Vademecum für Beichtväter

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Vademecum für Beichtväter

Päpstlicher Rat für die Familie
von Papst
Johannes Paul II.
zu einigen Fragen der Ehemoral
12. Februar 1997

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Seite des Vatikans)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORWORT

Christus setzt durch seine Kirche die Sendung fort, die er vom Vater erhalten hat. Er sendet die Zwölf aus, das Reich Gottes zu verkünden und die Menschen zu Umkehr und Buße, zur Metanoia (vgl. Mk 6,12) zu rufen. Jesus, der Auferstandene, überträgt ihnen seine Gewalt, Sünden zu vergeben: »Empfangt den Heiligen Geist; wem ihr die Sünden nachlabt, dem sind sie nachgelassen« (Joh 20,22-23). Durch die von ihm gewirkte Ausgießung des Heiligen Geistes setzt die Kirche die Verkündigung des Evangeliums fort, ruft alle Menschen zur Umkehr auf, spendet das Sakrament der Sündenvergebung, durch das der reuige Sünder die Versöhnung mit Gott und mit der Kirche empfängt, so dass sich ihm der Weg des Heils eröffnet.

Der Heilige Vater hat in seinem besonderen pastoralen Gespür dem Päpstlichen Rat für die Familie den Auftrag gegeben, das vorliegende Vademekum als Orientierungshilfe für Beichtväter herauszugeben. Vor dem Hintergrund seiner groben Erfahrung als Priester und Bischof hat er erkannt, wie wichtig sichere und klare Wegweisungen für die Spender des Sakraments der Versöhnung sind, auf die sie dann im Gespräch mit den Menschen zurückgreifen können. Die Fülle der Verlautbarungen des Lehramts der Kirche zu Fragen von Ehe und Familie, insbesondere seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, ist eine gute Grundlage für die Zusammenfassung einiger Fragen der Morallehre über das Eheleben.

Dass sich die Kirche in ihrer Lehre der Anforderungen im Hinblick auf das Sakrament der Buße bewusst ist und unerschütterlich daran festhält, lässt sich nicht leugnen. Trotzdem hat sich bei der Umsetzung dieser Lehre in der pastoralen Praxis ein gewisses Vakuum gebildet. Zwar bildet die von der Kirche vorgelegte Lehre die Grundlage für dieses »Vademekum«. Dennoch ist es nicht unsere Aufgabe, diese einfach zu wiederholen, auch wenn in einigen Abschnitten darauf verwiesen wird. Wir kennen den ganzen Reichtum, den die Enzyklika Humanae vitae und die Enzyklika Veritatis splendor sowie die Apostolischen Schreiben Familiaris consortio und Reconciliatio et paenitentia bieten. Wir wissen auch, dass der Katechismus der Katholischen Kirche eine gute und synthetische Zusammenfassung der Lehre in diesen Fragen bietet.

»Es ist die wesentliche Aufgabe der Kirche, den Menschen im Herzen zu Umkehr und Buße zu führen und ihm das Geschenk der Versöhnung anzubieten [...]. Dies ist eine Sendung, die sich nicht in einigen theoretischen Aussagen und in der Verkündigung eines ethischen Ideals erschöpft, welche von keinen wirksamen Kräften begleitet ist. Sie zielt vielmehr darauf ab, sich für eine konkrete Praxis der Buße und Versöhnung in bestimmten Amtshandlungen auszudrücken« (Apostolisches Schreiben Reconciliatio et paenitentia, Nr. 23).

Wir freuen uns, den Priestern dieses Dokument überreichen zu können. Es wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters und unter kompetenter Mitarbeit von Theologieprofessoren und Bischöfen verfasst.

Wir danken allen, die durch ihren Beitrag die Verwirklichung des Dokuments ermöglicht haben. Unser besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang der Kongregation für die Glaubenslehre und der Apostolischen Pönitentiarie.

EINLEITUNG

1. Ziel des Dokuments

Der Familie, die das II. Vatikanische Konzil als das häusliche Heiligtum der Kirche sowie als die »Grund- und Lebenszelle der Gesellschaft«1 definiert hat, schenkt die Kirche in ihrer pastoralen Tätigkeit besondere Beachtung. »In einem geschichtlichen Augenblick, in dem die Familie Ziel von zahlreichen Kräften ist, die sie zu zerstören oder jedenfalls zu entstellen trachten, ist sich die Kirche bewusst, dass das Wohl der Gesellschaft und ihr eigenes mit dem der Familie eng verbunden ist, und fühlt umso stärker und drängender ihre Sendung, allen den Plan Gottes für Ehe und Familie zu verkünden«.2

In den letzten Jahren hat die Kirche — sowohl in der Verkündigung des Heiligen Vaters als auch durch eine umfangreiche seelsorgerische Initiative von Priestern und Laien — ihre Bemühungen verstärkt, alle Gläubigen zur dankbaren und glaubenserfüllten Betrachtung all jener Gaben anzuleiten, die Gott den Gatten im Sakrament der Ehe zuteil werden lässt. Es ist ihr ein Anliegen, dass die Eheleute in der Lage sind, auf dem Weg wahrer Heiligkeit voranzuschreiten und so in den konkreten Situationen ihres Lebens das Evangelium in authentischer Weise zu bezeugen.

Auf dem Weg zur Heiligkeit in Ehe und Familie sind die Sakramente der Eucharistie und der Versöhnung von grundlegender Bedeutung. Das erste festigt die Verbindung mit Christus, dem Ursprung aller Gnaden und des Lebens, das zweite richtet die eheliche und familiäre Gemeinschaft wieder auf, wenn diese zerstört war, bzw. fördert und vervollkommnet sie,3 allen Bedrohungen und Verletzungen durch die Sünde zum Trotz.

Ein eingehendes Verständnis ihres Weges zur Heiligkeit und die Erfüllung ihrer Sendung seitens der Eheleute baut auf der Bildung ihres Gewissens sowie der tätigen Annahme des Willens Gottes im spezifischen Umfeld ihres Ehelebens auf, d.h. in ihrer ehelichen Gemeinschaft und in ihrem Dienst am Leben. Das Licht des Evangeliums und die sakramentale Gnade bilden die beiden unverzichtbaren Grundlagen für die erhabene Vollkommenheit ehelicher Liebe, welche ihren Ursprung in Gott dem Schöpfer hat: »Diese Liebe hat der Herr durch eine besondere Gabe seiner Gnade und Liebe geheilt, vollendet und erhöht«.4

Für das Annehmen sowohl der Forderungen authentischer Liebe als auch des Planes Gottes im täglichen Leben der Eheleute stellt der Moment, in dem diese das Sakrament der Versöhnung erbitten und empfangen, ein heilbringendes Ereignis von größter Bedeutung dar; es bietet Gelegenheit zur erhellenden Vertiefung des Glaubens und hilft in konkreter Weise, Gottes Plan im eigenen Leben zu verwirklichen.

»Das Sakrament der Buße oder Versöhnung ebnet den Weg zu jedem Menschen selbst dann, wenn er mit schwerer Schuld beladen ist. In diesem Sakrament kann jeder Mensch auf einzigartige Weise das Erbarmen erfahren, das heißt die Liebe, die mächtiger ist als die Sünde«.5

Da das Sakrament der Versöhnung den Priestern zur Spendung anvertraut ist, richtet sich dieses Dokument in besonderer Weise an alle Beichtväter. Es will einige praktische Anweisungen geben, welche die Beichte und Absolution der Gläubigen hinsichtlich der ehelichen Keuschheit zum Gegenstand haben. Zugleich soll dieses vademecum ad praxim confessariorum als konkreter Anhaltspunkt in der Beichtpraxis der Eheleute dienen, damit diese immer gröberen Nutzen aus dem Sakrament der Versöhnung ziehen und so ihre Berufung zu einer verantwortlichen Vater- bzw. Mutterschaft in Einklang mit den göttlichen Gesetzen leben können, wie sie die Kirche kraft ihrer Autorität lehrt. Nicht zuletzt soll es all jenen förderlich sein, die sich auf den Empfang des Ehesakraments vorbereiten.

Die Problematik der verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft stellt innerhalb der katholischen Morallehre über das Eheleben einen Themenbereich dar, dessen Behandlung einer besonderen Feinfühligkeit bedarf; dies umso mehr im Zusammenhang mit der Spendung des Sakraments der Versöhnung, in dem die kirchliche Lehre den konkreten Umständen und dem geistlichen Wachstum der einzelnen Gläubigen gegenübergestellt wird. Es ergibt sich folglich die Notwendigkeit, einige unverzichtbare Lehraussagen in Erinnerung zu rufen, die es ermöglichen, sich auf eine den pastoralen Anforderungen entsprechende Weise mit den neuen Arten der Empfängnisverhütung und der zunehmenden Bedrohung durch dieses Phänomen auseinanderzusetzen.6 Das vorliegende Dokument will nicht die vollständige Lehre der Enzyklika Humanae vitae, des Apostolischen Schreibens Familiaris consortio und der anderen Aussagen des päpstlichen Lehramtes wiedergeben, sondern lediglich einige Anregungen und Orientierungshilfen bieten; diese sollen einerseits dem geistlichen Wohl der Beichtenden dienen, andererseits sollen sie dazu beitragen, mögliche Unstimmigkeiten und Unsicherheiten in der Praxis der Beichtväter zu überwinden.

2. Die eheliche Keuschheit in der Lehre der Kirche

Die christliche Tradition hat stets entgegen zahlreichen Häresien, die bereits in der Frühzeit der Kirche auftraten, den Wert der ehelichen Vereinigung und der Familie verteidigt. Von Gott in der Schöpfung selbst gewollt, von Christus zu ihrem eigentlichen Ursprung zurückgeführt und zur Würde eines Sakraments erhoben, ist die Ehe eine innige Gemeinschaft der Liebe und des Lebens zwischen den Eheleuten, welche von Natur aus auf das Ehegut der Kinder ausgerichtet ist, die Gott ihnen anvertrauen will. Ihrer Natur entsprechend, ist die einmal eingegangene Bindung, sowohl wegen des Wohls der Gatten und Kinder als auch wegen des Wohls der Gesellschaft, nicht mehr von menschlichem Gutdünken abhängig.7

Die Tugend der ehelichen Keuschheit »wahrt zugleich die Unversehrtheit der Person und die Ganzheit der Hingabe«,8 und in ihr wird die Geschlechtlichkeit »persönlich und wahrhaft menschlich, wenn sie in die Beziehung von Person zu Person, in die vollständige und zeitlich unbegrenzte wechselseitige Hingabe von Mann und Frau eingegliedert ist«.9 Insofern diese Tugend die intimen Beziehungen der Ehegatten betrifft, verlangt sie, dass diese »sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren«.10 Es ist daher angezeigt, in Erinnerung zu rufen, dass eines der sittlichen Grundprinzipien des Ehelebens »in der von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der beiden Sinngehalte — liebende Vereinigung und Fortpflanzung —, die beide dem ehelichen Akt innewohnen und welche der Mensch nicht eigenmächtig auflösen darf«,11 besteht.

Die Päpste dieses Jahrhunderts haben zahlreiche Dokumente veröffentlicht, in denen sie die Grundwahrheiten der Morallehre über die eheliche Keuschheit in Erinnerung rufen. Unter diesen verdienen die Enzyklika Casti connubii (1930) von Pius XI.12, zahlreiche Ansprachen von Pius XII.13, die Enzyklika Humanae vitae (1968) von Paul VI.14 sowie das Apostolische Schreiben Familiaris consortio15 (1981), der Brief an die Familien Gratissimam sane16 (1994) und die Enzyklika Evangelium vitae (1995) von Johannes Paul II. besondere Erwähnung. Weiterhin sind die Pastoralkonstitution Gaudium et spes17 (1965) und der Katechismus der Katholischen Kirche18 (1992) anzuführen. Hinzu kommen die in Einklang mit den genannten Lehraussagen stehenden Schreiben der Bischofskonferenzen sowie jene von Hirten und Theologen, welche zu einem eingehenderen Verständnis der Thematik beitragen. Nicht zuletzt sei auch das Beispiel zahlreicher Ehepaare genannt, deren Bestreben, in christlicher Weise ihre menschliche Liebe zu leben, einen Beitrag von höchster Wirksamkeit zur Neuevangelisierung der Familien darstellt.

3. Die Ehegüter und die Selbsthingabe der Gatten

Im Sakrament der Ehe empfangen die Eheleute von Christus dem Erlöser das Geschenk jener Gnade, welche die Gemeinschaft treuer und fruchtbarer Liebe festigt und veredelt. Die Heiligkeit, zu der sie berufen sind, ist vor allem ein Gnadengeschenk.

All jene Personen, welche zum Eheleben berufen sind, verwirklichen ihre Berufung zur Liebe19 in der vollständigen Hingabe ihrer selbst, welche in der Sprache des Körpers ihren entsprechenden Ausdruck findet.20 Die spezifische Frucht der gegenseitigen Hingabe der Gatten ist die Weitergabe des Lebens an die Kinder, die Zeichen und Krönung der ehelichen Liebe sind.21

Da die Empfängnisverhütung in direktem Gegensatz zur Weitergabe des Lebens steht, verrät und verfälscht sie die hingebende Liebe, die der ehelichen Vereinigung zu eigen ist: »sie manipuliert den Charakter der Ganzhingabe«22 und widerspricht dem Plan der Liebe Gottes, an dem die Ehegatten teilhaben.

VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER

Das vorliegende Vademekum besteht aus einer Reihe von Aussagen, derer sich die Beichtväter bei der Spendung der Sakraments der Versöhnung bewusst sein müssen, um in verstärktem Maße die Eheleute in deren Bemühen unterstützen zu können, auf christliche Weise ihre Berufung zur Vater- bzw. Mutterschaft zu leben, entsprechend ihren persönlichen und sozialen Umständen.

1. Die Heiligkeit in der Ehe

1. Alle Christen müssen in geeigneter Weise über ihre Berufung zur Heiligkeit unterrichtet werden. Die Einladung zur Nachfolge Christi schließt niemanden aus; alle Gläubigen sind angehalten, nach der Fülle des christlichen Lebens und der Vollkommenheit der Liebe in ihrem eigenen Stand zu streben.23

2. Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit. Aufgrund der ihr eigenen Natur — als in die Herzen der Menschen eingegossene Gabe des Heiligen Geistes — umfasst die göttliche Liebe die menschliche und erhebt sie, so dass diese zur vollkommenen Selbsthingabe befähigt wird. Die Liebe hilft bei der Annahme von Verzicht, erleichtert das Voranschreiten im geistlichen Kampf und vermehrt die Freude an der Selbsthingabe.24

3. Es ist dem Menschen nicht möglich, allein aus eigener Kraft die vollkommene Hingabe seiner selbst zu verwirklichen. Die Befähigung dazu erhält er kraft der Gnade des Heiligen Geistes. Es ist Christus, der die Ehe in ihrer ursprünglichen Wahrheit offenbart und den Menschen, indem er ihn von seinem verhärteten Herzen befreit, dazu befähigt, sie in vollkommener Weise zu leben.25

4. Auf dem Weg zur Heiligkeit macht der Christ sowohl die Erfahrung menschlicher Schwäche als auch die der Güte und Barmherzigkeit des Herrn. Das ausschlaggebende Moment in der Übung der christlichen Tugenden — und folglich auch der ehelichen Keuschheit — liegt daher im gläubigen Gewahrwerden der Barmherzigkeit Gottes und in der demütigen Reue, welche die Vergebung Gottes annimmt.26

5. Die Ehegatten verwirklichen die vollkommene Hingabe ihrer selbst im ehelichen Zusammenleben und in der ehelichen Vereinigung, welche im Fall von Christen aus der Gnade des Sakraments ihr eigentliches Leben schöpfen. Die ihnen eigentümliche Vereinigung und die Weitergabe der Lebens gehören zu den wesenhaften Aufgaben ihrer Heiligung in der Ehe.27

2. Die Lehre der Kirche über die verantwortliche Elternschaft

1. Die Eheleute sind über den unschätzbaren Wert des menschlichen Lebens zu unterrichten, und es gilt, sie in dem Bestreben zu fördern, die eigene Familie zu einem Heiligtum des Lebens zu machen:28 »In der menschlichen Elternschaft ist Gott selber in einer anderen Weise gegenwärtig als bei jeder anderen Zeugung »auf Erden««.29

2. Die Eltern mögen ihre Berufung als Ehre und verantwortungsvolle Aufgabe betrachten, da sie zu Mitarbeitern Gottes werden, welcher einen neuen Menschen ins Leben ruft, der nach dem Ebenbild Gottes geschaffen, in Christus erlöst und zu einem Leben in der ewigen Seligkeit bestimmt ist.30 »Auf dieser ihrer Rolle von Mitarbeitern Gottes, der sein Bild auf das neue Geschöpf überträgt, beruht gerade die Größe der Eheleute, die bereit sind 'zur Mitwirkung der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergröbert und bereichert'«.31

3. Auf diesen Tatsachen gründen sich die Freude und die Ehrfurcht, welche die Christen vor der Vater- bzw. Mutterschaft empfinden. Wenn diese Elternschaft in den jüngsten kirchlichen Dokumenten als »verantwortliche« bezeichnet wird, so dient dies dem Zweck, das Bewusstsein und die Hochherzigkeit der Eheleute hinsichtlich ihres Auftrags zur Weitergabe des Lebens, das in sich einen ewigen Wert birgt, hervorzuheben und ihre Rolle als Erzieher zu betonen. Zweifelsohne fällt es unter die Verantwortung der Ehegatten — welche sich freilich entsprechend beraten lassen mögen —, in besonnener Weise und im Geiste des Glaubens die Größe ihrer Familie zu erwägen und unter Berücksichtigung der moralischen Richtlinien für das Eheleben entsprechende konkrete Entscheidungen zu treffen.32

4. Die Kirche hat stets gelehrt, dass die Empfängnisverhütung, das heißt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen. Die Empfängnisverhütung stellt einen schwerwiegenden Widerspruch zur ehelichen Keuschheit dar; sie ist sowohl der Weitergabe des Lebens (Aspekt der ehelichen Fortpflanzung) als auch der gegenseitigen Hingabe der Gatten (Aspekt der ehelichen Vereinigung) entgegengesetzt; sie verletzt die wahre Liebe und verneint die Souveränität Gottes über die Weitergabe des menschlichen Lebens.33

5. Eine spezifische und moralisch schwerwiegendere Sünde besteht bei Verwendung von Mitteln mit abtreibender Wirkung, sei es dass diese die Einpflanzung des neu gezeugten Embryos verhindern, sei es dass sie dessen frühzeitige Abstoßung bewirken.34

6. Dagegen unterscheidet sich dem Wesen nach von allen empfängnisverhütenden Praktiken — sowohl aus anthropologischer als auch aus moralischer Sicht, da es auf einer anderen Auffassung von Person und Sexualität beruht — das Verhalten jener Ehegatten, die vor dem Hintergrund einer fundamentalen und ständigen Offenheit für das Geschenk des Lebens nur während der unfruchtbaren Perioden miteinander verkehren, wenn sie aus gewichtigen Gründen der verantwortlichen Elternschaft dazu veranlasst werden.35

Das Zeugnis all jener Ehepaare, die seit vielen Jahren in Einklang mit der schöpferischen Absicht Gottes leben und in legitimer Weise im Falle des Vorliegens entsprechend gewichtiger Gründe die sogenannten »natürlichen« Methoden anwenden, bestätigt, dass Eheleute vollständig, in gegenseitiger Übereinstimmung und mit ganzer Hingabe den Anforderungen des Ehelebens und der ehelichen Keuschheit gemäß leben können.

3. Pastorale Orientierungshilfen der Beichtväter

1. Was das Verhalten gegenüber Pönitenten bezüglich der verantwortlichen Elternschaft anlangt, so hat der Beichtvater vier Aspekte zu berücksichtigen: a) das Vorbild des Herrn, der fähig ist, »sich über jeden verlorenen Sohn zu beugen, über jedes menschliche Elend, vor allem über das moralische Elend: die Sünde«;36 b) Umsicht und Klugheit beim Stellen von Fragen, die derartige Sünden betreffen; c) Hilfe und Ermutigung dem Beichtenden gegenüber, damit dieser zu hinlänglicher Reue gelangt und seine schweren Sünden vollständig bekennt; d) die geeigneten Ratschläge, welche alle Menschen schrittweise auf dem Weg der Heiligkeit vorankommen lassen.

2. Der Spender des Sakraments der Vergebung sei sich stets bewusst, dass die Beichte für Männer und Frauen eingesetzt wurde, die Sünder sind. Sofern kein offensichtlicher Beweis für das Gegenteil vorliegt, wird er daher die Sünder, die den Beichtstuhl betreten, in der Annahme empfangen, dass sie guten Willens sind, sich mit dem barmherzigen Gott auszusöhnen. Dieser gute Wille geht, wenn auch in unterschiedlichen Graden, aus einem reuigen und demütigen Herzen (Ps 51[50],19) hervor.37

3. Wenn ein Pönitent das Sakrament empfangen will, der seit langer Zeit nicht mehr gebeichtet hat und eine generell schwerwiegende Situation erkennen lässt, ist es angezeigt, bevor man direkte und konkrete Fragen bezüglich der verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft sowie der Keuschheit im allgemeinen stellt, ihm dahingehend zu helfen, dass er diese Gebote aus der Sicht des Glaubens verstehen kann. Es wird daher nötig sein, falls das Bekenntnis der Sünden zu knapp oder mechanisch gewesen ist, den Beichtenden dabei zu unterstützen, sein ganzes Leben im Angesicht Gottes neu zu sehen; es wird weiterhin nötig sein, mittels allgemeiner Fragen über die verschiedenen Tugenden und Verpflichtungen entsprechend den persönlichen Umständen des Betroffenen38 ausdrücklich die Berufung zur Heiligkeit der Liebe und die Bedeutung der Pflichten hinsichtlich der Zeugung und der Erziehung von Kindern zu erwähnen.

4. Wenn seinerseits der Pönitent Fragen stellt oder nach Klärung konkreter Punkte — sei es auch nur implizit — verlangt, muss der Beichtvater in entsprechender Weise antworten, jedoch stets mit Klugheit und Diskretion,39 und ohne falsche Meinungen gutzuheißen.

5. Hinsichtlich der objektiv schweren Sünden ist der Beichtvater gehalten, die Beichtenden zu ermahnen und darauf hinzuwirken, dass sie beim Verlangen nach Lossprechung und Vergebung seitens des Herrn den Vorsatz fassen, ihr Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Rückfälligkeit in die Sünden der Empfängnisverhütung ist an sich kein Grund, die Absolution zu verweigern; diese kann jedoch nicht erteilt werden, wenn es an ausreichender Reue oder am Vorsatz, nicht erneut zu sündigen, fehlt.40

6. Ein Pönitent, der regelmäßig bei demselben Priester beichtet, erwartet oft mehr als die bloße Lossprechung. In diesem Fall soll sich der Beichtvater darum bemühen, dem Pönitenten Orientierungshilfen zu geben, um ihn in seinem Bemühen zu unterstützen, in allen christlichen Tugenden und folglich auch in der Heiligung des Ehelebens voranzuschreiten. Diese Aufgabe wird dort umso leichter gelingen, wo ein Verhältnis echter geistlicher Leitung besteht, wenn sie auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird.41

7. Das Sakrament der Vergebung verlangt seitens des Pönitenten aufrichtige Reue, das formal vollständige Bekenntnis aller Todsünden und den Vorsatz, mit der Hilfe Gottes nicht mehr in die Sünde zurückzufallen. Im allgemeinen besteht keine Notwendigkeit, dass der Beichtvater eingehendere Fragen bezüglich all jener Sünden stellt, die aufgrund von unüberwindlicher Unkenntnis ihrer moralischen Sündhaftigkeit oder aufgrund eines schuldfreien Fehlurteils begangen worden sind. Obwohl allerdings derartige Sünden moralisch nicht anrechenbar sind, so stellen sie doch ein Übel und eine Unordnung dar. Das gilt auch für die objektive moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung: diese führt in das Eheleben der Gatten eine schlechte Gewohnheit ein. Es ist daher nötig, sich auf möglichst geeignete Weise dafür einzusetzen, das moralische Gewissen von diesen Irrtümern42 zu befreien, die im Widerspruch zur Natur der Ganzhingabe des Ehelebens stehen.

Wiewohl man sich der Tatsache bewusst sein muss, dass die Gewissensbildung vor allem in der Katechese — sei es in der allgemeinen, sei es in der speziell für Eheleute bestimmten — ihren Platz hat, so besteht doch immer die Notwendigkeit, die Eheleute auch im Sakrament der Versöhnung anzuleiten, sich in bezug auf die spezifischen Pflichten des Ehelebens zu prüfen. Falls sich der Beichtvater verpflichtet sieht, den Pönitenten zu befragen, so möge er dies mit Diskretion und Respekt tun.

8. Zweifelsohne ist auch in bezug auf die eheliche Keuschheit jenes Prinzip immer als gültig anzusehen, demzufolge es vorzuziehen ist, den Pönitenten in gutem Glauben zu belassen, falls ein auf subjektiv unüberwindliche Unwissenheit zurückzuführender Irrtum vorliegt, und es abzusehen ist, dass der Pönitent, wenngleich unterwiesen, ein Leben des Glaubens zu führen, sein Verhalten nicht ändern würde, sondern vielmehr auch in formaler Hinsicht sündigen würde. Jedoch hat auch in solchen Fällen der Beichtvater sich darum zu bemühen, die Beichtenden immer mehr dahingehend zu fördern, dass sie in ihrem Leben den Plan Gottes annehmen, auch was die Forderungen der ehelichen Keuschheit angeht. Zu diesem Zweck kann der Beichtvater dem Pönitenten das Gebet empfehlen, ihn zur Gewissensbildung auffordern oder ihm eine gründlichere Kenntnis der kirchlichen Lehre anraten.

9. Das »Gesetz der Gradualität« darf in der pastoralen Tätigkeit nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« verwechselt werden, welche darauf aus ist, dessen Anforderungen zu mindern. Es besteht vielmehr in der Forderung nach einer entschiedenen Abwendung von der Sünde und einem stetigen Voranschreiten in Richtung auf die vollständige Vereinigung mit dem Willen Gottes und dessen liebenswerten Geboten.43

10. Dagegen ist es unzulässig, die eigene Schwäche zum Kriterium für die sittliche Wahrheit zu machen. Seit der ersten Verkündigung des Wortes Jesu ist sich der Christ des »Mixverhältnisses« zwischen dem Moralgesetz — dem natürlichen wie dem des Evangeliums — und der menschlichen Fähigkeit bewusst. Zugleich begreift er, dass der notwendige und sichere Weg, die Pforten der göttlichen Barmherzigkeit zu öffnen, über die Erkenntnis der eigenen Schwäche führt.44

11. Dem Büßer, der nach einem schweren Verstob gegen die eheliche Keuschheit Reue zeigt und ungeachtet der Rückfälle gewillt ist, in Zukunft gegen die Sünde zu kämpfen, werde die sakramentale Lossprechung nicht verweigert. Der Beichtvater soll es vermeiden, mangelndes Vertrauen in die Gnade Gottes oder in die Bereitwilligkeit des Pönitenten zu bekunden, und wird es daher unterlassen, absolute Garantien über das zukünftige untadelige Verhalten45 zu fordern, zumal diese nicht menschenmöglich sind; dies entspricht der anerkannten Lehre und der von den heiligen Kirchenlehrern und Beichtvätern gepflogenen Praxis bei habituellen Sündern.

12. Läßt der Pönitent die Bereitschaft erkennen, die Sittenlehre der Kirche anzunehmen — besonders dann, wenn er regelmäbig das Bußsakrament empfängt und Vertrauen in dessen geistliche Hilfe zeigt —, so ist es von Nutzen, in ihm das Vertrauen in die Vorsehung zu wecken und ihm dabei zu helfen, sich in ehrlicher Weise vor Gottes Angesicht zu prüfen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, sowohl die Gründe für das Einschränken der Vater- bzw. Mutterschaft als auch die Zulässigkeit der zur Familienplanung verwendeten Mittel zu überprüfen.

13. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich bei Fällen von Beihilfe zur Sünde des Ehegatten, wenn jener willentlich die Unfruchtbarkeit der ehelichen Vereinigung herbeiführt. Hier gilt es zunächst, zwischen Beihilfe im eigentlichen Sinn und Gewaltanwendung bzw. ungerechter Nötigung zu unterscheiden, denen sich der andere Ehepartner faktisch nicht widersetzen kann.46, 561).] Eine derartige Beihilfe kann zulässig sein, wenn die drei folgenden Bedingungen zugleich gegeben sind:

Das Tun des Beihilfe leistenden Gatten darf nicht an sich moralisch unerlaubt sein.47 Es müssen entsprechend schwerwiegende Gründe für die Beihilfe zur Sünde des Gatten vorliegen.

Es muss das Bestreben vorhanden sein, dem Gatten dahingehend zu helfen, dass er von seinem Verhalten ablässt (auf geduldige Weise, mittels des Gebets, der Liebe und des Gesprächs; nicht notwendigerweise im Moment der Tat selbst und auch nicht bei jedem Anlass).

14. Eine derartige Beihilfe ist nicht gestattet, wenn Mittel mit abtreibender Wirkung zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung zum Bösen entsprechend zu beurteilen, wenn Mittel verwendet werden, die eine mögliche abtreibende Wirkung haben.48

15. Die christlichen Eheleute sind Zeugen der Liebe Gottes in der Welt. Sie müssen daher Dank des Glaubens auch entgegen der Erfahrung menschlicher Schwäche davon überzeugt sein, dass es mit Hilfe der Gnade Gottes möglich ist, den Willen des Herrn im Eheleben zu befolgen. Die häufige und beständige Zuflucht zum Gebet, zur Eucharistie und zur Beichte sind für das Erlangen der Selbstbeherrschung unabdingbar.49

16. Von den Priestern wird erwartet, dass sie — in vollständiger Treue zum Lehramt der Kirche — in der Katechese und in der Ehevorbereitung sowohl bei der Unterweisung als auch bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung, einheitliche Kriterien über die moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung zur Anwendung bringen.

Die Bischöfe mögen diesbezüglich besondere Sorge walten lassen; nicht selten erregt ein derartiger Mangel an Einheit in der Katechese und bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung bei den Gläubigen Anstob.50

17. Eine solche Pastoral der Beichte ist dann umso wirkungsvoller, wenn sie mit einer beständigen und flächendeckenden Katechese einhergeht, welche die christliche Berufung zur ehelichen Liebe und deren Dimensionen von Freude und Anforderung, Gnade und persönlicher Verpflichtung zum Thema hat;51 und wenn geeignete Berater und Zentren zur Verfügung stehen, die der Beichtvater dem Pönitenten zur korrekten Information über die natürlichen Methoden empfehlen kann.

18. Um die praktische Anwendung der sittlichen Gebote hinsichtlich der verantwortlichen Elternschaft zu ermöglichen, muss die unschätzbare Tätigkeit der Beichtväter durch die Katechese vervollständigt werden. Dazu gehört eine gründliche Aufklärung über die Schwere der Sünde der Abtreibung.52

19. Was die Lossprechung von der Sünde der Abtreibung betrifft, so besteht immer die Verpflichtung zur Berücksichtigung der kanonischen Richtlinien. Im Falle aufrichtiger Reue und wenn es schwierig sein sollte, den Pönitenten an die zuständige Autorität zu verweisen, der die Aufhebung der Zensur vorbehalten ist, kann jeder Beichtvater gemäß Can. 1357 die Absolution erteilen, eine entsprechende Buße auferlegen und den Pönitenten auf die Rekurspflicht hinweisen, eventuell verbunden mit dem Angebot, dieser selbst nachzukommen bzw. den Rekurs weiterzuleiten.53

SCHLUSSBEMERKUNG

Die Kirche sieht es gerade in der Welt von heute als eine ihrer vorrangigen Aufgaben an, das Geheimnis der Barmherzigkeit, welches sich am deutlichsten in der Person Jesu Christi offenbart hat, zu verkünden und in das Leben des einzelnen zu integrieren.54 Der Ort schlechthin für diese Verkündigung und die Erfüllung der Barmherzigkeit ist die Feier des Sakraments der Vergebung.

Gerade dieses erste Jahr des Trienniums zur Vorbereitung auf das Dritte Jahrtausend, das Jesus Christus, dem alleinigen Retter der Welt, gestern, heute und in Ewigkeit (vgl. Hebr 13,8) gewidmet ist, kann eine grobartige Gelegenheit für die pastorale Eingliederung dieser Lehre in die heutige Zeit und deren katechetische Vertiefung in den Diözesen sowie speziell an den Wallfahrtsorten bieten, wo sich viele Pilger versammeln, und wo das Sakrament der Versöhnung wegen der zahlreich vorhandenen Beichtväter in besonders reichem Maße gespendet wird.

Die Priester seien stets vollständig für diesen Dienst verfügbar, von dem sowohl die ewige Seligkeit der Ehegatten als auch zum groben Teil ihr Glück im jetzigen Leben abhängt; mögen die Priester ihnen wahrhaft lebendige Zeugen der Barmherzigkeit des Vaters sein! Vatikanstadt, den 12. Februar 1997.

Alfonso Kardinal López Trujillo

Präsident des Päpstlichen Rates für die Familie
+ Francisco Gil Hellín

Sekretär

Anmerkungen

1 II. Vat. Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, 18. November 1965, Nr. 11.

2 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 3.

3 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 58.

4 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 49.

5 Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November 1980, Nr. 13.

6 Man bedenke die abtreibende Wirkung einiger neuer pharmakologischer Präparate. Vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 13.

7 Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48.

8 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992, Nr. 2337.

9 Ibid.

10 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51.

11 Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 12.

12 Pius XI., Enz. Casti connubii, 31. Dezember 1930.

13 Pius XII., Ansprache vor dem Kongress der Union Katholischer Hebammen Italiens, 2. Oktober 1951; Ansprache vor der Front der Familie und den Vereinigungen kinderreicher Familien, 27. November 1951.

14 Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968.

15 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981.

16 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994.

17 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965.

18 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992.

19 Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 24.

20 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32.

21 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2378; vgl. Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 11.

22 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32.

23 »In den verschiedenen Verhältnissen und Aufgaben des Lebens wird die eine Heiligkeit von allen entfaltet, die sich vom Geist Gottes leiten lassen und, der Stimme des Vaters gehorsam, Gott den Vater im Geist und in der Wahrheit anbeten und dem armen, demütigen, das Kreuz tragenden Christus folgen und so der Teilnahme an seiner Herrlichkeit würdig werden. Jeder aber muss nach seinen eigenen Gaben und Gnaden auf dem Weg eines lebendigen Glaubens, der die Hoffnung weckt und durch Liebe wirksam ist, entschlossen vorangehen« (II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 21. November 1964, Nr. 41).

24 »Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit, zu der alle berufen sind«. (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 826). »Die Liebe sorgt dafür, dass sich der Mensch durch die aufrichtige Selbsthingabe verwirklicht: lieben heißt, alles geben und empfangen, was man weder kaufen noch verkaufen, sondern sich nur aus freien Stücken gegenseitig schenken kann« (Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 11).

25 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 13. »Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich. Dies ist eine beständige Lehre der Tradition der Kirche« (Johannes Paul II., Enz. Veritatis Splendor, 6. August 1993, Nr. 102).
»Es wäre ein sehr schwerwiegender Irrtum, anzunehmen,... dass die von der Kirche gelehrte Norm an sich nur ein »Ideal« sei, welches in einem zweiten Schritt angepasst und in entsprechender Weise auf die — wie man sagt — konkreten Möglichkeiten des Menschen abgestimmt werden muss, und zwar gemäß einer »Abwägung der verschiedenen betroffenen Güter«. Aber worin bestehen die »konkreten Möglichkeiten des Menschen«? Und von welchem Menschen ist die Rede? Vom Menschen, der von der Begehrlichkeit beherrscht wird, oder vom Menschen, der von Christus erlöst worden ist? Denn darum geht es letztlich: um die Wirklichkeit der Erlösung in Christus. Christus hat uns erlöst! Das heißt: er hat uns die Möglichkeit geschenkt, die vollständige Wahrheit unseres Seins zu verwirklichen; er hat unsere Freiheit von der Beherrschung durch die Begehrlichkeit befreit. Und wenn auch der erlöste Mensch noch sündigt, so nicht, weil die Erlösung durch Christus unvollständig wäre, sondern weil der Wille des Menschen sich jener Gnade entzieht, die aus dieser Erlösungstat hervorgeht. Das Gebot Gottes ist ohne jeden Zweifel der Fähigkeit des Menschen angemessen: jedoch der Fähigkeit jenes Menschen, dem der Heilige Geist geschenkt ist; jenes Menschen, der auch nach dem Fall in die Sünde stets Vergebung erlangen und sich der Gegenwart des Heiligen Geistes erfreuen kann« (Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer eines Kurses über verantwortliche Elternschaft, 1. März 1984).

26 »Die eigene Sünde anerkennen, ja — wenn man bei der Betrachtung der eigenen Person noch tiefer vordringt — sich selbst als Sünder bekennen, zur Sünde fähig und zur Sünde neigend, das ist der unerlässliche Anfang einer Rückkehr zu Gott. (...) Versöhnung mit Gott setzt in der Tat voraus und schließt ein, sich klar und eindeutig von der Sünde zu trennen, die man begangen hat. Sie setzt also voraus und umfasst das Bußetun im vollen Sinn des Wortes: bereuen, die Reue sichtbar machen, das konkrete Verhalten eines Büßers annehmen, der sich auf den Rückweg zum Vater begibt. (...) In der konkreten Verfasstheit des Sünders, in der es keine Umkehr ohne die Erkenntnis der eigenen Sünde geben kann, stellt der kirchliche Dienst der Versöhnung immer wieder eine Hilfe zur Verfügung, die deutlich auf Buße ausgerichtet ist, das heißt den Menschen zur »Selbsterkenntnis« bringen will« (Joannes Paul II., Nachsynodales Ap. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember 1984, Nr. 13).
"Wenn wir erkennen, dass die Liebe, die Gott zu uns hat, vor unserer Sünde nicht haltmacht, vor unseren Beleidigungen nicht zurückweicht, sondern an Sorge und hochherziger Zuwendung noch wächst; wenn wir uns bewusst werden, dass diese Liebe sogar das Leiden und den Tod des menschgewordenen Wortes bewirkt hat, das bereit war, uns um den Preis seines Blutes zu erlösen, dann rufen wir voll Dankbarkeit aus: »Ja, der Herr ist reich an Erbarmen« und sagen sogar: »Der Herr ist Barmherzigkeit"« (ibid., Nr. 22).

27 »Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit gilt auch den christlichen Gatten und Eltern. Sie bekommt für sie eine eigene Prägung durch das empfangene Sakrament und verwirklicht sich im besonderen Rahmen ehelichen und familiären Lebens. Hieraus ergeben sich die Gnade und die Verpflichtung zu einer echten und tiefen Spiritualität der Ehe und Familie mit den Themen von Schöpfung, Bund, Kreuz, Auferstehung und Zeichen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 56). »Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen und durch die erlösende Kraft Christi und die Heilsvermittlung der Kirche gelenkt und bereichert, damit die Ehegatten wirksam zu Gott hingeführt werden und in ihrer hohen Aufgabe als Vater und Mutter unterstützt und gefestigt werden. So werden die christlichen Gatten in den Pflichten und der Würde ihres Standes durch ein eigenes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht. In der Kraft dieses Sakraments erfüllen sie ihre Aufgabe in Ehe und Familie. Im Geist Christi, durch den ihr ganzes Leben mit Glaube, Hoffnung und Liebe durchdrungen wird, gelangen sie mehr und mehr zu ihrer eigenen Vervollkommnung, zur gegenseitigen Heiligung und so gemeinsam zur Verherrlichung Gottes« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48).

28 »Die Kirche ist fest überzeugt, dass das menschliche Leben, auch das schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der göttlichen Güte ist. Gegen Pessimismus und Egoismus, die die Welt verdunkeln, steht die Kirche auf der Seite des Lebens; in jedem menschlichen Leben weiß sie den Glanz jenes »Ja«, jenes »Amen« zu entdecken, das Christus selbst ist. Dem »Nein«, das in die Welt einbricht und einwirkt, setzt sie dieses lebendige »Ja« entgegen und verteidigt so den Menschen und die Welt vor denen, die das Leben bekämpfen und ersticken« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 30). »Die Familie muss wieder als das Heiligtum des Lebens angesehen werden. Sie ist in der Tat heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen es ausgesetzt ist, geschützt wird, und wo es sich entsprechend den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann. Gegenüber der sogenannten Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz der Kultur des Lebens dar« (Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 1. Mai 1991, Nr. 39).

29 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 9.

30 »Derselbe Gott, der gesagt hat: 'Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei' (Gen 2,28), und der 'den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf' (Mt 19,14), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: 'Wachset und mehret euch'. (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer vergröbert und bereichert« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Die christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein Zeichen und Abbild der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist. In der Zeugung und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk des Vaters wider« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2205).
»Mit Gott zusammenarbeiten, um neue Menschen ins Leben zu rufen, heißt mitwirken an der Übertragung jenes göttlichen Abbildes, das jedes »von einer Frau geborene« Wesen in sich trägt« (Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 8).

31 Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 43; vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50.

32 »In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgaben erfüllen und in einer auf Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder — der schon geborenen oder der zu erwartenden — achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schließlich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute letztlich selbst fällen. In ihrem ganzen Verhalten seien sich die christlichen Gatten bewusst, dass sie nicht nach eigener Willkür vorgehen können; sie müssen sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.
Dieses göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe, schützt sie und drängt sie zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50). »Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab, sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren. Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit. Von diesen Prinzipien her ist es den Kindern der Kirche nicht erlaubt, in der Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das Lehramt in Auslegung des göttlichen Gesetzes verwirft« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51).
»Im Hinblick schließlich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewusste Elternschaft, dass man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem gröberen Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.
Endlich und vor allem hat verantwortungsbewusste Elternschaft einen inneren Bezug zur sogenannten objektiven sittlichen Ordnung, die auf Gott zurückzuführen ist, und deren Deuterin das rechte Gewissen ist. Die Aufgabe verantwortungsbewusster Elternschaft verlangt von den Gatten, dass sie in Wahrung der rechten Güter- und Wertordnung ihre Pflichten gegenüber Gott, sich selbst, gegenüber ihrer Familie und der menschlichen Gesellschaft anerkennen. Daraus folgt, dass sie bei der Aufgabe, das Leben weiterzugeben, keineswegs ihrer Willkür folgen dürfen, gleichsam als hinge die Bestimmung der sittlich gangbaren Wege von ihrem eigenen und freien Ermessen ab. Sie sind vielmehr verpflichtet, ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan auszurichten, der einerseits im Wesen der Ehe selbst und ihrer Akte zum Ausdruck kommt, den andererseits die beständige Lehre der Kirche kundtut« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 10).

33 Die Enzyklika Humanae vitae erklärt jede Handlung für verwerflich, »die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern«. Weiter heißt es: »Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dass solche Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein gröberes zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt — auch aus noch so ernsten Gründen nicht —, Böses zu tun um eines guten Zweckes willen: das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muss; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 14). »Wenn die Ehegatten durch Empfängnisverhütung diese beiden Sinngehalte, die der Schöpfergott dem Wesen von Mann und Frau und der Dynamik ihrer sexuellen Vereinigung eingeschrieben hat, auseinanderreißen, liefern sie den Plan Gottes ihrer Willkür aus; sie »manipulieren« und erniedrigen die menschliche Sexualität — und damit sich und den Ehepartner —, weil sie ihr den Charakter der Ganzhingabe nehmen. Während die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses gegenseitiges Sichschenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde, zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32).

34 »Das menschliche Geschöpf muss geachtet und von seiner Empfängnis an als Person behandelt werden, und folglich müssen ihm von eben diesem Moment an die Rechte einer Person zuerkannt werden, vor allem das unantastbare Recht jedes unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben« (Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung Donum vitae, 22. Februar 1987, Nr. 1).
»Die auf mentaler Ebene enge Verknüpfung zwischen den Praktiken von Empfängnisverhütung und Abtreibung wird immer deutlicher; das beweist auch in alarmierender Weise die grobe Anzahl von chemischen Präparaten, intrauterinären Instrumenten und Impfstoffen, die — wiewohl sie mit derselben Leichtfertigkeit wie Kontrazeptiva verteilt werden — in Wirklichkeit eine abtreibende Wirkung in den allerersten Entwicklungsstadien des Lebens des neuen menschlichen Wesens zeitigen« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 13).

35 »Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten — Gründe, die sich aus den körperlichen oder seelischen Situationen der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben —, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, dass die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden. Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft — auch wenn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen hingegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, dass sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, dass nur im ersten Fall die Gatten es verstehen, sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs zu enthalten, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 16).
»Wenn dagegen die Ehegatten durch die Zeitwahl den untrennbaren Zusammenhang von Begegnung und Zeugung in der menschlichen Sexualität respektieren, stellen sie sich unter Gottes Plan und vollziehen die Sexualität in ihrer ursprünglichen Dynamik der Ganzhingabe, ohne Manipulationen und Verfälschungen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32).
»Das Werk der Erziehung zum Leben schließt die Formung der Eheleute im Hinblick auf die verantwortliche Zeugung der Nachkommenschaft ein. Diese erfordert in ihrer wahren Bedeutung, dass sich die Ehegatten dem Ruf des Herrn fügen und als treue Interpreten seines Planes handeln: das ist der Fall, wenn die Familie sich grobherzig neuem Leben öffnet und auch dann in einer Haltung der Offenheit für das Leben und des Dienstes an ihm bleibt, wenn die Ehepartner aus ernstzunehmenden Gründen und unter Achtung des Moralgesetzes entscheiden, vorläufig oder für unbestimmte Zeit eine neue Geburt zu vermeiden. Das Moralgesetz verpflichtet sie in jedem Fall, die Neigungen des Instinkts und der Leidenschaft zu beherrschen und die ihrer Person eingeschriebenen biologischen Gesetze zu beachten. Im Dienst der Verantwortlichkeit bei der Zeugung erlaubt gerade diese Betrachtung die Anwendung der natürlichen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 97).

36 Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November 1980, Nr. 6.

37 »Wie bei der Feier der Eucharistie am Altar und bei jedem anderen Sakrament handelt der Priester auch als Verwalter des Bußsakraments in der Person Christi. Christus, der durch den Priester gegenwärtig gesetzt wird und durch ihn das Geheimnis der Sündenvergebung wirkt, erscheint als Bruder des Menschen, als barmherziger, treuer und mitfühlender Hohepriester, als Hirt, der entschlossen ist, das verlorene Schaf zu suchen, als Arzt, der heilt und stärkt, als einziger Meister, der die Wahrheit lehrt und die Wege Gottes aufzeigt, als Richter der Lebenden und der Toten, der nach der Wahrheit und nicht nach dem Augenschein richtet« (Johannes Paul II., Nachsynodales Ap. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember 1984, Nr. 29).
»Wenn der Priester das Bußsakrament spendet, versieht er den Dienst des Guten Hirten, der nach dem verlorenen Schaf sucht; den des guten Samariters, der die Wunden verbindet; den des Vaters, der auf den verlorenen Sohn wartet und ihn bei dessen Rückkehr liebevoll aufnimmt; den des gerechten Richters, der ohne Ansehen der Person ein zugleich gerechtes und barmherziges Urteil fällt. Kurz, der Priester ist Zeichen und Werkzeug der barmherzigen Liebe Gottes zum Sünder« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1465).

38 Vgl. Kongregation des Hl. Offiziums, Normae quaedam de agendi ratione confessariorum circa sextum Decalogi praeceptum, 16. Mai 1943.

39 »Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen; dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen; nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 979).
»Die konkrete pastorale Führung der Kirche muss stets mit ihrer Lehre verbunden sein und darf niemals von ihr getrennt werden. Ich wiederhole deshalb mit derselben Überzeugung die Worte meines Vorgängers: 'In keinem Punkte Abstriche von der Heilslehre Christi zu machen ist hohe Form seelsorglicher Liebe'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 33).

40 Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 3187.

41 »Das Geständnis vor dem Priester bildet einen wesentlichen Teil des Bußsakramentes: 'Von den Büßenden müssen alle Todsünden, derer sie sich nach gewissenhafter Selbsterforschung bewusst sind, im Bekenntnis aufgeführt werden..., auch wenn sie ganz im Verborgenen und nur gegen die zwei letzten Vorschriften der Zehn Gebote begangen wurden; manchmal verwunden diese die Seele schwerer und sind gefährlicher als die, welche ganz offen begangen werden'« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1456).

42 »Wenn hingegen die Unkenntnis unüberwindlich oder der Betreffende für das Fehlurteil nicht verantwortlich ist, kann ihm seine böse Tat nicht zur Last gelegt werden. Trotzdem bleibt sie etwas Böses, ein Mangel, eine Unordnung. Aus diesem Grund müssen wir uns bemühen, Irrtümer des Gewissens zu beheben« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1793). »Das aufgrund einer unüberwindbaren Unwissenheit oder eines nicht schuldhaften Fehlurteils begangene Übel kann zwar der Person, die es begeht, nicht als Schuld anzurechnen sein; doch auch in diesem Falle bleibt es ein Übel, eine Unordnung in bezug auf die Wahrheit des Guten« (Johannes Paul II., Enz. Veritatis splendor, 8. August 1993, Nr. 63).

43 »Auch die Eheleute sind im Bereich ihres sittlichen Lebens auf einen solchen Weg gerufen, getragen vom aufrichtig suchenden Verlangen, die Werte, die das göttliche Gesetz schützt und fördert, immer besser zu erkennen, sowie vom ehrlichen und bereiten Willen, diese in ihren konkreten Entscheidungen zu verwirklichen. Jedoch können sie das Gesetz nicht als reines Ideal auffassen, das es in Zukunft einmal zu erreichen gelte, sondern sie müssen es betrachten als ein Gebot Christi, die Schwierigkeiten mit all ihrer Kraft zu überwinden. 'Daher kann das sogenannte »Gesetz der Gradualität« oder des stufenweisen Weges nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« selbst gleichgesetzt werden, als ob es verschiedene Grade und Arten von Geboten im göttlichen Gesetz gäbe, je nach Menschen und Situation verschieden. Alle Eheleute sind nach dem göttlichen Plan zur Heiligkeit in der Ehe berufen, und diese hehre Berufung verwirklicht sich in dem Maße, wie die menschliche Person fähig ist, auf das göttliche Gebot ruhigen Sinns im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den eigenen Willen zu antworten.' Dementsprechend gehört es zur pastoralen Führung der Kirche, dass die Eheleute vor allem die Lehre der Enzyklika Humanae vitae als normativ für die Ausübung ihrer Geschlechtlichkeit klar anerkennen und sich aufrichtig darum bemühen, die für die Beobachtung dieser Norm notwendigen Voraussetzungen zu schaffen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 34).

44 »Hier öffnet sich dem Erbarmen Gottes mit der Sünde des sich bekehrenden Menschen und dem Verständnis für die menschliche Schwäche der angemessene Raum. Dieses Verständnis bedeutet niemals, den Maßstab von Gut und Böse aufs Spiel zu setzen und zu verfälschen, um ihn an die Umstände anzupassen. Während es menschlich ist, dass der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die Haltung eines Menschen, der seine Schwäche zum Kriterium vom Guten macht, um sich von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne es nötig zu haben, sich an Gott und seine Barmherzigkeit zu wenden, unannehmbar. Eine solche Haltung verdirbt die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft, weil sie lehrt, an der Objektivität des Sittengesetzes im allgemeinen könne gezweifelt werden, und die Absolutheit der sittlichen Verbote hinsichtlich bestimmter menschlicher Handlungen könne geleugnet werden, was schließlich dazu führt, dass man sämtliche Werturteile durcheinanderbringt« (Johannes Paul II., Enz. Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 104).

45 »Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat, und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 980).

46 »Zudem weiß die Heilige Kirche sehr wohl, dass nicht selten einer der beiden Gatten die Sünde mehr erleidet als verursacht, wenn er aus wirklich schwerwiegenden Gründen die Verzerrung der notwendigen Ordnung zulässt, welcher er freilich nicht zustimmt und an der ihn folglich keine Schuld trifft; zugleich ruft sie auch in solch einem Fall die Gebote der Liebe in Erinnerung und ermahnt, es nicht zu vernachlässigen, dem Gatten von der Sünde abzuraten und diesen von ihr abzubringen«. (Pius XI., Enz. Casti connubii, AAS 22 $[1930$

47 Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 2795; 3634.

48 »Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte Handlung entweder aufgrund ihres Wesens oder wegen der Form, die sie in einem konkreten Rahmen annimmt, als direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige Menschenleben gerichteten Tat oder als Billigung der unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet werden muss« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 74).

49 »Solche Selbstzucht, Ausdruck ehelicher Keuschheit, braucht keineswegs der Gattenliebe zu schaden; sie erfüllt sie vielmehr mit einem höheren Sinn für die Menschlichkeit. Solche Selbstzucht verlangt zwar beständiges Sich-Mühen; ihre heilsame Kraft aber führt die Gatten zu einer volleren Entfaltung ihrer selbst und macht sie reich an geistlichen Gütern. Sie schenkt der Familie wahren Frieden und hilft, auch sonstige Schwierigkeiten zu meistern. Sie fördert bei den Gatten gegenseitige Achtung und Besorgtsein füreinander; sie hilft den Eheleuten, ungezügelte Selbstsucht, die der wahren Liebe widerspricht, zu überwinden, sie hebt bei ihnen das Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie verleiht den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder eine innerlich begründete, wirkungsvollere Autorität: dementsprechend werden dann Kinder und junge Menschen mit fortschreitendem Alter zu den wahren menschlichen Werten die rechte Einstellung bekommen und die Kräfte des Geistes und ihrer Sinne in glücklicher Harmonie entfalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 21).

50 Für die Priester »ist es Pflicht — unser Wort gilt besonders den Lehrern der Moraltheologie —, die kirchliche Ehelehre unverfälscht und offen vorzulegen. An erster Stelle gebt ihr bei der Ausübung eures Amtes das Beispiel aufrichtigen Gehorsams, der innerlich und nach außen dem kirchlichen Lehramt zu leisten ist. Wie ihr wohl wisst, verpflichtet euch dieser Gehorsam nicht so sehr wegen der beigebrachten Beweisgründe, als wegen des Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem besonders die Hirten der Kirche bei der Darlegung der Wahrheit ausgestattet sind. Ihr wisst auch, dass es zur Wahrnehmung des inneren Friedens der einzelnen und der Einheit des christlichen Volkes von grober Bedeutung ist, dass in Sitten- wie Glaubensfragen alle dem kirchlichen Lehramt gehorchen und die gleiche Sprache sprechen. Deshalb machen wir uns die eindringlichen Worte des Apostels Paulus zu eigen und appellieren erneut an euch aus ganzem Herzen: 'Ich ermahne euch, Brüder,... dass ihr alle in Eintracht redet; keine Parteiungen soll es unter euch geben, vielmehr sollt ihr im gleichen Sinn und in gleicher Überzeugung zusammenstehen'. Ferner, wenn nichts von der Heilslehre Christi zu unterschlagen eine hervorragende Ausdrucksform der Liebe ist, so muss dies immer mit Duldsamkeit und Liebe verbunden sein; dafür hat der Herr selbst durch sein Wort und sein Werk den Menschen ein Beispiel gegeben. Denn obwohl er gekommen war, nicht um die Welt zu richten, sondern zu retten, war er zwar unerbittlich streng gegen die Sünde, aber geduldig und barmherzig gegenüber den Sündern« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 28-29).

51 »Im Hinblick auf das Problem einer sittlich richtigen Geburtenregelung muss die kirchliche Gemeinschaft zur gegenwärtigen Zeit die Aufgabe übernehmen, Überzeugungen zu wecken und denen konkrete Hilfe anzubieten, die ihre Vater- und Mutterschaft in einer wirklich verantwortlichen Weise leben wollen. Während die Kirche die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung für eine genauere Kenntnis der Zyklen der weiblichen Fruchtbarkeit begrübt und eine entschlossene Ausweitung dieser Studien anregt, kann sie nicht umhin, erneut mit Nachdruck an die Verantwortung all derer zu appellieren — Ärzte, Experten, Eheberater, Erzieher, Ehepaare —, die den Eheleuten wirksam helfen können, ihre Liebe in der Beachtung der Struktur und der Ziele des ehelichen Aktes zu verwirklichen, der diese Liebe zum Ausdruck bringt. Das bedeutet einen umfassenderen, entschlosseneren und systematischeren Einsatz dafür, dass die natürlichen Methoden der Geburtenregelung bekannt, geschätzt und angewandt werden.
Ein wertvolles Zeugnis kann und muss von jenen Eheleuten gegeben werden, die durch ihr gemeinsames Bemühen um die periodische Enthaltsamkeit eine reifere persönliche Verantwortlichkeit gegenüber der Liebe und dem Leben gewonnen haben. Wie Paul VI. schreibt, 'übergibt ihnen der Herr die Aufgabe, die Heiligkeit und Milde jenes Gesetzes den Menschen sichtbar zu machen, das die gegenseitige Liebe der Eheleute und ihr Zusammenwirken mit der Liebe Gottes, des Urhebers des menschlichen Lebens, vereint'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 35).

52 »Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unabänderlich. Eine direkte, das heißt eine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2271; siehe auch Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung zur vorsätzlichen Abtreibung, 18. November 1974). »Die sittliche Schwere der Abtreibung wird in ihrer ganzen Wahrheit deutlich, wenn man erkennt, dass es sich um einen Mord handelt, und insbesondere, wenn man die spezifischen Umstände bedenkt, die ihn kennzeichnen. Getötet wird hier ein menschliches Geschöpf, das gerade erst dem Leben entgegengeht, das heißt das absolut unschuldigste Wesen, das man sich vorstellen kann« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 58).

53 Man beachte, dass »ipso iure« die Vollmacht, in dieser Materie im forum internum loszusprechen — wie bei allen Zensuren, die nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten und nicht deklariert sind —, jedem Bischof, einschließlich dem Titularbischof, zusteht, sowie dem Bußkanoniker der Kathedral- oder Kollegiatskirche (Can. 508); weiterhin den Kaplänen der Spitäler, der Gefängnisse und der Nicht-Seßhaften (Can. 566 § 2). Was spezifisch die Zensur bezüglich der Abtreibung angeht, besitzen aufgrund eines Privilegs all jene Beichtväter die Vollmacht zur Lossprechung, welche einem Bettelorden oder bestimmten modernen religiösen Kongregationen angehören.

54 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November 1980, Nr. 14.

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