählten Prophezeiungen und Wunder sind Erfindungen der Dichter, und die Geheimnisses des christlichen Glaubens die Summe philosophischer Forschungen; und in den Büchern beider Testamente sind mythische Erfindungen enthalten; und Jesus Christus selbst ist eine mythische Erdichtung.

§ II. Gemäßigter Rationalismus

8. Da die menschliche Vernunft der Religion selbst gleichzustellen ist, darum sind die theologischen Disziplinen gerade ebenso wie die philosophischen zu behandeln.

9. Alle Dogmen der christlichen Religion ohne Unterschied sind Gegenstand der natürlichen Wissenschaft oder der Philosophie: und die bloß historisch gebildete menschliche Vernunft kann aus ihren natürlichen Kräften und Prinzipien zu der wahren Erkenntnis in Betreff aller, auch der dunkelsten Dogmen gelangen, wenn nur diese Dogmen der Vernunft selbst als Gegenstand vorgelegt gewesen sind.

10. Da etwas anderes der Philosoph und etwas anderes die Philosophie ist, so hat jener das Recht und die Pflicht, sich der Autorität, welche er für die wahre erkannt hat, zu unterwerfen; aber die Philosophie kann und darf nicht sich irgendeiner Autorität unterwerfen.

11. Die Kirche darf sich nicht allein gegen keine Philosophie wenden, sondern muß auch die Irrtümer dieser Philosophie dulden und es ihr überlassen, dass sie sich selbst verbessere.

12. Die Dekrete des Apostolischen Stuhles und der römischen Kongregationen hindern den freien Fortschritt der Wissenschaft.

13. Die Methode und die Prinzipien, nach welchen die alten scholastischen Lehrer die Theologie ausgebildet haben, stimmen mit den Bedürfnissen unserer Zeit und mit dem Fortschritte der Wissenschaften keineswegs überein

14. Die Philosophie muß behandelt werden ohne Rücksicht auf die übernatürliche Offenbarung.

§ III. Indifferentismus, Latitudinarismus.

15. Es steht jedem Menschen frei, jene Religion anzunehmen und zu bekennen, welche jemand, durch das Licht der Vernunft geführt, für die wahre hält.

16. Die Menschen können bei der Übung jedweder Religion den Weg des ewigen Heiles finden und die ewige Seligkeit erlangen.

17. Wenigstens darf wohl auf die ewige Seligkeit aller jener gehofft werden, welche in der wahren Kirche Christi keineswegs leben.

18. Der Protestantismus ist nichts anderes, als eine verschiedene Form derselben wahren christlichen Religion, in welcher es ebenso gut, als in der katholischen Kirche gegeben ist, Gott wohlgefällig zu sein.

§ IV. Sozialismus, Kommunismus, geheime Gesellschaften, Bibelgesellschaften, liberale Kleriker-Vereine.*

[* Hier verweist die Originalfassung nur auf andere Kundgebungen des Papstes.]

§ V. Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte.

19. Die Kirche ist nicht eine wahre und vollkommene, völlig freie Gesellschaft und steht nicht auf ihren eigenen und beständigen, von ihrem göttlichen Stifter ihr verliehenen Rechten, sondern es ist Sache der Staatsgewalt, zu bestimmen, welches die Rechte der Kirche und welches die Schranken seien, innerhalb der sie diese Rechte ausüben könne.

20. Die Kirchengewalt darf ihre Autorität nicht ohne Erlaubnis und Zustimmung der Staatsgewalt ausüben.

21. Die Kirche hat nicht die Macht, dogmatisch zu entscheiden, dass die Religion der katholischen Kirche die einzig wahre Religion sei.

22. Die Verpflichtung, welche katholische Lehrer und Schriftsteller durchaus bindet, ist nur auf das beschränkt, was von dem unfehlbaren Ausspruch der Kirche als Glaubenssatz für alle zu glauben vorgestellt wird.

23. Die Römischen Päpste und die Allgemeinen Konzilien haben die Grenzen ihrer Gewalt überschritten, Rechte der Fürsten usurpiert und auch in Festsetzung der Glaubens- und Sittenlehren geirrt.

24. Die Kirche hat nicht Macht, äußeren Zwang anzuwenden, noch irgend eine zeitliche direkte oder indirekte Gewalt.

25. Außer der dem Episkopat inhärierenden Gewalt ist ihm eine andere zeitliche Gewalt von der weltlichen Regierung entweder ausdrücklich oder stillschweigend verliehen und daher von der Staatsregierung nach Belieben zurückzunehmen.

26. Die Kirche hat kein angeborenes und legitimes Recht auf Erwerb und Besitz.

27. Die geweihten Diener der Kirche und der Römische Papst selbst sind von aller Leitung und Herrschaft über weltliche Dinge durchwegs auszuschließen.

28. Die Bischöfe dürfen ohne Erlaubnis der Staatsregierung nicht einmal apostolische Schreiben veröffentlichen.

29. Die vom Papst verliehenen Gnaden müssen für ungültig angesehen werden, wenn sie nicht durch die Staatsregierung nachgesucht worden sind.

30. Die Immunität der Kirche und der kirchlichen Personen hatte ihren Ursprung vom Zivilrecht.

31. Die geistliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Zivil- wie Kriminal-Angelegenheiten der Geistlichen ist durchaus abzuschaffen, auch ohne Befragen und gegen den Einspruch des Apostolischen Stuhles.

32. Ohne alle Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigkeit kann die persönliche Befreiung der Kleriker vom Militärdienst abgeschafft werden, und diese Abschaffung verlangt sogar der staatliche Fortschritt namentlich in einer nach der Form einer freieren Regierung eingerichteten Gesellschaft.

33. Es gehört nicht einzig zur kirchlichen Jurisdiktionsgewalt, aus eigenem angeborenem Rechte die theologischen Studien zu leiten.

34. Die Lehre, welche den Römischen Papst einem freien und in der ganzen Kirche seine Macht ausübenden Fürsten vergleicht, ist eine Lehre, die im Mittelalter vorherrschte.

35. Nichts verbietet, durch Beschluß eines Allgemeinen Konzils oder durch die Tat aller Völker das Pontifikat von dem Römischen Bischof und von Rom auf einen anderen Bischof und eine andere Stadt zu übertragen.

36. Die Entscheidung eines National-Konzils läßt keine weitere Erörterung zu, und die Staatsregierung kann eine Sache bis zu dieser Entscheidung bringen.

37. Es können Nationalkirchen errichtet werden, welcher der Autorität des Römischen Papstes entzogen und von ihr völlig getrennt sind.

38. Zur Trennung der Kirche in eine morgenländische und abendländische hat die übermäßige Willkür der Römischen Päpste beigetragen.

§ VI. Irrtümer über die bürgerliche Gesellschaft sowohl an sich, als in ihren Beziehungen zur Kirche.

39. Der Staat besitzt als der Ursprung und die Quelle aller Rechte ein schrankenloses Recht.

40. Die Lehre der katholischen Kirche ist dem Wohl und Vorteil der menschlichen Gesellschaft zuwider.

41. Die Staatsgewalt hat, selbst wenn sie von einem ungläubigen Fürsten ausgeübt wird, ein indirektes, negatives Recht in religiösen Dingen; sie hat also nicht nur das Recht des 'Exequatur', sondern auch das der 'appellatio', welche 'ab abusu' genannt wird. (= der Berufung gegen kirchliche Verfügungen an staatliche Behörden wegen angeblichen Mißbrauchs der kirchlichen Gewalt)

42. Im Konflikt der Gesetze beider Gewalten geht das weltliche Recht vor.

43. Die Laien-Gewalt hat die Macht, feierliche Verträge (vulgo Konkordate), die über die Ausübung der zur kirchlichen Immunität gehörigen Rechte mit dem Heiligen Stuhle geschlossen wurden, ohne dessen Einwilligung, ja sogar gegen seinen Widerspruch zu beschränken, für nichtig zu erklären und außer Kraft zu setzen.

44. Die Staatsgewalt kann sich in Sachen der Religion, der Sittenzucht und des geistlichen Regiments mischen. Sie kann also über die Weisungen urteilen, welche die Hirten der Kirche ihrem Amte gemäß zur Norm der Gewissen erlassen, und kann sogar über die Verwaltung der heiligen Sakramente und über die zu deren Empfang nötigen Dispositionen entscheiden.

45. Die ganze Leitung der öffentlichen Schulen, in denen die Jugend eines christlichen Staates erzogen wird, nur die bischöflichen Seminarien in einiger Beziehung ausgenommen, kann und muß der Staatsgewalt zukommen, und zwar so, dass kein Recht irgendeiner anderen Autorität sich in die Schulzucht, in die Anordnung der Studien, in die Verleihung der Grade und in die Wahl und die Approbation der Lehrer zu mischen, anerkannt werde.

46. Ja, sogar in den Klerikal-Seminarien unterliegt die anzuwendende Methode der Studien der Staatsgewalt.

47. Die beste Staatseinrichtung erfordert, dass die Volksschulen, die allen Kindern jeder Volksklasse zugänglich sind, und überhaupt alle öffentlichen Anstalten, welche für den höheren wissenschaftlichen Unterricht und die Erziehung der Jugend bestimmt sind, aller Autorität der Kirche enthoben und vollständig der Leitung der weltlichen und politischen Autorität unterworfen seien nach dem Belieben der Regierungen und nach Maßgabe der landläufigen Meinungen der Zeit.

48. Katholische Männer können sich eine Art von Jugendbildung gefallen lassen, die von dem katholischen Glauben und der Gewalt der Kirche getrennt ist, und welche nur die Kenntnis der natürlichen Dinge und die Zwecke des irdischen sozialen Lebens ausschließlich oder doch als Hauptziel im Auge hat.

49. Die Staatsgewalt kann es verhindern, dass die Bischöfe und gläubigen Völker mit dem Römischen Papste frei und gegenseitig verkehren.

50. Die Laien-Obrigkeit hat von sich aus das Recht, Bischöfe zu präsentieren und kann von ihnen verlangen, dass sie die Verwaltung ihrer Diözesen antreten, bevor sie vom Heiligen Stuhl die kanonische Einsetzung und apostolische Schreiben erhalten.

51. Die Laien-Regierung hat sogar das Recht, die Bischöfe der Ausübung ihres oberhirtlichen Amtes zu entheben, und ist nicht verpflichtet, in dem, was den Episkopat und die Einsetzung der Bischöfe betrifft, dem Römischen Papste zu gehorchen.

52. Eine Regierung kann aus eigenem Rechte das von der Kirche vorgeschriebene Alter für die Ablegung von Gelübden sowohl bei Männern als auch bei Frauen abändern und allen Ordensgenossenschaften verbieten, ohne ihre Erlaubnis jemanden zur Ablegung der feierlichen Gelübde zuzulassen.

53. Die Gesetze sind abzuschaffen, welche den Schutz der religiösen Orden, ihrer Pflichten und Rechte betreffen; die staatliche Regierung kann sogar Allen Unterstützungen gewähren, welche den gewählten Ordensstand verlassen und ihre feierlichen Gelübde brechen wollen; ebenso kann sie Ordenshäuser, Kollegiatkirchen und einfache geistliche Pfründen, sogar wenn sie dem Patronatsrechte unterstehen, ganz unterdrücken und ihre Güter und Einkünfte der staatlichen Verwaltung und Verfügung unterwerfen und überweisen.

54. Könige und Fürsten sind nicht nur von der Jurisdiktion der Kirche ausgenommen, sondern stehen auch bei Entscheidung von Jurisdiktionsfragen über der Kirche.

55. Die Kirche ist vom Staate, der Staat von der Kirche zu trennen.

§ VII. Irrtümer über das natürliche und das christliche Sittengesetz.

56. Die Sittengesetze bedürfen der göttlichen Sanktion nicht, und es ist gar nicht notwendig, dass die menschlichen Gesetze mit dem natürlichen Rechte in Übereinstimmung gebracht werden oder ihre verpflichtende Kraft von Gott erhalten.

57. Philosophie und philosophische Ethik, sowie die bürgerlichen Gesetze können und sollen von der göttlichen und kirchlichen Autorität abweichen.

58. Es sind keine anderen Kräfte anzuerkennen, als die im Stoffe ruhenden; und alle Zucht der Sitte und Ehrbarkeit ist in die Aufhäufung und Vermehrung von Reichtümern auf jedwede Art und in den Genuß der Vergnügungen zu setzen.

59. Das Recht besteht in der materiellen Tatsache; alle Pflichten der Menschen sind ein leerer Name, und alle menschlichen Taten haben Rechtskraft.

60. Die Autorität ist nichts anderes als die Zahl und die Summe der materiellen Kräfte.

61. Die vom Glück begleitete Ungerechtigkeit der Tat bringt der Heiligkeit des Rechtes keinen Schaden.

62. Das sogenannte 'Nichtinterventionsprinzip' ist zu verkünden und zu beobachten.

63. Man darf den rechtmäßigen Fürsten den Gehorsam versagen, ja sogar gegen sie aufstehen.

64. Der Bruch jedes noch so heiligen Eides und jede verbrecherische und schändliche, dem ewigen Gesetze zuwiderlaufende Handlung sind nicht nur nicht verdammenswert, sondern durchaus erlaubt und sogar höchst lobenswert, wenn sie aus Liebe zum Vaterlande geschehen.

§ VIII. Irrtümer über die christliche Ehe.

65. Es kann auf keine Weise geduldet werden, dass Christus die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben habe.

66. Das Sakrament der Ehe ist etwas bloß zu dem Vertrage Hinzukommendes und von ihm zu Trennendes, und das Sakrament selbst liegt einzig und allein in der ehelichen Einsegnung.

67. Nach dem Naturrecht ist das Eheband nicht unauflöslich und in verschiedenen Fällen kann die Ehescheidung im eigentlichen Sinne durch die weltliche Behörde gesetzlich ausgesprochen werden.

68. Die Kirche hat nicht die Gewalt, trennende Ehehindernisse aufzustellen, sondern diese Gewalt steht der weltlichen Behörde zu, von welcher die bestehenden Hindernisse aufzuheben sind.

69. Die Kirche hat erst in späteren Jahrhunderten angefangen, trennende Ehehindernisse aufzustellen, nicht aus eigenem, sondern aus dem ihr von der weltlichen Gewalt übertragenen Recht.

70. Die tridentinischen Canones, welche das Anathem über jene verhängen, die das Recht der Kirche zur Aufstellung trennender Ehehindernisse zu leugnen wagen, sind teils nicht dogmatischer Natur, teils von jener übertragenen Gewalt zu verstehen.

71. Die tridentinische Form bei Strafe der Ungültigkeit ist unverbindlich, wo das staatliche Gesetz eine andere Form vorschreibt und von dieser neuen Form die Gültigkeit der Ehe abhängig macht.

72. Bonifatius VIII. hat zuerst erklärt, dass das bei der Ordination (= den höheren Weihen) abgelegte Keuschheitsgelübde die Ehe nichtig mache.

73. Kraft eines bloßen Zivil-Vertrages kann unter Christen eine wahre Ehe bestehen, und es ist falsch, dass entweder der Ehevertrag zwischen Christen stets ein Sakrament sei, oder dass auch der Vertrag nichtig sei, wenn das Sakrament davon ausgeschlossen wird.

74. Ehesachen und Sponsalien gehören ihrer eigenen Natur nach vor das weltliche Gericht.

N.B. Hierher gehören noch zwei andere Irrtümer; über die Abschaffung der Ehelosigkeit der Geistlichen, und darüber, dass der Ehestand dem jungfräulichen Stand vorzuziehen sei. Der erste ist in der Enzyklika vom 9. November 1846, der andere in dem Apostolischen Schreiben vom 10. Juni 1851 verworfen.

§ IX. Irrtümer über die weltliche Herrschaft des Römischen Papstes.

75. Über die Vereinbarkeit der zeitlichen Herrschaft mit der geistlichen streiten sich die Söhne der christlichen und katholischen Kirche.

76. Die Abschaffung der weltlichen Herrschaft, die der Apostolische Stuhl besitzt, würde zur Freiheit und zum Glück der Kirche sehr viel beitragen.

N.B. Außer diesen ausdrücklich hervorgehobenen Irrtümern werden noch mehrere andere implicite verworfen durch die Vorhaltung und Feststellung der Lehre, an welcher alle Katholiken festhalten sollen. Diese Lehre wird einleuchtend behandelt in den Allocutionen vom 20. April 1849, vom 20. Mai 1850, dem Apostolischen Schreiben vom 26. März 1860, den Allocutionen vom 28. September 1860, 18. März 1861 und 9. Juni 1862.

§ X. Irrtümer, welche sich auf den Liberalismus unserer Tage beziehen.

77. In unserer Zeit ist es nicht mehr nützlich, dass die katholische Religion als einzige Staatsreligion unter Ausschluss aller anderen Kulte gehalten werde.

78. Es war daher gut getan, in gewissen katholischen Ländern den Einwanderern gesetzlich die freie Ausübung ihres Kultus zu garantieren.

79. Denn es ist ja falsch, dass die staatliche Freiheit der Kulte und die allen gewährte Vollmacht, was immer für Meinungen und Ansichten offen und öffentlich kund zu geben, zur leichteren Verderbnis der Sitten und zur Verbreitung der Pest des Indifferentismus führen. (79)

80. Der Römische Papst kann und soll sich mit dem Fortschritt, dem Liberalismus und der gegenwärtigen Zivilisation versöhnen und vergleichen.