Christus Dominus in qua (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. August 2014, 14:35 Uhr

Apostolische Konstitution
Christus Dominus in qua

unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
6. Januar 1953
über die Nüchternheit beim Empfang der Eucharistie
(Quelle: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 7. Jahrgang, Heft 5, Februar 1953, S. 217-220.

(Offizieller lateinischer Text: AAS 45 [1953] 15-24)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Christus der Herr gab "in der Nacht, da er verraten wurde" (1 Kor. 11, 23), als er zum letztenmal das Osterfest des Alten Bundes feierte (vgl. Luk. 22, 20), nach dem Mahl seinen Jüngern Brot mit den Worten: "Dies ist mein Leib, der für euch hingegeben wird" (1 Kor. 11, 24); und ebenso reichte er ihnen den Kelch, wobei er sprach: "Dies ist mein Blut des Neuen Bundes, das für viele vergossen wird" (Matth. 26,28), "tut das zu meinem Andenken" (vgl. 1 Kor. 11, 24-25). Aus diesen Stellen der Heiligen Schrift ergibt sich klar: Der göttliche Erlöser wollte an die Stelle dieser letzten Osterfeier, bei der nach jüdischem Brauch ein Lamm verzehrt wurde, eine neue Osterfeier setzen, die bis zum Ende der Zeiten bleiben sollte, nämlich das Mahl des unbefleckten Lammes, das geopfert werden sollte für das Leben der Welt, so dass das neue Ostern die Zeit des Alten Bundes beenden und die Wahrheit den Schatten verdrängen sollte (vgl. Hymn. Lauda Sion, Missale Rom.).

Da aber die Verbindung dieser beiden Mahlzeiten deshalb vollzogen wurde, um den Übergang vom alten zum neuen Ostern aufzuzeigen, vermag man leicht einzusehen, warum die Kirche von der alten Sitte des Liebesmahles abweichen und den Brauch der eucharistischen Nüchternheit einführen konnte, als sie auf Geheiß des göttlichen Erlösers zu seinem Andenken das eucharistische Opfer erneuerte.

Denn schon seit ältester Zeit bürgerte sich die Gewohnheit ein, die Eucharistie den Gläubigen nüchtern zu reichen (vgl. Ben. XIV. De Syn. Dioec. 1. 6. c. 8, n. 10). Am Ausgang des vierten Jahrhunderts aber wurde schon durch verschiedene Konzilien denjenigen Nüchternheit vorgeschrieben, die das eucharistische Opfer feiern wollten. So hat im Jahr 393 das Konzil von Hippo folgendes festgelegt: "Das Altarsakrament darf nur nüchtern gefeiert werden" (Conc. Hipp. can. 28; Mansi, III, 923); diese Vorschrift wurde kurz danach, nämlich im Jahre 397, auf dem dritten Konzil von Karthago mit demselben Worten erlassen (Conc. Carth. III, cap. 29; Mansi, III, 885); und zu Beginn des fünften Jahrhunderts kann diese Gewohnheit als allgemein bekannt und unvordenklich bezeichnet werden. Deshalb versichert der heilige Augustin, die allerheiligste Eucharistie werde immer nüchtern empfangen, und diese Sitte sei auf dem ganzen Erdkreis üblich (vgl. S. August. Ep. LIV,ad Ian. can. 6; Migne, PL, XXXIII, 203).

Ohne Zweifel stützte sich diese Art des Verfahrens auf schwerwiegende Gründe. Unter ihnen kann man vor allem den erwähnen, den der Völkerapostel beklagt, wo er vom brüderlichen Liebesmahl der Christen spricht (vgl. 1 Kor. 11, 21 f.). Denn die Enthaltung von Speise und Trank entspricht der hohen Ehrfurcht, die wir der höchsten Majestät Jesu Christi schulden, wenn wir ihn in eucharistischer Gestalt verborgen zu uns nehmen wollen. Und wenn wir vor jeder anderen Speise den kostbaren Leib und das kostbare Blut genießen, so zeigen wir außerdem greifbar, dass jene die erste und höchste Nahrung darstellen; durch sie wird die Seele genährt und ihre Heiligkeit vermehrt. Deshalb sagt ebenderselbe Augustin folgendes: »Es gefiel dem Heiligen Geist, dass zur Ehre des großen Sakramentes der Leib des Herrn früher in den Mund des Christen eingehe als die anderen Speisen" (S. August. a.a.O.).

Das Fasten zollt nicht nur dem göttlichen Erlöser die geschuldete Ehrfurcht, sondern es fördert auch die Frömmigkeit; deshalb kann es auch dazu beitragen, jene heilbringenden Früchte der Heiligkeit zu fördern, deren Gewinn Christus, die Quelle und der Ursprung aller Güter, von uns verlangt, die wir mit Gnade bereichert sind. Außerdem gibt es niemand, der nicht aus Erfahrung weiß, dass nach den Gesetzen der menschlichen Natur der Geist sich leichter erhebt, wenn der Körper nicht mit Speise belastet ist, und dass der Geist dann mit größerer Kraft angetrieben wird, jenes hohe Geheimnis zu betrachten, das in der Seele wie in einem Tempel sich vollzieht und die göttliche Liebe vermehrt.

Mit welcher Sorge die Kirche darauf bedacht war, dass die eucharistische Nüchternheit gewahrt werde, kann man auch daraus erkennen, dass sie sie unter schweren Strafen für die Zuwiderhandelnden anordnete. Denn das 7. Konzil von Toledo hat im Jahre 646 dem die Exkommunikation angedroht, der das Opfer darbrächte, ohne nüchtern zu sein (Con. Tolet. VII, cap. 2; Mansi, X, 768); im Jahre 572 hatte schon das dritte Konzil von Braga (Cone. Br,acar. III, can. 10; Mansi, IX, 841) und im Jahre 585 das zweite Konzil von von Macon (Conc. Matiscon. II, can. 6; Mansi, IX, 952) angeordnet, dass jemand, der sich in dieser Sache schuldig gemacht habe, von seinem Amte zu entfernen sei.

Aber dennoch ist im Laufe der Jahrhunderte auch der Gedanke sorgfältig erwogen worden, ob es nicht bisweilen zweckmäßig sei, das Nüchternheitsgebot, soweit es sich auf die Gläubigen erstreckt, aus besonderen Gründen bis zu einem gewissen Grade zu lockern. Während das Konzil von Konstanz im Jahre 1415 die Unverbrüchlichkeit dieses Gesetzes herausstellt, fügt es auch eine Einschränkung hinzu: " .... die Lehre der heiligen Canones und die löbliche und erprobte Gewohnheit der Kirche hat daran festgehalten und hält daran fest, dass dieses Sakrament nicht nach einer Mahlzeit vollzogen werden darf und dass es von nicht nüchternen Gläubigen nicht genossen werden darf, außer im Falle einer Krankheit oder anderer Notwendigkeit, die vom Gesetz oder von der Kirche eingeräumt oder zugelassen ist" (Conc. Constant, sess. XIII; Mansi, XXVII, 727).

Es schien gut, das Vorstehende über diesen Punkt ins Gedächtnis zurückzurufen, damit alle erkennen: Obgleich neue Zeitumstände Uns dazu raten, nicht wenige Erlaubnisse und Erleichterungen in dieser Angelegenheit zu gewähren, wollen Wir dennoch durch diesen Apostolischen Brief die hohe Bedeutung dieses Gesetzes und dieser Gewohnheit noch stärken, soweit sie das eucharistische Fasten betrifft; und Wir wollen auch die, die diesem Gebote gehorchen können, ermahnen, weiterhin sorgfältig ihm zu folgen, so dass nur die, die in einer besonderen Notlage sind, nach der Maßgabe ihrer Notlage von den Zugeständnissen Gebrauch machen können.

Es erfüllt Uns mit süßem Trost - das darf man hier, wenn auch kurz, erwähnen - zu sehen, wie die Ehrerbietung gegen das erhabene Sakrament nicht nur in den Seelen der Christgläubigen täglich mehr zunimmt, sondern auch, was den äußeren Glanz des Gottesdienstes betrifft, wie das aus den häufigen öffentlichen Kundgebungen der Völker erhellt. Dazu haben ohne Zweifel die umsichtigen Vorkehrungen der Päpste nicht wenig beigetragen, besonders des seI. Pius X., der im Verlangen, die alte Gewohnheit der Kirche zu erneuern, alle rief und sie ermahnte, möglichst oft, ja sogar möglichst täglich, zum Tisch der Engel hinzutreten (S. Congr. Concilii, Decretum Sacra Tridentina Synodus, d. d. XX mensis Decembris, an, MCMV: Acta S. Sedis, XXXVIII, p. 400 f.); er lud auch die Kinder zu diesem heiligen Mahl ein und setzte weise fest, das Gebot der heiligen Beichte und Kommunion beziehe sich auf alle die, die schon zum Gebrauch der Vernunft gelangt sind (S. Congr. de Sacramentis, Decretum Quam singulari, d. d. VIII mensis Augusti, an. MCMX: Acta Ap. Sedis, III, p. 577f.); das wurde auch im kirchlichen Gesetzbuch festgelegt (CIe. can. 863, vgI. can. 854, § 5). Dieses Anliegen der Päpste fand bei den Gläubigen freudigen und bereitwilligen Wiederhall, und sie kamen häufiger zur heiligen Feier. Möge doch das Verlangen nach dem Himmelsbrot und dem heiligen Blut in allen Menschen jeglichen Alters und aller Stände wachsen!

Man darf jedoch nicht Übersehen, dass unsere heutigen Zeiten in der Gesellschaft und Lebensführung viele Umstände geschaffen haben, aus denen erhebliche Schwierigkeiten entstehen können; diese Schwierigkeiten können die Menschen von der Teilnahme an den heiligen Geheimnissen abhalten, wenn weiterhin alle dem Gebot über die eucharistische Nüchternheit in der Weise unterworfen sind, wie sie ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt unterworfen waren.

Vor allem sehen alle, dass der Klerus heute den steigenden Bedürfnissen der Christen zahlenmäßig nicht mehr gewachsen ist; er muss besonders an Festtagen oft ein Übermass von Arbeit auf sich nehmen, da er oft reichlich spät und nicht selten sogar zwei- oder dreimal das heilige Opfer zu feiern hat und da er bisweilen einen weiten Weg zu machen hat, damit nicht kleinen Teilen seiner Herde der Gottesdienst fehle. Die aufreibenden Strapazen dieser apostolischen Arbeit schwächen ohne Zweifel die Gesundheit der Priester; und das noch um so mehr, weil sie nicht nur mit wachsendem Eifer und wachsender Mühe zur Messfeier, zur Auslegung des Evangeliums, zum Beichthören, zum Unterricht und zu den anderen Pflichten ihres Amtes bereit sein müssen, sondern weil sie auch den Verhältnissen und Umständen sorgfältig Rechnung tragen müssen, die der harte Kampf gegen Gott und seine Kirche fordert, der Kampf, der heute so verschlagen und heftig geführt wird.

Aber Unser Denken und Fühlen gilt vor allem jenen, die fern von ihrer Heimat in fernen Ländern arbeiten und edelmütig der Auffoderung und dem Befehl des göttlichen Meisters Folge leisten: "Gehet hin und lehret alle Völker" (Matth. 28, 19), nämlich den Kündern des Evangeliums, die unter Erduldung Schwerster Mühen und unter Überwindung von Wegschwierigkeiten aller Art mit aller Kraft sich dafür einsetzen, dass das Licht der christlichen Religion allen nach Möglichkeit leuchte und dass sie ihre Herden, die oft erst vor kurzem den katholischen Glauben angenommen haben, mit der Himmelsspeise nähren, die die Tugend belebt und die Frömmigkeit stärkt.

Ungefähr in derselben Lage befinden sich die Gläubigen, die in zahlreichen von katholischen Missionen betreuten oder in anderen Gegenden wohnen; wenn sie keinen eigenen Seelsorger haben, müssen sie zu später Stunde die Ankunft eines anderen Priesters abwarten, um am heiligen Opfer teilnehmen und sich mit göttlicher Speise nähren zu können.

Nachdem Maschinen aller Art in Gebrauch kamen, kommt es außerdem oft vor, dass nicht wenige Arbeiter in Fabriken oder auf Verkehrsmitteln zu Land und See oder in anderen dem öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen Dienst tun; diese werden nicht nur tagsüber, sondern auch nachts in wechselnden Arbeitsschichten in Anspruch genommen, so dass ihre geschwächten Kräfte sie bisweilen zwingen können, etwas Speise zu sich zu nehmen; und dadurch werden sie gehindert, nüchtern zum eucharistischen Mahl zu kommen.

Zum selben Mahl können auch oft die Mütter der Familien nicht kommen, bevor sie sich um die häuslichen Angelegenheiten gekümmert haben; diese fordern oft von ihnen viele Arbeitsstunden.

Ebenso kommt es vor, dass sich an den Schulen aller Art zahlreiche Kinder finden, die jener göttlichen Einladung folgen wollen: "Lasset die Kleinen zu mir kommen" (Mark. 10, 14:); denn sie vertrauen fest darauf, dass der, der "unter Lilien wandelt" (Hohel. 2, 16; 6, 2), ihre Herzensreinheit und Unschuld gegen die Verlockungen des jugendlichen Alters und gegen die Ränke der Welt schützt. Dennoch ist es bisweilen recht schwierig für sie, vor dem Schulgang die Kirchen zu besuchen und sich dort mit dem Engelsbrot zu nähren und dann nach Hause zurückzugehen, um die nötige Speise zu sich zu nehmen. Außerdem muss man folgendes beachten: Es kommt heute oft vor, dass große Volksmengen in den Nachmittagsstunden von einem Ort zum anderen pilgern, um an religiösen Feierstunden oder an staatlichen Versammlungen teilzunehmen; wenn nun auch diesen die Möglichkeit gegeben wird, das eucharistische Opfer mitzufeiern (es ist der lebendige Quell der göttlichen Gnade und lässt den Willen entbrennen, die Tugend zu erringen), so kann daraus zweifellos die Kraft geschöpft werden, durch die alle angeregt werden, tief christlich zu denken und zu handeln und den gerechten Gesetzen zu gehorchen.

Es scheint zweckmäßig, diesen besonderen Betrachtungen folgendes anzufügen, das sich auf alle bezieht: Sicher haben in unseren Zeiten die ärztliche Kunst und die Hygiene große Fortschritte gemacht und besonders zur Verringerung der Kindersterblichkeit viel beigetragen; trotzdem sind die heutigen Lebensbedingungen und die Folgen der schrecklichen Kriege dieses Jahrhunderts derart, dass sie den körperlichen Zustand und die Gesundheit nicht wenig geschwächt haben.

Aus diesen Gründen haben nicht wenige Bischöfe aus verschiedenen Nationen in pflichtgemäßen Schreiben darum gebeten, dass die Bestimmungen über die Nüchternheit in etwa gemildert würden, damit besonders die Eucharistische Bewegung mehr gefördert werde; und schon bisher hat Unser Apostolischer Stuhl den Priestern und den Gläubigen in dieser Sache wohlwollend Vergünstigungen und Ausnahmen zugebilligt. Man kann das Dekret »Post Editum" erwähnen, das sich auf diese Zugeständnisse bezieht; es ist von der heiligen Konzilskongregation am 7. Dezember 1906 für die Kranken erlassen worden (Acta S. Sedis, XXXIX, p. 603f.); und man kann den Brief anführen, der am 22. Mai 1923 für die Priester ergangen ist (S. S. Congregationis S. Officii Litterae locorum Ordinariis Date super ieiunio eucharistico ante Missam; Acta Ap. Sedis, XV, p. 151 f.).

In letzter Zeit wurden die Bitten der Bischöfe in dieser Sache häufiger und dringender, und demgemäß wurden weitere Erlaubnisse erteilt, solche vor allem, die aus Anlass des Krieges genehmigt wurden. Der Krieg zeigt zweifellos deutlich, dass es, neue, schwere, ununterbrochene und ganz allgemeine Gründe gibt, wegen der es bei der Vielfalt der Verhältnisse allzu schwierig ist, dass die Priester nüchtern das eucharistische Opfer feiern und dass die Gläubigen nüchtern Idas Engelsbrot genießen.

Um diesen schweren Nachteilen und Schwierigkeiten zu begegnen und damit nicht die verschiedenen Erleichterungen zu verschiedener Handhabung führen, halten Wir es für nötig, die Ordnung der eucharistischen Nüchternheit zu mildern und so festzusetzen, dass auch bei besonderen Verhältnissen der Zeit, des Orts oder der Gläubigen alle weitestgehend diese Verordnung mit Leichtigkeit befolgen können. Wir beschließen das in dem Vertrauen, dadurch nicht wenig zum Wachsen der eucharistischen Frömmigkeit beitragen zu können und alle noch mehr zu bewegen und zu begeistern, am Tisch der Engel teilzunehmen; dadurch wird zweifellos die Ehre Gottes und die Heiligkeit des mystischen Leibes Jesu Christi gemehrt.

Alles Folgende setzen Wir fest und beschließen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität:

1. Das Gebot der eucharistischen Nüchternheit von Mitternacht an bleibt für alle diejenigen in Kraft, die sich nicht in besonderen Bedingungen befinden, wie Wir sie in diesem Apostolischen Schreiben erläutern werden. Ein grundsätzlicher und allgemeiner Grundsatz soll jedoch für alle in Zukunft gelten, für die Priester wie für die Gläubigen: Wasser (wohlgemerkt natürliches) bricht die eucharistische Nüchternheit nicht.

2. Kranke, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, können nach dem klugen Ermessen des Beichtvaters etwas zu sich nehmen: in Form eines Getränkes oder wirklicher Medizin, ausgenommen alkoholische Getränke. Das gleiche Recht wird den kranken Priestern eingeräumt, die die Messe feiern wollen.

3. Priester, die zu später Stunde oder nach anstrengender Seelsorgsarbeit oder nach langem Weg zelebrieren wollen, können etwas in Form eines Getränkes zu sich nehmen, ausgenommen alkoholische Getränke; sie mögen sich aber wenigstens eine Stunde vor der Zelebration enthalten.

4. Diejenigen, die zwei oder drei Messen feiern, können die Ablutio zu sich nehmen; sie darf aber in diesem Fall nicht aus Wein, sondern nur aus Wasser bestehen.

5. In gleicher Weise können die Gläubigen etwas in Form eines Getränkes (Alkohol ausgenommen) zu sich nehmen, die wegen eines schweren Nachteils nicht nüchtern zum Tisch des Herrn gehen können; ein schwerer Nachteil besteht in schwächender Arbeit, in später Stunde, zu der sie erst zum Gottesdienst gehen können, oder im langen Weg, den sie unternehmen müssen; sie sollen das aber nur tun nach dem klugen Ermessen eines Beichtvaters und nur so lange, wie die genannte Notwendigkeit besteht.

6. Wenn die Verhältnisse es dringend fordern, genehmigen Wir den Ortsordinarien, dass sie, wie gesagt, die Feier einer Abendmesse erlauben können, jedoch so, dass die Messe nicht vor 16 Uhr beginnt, und zwar entweder an gegenwärtig gebotenen Festtagen oder an Festtagen, die einst geboten waren, oder am ersten Freitag jedes Monats, oder schließlich bei den Feiern, die unter großem Zustrom des Volkes begangen werden, und außerdem einmal in der Woche. Der Priester muss sich drei Stunden von fester Speise und Alkohol enthalten, und eine Stunde von anderen nicht alkoholischen Getränken. In diesen Messen können die Gläubigen zum heiligen Mahl kommen, wenn sie die gleiche Norm für die eucharistische Nüchternheit beachten, unbeschadet der Vorschrift des can. 857.

Den Kündern des Evangeliums in den Missionsländern aber können die Ortsordinarien Genehmigungen dieser Art auch an den anderen Wochentagen erteilen, da sie in ganz besonderen Bedingungen leben, weswegen meist nur selten Priester verfügbar sind,die entfernte Stationen aufsuchen können.

Die Ortsordinarien mögen sorgfältig darauf achten, dass jede Auslegung vermieden wird, die die gegebenen Erleichterungen erweitert, und dass man sich vor jedem Missbrauch und vor jeder Unehrerbietigkeit in dieser Sache hüte; wenn Wir die Erleichterungen erweitern, die die Verhältnisse der Menschen, des Orts und der Zeit fordern, so wollen Wir immer wieder denen, die es angeht, die Bedeutung und die Wirksamkeit der eucharistischen Nüchternheit einschärfen, die den göttlichen Erlöser in der Gestalt der Eucharistie empfangen wollen. Und außerdem: sooft ein körperliches Opfer verringert wird, muss der Geist nach Möglichkeit einen Ausgleich schaffen, entweder durch innere Buße oder auf andere Weise nach der überlieferten Sitte der Kirche; sooft diese das Fasten mildert, pflegt sie andere Werke zum Ausgleich aufzuerlegen. Die aber in den Genuss der gegebenen Erleichterungen kommen können, mögen dringendere Gebete Zum Himmel schicken, in denen sie Gott anbeten; sie mögen: ihm Dank sagen, besonders ihre Fehler sühnen und neue Hilfe von oben erflehen. Wenn alle, wie es sich gehört, erkannt haben, dass die Eucharistie von Jesus Christus »gleichsam als ewige Erinnerung an sein Leiden" (S. Thomas, Opusc. LVII, Offic. de Festo Corporis Christi, lect. IV, Opera omnia, Romae MDLXX, voI. XVII) eingesetzt wurde, dann mögen sie in ihren Seelen die Gedanken christlicher Demut und christlicher Buße wachsen lassen, die die Betrachtung der Leiden und des Todes des göttlichen Erlösers erwecken muss. Und eben diesem göttlichen Erlöser, der durch sein ständiges Opfer auf dem Altar seinen großen Liebesbeweis immer wieder erneuert, mögen sie alle vermehrten Früchte ihrer Nächstenliebe aufopfern. Auf diese Weise werden in ,der Tat alle dazu beitragen, jenes Wort des Völkerapostels täglich mehr zu erfüllen: »Es ist ein Brot, und deshalb bilden wir viele einen Leib, wir alle, die mir an diesem einen Brot teilhaben" (1 Kor. 10, 17).

Wir wollen, dass alles, was in diesem Schreiben angeordnet ist, feststehend, rechtskräftig und gültig sei, ohne dass ihm irgend etwas entgegensteht, wie bevorrechtigt es auch sein mag. Wir heben alle anderen Privilegien und Erleichterungen auf, in welcher Weise sie auch vom Heiligen Stuhl genehmigt seien, damit alle überall diese Ordnung in gleicher und gesetzmäßiger Weise einhalten.

Alles, was oben festgelegt ist, tritt am Tage der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis in Kraft.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, im Jahre des Herrn 1953,

am 6. Januar, am Fest der Erscheinung des Herrn,
im vierzehnten Jahre Unseres Pontifikates.

Pius PP. XII.