Ut dubia et difficultates

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Instruktion (Auszug)
Ut dubia et difficultates

Apostolische Pönitentiarie
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
Warnung vor leichtfertiger Handhabung der Generalabsolution
25. März 1944

(Offizieller lateinischer Text AAS 36 [1944] 155-156)

(Quelle: Denzinger-Hünermann 3832-3837)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


3832 [Um Zweifel zu beseitigen, die die Möglichkeit betreffen,] unter bestimmten Umständen die sakramentale Lossprechung durch eine allgemeine Formel bzw. durch eine gemeinsame Lossprechung zu erteilen, ohne dass von den einzelnen Christgläubigen eine vorhergehende Beichte der Sünden abgelegt wurde, [erklärt] die Hl. Pönitentiarie:

3833 1. Priester genießen - auch wenn sie nicht befugt sind, sakramentale Beichten entgegenzunehmen - die Möglichkeit, in allgemeiner Weise und zusammen loszusprechen:

a) Soldaten bei drohender oder begonnener Schlacht als in Todesgefahr Befindliche, wenn sie - sei es wegen der Vielzahl der Soldaten oder wegen der Knappheit der Zeit - nicht einzeln gehört werden können. Wenn jedoch die Umstände derart sind, dass es sich als entweder moralisch unmöglich oder höchst schwierig erweist, die Soldaten bei drohender oder begonnener Schlacht loszusprechen, dann ist es erlaubt, sie sogleich, wenn man es als notwendig beurteilt, loszusprechen.

b) Bürger und Soldaten bei drohender Todesgefahr während feindlicher Angriffe.

3834 2. Außer den Fällen, in denen es sich um Todesgefahr handelt, ist es nicht erlaubt, mehrere zugleich sakramental loszusprechen, oder (auch) einzelne, die nur aufgrund eines großen Aufkommens an Beichtenden, wie es zum Beispiel am Tage irgendeines großen Festes oder eines Ablasses auftreten kann, nur halb gebeichtet haben (vgl. Satz 59 aus den von Innozenz XI. am 2. März 1679 verurteilten (Sätzen) [*2159]): es ist aber erlaubt, wenn eine andere sehr wichtige und dringende Notwendigkeit hinzutritt, die ebenso wichtig ist wie das göttliche Gebot von der Vollständigkeit der Beichte, z. B. wenn Pönitenten - ohne eigene Schuld - lange der sakramentalen Gnade und der heiligen Kommunion zu entbehren gezwungen sind ....

3835 4. [Unter anderem sind die Pönitenten darauf hinzuweisen,] dass es durchaus notwendig ist, dass diejenigen, die die Lossprechung gruppenweise empfangen haben, beim ersten künftigen Empfang des Bußsakramentes ihre einzelnen schweren Sünden ordnungsgemäß bekennen, die sie zuvor nicht bekannt haben.

3836 5. Die Priester sollen die Gläubigen deutlich belehren, dass es ihnen nachdrücklich verboten ist, obwohl sie sich einer tödlichen Schuld bewusst sind, die noch in keiner Beichte in rechter Weise angeklagt und vergeben wurde, und die Verpflichtung, Todsünden vollständig zu bekennen, aufgrund sowohl göttlichen als auch kirchlichen Gesetzes drängt, vorsätzlich auszuweichen, dieser Verpflichtung Genüge zu tun, indem sie nach einer Gelegenheit Ausschau halten, bei der die Lossprechung gruppenweise erteilt wird.

3837 7. Wenn die Zeit reicht, ist diese Lossprechung mit der gewohnten und vollständigen Formel in der Mehrzahl zu erteilen; andernfalls aber kann folgende kürzere Formel verwendet werden: "Ich spreche euch los von allen Kirchenstrafen und Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."