Cooperatio missionalis (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
Oswald (Diskussion | Beiträge) (→15. Anregungen für eine Verbesserung der Beziehungen) |
Oswald (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | <center> [[Instruktion]] | + | <center> [[Instruktion]] |
{|align="center" cellpadding=5px; | {|align="center" cellpadding=5px; | ||
!bgcolor="silver"|'''[[Cooperatio missionalis]]''' | !bgcolor="silver"|'''[[Cooperatio missionalis]]''' | ||
|} | |} | ||
− | [[Kongregation für die Glaubensverbreitung]] < | + | [[Kongregation für die Glaubensverbreitung]] <br> |
unseres [[Papst|Heiligen Vaters]] <br> | unseres [[Papst|Heiligen Vaters]] <br> | ||
[[Johannes Paul II.]] <br> | [[Johannes Paul II.]] <br> |
Version vom 4. Februar 2013, 08:35 Uhr
Cooperatio missionalis |
---|
Kongregation für die Glaubensverbreitung
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
über die fortdauernde Gültigkeit des missionarischen Auftrages
(Quelle: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 137, Herausgeber: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 Praktische Leitlinien
- 2.1 I. Die Rolle der Päpstlichen Missionswerke in der missionarischen Zusammenarbeit
- 2.1.1 4. Missionarische Zusammenarbeit und die vier Päpstlichen Missionswerke
- 2.1.2 5 . Der vorrangige Charakter der Päpstlichen Missionswerke
- 2.1.3 6 . Die Abhängigkeit der Päpstlichen Missionswerke von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und von den Bischofskonferenzen
- 2.1.4 7. Der Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke
- 2.1.5 8. Die Aufgaben des Nationaldirektors der Päpstlichen Missionswerke
- 2.1.6 9. Der Diözesandirektor der Päpstlichen Missionswerke
- 2.2 II. Strukturen der Bischofskonferenzen für die missionarische Zusammenarbeit
- 2.3 III. Koordination der Organe missionarischer Zusammenarbeit in den verschiedenen Ländern
- 2.4 IV. Die Beziehungen zwischen der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und den Bischofskonferenzen im Hinblick auf die missionarische Zusammenarbeit
- 2.5 V. Besondere und neue Formen der missionarischen Zusammenarbeit
- 2.5.1 16. Die Aussendung von Personal in Missionsgebiete
- 2.5.2 17. Kriterien für die Gewährleistung einer zweckmäßigen Entsendung von Personal
- 2.5.3 18. „Partnerschaften“ in der missionarischen Zusammenarbeit
- 2.5.4 19. Neue Situationen erfordern besondere Maßnahmen
- 2.5.5 20. Missionarische Zusammenarbeit als ein Austausch von Gaben zwischen den Kirchen
- 2.1 I. Die Rolle der Päpstlichen Missionswerke in der missionarischen Zusammenarbeit
- 3 Schluss
- 4 Anmerkungen
Einleitung
Um dem Auftrag des Papstes immer besser zu entsprechen, das Werk der Evangelisierung und der Zusammenarbeit in der Mission auf der ganzen Welt zu leiten und zu koordinieren, bemüht sich die Kongregation für die Evangelisierung der Völker nach besten Kräften, „sicherzustellen, dass das Volk Gottes, von missionarischem Geist erfüllt und im Bewusstsein seiner Verantwortung durch Gebet, durch das Zeugnis des Lebens, durch Arbeit und finanzielle Unterstützung am Missionswerk effektiv mitarbeitet.“ (1)
Nachdem das II. Vatikanische Konzil die Verantwortung des Papstes, des Bischofskollegiums und der einzelnen Bischöfe, das Evangelium zu verkünden (2), so stark hervorgehoben hat, hielt es die Kongregation für die Evangelisierung der Völker für notwendig, eine Studie über die lehrmäßigen Grundlagen und die apostolische Umsetzung des großen Themas der missionarischen Zusammenarbeit als gemeinsame Verantwortung und Verpflichtung des Heiligen Stuhls und der Ortskirchen zu erstellen. Diese Studie wurde in der Vollversammlung vom 25. – 28. Juni 1968 durchgeführt. Frucht dieser Arbeit war die von Papst Paul VI. approbierte Instruktion Quo Aptius (3).
Dem neuen Impuls folgend, der durch den Codex des kanonischen Rechts (4) und die Enzyklika Redemptoris Missio (5) von Papst Johannes Paul II. gegeben wurde, behandelte die Kongregation dieses Thema erneut auf ihrer Vollversammlung vom 25. – 28. April 1995, aus der einige wertvolle und konkrete „Zusammenfassende Vorschläge“ hervorgingen. Unter dem Aspekt der gemeinsamen Verantwortung wurde das Thema auf einer Sonderversammlung vom 29. April bis 1. Mai 1996 in Rom nochmals erörtert. Daran nahmen eine Reihe von Bischöfen in ihrer Funktion als Vorsitzende der „Bischöflichen Kommissionen für Weltmission“ sowie Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke (PMW) teil, die repräsentativ für die ganze Kirche ausgewählt worden waren.
Die Beiträge der Vollversammlung von 1995 und der Sonderversammlung von 1996 bildeten den Ausgangspunkt für die Revision der Instruktion Quo Aptius, die in ihrer Substanz zwar weiterhin gültig blieb, jedoch einer umfassenden Revision bedurfte.
Dabei verfolgt die Kongregation für die Evangelisierung der Völker mit der vorliegenden Instruktion drei Ziele:
1. Die lehramtlichen Prinzipien zu bestätigen, welche die Basis der missionarischen Zusammenarbeit bilden.
2. Richtlinien für die Zusammenarbeit in der Mission vorzulegen, mit besonderer Bezugnahme auf die Päpstlichen Missionswerke und insbesondere auf die Beziehungen zwischen der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und den Bischofskonferenzen.
3. Diözesen, die nicht zu den Missionsgebieten zählen, zur Durchführung bestimmter Initiativen in der missionarischen Zusammenarbeit zum Wohle der jungen Kirchen zu ermutigen und Wege dazu aufzuzeigen. Eine Reihe von Bischöfen, Mitglieder der „Bischöflichen Kommissionen für Weltmission“, und verschiedene Nationaldirektoren der PMW halfen bei der Erstellung dieser Instruktion mit, welche das vollständig überarbeitete Material der Instruktion Quo Aptius enthält. Die Kongregation für die Evangelisierung der Völker hofft, dass die Frucht dieser gemeinsamen Arbeit dazu beitragen wird, der missionarischen Zusammenarbeit neue Impulse zu verleihen. Dies ist unerlässlich, damit die Mission der Kirche ad gentes dem Wunsch von Papst Johannes Paul II. entsprechend einen „neuen Frühling des Evangeliums“ hervorbringen kann (6).
Lehramtliche Prinzipien
1. Grundlegung und fortdauernde Entwicklung der Mission ad gentes
„Die pilgernde Kirche ist ihrem Wesen nach missionarisch“ (7). Sie empfing den Auftrag, den universalen Heilsplan weiterzutragen, der von Ewigkeit her aus der „quellhaften Liebe“ entspringt, welche die Liebe Gottes des Vaters ist. Sie stellt sich der Welt vor als Fortsetzung des Mysteriums und der Sendung Christi, des einzigen Erlösers und des ersten Missionars des Vaters. Sie ist das „universale Sakrament des Heils“ (8). Sie wird in Einheit auf der ganzen Welt versammelt durch den Heiligen Geist, den Urheber der Mission, von dem sie Licht und Energie empfängt, um die Wahrheit über Christus und den Vater zu verkünden, den Er offenbart. Die Mission der Kirche hat daher einen grundsätzlich „trinitarischen“ Charakter.
Die Kirche ist tief überzeugt von der ihr eigenen Identität und Sendung, und sie lebt diese Erfahrung durch den Einsatz ihrer Söhne und Töchter. Der Auftrag, den der auferstandene Herr den Aposteln gibt: „Geht und lehrt alle Völker und tauft sie“ (Mt 28,19-20), erklingt auch heute noch mit all seiner Kraft und Gültigkeit. Die Kirche kann und will sich dieser Verantwortung nicht entziehen, überzeugt davon, dass alle Frauen und Männer das Recht haben, Christus, ihrem Erlöser, durch ihren Dienst zu begegnen. Die Mission ad gentes als ein Werk der Verkündigung Christi und seines Evangeliums, des Aufbaus der Ortskirche und der Verbreitung der Werte des Reiches Gottes (9) bleibt daher gültig, lebendig und zeitgemäß. Ein Blick auf die demographischen und sozio-religiösen Realitäten der Welt zeigt, dass sie noch in den Anfängen steckt. (10) An der Schwelle zum dritten Jahrtausend hat die missionarische Aufgabe der Kirche, die keineswegs im Schwinden ist, ein immer weiteres Blickfeld vor sich. (11)
Die universale Kirche, alle Ortskirchen, jede kirchliche Institution und Vereinigung und jedes einzelne Mitglied der Kirche hat die Pflicht, die Botschaft des Herrn bis an die Grenzen der Erde zu verbreiten (vgl. Apg 1,8), so dass der mystische Leib die vollendete Gestalt in Christus erreicht (vgl. Eph 4,13). Die Worte der Apostel, welche die Kirche weiterhin voller Überzeugung bekundet, sind immer zeitgemäß: „Wir können unmöglich schweigen über das, was wir gesehen und gehört haben“ (Apg 4,20). (12)
2. Die missionarische Zusammenarbeit geht alle Christen an
„Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch“ (Joh 20,21). Diese Ankündigung Jesu ist bindend und bringt auf bestmögliche Weise die Einheit und die Kontinuität der Mission zum Ausdruck. Tatsächlich hat die „missio ecclesiae“ ihren Ursprung in der „missio Dei“.
Die ganze Kirche ist aufgerufen, durch aktive Zusammenarbeit an der Missionstätigkeit mitzuwirken. Jeder Christ tritt kraft der Taufe und der Firmung in den Fluss übernatürlicher Aktivität ein, in den ewigen Plan des universellen Heils, den ureigensten Plan Gottes, der sich Tag für Tag zum Wohle der kommenden Generationen erfüllt, welche die eine große Menschheitsfamilie bilden werden.
Die Mitwirkung von kirchlichen Gemeinschaften wie jedes einzelnen Gläubigen an der Erfüllung dieses göttlichen Plans wird „missionarische Kooperation“ genannt und kann verschiedene Formen annehmen: Gebet, Zeugnis, Opfer, Einsatz seiner Arbeit und Hilfe. Zusammenarbeit ist die erste Frucht missionarischer Animation, verstanden als eine Geisteshaltung und Vitalität, welche Gläubige, Institutionen und Gemeinschaften für eine universale Verantwortung öffnet, indem sie ein ad gentes orientiertes missionarisches Bewusstsein und Denken formt. Jede Initiative missionarischer Animation ist somit immer auf folgendes Ziel gerichtet: das Volk Gottes für seine „spezifisch“ universale Sendung heranzubilden, zahlreiche, echte missionarische Berufungen hervorzubringen und jede Form der Zusammenarbeit im Werk der Evangelisierung zu fördern. (13)
Die Zusammenarbeit, die für die Evangelisierung der Welt unerlässlich ist, ist eine Pflicht und ein Recht aller getauften Christen(14) . Dies ist in ihrer Identität als Glieder des Mystischen Leibes begründet und wird in verschiedenen Formen und auf unterschiedlichen Ebenen der Verantwortung und der Mitarbeit konkretisiert. „Eine solche Zusammenarbeit hat ihre Wurzeln und lebt aus der persönlichen Einheit mit Christus . . . Ein heilig geführtes Leben ermöglicht es jedem Christen, in der Mission der Kirche fruchtbar zu sein.“ (15)
Missionarische Kooperation erfordert eine angemessene Koordination, um im Geist kirchlicher communio und in geordneter Weise durchgeführt zu werden, um so ihr Ziel effektiv zu erreichen. Als Teilhabe an der Gemeinschaft des Drei-Einen-Gottes selbst besteht eine innere Einheit und Kommunikation zwischen den Ortskirchen untereinander und mit der universalen Kirche sowie zwischen allen Gliedern des Volkes Gottes. Diese Gemeinschaft wird in Gegenseitigkeit gelebt und zeigt sich konkret in der Missionstätigkeit. Niemand darf von diesem Austausch kirchlicher Liebe und missionarischer Dynamik abgehalten werden. Eine wesentliche Qualität kirchlicher Gemeinschaft ist in der Tat ihr konkreter Bezug, d. h. dass sie einen jeden einbezieht und die konkrete Person in ihrem Lebensumfeld erreicht.
Auch heute sollten wir von den christlichen Gemeinschaften, die in der universalen Mission engagiert sind, sagen können, dass sie „mit einem Herz und einer Seele“ handeln (Apg 4,32).
3. Die Organe der missionarischen Zusammenarbeit
Aus der geistlichen Gemeinschaft der Kirche geht die Notwendigkeit einer sichtbaren und organischen Gemeinschaft hervor, damit die verschiedenen Verantwortlichkeiten und Funktionen vereint und koordiniert sein mögen. (16) Aus langer und positiver Erfahrung hat die höchste Autorität der Kirche festgelegt, dass es nur eine zentrale Institution geben soll, um die Initiativen und Aktivitäten in der missionarischen Zusammenarbeit überall „zu leiten und zu koordinieren“, nämlich die Kongregation für die Evangelisierung der Völker (17).
Die Kongregation für die Evangelisierung der Völker ist das zentrale Organ, um die Evangelisierung und die Zusammenarbeit in der Mission zu leiten und zu koordinieren, da sie im Auftrag des Bischofs von Rom auf universaler Ebene handelt. Sie fördert die Einheit zwischen den Verantwortlichen für die Zusammenarbeit in der Mission auf den verschiedenen Ebenen und stellt sicher, dass ihre Aktivität in geordneter Weise ausgeführt wird, damit alle „eines Sinnes ihre Kräfte einsetzen zur Auferbauung der Kirche“. (18)
Die Ortskirchen haben sowohl auf nationaler Ebene mit ihren von den Bischofskonferenzen eingerichteten Kommissionen für Weltmission als auch auf diözesaner Ebene eine ähnliche Rolle in ihren jeweiligen Bereichen.
Unter der Koordination und Leitung der Kongregation für die Evangelisierung der Völker sind zahlreiche kirchliche Organe tätig, deren spezifische, alleinige oder teilweise Zielsetzung die missionarische Zusammenarbeit ist. Diese Organe sind Ausdruck der vielförmigen Gegenwart des Geistes, der die Kirche von innen stärkt mit dem Ziel, die Evangelisierung der ganzen Menschheit durchzuführen. Zu diesen Organen zählen die verschiedenen Institute des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens, Laienverbände, christliche Bewegungen, Gruppen von Freiwilligen und andere. Gemäß ihren Satzungen und Statuten arbeiten sie wirksam in dem weiten und vielgestaltigen Bereich missionarischer Zusammenarbeit, bringen dabei eigene Mittel und Methoden ein und verfügen zudem über autonome Strukturen und Organisationen.
Die Unterstützung und Koordination durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker auf universaler Ebene sowie durch die Bischofskonferenzen und die einzelnen Bischöfe auf lokaler Ebene fördert das Gemeinsame im Denken und Handeln der Organe, die in der Zusammenarbeit in der Mission engagiert sind.
Zur Förderung der Animation und Kooperation vertraut die Kongregation für die Evangelisierung der Völker in besonderer Weise auf die vier Päpstlichen Missionswerke. (19)
Praktische Leitlinien
I. Die Rolle der Päpstlichen Missionswerke in der missionarischen Zusammenarbeit
4. Missionarische Zusammenarbeit und die vier Päpstlichen Missionswerke
In der missionarischen Zusammenarbeit haben die Päpstlichen Missionswerke eine vorrangige und eigenständige Rolle. Diese Werke sind aus charismatischen Initiativen hervorgegangen, die von Laien und Priestern mit dem Ziel ergriffen wurden, die Arbeit von Missionaren zu unterstützen, indem Priester, Ordensleute und Laien direkt angesprochen und einbezogen werden in Gebet und Opfer, in die Förderung von Berufungen, und in caritativer und konkreter Hilfe.
Ebenso wie der charismatische Ursprung der Päpstlichen Missionswerke betont werden sollte, ist es notwendig herauszustellen, dass die Kirche deren Authentizität sicherstellt, sie anerkennt und durch das direkte Eingreifen des Hl. Stuhles als ihr eigen annimmt.
Es gibt vier Päpstliche Missionswerke:
– Das Päpstliche Missionswerk der Glaubensverbreitung. Es hat die Aufgabe, in allen Schichten des Gottesvolkes das Interesse für die weltweite Evangelisierung zu wecken sowie geistige und materielle Hilfe für die Ortskirchen und auch den Austausch von apostolischem Personal zu fördern.
– Das Päpstliche Missionswerk der Kinder. Es hat die Aufgabe, Lehrern zu helfen, bei den Kindern ein universales Missionsbewusstsein zu wecken und sie dahin zu führen, dass sie ihren Glauben und auch ihre materiellen Güter mit den Kindern aus bedürftigeren Regionen und Kirchen teilen. Es soll von einem frühen Alter an die Berufung zum Missionsdienst fördern.
– Das Päpstliche Missionswerk des Hl. Apostels Petrus. Es hat die Aufgabe, unter den Christen das Bewusstsein für die Bedeutung der Geistlichen in den Missionsgebieten zu fördern und alle einzuladen, die Ausbildung von Priesteramtskandidaten und Ordensleuten durch geistige und materielle Hilfe zu unterstützen.
– Der Päpstliche Missions-Bund. Sein Ziel ist die missionarische Bewusstseinsbildung und Missionsausbildung von Priestern, Seminaristen, Angehörigen der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, derjenigen, die sich auf diese Dienste vorbereiten und nicht zuletzt die Ausbildung von Laien-Missionaren, die in die weltweite Missionstätigkeit direkt einbezogen sind. Der Bund ist praktisch die Seele der anderen Werke, da seine Mitglieder sich besonders darum bemühen, den missionarischen Geist in den christlichen Gemeinschaften zu pflegen und eine bessere Zusammenarbeit zu fördern.
Diese vier Einrichtungen sind als päpstliche Werke* bekannt, denn sie wurden mit Unterstützung des Hl. Stuhls aufgebaut. Als Institutionen des Papstes kommt ihnen ein universaler Charakter zu. Doch „sie sind nicht nur päpstliche Werke, sondern auch Werke des gesamten Episkopats und des ganzen Gottesvolkes“. (20)
5 . Der vorrangige Charakter der Päpstlichen Missionswerke
Um die missionarische Zusammenarbeit innerhalb der Kirche zu stärken, werden alle Initiativen, die kraft des Hl. Geistes und aus Großzügigkeit der Christen entstanden sind, sowohl vom Papst selbst als auch von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker unterstützt. Trotzdem verlässt er sich in besonderer Weise auf die Päpstlichen Missionswerke, welche „als gemeinsame Aufgabe haben, den Geist der Weltmission im Volk Gottes zu fördern“. (21) Ihnen fällt die Hauptaufgabe zu, Impulse zur Zusammenarbeit zu geben, die missionarischen Bemühungen zu harmonisieren und eine faire Verteilung der Hilfe zu garantieren. Als Werke des Papstes und des Bischofskollegiums nehmen sie auch im Bereich der einzelnen Ortskirchen zu Recht den ersten Platz ein. (22)
Wesen, Ziel und Aufgabe eines jeden Werkes wurden in besonderen Statuten bestätigt und definiert, die Papst Johannes Paul II. am 26. Juni 1980 endgültig genehmigt hat und die für die gesamte Kirche gelten. Diese bilden unter den gegenwärtigen Umständen ein praktisches Werkzeug zum Aufbau der missionarischen Zusammenarbeit in den spezifischen Bereichen der vier Werke.
Aufgrund ihres Wesens und ihres Wertes sollten die Päpstlichen Missionswerke in jeder Teilkirche, sei sie jung oder alt, präsent und aktiv sein. Auf diese Weise wird das Engagement für missionarische Zusammenarbeit zum „Gewissen der Kirche“ werden.
6 . Die Abhängigkeit der Päpstlichen Missionswerke von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und von den Bischofskonferenzen
Die oberste Leitung der Päpstlichen Missionswerke ist vom Hl. Vater der Kongregation für die Evangelisierung der Völker anvertraut, welche aufgerufen ist, „in der ganzen Welt das Werk der Evangelisierung der Völker und der Zusammenarbeit in der Mission zu leiten und zu koordinieren, mit Ausnahme des Bereichs der Kongregation für die orientalischen Kirchen“. (23) Die Päpstlichen Missionswerke unterstehen daher der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, welche sie mit Umsicht leitet und ihre Entwicklung und Verbreitung in allen Diözesen fördert. (24)
Gemäß den Statuten werden die Aktivitäten der Werke auf Ortsebene von den jeweiligen Bischofskonferenzen bzw. den Bischöfen der einzelnen Diözesen geleitet. (25)
Die gleichzeitige Abhängigkeit von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und von den Bischofskonferenzen und den einzelnen Bischöfen erfordert eine gute Organisationsplanung auf der Arbeitsebene. Sie soll im Geist der konkreten Zusammenarbeit auf den verschiedenen Verantwortungsebenen erfolgen, um mit gemeinsamen Mitteln ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
Trotz des Prinzips der Abhängigkeit der Päpstlichen Missionswerke von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und von den Bischöfen besitzen sie gemäß den Statuten das Recht auf eine gewisse Autonomie, die von den zuständigen Autoritäten anerkannt wird. Diese Autonomie äußert sich in dynamischer Weise in der Suche nach geeigneten Wegen der Zusammenarbeit, um den sich ständig ändernden Anforderungen in der Missionsarbeit zu begegnen, die neuer Formen des Eingreifens bedürfen.
7. Der Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke
In jedem Land sollte es in der Regel nur einen Nationaldirektor für alle vier Missionswerke bzw. für alle vier Missionsbereiche geben. In Einzelfällen kann ein Direktor für mehrere Länder verantwortlich sein.
Die Ernennung des Nationaldirektors steht der Kongregation für die Evangelisierung der Völker zu. Dazu sollte die Bischofskonferenz eine Liste mit vorzugsweise drei Kandidatenvorschlägen über den Päpstlichen Repräsentanten einreichen.
Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das Mandat in der Regel nur einmal für eine weitere Amtszeit erneuert werden kann.
8. Die Aufgaben des Nationaldirektors der Päpstlichen Missionswerke
Die grundlegende Aufgabe des Nationaldirektors besteht darin, die Päpstlichen Missionswerke im jeweiligen Land zu fördern und zu leiten und ihre Arbeit in den einzelnen Diözesen zu koordinieren.
Alle Aufgaben, die mit seinem Amt verbunden sind, muss der Direktor unter treuer Einhaltung der Statuten, anderer eventuell vom Apostolischen Stuhl erlassener Normen und der besonderen Weisungen der Bischofskonferenz ausführen.
Alle Nationaldirektoren nehmen aktiv an den für sie satzungsgemäß einberufenen Versammlungen teil, zu dem Zweck, die gemeinsamen Probleme zu untersuchen und die Verteilung der Mittel unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Missionskirchen nach dem Kriterium der Gerechtigkeit und nach Festlegung von Prioritäten zu planen. Sie haben den jeweiligen Generalsekretariaten den gegebenen Anweisungen entsprechend einen Finanz- und Tätigkeitsbericht der Werke vorzulegen. Auf keinen Fall darf der Nationaldirektor Spenden der Gläubigen, die für die Mission ad gentes am Weltmissionssonntag oder zu anderen Anlässen gesammelt wurden, für besondere Zwecke oder Werke verwenden. Dies ist ein Gebot des Gewissens und unerlässlich, um eine faire und universale Verteilung der Hilfe zu gewährleisten, welche durch die Päpstlichen Missionswerke im Auftrag des Papstes und des Bischofskollegiums garantiert ist.
9. Der Diözesandirektor der Päpstlichen Missionswerke
In jeder Diözese betraut der Bischof in der Regel eine Person mit der Aufgabe des bischöflichen Delegaten für die Mission und die Aufgabe des Diözesandirektors der Päpstlichen Missionswerke. Diese Person sollte Mitglied im Priesterrat oder im Pastoralrat sein. Falls der Bischof aus schwerwiegenden Gründen zwei verschiedene Personen bestimmen sollte, hat der bischöfliche Delegat den Diözesandirektor wirksam zu unterstützen, damit die Päpstlichen Missionswerke auch in den Diözesen die bevorzugten Instrumente der Mission und der missionarischen Zusammenarbeit sind. (26)
II. Strukturen der Bischofskonferenzen für die missionarische Zusammenarbeit
10. Die Bischöfliche Kommission für Weltmission (27)
Aufgrund der gemeinsamen missionarischen Verantwortung der Bischöfe soll eine spezielle Bischöfliche Kommission für Weltmission innerhalb jeder Bischofskonferenz eingesetzt werden. (28) Ihre Aufgabe ist es, die Evangelisierung ad gentes, die Mission und die missionarische Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen zu fördern und die Beziehungen mit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und mit der Bischofskonferenz zu unterhalten, um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen. Mit Flexibilität und Koordinationsfähigkeit sollen diese Kommissionen in den jeweiligen Ländern einen großen Beitrag zur missionarischen Zusammenarbeit leisten.
11. Die Aufgaben der Bischöflichen Kommission für Weltmission
Die Bischöfliche Kommission für Weltmission hat die folgenden Hauptaufgaben:
a) Sie soll geeignete Initiativen zur missionarischen Ausbildung des Klerus, zur Unterstützung von Missionsinstituten und zur missionarischen Bewusstseinsbildung in den Teilkirchen vorschlagen und ermutigen, so dass die Gläubigen persönlich in die Aktivitäten ad gentes eingebunden und zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
b) Sie soll die Päpstlichen Missionswerke in allen Diözesen fördern, um den besonderen Charakter und die Fähigkeit der Einflussnahme der einzelnen Werke gemäß den Statuten sicherzustellen.
c) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesamten Spendengelder dem gemeinsamen Fond für die Missionen zur Verfügung gestellt werden, der von den Generalsekretariaten der Päpstlichen Missionswerke verwaltet wird, um eine gerechte und angemessene Verteilung der Hilfe an alle jungen Kirchen und für alle Aktivitäten im Rahmen der universalen Mission ad gentes sicherzustellen. (29)
d) Sie hat der Bischofskonferenz den Betrag vorzuschlagen, den die einzelnen Diözesen im Verhältnis zu den jeweiligen Einkünften jedes Jahr für missionarische Aktivitäten an die Kongregation für die Evangelisierung der Völker zu überweisen haben. Dieser Betrag ist notwendig, weil die Anforderungen für die Entwicklung der Missionstätigkeit kontinuierlich zunehmen und die spontanen Spenden der Gläubigen nicht ausreichen. (30)
e) Sie hat darauf zu achten, dass alle Initiativen der missionarischen Zusammenarbeit gefördert und aufeinander abgestimmt werden, so dass keine Initiative sich zum Schaden einer anderen auswirkt, und dabei immer der universale und vorrangige Charakter der Päpstlichen Missionswerke gewahrt bleibt.
f) Sie hat die Zusammenarbeit mit den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die ausschließlich oder teilweise missionarische Ziele verfolgen, zu fördern und zu organisieren. Dies umfasst sowohl die missionarische Ausbildung und missionarische Aktivierung der Gläubigen als auch die Zusammenarbeit in enger Abstimmung mit den Päpstlichen Missionswerken. Diesen Instituten und Gesellschaften soll auch die Möglichkeit zur Zusammenarbeit zugunsten ihrer eigenen Werke in einem geeigneten Rahmen mit Rücksicht auf die allgemeinen Anforderungen der Mission ad gentes gegeben werden. Anerkennung muss ihnen nicht nur wegen ihres erwiesenen Engagements und ihrer wertvollen Erfahrung auf der missionarischen Ebene gewährt werden (31), sondern auch weil sie entsprechend ihrem besonderen Geist die Möglichkeit der Berufung junger Menschen zu Missionaren „auf Lebenszeit“ bieten, die mit Recht als Muster des missionarischen Einsatzes der gesamten Kirche betrachtet wird. (32)
12. Der nationale Missionsrat
Um größere Einheit und Effizienz bei der Aktivierung und Zusammenarbeit zu erreichen und um zu vermeiden, dass Initiativen miteinander konkurrieren bzw. sich wiederholen, setzt die Bischofskonferenz einen „nationalen Missionsrat“ ein, der die Hauptaktivitäten der missionarischen Zusammenarbeit auf nationaler Ebene plant, leitet und überprüft.
Neben dem Vorsitzenden der Bischöflichen Kommission für Weltmission, der den Vorsitz führt, besteht der Rat aus folgenden Mitgliedern: dem Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke, den nationalen Sekretären der Päpstlichen Missionswerke und ihren Delegierten; von der Bischöflichen Kommission ausgewählten Diözesanpriestern, Delegierten der Missionsinstitute und anderer Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die in Missionsgebieten arbeiten (diese werden von der nationalen Vereinigung der Ordensoberen vorgeschlagen), Delegierten der missionarischen Laienvereinigungen, die von den jeweiligen Verantwortlichen benannt werden. Die Zahl der Mitglieder des nationalen Missionsrates und dessen Zusammensetzung wird von der Bischofskonferenz bzw. von der Bischöflichen Kommission für Weltmission festgelegt. (33)
Die Päpstlichen Missionswerke können diesem Rat Angelegenheiten vortragen, welche sie auf nationaler Ebene für wichtig erachten und welche im gemeinschaftlichen Rahmen mit allen, die in die Zusammenarbeit in der Mission einbezogen sind, diskutiert und behandelt werden sollen. Der Rat hat die Aufgabe, diese Angelegenheiten der Bischofskonferenz vorzutragen, so dass geeignete Entscheidungen getroffen werden können.
Wenn darüber hinaus auch regionale Räte bestehen, haben diese ähnliche Strukturen und Aufgaben wie der nationale Rat.
Neben dem nationalen Missionsrat, der von der Bischofskonferenz eingesetzt wird, haben die Päpstlichen Missionswerke gemäß ihren Statuten ihren eigenen Nationalrat.
III. Koordination der Organe missionarischer Zusammenarbeit in den verschiedenen Ländern
13. Hinweise für die Koordination der nationalen Organe
Um eine effiziente Koordination zwischen den Aktivitäten des Heiligen Stuhls und den Bischofskonferenzen auf dem Gebiet der missionarischen Zusammenarbeit zu garantieren, haben die Bischöflichen Kommissionen für Weltmission folgende Hinweise zu berücksichtigen:
a) Zunächst erinnern wir an die Einladung des Hl. Vaters an die Bischöfe und Organe, die an der Mission ad gentes beteiligt sind, mit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker aktiv und treu zusammenzuarbeiten. Die der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vom Papst verliehene Autorität bildet die rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit (34) . Sie ist auch eine Konsequenz jener notwendigen apostolischen Gemeinschaft, für die der Herr beim letzten Abendmahl betete: „Alle sollen eins sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaubt, dass du mich gesandt hast“ (Joh 17,21). Auf der praktischen Ebene müssen die Päpstlichen Missionswerke mit den Bischofskonferenzen und den Bischöfen, die in der Ortskirche für die missionarische Zusammenarbeit verantwortlich sind, Kontakt aufnehmen. Andererseits sollen die Bischofskonferenzen und einzelnen Bischöfe immer die Zusammenarbeit mit den Päpstlichen Missionswerken suchen.
b) Die Programme der Päpstlichen Missionswerke sind in den Pastoralplan des jeweiligen Landes zu integrieren. Diese Integration wird dadurch erreicht, dass die Bischöfliche Kommission zusammen mit der Nationalleitung der Päpstlichen Missionswerke der Bischofskonferenz gemeinsame Vorschläge unterbreitet. Das zu erreichende Ziel besteht darin, dass die missionarische Zusammenarbeit tatsächlich in den pastoralen Kontext integriert wird und nicht ein Element für sich bleibt. (35)
Die Hinweise zur Förderung der Mission für das gesamte Land gelten auch für die einzelnen Diözesen, in denen der Diözesandirektor der Päpstlichen Missionswerke Mitglied des diözesanen Pastoralrats ist.
c) Die Rolle der Päpstlichen Missionswerke als offizielle Instrumente der Weltkirche muss anerkannt und gewahrt werden, indem sie in den Ländern und Diözesen eingerichtet werden. In diesem Instrument der Zusammenarbeit sind die Verantwortlichkeiten des Papstes, der in erster Linie durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker handelt, und die der Bischofskonferenz und jedes einzelnen Bischofs miteinander vereint und werden in hierarchischer Harmonie wahrgenommen. (36)
d) In Bezug auf die finanzielle Hilfe, die durch den Weltmissionssonntag oder durch andere Kollekten oder für die Mission bestimmte Einkünfte eingeht, ist sicherzustellen, dass jede Diözese über den Nationaldirektor den jeweiligen Generalsekretariaten alle spontanen Spenden der Gläubigen für die Päpstlichen Missionswerke zusendet; in gleicher Weise soll jede Diözese der Kongregation für die Evangelisierung der Völker den im Verhältnis zu ihren eigenen Einkünften festgelegten Betrag gemäß den von der Bischofskonferenz gegebenen Richtlinien zukommen lassen. Das Prinzip, wonach „Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, nur zu diesem Zweck verwendet werden“ dürfen, soll immer eingehalten werden. (37)
e) Der Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke soll von der Bischöflichen Kommission bei der Ausübung seines Dienstes unterstützt werden. Dieser Dienst soll in die Arbeit anderer Verantwortungsträger oder in der missionarischen Zusammenarbeit tätigen Personen integriert sein und niemals in Konkurrenz dazu stehen.
f) Es wäre hilfreich, wenn der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission zu den jährlichen nationalen Treffen der Päpstlichen Missionswerke eingeladen würde. Dies gäbe ihm die Möglichkeit, deren Aktivitäten in den Phasen der Planung und Überprüfung näher zu verfolgen.
g) Der Nationaldirektor sollte über Entscheidungen und missionarische Aktivitäten der Bischöflichen Kommission informiert werden. Dies wird ihm helfen, seine Aufgabe in Geist und Intention in Übereinstimmung mit den Weisungen und den gewählten Optionen der Bischöfe und der Ortskirche auszuführen. Der Nationaldirektor sollte mit der Bischöflichen Kommission auf möglichst effiziente Weise verbunden sein.
14. Richtlinien über die Verbindung zwischen dem Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke und der Bischöflichen Kommission für Weltmission
Die Notwendigkeit der Verbindung zwischen Nationaldirektor und Bischöflicher Kommission soll eine positive Wirkung haben, und zwar im Sinne der communio und auch im Hinblick auf die Organisationsstruktur der Organe.
Deshalb ermutigt die Kongregation für die Evangelisierung der Völker zu einem tiefen gegenseitigen Verständnis zwischen allen in der missionarischen Zusammenarbeit auf nationaler Ebene Verantwortlichen und Engagierten. Sie überlässt es der Bischöflichen Kommission und den Nationaldirektoren, über die Umsetzung zu entscheiden. In jedem Fall soll aber an folgende Punkte erinnert werden:
a) Eine präzise Struktur zur Regelung der Beziehungen zwischen der Bischöflichen Kommission für Weltmission und der Nationaldirektion der Päpstlichen Missionswerke kann nicht in gleicher Weise „a priori“ für alle Länder festgelegt werden, sondern muss in wechselseitigem Dialog ausgearbeitet werden.
b) Eine konkrete Möglichkeit besteht darin, den Nationaldirektor zum Sekretär der Bischöflichen Kommission für Weltmission zu berufen.
c) Andere Wege können frei gewählt werden, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass das Ziel der Einheit von Geist und Handeln verfolgt wird und dass Konfusion zwischen den verschiedenen Verantwortlichkeiten vermieden wird.
IV. Die Beziehungen zwischen der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und den Bischofskonferenzen im Hinblick auf die missionarische Zusammenarbeit
15. Anregungen für eine Verbesserung der Beziehungen
Intensive, kreative und dynamische Beziehungen zwischen der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und den Bischofskonferenzen sind Voraussetzung für eine gute missionarische Zusammenarbeit. Jegliche Kontaktaufnahme zwischen ihnen ist zu begrüßen und zu unterstützen, da sie die missionarischen Aktivtäten ermutigt.
Deshalb bieten wir allen Bischofskonferenzen und den einzelnen Bischöfen anlässlich der ad-limina-Besuche die Möglichkeit eines Treffens mit den Verantwortlichen der Kongregation für die Evangelisierung der Völker an, die für einen Informationsaustausch und für die Ausarbeitung von Programmen zur Verfügung stehen. Bei diesen Zusammenkünften wird der missionarischen Zusammenarbeit in ihren vielfältigen Aspekten wie auch der Gemeinschaft und der gegenseitigen Unterstützung unter den Kirchen höchste Priorität eingeräumt.
Darüber hinaus sind die Vorsitzenden der Bischöflichen Kommissionen eingeladen, nicht nur individuelle Besuche bei der Kongregation für die Evangelisierung der Völker zu machen, sondern auch an Treffen über missionarische Zusammenarbeit teilzunehmen, welche von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker regelmäßig oder bei besonderen Gelegenheiten in Rom oder an anderen zentralen Orten organisiert werden. In ähnlicher Weise sollten die Repräsentanten der Kongregation für die Evangelisierung der Völker an nationalen oder kontinentalen Treffen über Kooperation im missionarischen Dienst teilnehmen, welche von den Bischofskonferenzen organisiert werden. Die wechselseitige Teilnahme an Missionstreffen und am Austausch von Erfahrungen und Initiativen wird der Arbeit der Kirche an der universalen Evangelisierung zum Vorteil gereichen und die Bande der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit zwischen dem Hl. Stuhl und den Ortskirchen stärken, wie auch unter den kirchlichen Gemeinschaften selbst, und so die Zusammenarbeit in der Mission fördern.
V. Besondere und neue Formen der missionarischen Zusammenarbeit
16. Die Aussendung von Personal in Missionsgebiete
Die besonderen Berufungen von Missionaren „auf Lebenszeit“ in den Missionsinstituten haben sich als bedeutsam und wertvoll erwiesen. Die spezielle Form der missionarischen Zusammenarbeit zwischen den Kirchen, bei der eine gewisse Anzahl an Diözesanpriestern, die Fidei-Donum-Priester genannt werden, und Ordensfrauen und Ordensmänner wie auch Laien in Missionsgebiete, wenn auch auf zeitlich befristeter Basis, geschickt werden, um an der apostolischen Arbeit mitzuwirken, wird als gültig anerkannt und sollte mehr und mehr entwickelt werden. (38) Für die Verwirklichung dieser Form von kirchlicher communio und missionarischer Zusammenarbeit wird neben der Beachtung der kanonischen Normen (39) eine Beratung mit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker und mit der eigenen Bischofskonferenz empfohlen.
17. Kriterien für die Gewährleistung einer zweckmäßigen Entsendung von Personal
Um die Entsendung von Personal in Missionsgebiete effektiv zu gestalten, sollen neben den oben erwähnten Bedingungen auch folgende Kriterien beachtet werden:
a) Fidei-Donum-Priester, die in einzigartiger Weise das Band der Einheit zwischen den Kirchen offenbar machen, sollen aus den Besten ausgewählt werden und für die besondere Arbeit, die sie erwartet, geeignet und richtig vorbereitet sein. (40) Überdies sollen sie bei ihrer endgültigen Rückkehr willkommen geheißen und angemessen in das Presbyterium und die diözesane Pastoral reintegriert werden. Die Diözese sollte sich ihre Erfahrung zunutze machen, um die missionarische Ausbildung der kirchlichen Gemeinschaft zu fördern.
b) Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens, sowohl des kontemplativen wie des aktiven Lebens, sollen ihrem spezifischen Charisma entsprechend in die missionarische Arbeit einbezogen werden; durch ihre Weihe an Gott bezeugen sie auf besondere Weise die Werte des Evangeliums, deren Trägerin die Kirche ist. Diese Lebensweise nach dem Beispiel Christi gereicht Gott zur Ehre und steht im Dienst der Menschheit. (41)
c) Laien, Frauen und Männer, deren missionarische Verantwortung in der Taufe wurzelt, sollten in der missionarischen Arbeit ihren Platz finden, besonders in solchen Situationen, in denen die Menschen nur durch sie Christus kennen lernen können, entsprechend ihrem weltlichen Charakter, der sie befähigt, das Reich Gottes zu suchen, indem sie sich mit den zeitlichen Dingen befassen und sie gemäß den christlichen Prinzipien ausrichten. (42)
18. „Partnerschaften“ in der missionarischen Zusammenarbeit
Formen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Kirchen, welche mit dem Begriff der „Partnerschaft“ bezeichnet werden, besitzen ihre eigene Gültigkeit. Dennoch sollte darauf geachtet werden, den Wirkungsbereich nicht auf ein Ziel zu begrenzen und sich von anderen allgemeinen Initiativen der Zusammenarbeit in der Mission, vor allem von denen der Päpstlichen Missionswerke, zu isolieren. Dabei sollte auch das Prinzip der universalen Gerechtigkeit bei der Verteilung der Mittel gewahrt bleiben. Bei der Verwirklichung dieser besonderen Art der Zusammenarbeit darf der kirchliche Kontext und Lebensstil sowie der Dialog zwischen den diözesanen Autoritäten nicht vernachlässigt werden. Die Nationaldirektion der Päpstlichen Missionswerke sollte über Partnerschaften zwischen Diözesen und Pfarreien informiert werden.
19. Neue Situationen erfordern besondere Maßnahmen
Neue soziale Welten und Phänomene, besonders Situationen in Zusammenhang mit der weitverbreiteten Mobilität der Menschen, erfordern aktualisierte Antworten, die in neue Formen der missionarischen Zusammenarbeit umgesetzt werden. (43) Diese müssen sehr sorgfältig geprüft und geplant werden, vor allem auf lokaler Ebene. Dabei sollten die folgenden Richtlinien, die die höchste Autorität selbst hervorgehoben hat, beachtet und aufmerksam befolgt werden:
a) Der internationale Tourismus, der inzwischen ebenso wie die weltweite Migration ein Massenphänomen geworden ist, erfordert von den Christen, Zeugnis für den Glauben und die im Evangelium wurzelnde Liebe abzulegen, sowie eine Haltung, die Achtung für den kulturellen Austausch zeigt.
b) Damit Besuche in Missionsgebieten, Arbeitseinsätze eingeschlossen, besonders mit Jugendgruppen, ihr Ziel erreichen, missionarische Wirklichkeit direkt zu erfahren, müssen sie von einem evangelischen Empfinden motiviert sein, spirituell und pastoral vorbereitet und begleitet werden und ausdrücklich an einen missionarischen Auftrag eines Bischofs gebunden sein. Die Bedeutung einer direkten Erfahrung von Priestern – und auch Bischöfen – für die missionarische Ausbildung darf nicht unterschätzt werden.
c) Aus Gründen des Studiums oder der Arbeit kommen Christen aus den jungen Kirchen in Gebiete mit alter christlicher Tradition, und Christen aus jungen wie alten Kirchen lassen sich in Gebieten nieder, in denen das Christentum eine Minderheit darstellt, wenig bekannt ist oder sogar bedrängt wird. In diesen Fällen soll die Bischofskonferenz insbesondere sicherstellen, dass die Gläubigen sich nicht selbst überlassen bleiben oder religiösen Beistand entbehren müssen. (44) Wenn dieses Phänomen größere Ausmaße annimmt, sollte die Heimatkirche sich der Sache annehmen und Kontakt mit der Gastkirche knüpfen, die ihre Mitglieder aufgenommen hat.
d) In Ländern mit alter christlicher Tradition bilden sich sehr oft Gruppen aus Angehörigen nichtchristlicher Religionen, die nicht leicht erkennbar oder quantifizierbar sind. Neben Gastfreundschaft und sozialem Beistand ist es notwendig, Schritte zur Erstevangelisierung vorzusehen. Die missionarische Verantwortung fällt in vielfältiger Weise den Bischöfen, den Pfarrern, ihren Mitarbeitern und der gesamten christlichen Gemeinschaft zu. Die Bischöfliche Kommission für Weltmission sollte sich gemeinsam mit den Päpstlichen Missionswerken in der Pflicht sehen, sich um diese Immigranten zu kümmern, indem sie die Zusammenarbeit mit zurückgekehrten Missionaren aus den jeweiligen Ländern nutzt, ebenso wie die Hilfe anderer Personen aus den Ursprungsländern. Neben diesen nichtchristlichen Immigranten in Kirchen mit alter christlicher Tradition gibt es auch einheimische Erwachsene, die nicht getauft sind; auch diese müssen in das Werk der Erstevangelisierung einbezogen werden. Diese komplexen Situationen stellen eine neue Herausforderung für viele Kirchen dar und verändern die Grenzen sowohl der Mission ad gentes als auch die der missionarischen Zusammenarbeit.
20. Missionarische Zusammenarbeit als ein Austausch von Gaben zwischen den Kirchen
Jeder sollte begreifen, dass „an der Mission mitwirken, heißt fähig zu sein, nicht nur zu geben, sondern auch zu empfangen. Alle Teilkirchen, junge wie alte, sind aufgerufen, für die Weltmission zu geben und zu empfangen, und keine darf sich in sich selbst verschließen“. (45) Wir müssen die Notwendigkeit betonen, „sich der Universalität der Kirche zu öffnen, indem sie jede Form von Partikularismus, Exklusivität oder Selbstgenügsamkeitsgefühl vermeiden“. (46) Ferner sollen alle Teilkirchen ermutigt werden, dass sie „an dieser universalistischen Bedeutung des Glaubens festhalten, und zwar dadurch, dass sie geistliche Gaben, pastorale Erfahrungen mit Erstverkündigung und Evangelisierung, apostolisches Personal und materielle Hilfsmittel an die anderen Kirchen weitergeben bzw. von diesen empfangen“. (47)
Die Kongregation für die Evangelisierung der Völker ermutigt zu diesem Austausch zwischen den Kirchen, der Frucht jener universalen Gemeinschaft ist, die Christus durch seine lebendige und aktive Gegenwart in der Kirche garantiert. Dennoch hält es die Kongregation für angebracht, die Aufmerksamkeit auf ein neues Phänomen zu lenken. Der Mangel an Berufungen in Kirchen mit alter christlicher Tradition veranlasst diese, aus den Missionsgebieten Personal zu holen, vor allem Priester und Ordensfrauen, als Gegenleistung für andere, in erster Linie finanzielle Unterstützung. Das hat zur Folge, dass jungen Kirchen, trotz bester Absichten, beträchtliche apostolische Kräfte fehlen, die für ihr christliches Leben und die weitere Evangelisierung einer Bevölkerung, die zum großen Teil noch nicht getauft ist, unentbehrlich sind. Da kirchliche communio die Mission ad gentes und das Wachstum der jungen Kirchen fördern und nicht behindern sollte, muss diese Praxis eingeschränkt und überprüft werden.
Schluss
21. Die Mission ad gentes geht ohne Unterbrechung weiter
„Seit apostolischer Zeit hat die christliche Mission ohne Unterbrechung innerhalb der Menschheitsfamilie angedauert. Auch in der Zukunft muss die Kirche fortfahren, missionarisch zu sein: in der Tat ist missionarisches Ausgreifen Teil ihrer wahren Natur“. (48) Bestärkt durch diese unmissverständliche Aussage von Papst Johannes Paul II. spricht die Kongregation für die Evangelisierung der Völker all denen ihren Dank und ihr volles Vertrauen aus, die sich aus göttlicher Berufung und im Auftrag der Kirche großmütig der Mission ad gentes widmen, die nicht nur weiterhin gültig bleibt, sondern immer dringender wird. Ebenso ermutigt sie all jene, die in die vielen Formen der missionarischen Kooperation eingebunden sind, wohlwissend um den Glauben, Großmut und die Opfer, die damit verbunden sind.
Die Normen und Richtlinien dieser Instruktion beschränken sich auf einige praktische Aspekte, mit dem Ziel, die Koordination zwischen den verschiedenen Kräften zu verbessern, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in der Mission tätig sind, insbesondere zwischen den Bischofskonferenzen und den Päpstlichen Missionswerken. Sie heben die positiven Erfahrungen der letzten Jahre hervor, während sie den Herausforderungen gegenüber aufmerksam und offen bleiben, die sich aus neuen Situationen ergeben, und zu neuen Unternehmungen und Initiativen ermutigen. Die Kongregation für die Evangelisierung der Völker glaubt, hiermit einen wertvollen Beitrag für die Erneuerung und Neubelebung der Zusammenarbeit in der Mission geleistet zu haben. Diese war schon immer eine unverzichtbare Stütze für den Fortgang der Mission ad gentes. Dem mütterlichen Schutz Mariens, dem Stern der Evangelisierung, vertraut sie all jene in der Kirche an, die sich dafür einsetzen, dass die Verkündigung Christi die Grenzen der Erde erreichen möge (vgl. Apg 1,8).
Diese Instruktion ist durch den unterzeichnenden Kardinalpräfekten in der Audienz vom 10. September diesen Jahres dem Hl. Vater vorgetragen worden, der sie gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet hat.
Anmerkungen
(1) JOHANNES PAUL II., Apostol. Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988) Art. 87: AAS 80 (1988) 882; vgl. Codex des kanonischen Rechts (CIC), cann. 781. 791.
(2) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Nr. 23; Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 38; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 6.
(3) Vgl. KONGREGATION DE PROPAGANDA FIDE, Instruktion Quo Aptius (24. Februar 1969): AAS 61 (1969) 276–281.
(4) Vgl. CIC, cann. 781. 782. 791.
(5) Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 77–86: AAS 83 (1991) 324-333.
(6) Ebd. Nr. 86: AAS 83 (1991) 333.
(7) II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr 2.
(8) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Nr. 1. 45; Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 5; vgl. PAUL VI., Apostol. Exhort. Evangelii Nuntiandi (8. Dezember 1975), Nr. 15: AAS 68 (1976) 13–15; vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 9–10: AAS 83 (1991) 257–259.
(9) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 6; vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 34: AAS 83 (1991) 279–280; vgl. auch: ebd. Nr. 20: AAS 83 (1991) 267–268.
(10) Vgl. ebd. Nr. 1: AAS 83 (1991) 249–250.
(11) Vgl. ebd. Nr. 31–35: AAS 83 (1991) 276–281.
(12) Vgl. ebd. Nr. 11: AAS 83 (1991) 259–260; CIC, can. 791, 1.
(13) Vgl. ebd. Nr. 77–86: AAS 83 (1991) 324–333; CIC, can. 781.
(14) Vgl. CIC, can. 781.
(15) Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 77: AAS 83 (1991) 324–325; vgl. auch: ebd., Nr. 90: AAS 83 (1991) 336–337.
(16) Vgl. ebd., Nr. 75: AAS 83 (1991) 322–323.
(17) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 29; JOHANNES PAUL II., Apostol. Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Art. 85: AAS 80 (1988) 881.
(18) II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 28; JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 75: AAS 83 (1991) 322–323.
(19) JOHANNES PAUL II., Apostol. Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Art. 91: AAS 80 (1988) 883.
- Hinweis des Herausgebers: Auch die „Consociatio Mulierum et Puellarum catholicarum pro missionibus“ (jetzt: „Päpstliches Missionswerk der Frauen in Deutschland“) wurde durch Dekret Papst Pius XII. am 22. April 1942 mit dem Titel „päpstlich“ ausgezeichnet (AAS 1942, S. 219).
(20) PAUL VI., Botschaft zum Weltmissionssonntag 1976 (14. April 1976): Enchiridion della Chiesa Missionaria, II., 240; vgl. PAUL VI., Botschaft zum Weltmissionssonntag 1968 (2. Juni 1968): AAS 60 (1968) 401.
(21) JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 84: AAS 83 (1991) 330–331.
(22) Vgl. ebd.; II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 38.
(23) JOHANNES PAUL II., Apostol. Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Art. 85: AAS 80 (1988) 881.
(24) Ebd. Art. 91: AAS 80 (1988) 883.
(25) JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 84: AAS 83 (1991) 330–331.
(26) Vgl. CIC, can. 791, 2.
(27) Vgl. ebd., can. 782.
(28) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 38; PAUL VI., Apostol. Brief Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), III., Art. 9: AAS 58 (1966) 784.
(29) Vgl. PIUS XI., Motu Proprio Romanorum Pontificium (3. Mai 1922), Nr. IX: AAS 14 (1922) 327; PAUL VI., Apostol. Brief Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), III., Art. 7: AAS 58 (1966) 784.
(30) Vgl. CIC, can. 791, 4; PAUL VI., Apostol. Brief Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), III., Art. 8: AAS 58 (1966) 784; II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 38.
(31) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 27.
(32) Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 66: AAS 83 (1991) 314–315.
(33) Vgl. PAUL VI., Apostol. Brief Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), III., Art. 11: AAS 58 (1966) 784.
(34) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apostol. Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Art. 85–92: AAS 80 (1988) 881–883.
(35) Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 83: AAS 83 (1991) 329–330.
(36) Vgl. CIC, cann. 782. 791.
(37) Vgl. CIC, can. 1267, 3; vgl. ebd., can. 791, 4.
(38) Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, Nr. 38. 41; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 6; JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 68 u. 85: AAS 83 (1991) 316. 331–332.
(39) Vgl. CIC, cann. 271. 790.
(40) Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 68: AAS 83 (1991) 316.
(41) Vgl. CIC, cann. 574, 2. 676. 783; JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 69: AAS 83 (1991) 317-318.
(42) Vgl. CIC, can. 225.
(43) JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 73. 82: AAS 83 (1991) 282–286. 328–329.
(44) Vgl. CIC, can. 792.
(45) JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris Missio (7. Dezember 1990), Nr. 85: AAS 83 (1991) 331-332.
(46) Ebd.
(47) Ebd.
(48) JOHANNES PAUL II., Apostol. Brief Tertio Millennio Adveniente (10. November 1994), Nr. 57: AAS 87 (1995) 39–40.