Diversis ex locis: Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: [[Dokumente zur Erneuerung der Liturgie]], Band 3, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1983 – 3.12.1993, Mit Supplementum zu Band 1 und 2; Übersetzt, bearbeitet und herausgegeben von Martin Klöckener unter Mitarbeit von Guido Muff OSB, S. 423-424, Randnummern 5799 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; [[Butzon & Bercker Verlag]] Kevelaer 2001, [ISBN 3-7666-0078-8] und Universitätsverlag Freiburg Schweiz [ISBN 3-7278-1144-7]. Eigene Übersetzung)
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(Quelle: [[Der Apostolische Stuhl]] 1985, S. 1934-1935)</center>
  
 
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Von verschiedenen Seiten wurden an den Heiligen Stuhl Bitten herangetragen, dass, wie Rundfunk und Fernsehen jetzt öfter und besser zur Verbreitung der Heilsbotschaft eingesetzt werden - wunderbares Geschenk der Vorsehung Gottes, der alles zum Heil lenkt -, diese auch zur Verbreitung geistlicher Güter dienen sollen, soweit die Natur der Güter das zulässt.  
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Von verschiedenen Seiten wurde an den Hl. Stuhl der Wunsch herangetragen, dass, wie Rundfunk und Fernsehen jetzt öfter und besser zur Verbreitung der Heilsbotschaft eingesetzt werden - wunderbares Geschenk Gottes, der alles zum Heil lenkt -, diese auch, soweit ihre Natur das zulässt, zur Verbreitung geistlicher Gaben dienen sollten.  
  
Deshalb unterbreiteten einige Bischöfe einen konkreten Vorschlag bezüglich des vollkommenen Ablasses, der mit dem päpstlichen Segen verbunden ist und den nach Norm 11, § 2 des Ablassverzeichnisses die Diözesanbischöfe dreimal jährlich erteilen können: Jene ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen, die aus einem vernünftigen Grund an den Riten, in deren Verlauf der päpstliche Segen erteilt wird, physisch nicht teilnehmen, sollten ihn gewinnen können, wenn sie die vom Fernsehen oder Rundfunk übertragenen Riten mit frommer Absicht verfolgen und diesen Segen empfangen, unter den üblichen Bedingungen, dass sie beichten, kommunizieren und in der Meinung des Papstes beten.  
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Deshalb machten einige Bischöfe den konkreten Vorschlag, dass der vollkommene [[Ablass]], der mit dem [[Päpstlicher Segen|päpstlichen Segen]] verbunden ist, den nach den Normen des Ablaßverzeichnisses 11, § 2 die Bischöfe dreimal jährlich ihren Diözesanen erteilen können, von den ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen, die aus einem vernünftigen Grund an den Riten, in deren Verlauf der päpstliche Segen erteilt wird, physisch nicht teilnehmen können, empfangen werden kann, wenn diese Riten vom Fernsehen oder Rundfunk übertragen werden, und sie diesen in frommer Absicht folgen; unter den üblichen Bedingungen, daß sie beichten, kommunizieren und in der Meinung des Papstes beten.  
  
Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur Gewinnung und Vermehrung der heiligmachenden Gnade durch die Sakramente erfahrt; ebenfalls wird so die Verbindung der Gläubigen mit dem Bischof gestärkt.  
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Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur Erwerbung und Vermehrung der heiligen Gnade durch die Sakramente erfährt, und weil die Verbindung der Gläubigen mit dem Bischof gestärkt wird.  
  
Deshalb hat der Papst in der dem unterzeichneten Großpönitentiar am 13. Dezember gewährten Audienz gern seine Zustimmung gegeben, dass die Christgläubigen auf die oben genannte Weise einen vollkommenen Ablass gewinnen können, und er hat die Veröffentlichung dieser Erlaubnis angeordnet.  
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Deshalb hat der Papst in der dem Größpönitentiar am 13. Dezember gewährten Audienz gern seine Zustimmung gegeben, dass die Christgläubigen auf die obengenannte Weise einen vollkommenen Ablaß erwerben können, und ihre Veröffentlichung angeordnet.  
  
 
Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam.  
 
Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam.  
  
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Entgegenstehende Bestimmungen irgendweIcher Art entfallen damit.  
  
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<center>[[Rom]], [[Apostolische Pönitentiarie]], 14. Dezember 1985 <br>
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2019, 14:38 Uhr

Dekret
Diversis ex locis

Apostolische Pönitentiarie
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen oder Radio
14. Dezember 1985

(Offizieller lateinischer Text AAS 78 [1986] 293f)

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1985, S. 1934-1935)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Von verschiedenen Seiten wurde an den Hl. Stuhl der Wunsch herangetragen, dass, wie Rundfunk und Fernsehen jetzt öfter und besser zur Verbreitung der Heilsbotschaft eingesetzt werden - wunderbares Geschenk Gottes, der alles zum Heil lenkt -, diese auch, soweit ihre Natur das zulässt, zur Verbreitung geistlicher Gaben dienen sollten.

Deshalb machten einige Bischöfe den konkreten Vorschlag, dass der vollkommene Ablass, der mit dem päpstlichen Segen verbunden ist, den nach den Normen des Ablaßverzeichnisses 11, § 2 die Bischöfe dreimal jährlich ihren Diözesanen erteilen können, von den ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen, die aus einem vernünftigen Grund an den Riten, in deren Verlauf der päpstliche Segen erteilt wird, physisch nicht teilnehmen können, empfangen werden kann, wenn diese Riten vom Fernsehen oder Rundfunk übertragen werden, und sie diesen in frommer Absicht folgen; unter den üblichen Bedingungen, daß sie beichten, kommunizieren und in der Meinung des Papstes beten.

Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur Erwerbung und Vermehrung der heiligen Gnade durch die Sakramente erfährt, und weil die Verbindung der Gläubigen mit dem Bischof gestärkt wird.

Deshalb hat der Papst in der dem Größpönitentiar am 13. Dezember gewährten Audienz gern seine Zustimmung gegeben, dass die Christgläubigen auf die obengenannte Weise einen vollkommenen Ablaß erwerben können, und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam.

Entgegenstehende Bestimmungen irgendweIcher Art entfallen damit.

Rom, Apostolische Pönitentiarie, 14. Dezember 1985

Luigi Kardinal Dadaglio,
Großpönitentiar,
Luigi De Magistris,

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