Brief an die DBK vom 16. Februar 2024: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. August 2024, 15:06 Uhr

Brief

aus dem Vatikan, am 16. Februar 2024
Sehr geehrter Herr Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz,

liebe Mitbrüder im Bischofsamt,

Vom 19. bis 22. Februar wird in Augsburg die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) stattfinden, auf der über die Satzung des Synodalen Ausschusses abgestimmt werden soll. Wir halten es daher für notwendig, in Weiterführung des Dialogs, den wir bereits begonnen haben, den wir in naher Zukunft fortsetzen werden und den wir nach dem Wunsch von Papst Franziskus weiter verstärken wollen, einige diesbezügliche Bedenken zu äußern und einige Hinweise zu geben, die dem Heiligen Vater zur Kenntnis gebracht und von ihm approbiert worden sind.

Die Satzung sieht als erste Aufgabe des Synodalen Ausschusses die Errichtung eines Synodalen Rates »nach den Maßgaben des Beschlusses der Synodalversammlung des Synodalen Weges „Synodalität nachhaltig stärken: ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“« vor (Art. 2 § 1). In Absatz 5 des genannten maßgeblichen Beschlusses wird der Synodale Rat definiert als »Beratungs- und Beschlussorgan«, das »über wesentliche Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft« berät und »auf dieser Basis Grundsatzentscheidungen von überdiözesaner Bedeutung zu pastoralen Planungen, Zukunftsfragen der Kirche und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten der Kirche [trifft], die nicht auf diözesaner Ebene entschieden werden«.

Ein solches Organ ist vom geltenden Kirchenrecht nicht vorgesehen, und daher wäre ein diesbezüglicher Beschluss der DBK ungültig — mit den entsprechenden rechtlichen Folgen. Zudem stellt sich die Frage, mit welcher Autorität die Bischofskonferenz die Satzung approbieren würde. Weder can. 455 CIC noch Art. 8 des Statuts der DBK bieten in diesem Sinne eine Grundlage dafür, noch wurde vonseiten des Heiligen Stuhls ein Mandat erteilt – er hat sich vielmehr gegenteilig geäußert. Der Entwurf der Satzung legt zudem fest, dass »die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) die Trägerschaft für den synodalen Ausschuss« übernehmen (Art. 1). Da die DBK im weltlichen Bereich nicht als Rechtsträger fungieren kann, könnte sie eine solche Trägerschaft für den Synodalen Ausschuss höchstens über den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) übernehmen. Innerhalb des Verbandes ist der erforderliche einstimmige Beschluss hinsichtlich des Synodalen Ausschusses jedoch nicht zustande gekommen.

Es sei angemerkt, dass die Problematik bereits während des letzten Ad-Limina-Besuchs und nachfolgend in dem Brief des Kardinalstaatssekretärs und der Präfekten der Dikasterien für die Glaubenslehre und für die Bischöfe vom 16. Januar 2023 dargelegt wurde, in dem ausdrücklich und im besonderen Auftrag des Heiligen Vaters dazu aufgefordert wurde, die Einrichtung eines solchen Rates nicht weiter zu verfolgen.

Die Approbation der Satzung des Synodales Ausschusses stünde daher im Widerspruch zu der im besonderen Auftrag des Heiligen Vaters ergangenen Weisung des Heiligen Stuhls und würde ihn einmal mehr vor vollendete Tatsachen stellen.

In dieser Hinsicht wurde im vergangenen Oktober gemeinsam vereinbart, die ekklesiologischen Fragen, mit denen sich der Synodale Weg befasst hat, einschließlich des Themas eines überdiözesanen Beratungs- und Entscheidungsgremiums, beim nächsten Treffen zwischen Vertretern der Römischen Kurie und der DBK zu vertiefen. Sollte das Statut des Synodalen Ausschusses vor diesem Treffen verabschiedet werden, stellt sich die Frage nach dem Sinn dieses Treffens und ganz allgemein des laufenden Dialogprozesses.

Wir geben Ihnen die hier geäußerten Hinweise zu bedenken und vertrauen darauf, dass sie in der Diskussion bei der bevorstehenden Vollversammlung der DBK Berücksichtigung finden.

Im Gebet verbunden, verbleiben wir mit brüderlichen Grüßen.

Kard. Pietro Parolin, Staatssekretär
Kard. Victor M. Fernandez, Präfekt des Dikasteriums für die Glaubenslehre

Kard. Robert F. Prevost, Präfekt des Dikasteriums für die Bischöfe

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