Dignitatis humanae
Dignitatis humanae sind die lateinischen Anfangsworte der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit vom 7. Dezember 1965, das mit der nötigen Gutheißung des Papstes Paul VI. erlassen wurde. Der genaue Titel lautet auf Deutsch: ERKLÄRUNG DIGNITATIS HUMANAE. ÜBER DIE RELIGIONSFREIHEIT. DAS RECHT DER PERSON UND DER GEMEINSCHAFT AUF GESELLSCHAFTLICHE UND BÜRGERLICHE FREIHEIT IN RELIGIÖSEN BELANGEN.
Kritik
Dieses Dokument wurde vom damaligen Erzbischof und Konzilsteilnehmer Marcel Lefebvre nach eigenen Angaben nicht unterschrieben. Er beschuldigt das Konzil, einem Irrtum erlegen zu sein.
Im Falle von Dignitatis humanae fehlte es tatsächlich an längeren theologischen Vorarbeiten. Auch kann nicht geleugnet werden, dass die US-amerikanischen Konzilsväter dieses Thema besonders aktiv vorantrieben. . Auch hier ging dem entscheidenden Schritt über die bis dato vertretene doctrina catholica hinaus natürlich eine intensive theologische Diskussion voraus, aber diese Diskussion hat erst auf dem und während des Konzils selbst vertieft begonnen. Zu leugnen ist auch nicht: die Lehre von Dignitatis humanae - und zwar genau so wie sie vom Konzil gelehrt wird, also nicht irgendeine verwandte, ähnliche Lehre, ist noch in den 1950-er Jahre hindurch von wichtigen "auctores probati" (z.B. Alfredo Ottaviani, Institutiones Iuris Publici Ecclesiastici) abgelehnt worden, und zwar nicht als falsch, sondern als häretisch. Diese, zwar wichtige theologische Meinung war jedoch niemals Gegenstand einer lehramtlichen Definition.
Diese erlaubrte und auch gebotene Selbstkorrektur, die das Konzil 1965 vornahm, steht zwar laut Dignitatis humanae in der Kontinuität der Lehre aller Zeiten. Jedoch ist die Konzilerklärung in diesem Punkt wenig argumentatoiv unterfüttert. Das nachfolgende päpstliche Lehramt, insnbesondere durch Johannes Paul II. hat weitere Argumente nachgeliefert. Auch die historischen Entwicklung hat gezeigt, dass vom II. Vatikanum hier zwar eine weit vorausgreifende, aber doch völlig unumgängliche Entscheidung getroffen wurde. In deren Folge hat der Heilige Stuhl es selber betrieben, dass auch in Italien und Spanien der Katholizismus nicht mehr "Staatsreligion" ist.
Allmählich rückt mittlerweile auch die umstrittene Piusbruderschaft von dem virtuellen Anspruch ab, die Kirche müsse zuerst den katholischen Staat errichten (vgl. Integralismus), um darin wieder "frei" agieren zu können. Sie selbst hat übrigens von der Religionsfreiheit im modernen Staat am meisten profitiert und die nbachsichtige Behgandlung des Ungehorsams ihrer Anhänger gegenüber dem Primat des Papstes ist ein Bewis dafür, dass Rom längst die Religionsfreiheit (im Staat) auch für "Sektierer" gelten lässt, die ihre Identität fälschlich von der katholischen Tradition herleiten.
Inhalt
Das Recht der Person und der Gemeinschaft auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Belangen (1)
I. Allgemeine Grundlegung der Religionsfreiheit (2)
II. Die Religionsfreiheit im Licht der Offenbarung (9)
Siehe auch: Liste von Lehramtstexten
Weblinks
- Dokumente des II. Vatikanischen Konzils in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Vatikans