Ut notum est (Wortlaut)

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Version vom 10. August 2018, 07:24 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (Verfahrensnormen für die Durchführung des Prozesse)
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Instruktion
Ut notum est

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens
mit den Verfahrensnormen für die Durchführung des Prozesses
6. Dezember 1973

(Prot. N 2717/68; Offizieller lateinischer Text: EV 4, 1786-191)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 60-65, S. 66-77; von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens

Bekanntlich hat diese Kongregation die Frage der Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens längere Zeit behandelt und studiert.

Jetzt endlich hat Papst Paul VI. nach sorgfältiger Prüfung diese neuen Normen approbiert, durch welche die Bedingungen für die Gewährung der Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens festgelegt werden, sei es dass der bittstellende Teil sich taufen lässt oder konvertiert oder das nicht der Fall ist.

I. Zur gültigen Gewährung der Auflösung der Ehe sind folgende drei unabdingbaren Voraussetzungen gefordert:

a) dass einer der Ehepartner während der ganzen Dauer des ehelichen Lebens nicht getauft war;

b) dass nach etwaiger Taufe des nichtgetauften Partners die Ehe nicht vollzogen wurde;

c) dass die nicht oder außerhalb der Katholischen Kirche getaufte Person dem katholischen Partner (der neuen Ehe) die Freiheit und Möglichkeit lässt, die eigene Religion zu bekennen und die Kinder katholisch zu taufen und zu erziehen; diese Voraussetzung ist in Form der Sicherheitsleistung (Kaution) sicherzustellen.

II. Außerdem ist gefordert:

§ 1. Dass wegen bestehender radikaler und unheilbarer Zerrüttung keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens gegeben ist.

§ 2. Dass die Gewährung der Auflösung der Ehe nicht die Gefahr eines öffentlichen Ärgernisses oder einer großen Verwunderung hervorruft.

§ 3. Dass der bittstellende Teil nicht schuld ist am Zerbrechen der nichtsakramentalen gültigen Ehe und der katholische Partner, mit dem die neue Ehe geschlossen oder konvalidiert werden soll, die Trennung der Ehepartner nicht durch eigene Schuld selbst provoziert hat.

§ 4. Dass der andere Teil der früheren Ehe wenn möglich befragt wird und sich nicht aus vernünftigen Gründen (der neuen Ehe) widersetzt.

§ 5. Dass der Teil, der die Auflösung der Ehe erbittet, für die religiöse Erziehung etwaiger Kinder aus der früheren Ehe sorgt.

§ 6. Dass in billiger Weise, nach den Normen der Gerechtigkeit, für den verlassenen Ehepartner und die etwaigen Kinder gesorgt wird.

§ 7. Dass der katholische Teil, mit dem die neue Ehe eingegangen werden soll, entsprechend seinem Taufversprechen lebt und für die neue Familie sorgt.

§ 8. Dass, wenn die neue Ehe mit einem Katechumenen geschlossen werden soll, moralische Gewissheit über den bevorstehenden Empfang der Taufe besteht, sofern nicht, was zu empfehlen ist, bis nach der Taufe gewartet werden kann.

III. Die Auflösung der Ehe wird leichter gewährt, wenn an der Gültigkeit der Ehe aus einem anderen Grund ernstlich gezweifelt wird.

IV. Auch eine zwischen einem Katholiken und einem Nichtgetauften mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit geschlossene Ehe kann aufgelöst werden, wenn die in Nr. II und III (Es müsste wohl heißen: in Nr. I und II [Anm. d. Übers.]) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und feststeht, dass der katholische Partner wegen der besonderen regionalen Verhältnisse, besonders wegen der geringen Zahl der Katholiken in der Gegend, diese Ehe nicht hat vermeiden können, aber in ihr ein der katholischen Religion entsprechendes Leben nicht hat führen können. Außerdem ist notwendig, dass diese Kongregation über die Öffentlichkeit der Eheschließung in Kenntnis gesetzt ist.

V. Die Auflösung einer mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit geschlossenen nichtsakramentalen gültigen Ehe wird einem katholischen Bittsteller nicht gewährt zum Eingehen einer neuen Ehe mit einem Nichtgetauften, der sich nicht bekehrt.

VI. Die Auflösung wird nicht gewährt für eine nichtsakramentale gültige Ehe, die nach Auflösung einer früheren nichtsakramentalen gültigen Ehe geschlossen oder konvalidiert wurde.

Damit diese Bedingungen in der rechten Weise erfüllt werden, sind "Neue Verfahrensbestimmungen" erarbeitet worden, nach denen alle zukünftigen Verfahren durchzuführen sind. Diese Bestimmungen sind dieser Instruktion beigefügt.

Mit Erlass dieser Bestimmungen treten alle früheren Normen zur Durchführung derartiger Verfahren vollständig außer Kraft.

FRANJO KARD. SEPER

Präfekt
JEROME HAMER

Sekretär

Weblink

Verfahrensnormen für die Durchführung des Prozesses zur Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens

Artikel 1

Das Verfahren zur Gewährung der Auflösung einer nichtsakramentalen gültigen Ehe führt der nach Vorschrift des Motu proprio Causas matrimoniales IV § 1 zuständige Ortsordinarius selbst oder durch einen von ihm delegierten Kleriker durch. Die Delegation oder Beauftragung muss in den an den Apostolischen Stuhl zu sendenden Akten feststehen.

Artikel 2

Was vorgebracht wird, darf nicht nur einfach behauptet werden, sondern muss auch nach den Normen des kanonischen Rechts durch Dokumente oder Aussagen glaubwürdiger Zeugen bewiesen werden.

Artikel 3

Dokumente, Originale wie authentische Abschriften, müssen vom Ordinarius oder vom delegierten Richter geprüft werden.

Artikel 4

§ 1. Bei der Vorbereitung der Fragen, die den Parteien und den Zeugen vorzulegen sind, muss auch der Ehebandverteidiger oder ein anderer für dieses Amt im Einzelfall Delegierter beigezogen werden. Die Delegation ist in den Akten zu vermerken.

§ 2. Zeugen müssen vor ihrer Einvernahme einen Eid leisten, die Wahrheit zu sagen.

§ 3. Der Ordinarius oder sein Delegat stellt die vorbereiteten Fragen, fügt andere hinzu, die er zur besseren Erkenntnis der Angelegenheit für erforderlich hält oder die sich von den Antworten her nahelegen.

Wenn Parteien oder Zeugen über fremde Tatsachen aussagen, muss der Richter sie auch über den Grund oder die Quelle ihres Wissens befragen.

§ 4. Der Richter muss angelegentlich dafür sorgen, dass die Fragen und die Antworten vom Notar genau niedergeschrieben und vom Zeugen unterschrieben werden.

Artikel 5

§ 1. Wenn ein nichtkatholischer Zeuge sich weigert, vor einem katholischen Priester zu erscheinen und auszusagen, kann ein Dokument angenommen werden, das die vom Zeugen vor einem öffentlichen Notar oder einer glaubwürdigen Person in dieser Sache gemachte Aussage enthält; das ist ausdrücklich in den Akten zu vermerken.

§ 2. Der ordentliche oder delegierte Richter muss zur Entscheidung, ob diesem Dokument Glauben zu schenken ist, beeidigte Zeugen beiziehen, vor allem katholische, die den nichtkatholischen Zeugen gut kennen und dessen Glaubwürdigkeit bezeugen können und wollen.

§ 3. Auch der Richter selbst muss seine Meinung über die Glaubwürdigkeit des Dokumentes zum Ausdruck bringen.

Artikel 6

§ 1. Dass einer der Ehepartner nicht getauft ist, muss so dargetan werden, dass jeglicher vernünftige Zweifel beseitigt ist.

§ 2. Der Ehegatte selbst, der sich als nicht getauft erklärt,<ref>In Art. 6 § 2 des lateinischen Textes ist ein "non" ausgefallen; aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß nicht der getaufte, sondern der nichtgetaufte Ehepartner zu befragen ist (Anm. d. Übers.). </ref> muss wenn möglich unter Eid befragt werden.

§ 3. Ferner sind Zeugen und vor allem Eltern und Verwandte des Ehepartners sowie andere Personen zu hören, besonders solche, die ihm als Kind nahegestanden sind und seinen ganzen Lebenslauf kennen.

§ 4. Die Zeugen sind nicht allein über das Fehlen der Taufe zu befragen, sondern auch über die Umstände, aus denen glaubhaft und wahrscheinlich hervorgeht, dass die Taufe nicht gespendet wurde.

§ 5. Es ist dafür zu sorgen, dass auch die Taufbücher der Orte, an denen der nicht getaufte Teil als Kind gelebt hat, konsultiert werden; vor allem der Kirchen, die er zur religiösen Unterweisung öfters aufgesucht hat oder in welcher er die Ehe geschlossen hat.

Artikel 7

§ 1. Wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs um Auflösung der Ehe der nichtgetaufte Partner bereits zur Taufe zugelassen war, muss wenigstens ein summarisches Verfahren über den Nichtvollzug der Ehe nach Empfang der Taufe unter Einschaltung des Ehebandverteidigers durchgeführt werden.

§ 2. Der Ehegatte selbst muss unter Eid befragt werden, ob er nach der Trennung vom Ehepartner Beziehungen zu diesem und welche er gehabt hat, insbesondere ob er nach der Taufe eheliche Kontakte mit dem Ehepartner hatte.

§ 3. Aber auch der andere Eheteil ist unter Eid wenn möglich über den Nichtvollzug der Ehe zu befragen.

§ 4. Außerdem sind Zeugen, insbesondere aus dem Verwandten- und Freundeskreis beizuziehen und gleichfalls unter Eid zu hören, nicht allein über das, was nach Trennung der Ehepartner und vor allem nach der Taufe geschehen ist, sondern auch über Rechtschaffenheit und Wahrhaftigkeit der Ehegatten, oder über die Glaubwürdigkeit, die ihre Aussagen verdienen.

Artikel 8

Wenn der Bittsteller sich bekehrt hat und getauft wurde, ist er zu befragen über den Zeitpunkt und darüber, was ihn zum Empfang der Taufe oder zur Bekehrung bewogen hat.

Artikel 9

§ 1. In diesem Fall hat der Richter den Pfarrer und die anderen Priester, die ihn in der Glaubenslehre unterrichtet und bei der Bekehrung beigestanden haben, über die Gründe zu befragen, durch welche der Bittsteller zum Empfang der Taufe bewogen wurde.

§ 2. Das Gesuch um Auflösung der Ehe darf der Ordinarius niemals der Kongregation für die Glaubenslehre vorlegen, wenn nicht jeglicher vernünftige Verdacht über die Aufrichtigkeit der Bekehrung beseitigt ist.

Artikel 10

§ 1. Der ordentliche oder delegierte Richter muss den Bittsteller und die Zeugen über den Grund der Trennung oder Scheidung befragen, ob nämlich der Bittsteller den Grund gegeben hat oder nicht.

§ 2. Der Richter hat den Akten ein authentisches Exemplar des Scheidungsurteils beizufügen.

Artikel 11

Der Richter oder der Ordinarius muss berichten, ob der Bittsteller aus Ehe oder Konkubinat Kinder hat und wie er für deren religiöse Erziehung gesorgt hat oder zu sorgen beabsichtigt.

Artikel 12

Der Richter oder der Ordinarius muss gleichfalls berichten, wie der Bittsteller für den verlassenen Ehepartner wie für etwaige Kinder in billiger Weise, nach den Normen der Gerechtigkeit, gesorgt hat oder zu sorgen beabsichtigt.

Artikel 13

Der Ordinarius oder der delegierte Richter muss Informationen über den nichtkatholischen Teil einholen, aus denen entnommen werden kann, ob die Wiederherstellung des ehelichen Lebens erhofft werden kann; er darf nicht zu berichten unterlassen, ob der nichtkatholische Teil nach der Scheidung eine neue Ehe zu schließen versucht hat.

Artikel 14

Der Ordinarius muss ausdrücklich berichten, ob aus der etwaigen Gewährung der Auflösung der Ehe irgendeine Gefahr von Ärgernis, Verwunderung oder verleumderischer Auslegung zu befürchten ist, und zwar bei Katholiken wie Nichtkatholiken, gleichsam als ob die Kirche durch ihre Praxis Scheidungen begünstige; darzulegen sind auch die Umstände, welche diese Gefahr im Einzelfall wahrscheinlich machen oder ausschließen.

Artikel 15

Der Ordinarius muss die Gründe anführen, welche die Gewährung der Auflösung der Ehe im Einzelfall nahelegen, zugleich ist anzugeben, ob der. Bittsteller eine neue Ehe auf irgendeine Weise bereits zu schließen versucht hat oder ob er im Konkubinat lebt. Gleicherweise hat der Ordinarius genauestens zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind und ob gegebenenfalls die in Nr. I Buchst. c (der Instruktion)<ref>"dass die nicht oder außerhalb der katholischen Kirche getaufte Person dem katholischen Partner (der neuen Ehe) die Freiheit und Möglichkeit lässt, die eigene Religion zu bekennen und die Kinder katholisch zu taufen und zu erziehen; diese Voraussetzung ist in Form der Sicherheitsleistung (Kaution) sicherzustellen."</ref> genannte Sicherheitsleistung gegeben sind; ein authentisches Dokument der Sicherheitsleistung ist beizufügen.

Artikel 16

Der Ordinarius hat das Bittgesuch an die Kongregation für die Glaubenslehre sowie alle Akten und Informationen in dreifacher Ausfertigung zu Übersenden; er ist für alles verantwortlich.

Anmerkungen

<references />