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− | Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur | + | Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur Erwerbung und Vermehrung der heiligen Gnade durch die Sakramente erfährt, und weil die Verbindung der Gläubigen mit dem Bischof gestärkt wird. |
− | Deshalb hat der Papst in der dem | + | Deshalb hat der Papst in der dem Größpönitentiar am 13. Dezember gewährten Audienz gern seine Zustimmung gegeben, dass die Christgläubigen auf die obengenannte Weise einen vollkommenen Ablaß erwerben können, und ihre Veröffentlichung angeordnet. |
Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam. | Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam. | ||
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2019, 14:38 Uhr
Diversis ex locis |
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Apostolische Pönitentiarie
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen oder Radio
14. Dezember 1985
(Offizieller lateinischer Text AAS 78 [1986] 293f)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Von verschiedenen Seiten wurde an den Hl. Stuhl der Wunsch herangetragen, dass, wie Rundfunk und Fernsehen jetzt öfter und besser zur Verbreitung der Heilsbotschaft eingesetzt werden - wunderbares Geschenk Gottes, der alles zum Heil lenkt -, diese auch, soweit ihre Natur das zulässt, zur Verbreitung geistlicher Gaben dienen sollten.
Deshalb machten einige Bischöfe den konkreten Vorschlag, dass der vollkommene Ablass, der mit dem päpstlichen Segen verbunden ist, den nach den Normen des Ablaßverzeichnisses 11, § 2 die Bischöfe dreimal jährlich ihren Diözesanen erteilen können, von den ihrer Sorge anvertrauten Christgläubigen, die aus einem vernünftigen Grund an den Riten, in deren Verlauf der päpstliche Segen erteilt wird, physisch nicht teilnehmen können, empfangen werden kann, wenn diese Riten vom Fernsehen oder Rundfunk übertragen werden, und sie diesen in frommer Absicht folgen; unter den üblichen Bedingungen, daß sie beichten, kommunizieren und in der Meinung des Papstes beten.
Die Apostolische Pönitentiarie hat diesen Vorschlag zur Anpassung der geltenden Disziplin sich gern zu eigen gemacht, weil dadurch die Würdigung der Ablässe im christlichen Volk begünstigt wird, das so einen frommen Anreiz zur Erwerbung und Vermehrung der heiligen Gnade durch die Sakramente erfährt, und weil die Verbindung der Gläubigen mit dem Bischof gestärkt wird.
Deshalb hat der Papst in der dem Größpönitentiar am 13. Dezember gewährten Audienz gern seine Zustimmung gegeben, dass die Christgläubigen auf die obengenannte Weise einen vollkommenen Ablaß erwerben können, und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Diese Entscheidung des Papstes macht die Apostolische Pönitentiarie mit diesem Dekret wirksam.
Entgegenstehende Bestimmungen irgendweIcher Art entfallen damit.
Luigi Kardinal Dadaglio,
Großpönitentiar,
Luigi De Magistris,