Sponsa Christi (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Sponsa Christi

von Papst
Pius XII.
zur Förderung der heiligen Einrichtung der weiblichen Orden
21. November 1950

(Offizieller lateinischer Text: AAS43 [1951] 5-24)

(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 5. Jahrgang, Heft 6, März 1951, S. 253-260. Die Nummerierung folgt der englischen Fassung, siehe Weblink; auch in: Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII. Deutsche Ausgabe des französischen Originals von P. Cattin O.P. und H. Th. Conus O.P. besorgt von Anton Rohrbasser, Paulus Verlag Freiburg/Schweiz1953, S. 955-980; Imprimatur Friburgi Helv., die 22. maii 1953 L. Weber V. G.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Der Stand der Jungfrauen in der frühen Kirche

1. Die Braut Christi, die Kirche, hat seit den ersten Anfängen ihrer Geschichte durch zahlreiche Akte und Zeugnisse die Gefühle der Hochschätzung und mütterlichen Liebe bekundet und durch unanfechtbare Dokumente bestätigt, die sie für die gottgeweihten Jungfrauen hegt.

2. Das ist im übrigen nicht verwunderlich. Die christlichen Jungfrauen sind in der Tat "der edelste Teil der Herde Christi". Getrieben von christlicher Liebe, alle Sorgen der Welt als unwürdig zurückweisend und siegreich die leichte, doch sehr gefährliche Teilung des Herzens vermeidend, weihen sie sich nicht nur vollständig Christus als ihrem wahren Seelenbräutigam, sondern sie weihen auch für immer ihr ganzes, mit den köstlichen Edelsteinen aller christlichen Tugenden geschmücktes Leben dem Dienste Christi und seiner Kirche.

3. Diese mystische Selbstauslieferung der Jungfrauen an Christus und ihre Hingabe an die Kirche vollzog sich in den ersten Jahrhunderten des Christentums spontan, eher in Taten als in Worten. Später, als die Jungfrauen nicht nur einen Stand, sondern bereits eine von der Kirche definierte Lebensform und bestätigte Ordnung bildeten, begann man, das Jungfräulichkeitsgelübde öffentlich abzulegen, um so durch ein immer engeres Band gesichert zu sein. In der Folge weihte die Kirche, wenn sie das heilige Gelöbnis oder die Verpflichtung zur Jungfräulichkeit entgegennahm, die Jungfrau als eine Gott und der Kirche unverletzlich geweihte Person durch einen feierlichen Ritus, der mit Recht zu den schönsten Denkmälern der alten Liturgie gerechnet wird; die Kirche unterschied diese Jungfrauen eindeutig von den andern Personen, die sich Gott nur durch private Gelübde und Verpflichtungen weihten.

4. Das Gelübde des jungfräulichen Lebens stand unter dem Schutz einer wachsamen und strengen Askese; gleichzeitig wurde es durch sämtliche Frömmigkeitsübungen und die Ausübung der Tugenden genährt und gefördert. Die Lehre der alten Väter, ebenso der griechischen wie der übrigen, der orientalischen wie der lateinischen, stellt uns ein gewiss treues und sehr schönes Bild der christlichen Jungfrau vor Augen. Alles, was sich in ihren Schriften auf die innere und äußere jungfräuliche Heiligkeit und Vollkommenheit bezieht, ist aufs sorgfältigste und mit großer Liebe sehr eindrucksvoll und lebendig beschrieben.

5. Wie weit das engelgleiche Leben der christlichen Jungfrauen in jener ersten Zeit seiner Geschichte den Ermahnungen und den Schilderungen der Kirchenväter entsprochen hat und mit welch heldenhaften Tugenden es uns reich geschmückt erscheint, wissen wir einesteils direkt und auf sicherem Wege durch die geschichtlichen Dokumente und Denkmäler; andernteils ist es uns zweifellos erlaubt, es aus anderen, ebenfalls authentischen Quellen zu erschließen und abzuleiten.

6. Besonders seit den Christen der Friede zugebilligt worden war, wurde es dann im Gefolge der Eremiten und Zönobiten immer häufiger üblich, die gottgeweihte Jungfräulichkeit durch ein ausdrückliches und feierliches Gelübde der Räte der Armut und des strengeren Gehorsams zu vervollkommnen und zu festigen.

Beginn des gemeinschaftlichen Lebens

7. Die Frauen, die das Jungfräulichkeitsgelübde abgelegt hatten und die sich schon vorher zu einem Gemeinschaftsleben, möglichst getrennt vom Verkehr mit Männern, zusammengeschlossen hatten, teils aus Liebe zur Einsamkeit, teils um sich vor den sehr schweren Gefahren zu schützen, die sie in der verdorbenen römischen Gesellschaft von allen Seiten bedrohten, folgten, begünstigt durch die Zeitumstände, sehr bald dem Beispiel der gewaltigen Menge der Zönobiten; sie überließen im allgemeinen den Männern das Einsiedlerleben, sie ahmten das Gemeinschaftsleben nach und übernahmen dieses fast alle.

8. Die Kirche empfahl im allgemeinen den Jungfrauen das Gemeinschaftsleben in einem ziemlich weiten Sinn: lange Zeit hindurch wollte sie nicht einmal den geweihten Jungfrauen ein streng monastisches Leben auferlegen; sie ließ sie vielmehr in der Welt, geehrt, wie es ihnen gebührt, aber frei. Doch die Zahl der durch liturgische Zeremonien geweihten Jungfrauen, die in ihren Privathäusern wohnten oder ein ziemlich freies Gemeinschaftsleben führten, nahm mehr und mehr ab. Schließlich verschwanden sie, an einigen Orten de iure, überall aber de facto. Auch wurde diese Lebensform nicht wieder hergestellt, später wurde sie sogar verboten.

9. Unter diesen Verhältnissen wandte die Kirche ihre mütterliche Fürsorge vor allem den Jungfrauen zu, die den besseren Teil erwählten, die Welt vollkommen aufgaben und das vollkommen christliche Leben in den Klöstern in seiner Fülle wählten, indem sie das Gelübde der Jungfräulichkeit mit dem der strengen Armut und des vollkommenen Gehorsams verbanden. Ihr Gelübde zönobitischen Lebens erhielt von der Kirche durch immer strengere Klausurvorschriften vorsorglich den äußeren Schutz. Im Inneren organisierte sie die Lebensform dieser Jungfrauen derart, dass sie in ihrer Gesetzgebung und Ordensaskese nach und nach mit Klarheit und Eindeutigkeit den Typ der Nonne herausbildete, der unter der strengen Disziplin der Regel völlig dem kontemplativen Leben geweiht war.

Die mittelalterlichen Nonnenklöster

10. Zu Beginn des Mittelalters galten nach dem vollkommenen Verschwinden der Lebensform der in der Welt lebenden geweihten Jungfrauen die Nonnen, die sich an Zahl, Eifer und Mannigfaltigkeit außerordentlich entwickelt hatten, allein als Gemeinerbinnen und rechtmäßige Nachfolgerinnen der Jungfrauen der vorangegangenen Zeit. Sie waren nicht nur Erbinnen und Nachfolgerinnen, sondern sie verwalteten das empfangene Erbe treu und förderten es mit Sorgfalt, und die, die fünf Talente erhalten hatten, gewannen fünf weitere dazu. Die liturgischen Denkmäler, die kanonischen Dokumente, die geschichtlichen Zeugnisse aller Art, die Schriften, Skulpturen und Gemälde bestätigen und beweisen diesen Ursprung und diese Würde, diese Verdienste und diese Heiligkeit der Klosterfrauen.

11. Während mehrerer Jahrhunderte und bis zum Ende des Mittelalters waren nun - wie aus den Dekretalen und aus dem ganzen Kodex des Kanonischen Rechtes selber klar hervorgeht - die Nonnen die einzigen Frauen, die mit den Mönchen und Regulierten Kanonikern den Stand der Vollkommenheit darstellten, der bereits feierlich bestätigt und völlig anerkannt war, so dass er immer vollkommener einen offiziellen Charakter annahm.

12. Dann, nach Überwindung zahlreicher und ernster Schwierigkeiten, wurden zuerst alle unter dem Namen Bettelorden, Spitalbrüder, Loskauforden oder anderen derartigen Bezeichnungen bekannten Brüder und ungefähr drei Jahrhunderte später die sogenannten Regulierten Kleriker ebenfalls mit den Mönchen und Regulierten Kanonikern zusammen zu den echten Ordensleuten und Regulierten gezählt. Doch alle Nonnen, sowohl diejenigen, die das alte monastische oder kanonische Leben führten, als auch diejenigen, die die zweiten Orden der Bettelbrüder bildeten, folgten, was das kanonische Recht anbetrifft, der einen edlen alten Institution und nahmen alle die gleiche Form des Ordenslebens auf sich.

13. So wurden also bis zu den ersten Frauenkongregationen, die im 16. und 17. Jahrhundert entstanden, ausschließlich diejenigen als Nonnen angesehen, die de facto und de jure das Ordensleben rechtmäßig gelobten. Und obwohl man die Kongregationen zuerst geduldet und sie dann mit der Zeit auch, zuerst praktisch und dann auch auf Grund eines gewissen Gewohnheitsrechts, rechtlich anerkannt hatte, waren es doch bis zur Veröffentlichung des Codex Iuris Canonici ausschließlich die Nonnen, die nach strengem Recht als wirkliche Ordensfrauen und Regularen anerkannt waren.

Die strenge Lebensform und Heiligkeit der Nonnenklöster

14. Wenn hier jemand den Blick auf die Geheimnisse des monastischen Lebens richten wollte, wie könnte er je die Schätze religiöser Vollkommenheit zählen und wägen, die in den Klöstern verborgen sind? Die Blüten und Früchte der Heiligkeit, die diese geschlossenen Gärten für Christus und seine Kirche hervorgebracht haben, den Einfluss der Gebete, die Schätze an Hingabe, endlich die Güter aller Art, durch die die Nonnen um den Preis großer Anstrengungen ihre Mutter, die heilige Kirche, geschmückt; gestützt und getröstet haben?

15. Der streng und genau festgelegte Typ der Ordensfrauen, der in den Texten der kanonischen und asketischen Regeln festgelegt ist, wurde, was seine hauptsächlichen Züge anbetrifft, leicht und getreu von den zahllosen Orden, Klöstern und Konventen übernommen, die immer in der Kirche bestanden haben, und während mehrerer Jahrhunderte wurde er mit Zähigkeit festgehalten. Diese allgemeine Treue und Beständigkeit verschafften der heiligen Einrichtung der Klosterfrauen eine Einheit, die stets allen Neuerungen kräftig widerstanden hat, und zwar mit mehr Kraft als alle anderen Institute von Regulierten und Ordensleuten beiderlei Geschlechts. Dieses Verdienst darf man ihnen in den richtigen Grenzen nicht absprechen.

16. Diese Einheit der Ordensfrauen, die wir soeben gelobt haben, hat im übrigen kein Hindernis gebildet dafür, dass sowohl hinsichtlich des asketischen Lebens wie der inneren Disziplin seit den ältesten Zeiten verschiedene Formen und Abwandlungen zugelassen worden sind; wunderbar in seinen Heiligen, hat Gott so die Kirche, seine Braut, bereichert und geschmückt. Diese Mannigfaltigkeit der Ordensfrauen scheint aus der gleichen Mannigfaltigkeit der Orden und Gemeinschaften der Männer hervorzugehen, denen die weiblichen Orden in gewisser Weise angeschlossen sind. Tatsächlich haben sich fast alle Mönchsorden, die Regulierten Kanoniker und besonders die Bettelorden bemüht, Zweite Orden zu gründen, die sich, während ihr Charakter als weibliche Orden stets respektiert wurde, doch voneinander unterschieden, wie sich die Ersten Orden voneinander unterschieden. Ebenso haben auch mehrere Orden von Regulierten Kanonikern und mehrere Männerkongregationen in neuerer Zeit ihrer Regel entsprechende Nonnenorden gegründet.

17. Diese Abwandlungen der weiblichen Orden, von denen wir soeben gesprochen haben und die wir sowohl im Hinblick auf die Geschichte der Institution wie im Hinblick auf die ihnen gemeinsamen inneren Umwandlungen betrachtet haben, sind es durchaus wert, mit Aufmerksamkeit geprüft zu werden. Gewiss haben sie, während sie die allgemeine Form des kontemplativen Lebens bewahrten und die grundlegenden Normen und Prinzipien der bestehenden Disziplin streng festhielten, zugleich der alten Einrichtung gleichsam eine neue Energie der Heiligkeit geschenkt.

18. Die neuen Frauenorden am Ende des 16. Jahrhunderts In neuerer Zeit, besonders am Ende des 16. Jahrhunderts, wurden neue Frauenorden gegründet und nach und nach von der Kirche approbiert; z. B. die Institute der Ursulinen, der Englischen Fräulein, die Kongregation der Schwestern von U. L. Frau, der Orden der Heimsuchung, die Gesellschaft U. L. Frau, die Schwestern Unserer Lieben Frau von der Liebe und mehrere andere. Diese neuen Gründungen, die schon bei ihrem Entstehen oder später genötigt oder moralisch gezwungen waren, das allgemeine, für Nonnen geltende Recht anzunehmen, wenn sie ein wirkliches Ordensleben, das einzige damals für Frauen anerkannte, geloben wollten, bereiteten auf verschiedene Weise die Erneuerung dieses Rechtes selbst vor.

19. Diese neuen Formen von Frauenorden verpflichteten sich, auch wenn sie das kanonische kontemplative Leben gelobten und schließlich auch zwar ungern, jedoch aufrichtig die ihrer besonderen Lebensweise angepasste päpstliche Klausur, wegen der damals herrschenden Anschauungen, angenommen hatten, doch oft nicht zur Rezitation des heiligen Offiziums. Dagegen leisteten sie mit lobenswertem Eifer als Aufgaben ihres Berufs zahlreiche Werke des Apostolats und der Caritas, wie sie ihnen ihrem Geschlecht und ihrem rechtlichen Stand zu entsprechen schienen.

Spaltung in rein kontemplative und tätige Orden

20. Im Lauf der Jahre ließen viele Klöster einer großen Anzahl von Orden, die nach ihrer Regel ein ausschließlich kontemplatives Leben hätten führen sollen, sei es nach dem Beispiel der neuen Orden, sei es auf Grund der Entwicklung der Kongregationen und Gesellschaften, die sich bemühten, das Leben der Vollkommenheit mit einer fruchtbaren Ausübung der Caritas, der Hilfeleistung und der Erziehung zu verbinden, sei es endlich infolge der allgemeinen Entwicklung aller Verhältnisse und Ideen, an vielen Orten mit Billigung und unter kluger Leitung des Heiligen Stuhles Werke des Apostolats zu.

21. Seitdem ist es allmählich so gekommen, dass die Einrichtung der weiblichen Orden im ganzen nicht mehr nur Orden umfasst, die nach ihren Regeln und Konstitutionen voneinander abweichen, sondern es vollzog sich auch eine tiefere Scheidung, nämlich die zwischen Klöstern und Orden, die ausschließlich das kontemplative Leben pflegten, und solchen, die mit dem kontemplativen Leben kanonisch gebilligte Werke des Apostolats verbanden, entweder kraft besonderer Vorschriften der Konstitutionen oder auf Grund von später erteilten Konzessionen des Heiligen Stuhles.

Die Erschütterungen der Gegenwart

22. In unserer Zeit spürt die ganze Einrichtung der weiblichen Orden, sowohl in den Orden und Klöstern, die bis dahin getreulich ein ausschließlich kontemplatives Leben geführt hatten, als besonders in denen, die nach kirchlichem Entscheid das kontemplative Leben harmonisch mit Werken des Apostolats verbanden, stark den Widerhall der Entwicklung und Veränderung aller Geschehnisse und Verhältnisse. Zweifellos mussten, da diese Orden sich Aufgaben der Erziehung und der Caritas widmen, die sich infolge der aufgekommenen Sitten oder auf Grund des Eingriffs der öffentlichen Macht heute in einer Weise vollziehen, die mit gewissen traditionellen Vorschriften der päpstlichen Klausur kaum vereinbar oder geradezu unvereinbar sind, diese Klausurvorschriften unter Beibehaltung ihres grundlegenden Charakters weise gemildert werden, so dass sie sich mit den Werken vertragen. Das verlangte offenbar der Nutzen der heiligen Kirche und der Seelen, denn wenn man nicht auf diese Weise gehandelt hätte, hätten diese Werke entweder überhaupt nicht oder nicht auf die gleiche Weise unternommen werden können. Und nicht nur hinsichtlich der apostolischen, sondern auch der rein kontemplativen Orden haben die Zeitverhältnisse und die große Armut, unter denen sie leiden, bisweilen Anpassungen oder weitherzige Interpretationen nahegelegt oder aufgenötigt.

23. Heute würde z. B. der sog. soziale Sinn der Menschen schwerlich eine zu strenge Interpretation des Canon 601 ertragen, selbst wenn es sich um kontemplative Nonnen handelte. [Der Canon 601 verbietet einer Nonne, die die Gelübde abgelegt hat, das Kloster ohne Erlaubnis des Heiligen Stuhles zu verlassen, außer im Falle sehr schwerer Krankheit oder dringender Gefahr.] So zeigt sich der Heilige Stuhl mehr und mehr geneigt, in väterlicher Weise vielen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entgegenzukommen, die früher nach allgemeinem Urteil nicht ernst genug erschienen wären, um eine Übertretung oder eine Ausnahme von der päpstlichen Klausur zu rechtfertigen. Außerdem ist die Unverletzlichkeit und Heiligkeit des Hauses, die zwar nicht die einzige Ursache der päpstlichen Klausur war, aber doch vielleicht gemäß den Zeitumständen zu den übrigen Gründen für deren Auferlegung und Regelung hinzu kam, heute mehr respektiert und gesichert als früher.

Neue Formulierung der Bedingungen des kontemplativen Lebens

24. Zusammenfassend scheint es Uns, nachdem Wir so den Ursprung der heiligen Einrichtung der Frauenorden dargelegt haben, nützlich, jetzt deren eigentliche und notwendige Elemente wohl herauszuheben, die das kontemplative Leben der Klosterfrauen als deren erstes und hauptsächliches Ziel direkt angehen. Neben diesen ursprünglichen und wesentlichen Zügen, die die kanonische Form des weiblichen Ordenslebens in rechtlicher Hinsicht klar umreißen, traten andere von großer Bedeutung hinzu, die zwar nicht unerlässlich sind, sie aber doch vervollständigen, weil sie ziemlich genau dem allgemeinen Ziel des Ordenslebens der Frauen entsprechen und dazu dienen, es sicherzustellen. Im Gegensatz dazu befinden sich gewisse Züge in der Institution der Frauenorden, die zu diesem Ziel nicht notwendig sind und es nicht ergänzen, die vielmehr äußerlich und historisch sind, d. h. solche, die zweifellos aus den Verhältnissen vergangener Zeiten hervorgegangen sind; und diese haben sich geändert. Wenn diese Elemente nicht mehr nützen oder ein größeres Gut verhindern können, so lässt sich kein besonderer Grund einsehen, an ihnen festzuhalten.

25. So haben wir uns denn entschlossen, während wir die ursprünglichen und wesentlichen Elemente der ehrwürdigen Einrichtung der Ordensfrauen vollständig beibehalten, hinsichtlich der anderen Elemente, die man äußerlich und nebensächlich nennen könnte, ihnen mit Weisheit und Klugheit gewisse Anpassungen an die gegenwärtigen Verhältnisse zu gewähren, die dieser Einrichtung nicht nur größeren Glanz, sondern auch vollere Wirksamkeit verleihen können.

26. Wir sind dazu geneigt und selbst gezwungen, der Institution der Klosterfrauen diese vernünftigen Modernisierungen zu gewähren, auf Grund der Informationen, die wir aus allen Gegenden der WeIt empfangen und die uns mit Sicherheit die große Notlage erkennen lassen, in der sich häufig, um nicht zu sagen immer, die Klosterfrauen befinden. Ja es gibt zahlreiche Klöster, die - ach - fast vor Hunger, Elend und Entbehrung sterben; es gibt viele andere, die infolge von materiellen Schwierigkeiten ein hartes und meist unerträgliches Leben führen. Es gibt außerdem Klöster, die zwar nicht im Elend leben, die aber, weil sie von jedem anderen Kloster getrennt und isoliert sind, häufig zu Grunde gehen. Außerdem bringen die zu strengen Gesetze der Klausur oft große Schwierigkeiten mit sich. Schließlich wachsen die Bedürfnisse der Kirche und der Seelen ständig und verlangen die Mitwirkung aller, um die dringend notwendige vielfache Hilfe aufzubringen; so scheint der Augenblick gekommen, das monastische Leben im allgemeinen selbst bei den Klosterfrauen, die ganz der Kontemplation geweiht sind, mit einer maßvollen Teilnahme am Apostolat zu verbinden.

27. Unser Urteil über diesen Punkt ist sehr häufig durch die Zeugnisse der Ortsordinarien und der Ordensoberen bestätigt worden, die uns aus verschiedenen Ländern in völliger Übereinstimmung zugekommen sind.

Neue Regelung der Gelübde und der Klausur

28. Einige von den Entscheidungen, die im folgenden in den Generalstatuten für die Klosterfrauen aufgeführt sind, bedürfen einer Erläuterung, so dass wir die Regeln und Grundsätze aufzählen wollen, die es ermöglichen sollen, jede dieser Vorschriften leicht, sicher und korrekt zu verstehen. Was nun zunächst das kontemplative Leben der Klosterfrauen betrifft, so muss unerschütterlich an dem festgehalten werden, was gemäß dem Geiste der Kirche von je in Geltung stand: alle Klöster der Nonnen müssen das kontemplative Leben der Regel entsprechend immer und überall als ihr erstes und hauptsächliches Ziel bekennen. Darum müssen die Arbeiten und Dienste, denen die Klosterfrauen sich weihen können und müssen, derart sein, und so nach Ort, Zeit, Maß und Art disponiert und geregelt werden, dass das wirklich und aufrichtig kontemplative Leben der ganzen Gemeinschaft wie jeder einzelnen Nonne nicht nur gewahrt, sondern auch ständig genährt und gestärkt wird.

29. Unter dem Druck der Umstände sind früher in gewissen Gegenden Erlasse und Konzessionen ergangen, durch die die feierlichen Gelübde in einfache Gelübde umgewandelt worden sind. Diese stellen zweifellos die Bewilligung einer nachteiligen Dispens (can. 19) dar, um so nachteiliger, als dieses Privileg einer grundlegenden Prärogative der Ordensfrauen entgegensteht; denn die feierlichen Gelübde, die eine vollständigere und engere Weihe an Gott mit sich bringen als die anderen öffentlichen Gelübde, stellen das kanonisch unerlässliche und hauptsächliche Kennzeichen der Orden dar. Da nun die feierlichen Gelübde, wie es sich in einer langen Erfahrung in verschiedenen Ländern gezeigt hat, sowohl von den männlichen wie von den weiblichen Orden, auch wenn sie dem Zivilrecht unbekannt sind, leicht und ohne Verwicklungen beobachtet werden können und die Sicherung der anderen Güter der Gemeinschaft durch andere Mittel gebührend gewahrt werden kann, selbst wenn den Orden oder den Klöstern, wie es hie und da geschieht, der Status einer juristischen Person verweigert wird, so zielen die Gesetzgebung und die Praxis des Heiligen Stuhles schon seit einer Anzahl von Jahren gleichermaßen darauf hin, diese nachteiligen Dispensen, von denen wir eben gesprochen haben, zu beschränken und womöglich abzuschaffen. In der Tat dürfen die Klosterfrauen nicht der Ehre, des Verdienstes und der Freude beraubt werden, die feierlichen Gelübde abzulegen, die ihnen zukommen.

30. Um eine bessere Bewahrung des feierlichen Gelübdes der Keuschheit und des kontemplativen Lebens zu sichern und um den geschlossenen Garten der Klostenfrauen gegen alle Angriffe der Welt zu verteidigen, so dass keine List, kein Attentat ihn verletzen, keine weltliche oder profane Beziehung ihn stören kann, damit er vielmehr das wahre Claustrum der Seelen bleibt, in dem die Ordensfrauen frei dienen können, hat die Kirche in ihrer weisen und wachsamen Fürsorge eine strengere Klausur als besondere Institution für die Ordensfrauen geschaffen, sorgfältig ihre Regeln aufgestellt und sie für immer mit schweren päpstlichen Sanktionen gesichert. Diese ehrwürdige Klausur der Klosterfrauen, die auf Grund der höchsten Autorität, von der sie ausgeht, und der Sanktionen, die sie innerlich und äußerlich schützen, die päpstliche heißt, wird von dieser Unserer gegenwärtigen Konstitution unter Berücksichtigung der verschiedenen Verhältnisse der Klöster, die ihr bisher unterworfen gewesen sind, bewusst und feierlich bestätigt, ja sogar mit Überlegung auch auf jene Klöster ausgedehnt, die bis jetzt auf Grund rechtmäßiger Dispensen nicht zu ihr verpflichtet gewesen sind.

Große und kleine päpstliche Klausur

31. Die Klöster, die ein ausschließlich kontemplatives Leben führen und im Umkreis des Ordenshauses keine ständigen Werke der Erziehung, der Caritas, der Einkehr oder anderes dergleichen zulassen, sollen an der päpstlichen Klausur, von der in den Canones 600-602 des Kodex die Rede ist und die man die große nennt, festhalten oder sie einrichten.

32. Für jene Klöster, die entweder auf Grund ihrer Regel oder kraft besonderer rechtlicher Entscheidungen des Heiligen Stuhles mit dem komplativen Leben in den klösterlichen Gebäuden selbst die Ausübung gewisser Dienste vereinen, die sich mit diesem vertragen, wird die päpstliche Klausur, während ihre notwendigen und wesentlichen Vorschriften erhalten bleiben, in Bezug auf die Vorschriften, die nur schwer oder gar nicht beobachtet werden können, gemäßigt. Hinsichtlich der anderen Dinge, die für die päpstliche Klausur des Kodex nicht so unerlässlich scheinen (Can. 599, 604, § 2), wird sie entsprechend ergänzt. Diese gemilderte und den gegenwärtigen Bedürfnissen angepasste päpstliche Klausur soll im Unterschied zu der alten, strengeren die kleine heißen; sie kann auch jenen Klöstern zugebilligt werden, die zwar ein ausschließlich kontemplatives Leben führen, aber nicht die feierlichen Gelübde haben oder denen sonstige Vorbedingungen fehlen, die mit Recht von der Rechtswissenschaft und der Praxis der Kurie für die große päpstliche Klausur gefordert werden. Eine genaue Definition aller Elemente der kleinen päpstlichen Klausur wird in den nachfolgenden allgemeinen Statuten und in den Instruktionen der heiligen Religiosenkongregation kraft Unserer Autorität und in Unserem Namen gegeben werden.

Autonomie und Zusammenschluss der Klöster

33. Hinsichtlich der Autonomie der Nonnenklöster oder ihrer gegenseitigen Freiheit halten Wir es für nützlich, hier zu wiederholen und auf die Ordensfrauen anzuwenden, was Wir zu diesem Thema hinsichtlich der Mönche in der Homilie gesagt haben, die Wir am 18. September 1947 in der Patriarchalbasilika des heiligen Paulus vor den Mauern beim Abschluss der 1400-Jahrfeier des Todes des heiligen Benedikt von Nursia gehalten haben. Da die Verhältnisse sich geändert haben, erscheint ein Zusammenschluss der Nonnenklöster in vieler Hinsicht ratsam und oft sogar notwendig, um die Verteilung der Ämter, die nützliche und oft notwendige zeitweilige Versetzung der Nonnen von einem Kloster zum andern aus verschiedenen Gründen, die wirtschaftliche Hilfe, die Zusammenordnung der Arbeiten, den Schutz der gemeinsamen Observanz und andere Dinge dieser Art zu erleichtern und anzupassen. All das kann durchgeführt werden, ohne der notwendigen Autonomie Abbruch zu tun und ohne Schaden für die strenge Klausur oder die Zurückgezogenheit oder die strenge Disziplin des monastischen Lebens. Wir haben sichere und unbestreitbare Beweise dafür in der reichen Erfahrung der monastischen Männerkongregationen ebenso wie in den zahlreichen Beispielen von Zusammenschlüssen und Verbänden von Klosterfrauen, die schon approbiert worden sind. Übrigens bleibt die Errichtung von Verbänden und die Billigung der Statuten, die diese festlegen sollen, dem Heiligen Stuhl vorbehalten:

Körperliche und geistige Arbeit der Nonnen

34. Was die körperliche oder geistige Arbeit anbetrifft, so sind alle, Männer und Frauen, die sich dem kontemplativen Leben weihen, ohne Ausnahme dazu nicht nur durch das Naturgesetz, sondern ebenso durch eine Pflicht der Buße und Sühne verpflichtet. Außerdem ist die Arbeit im allgemeinen das Mittel, durch das die Seele gegen Gefahren gewappnet wird und sich zur Höhe erhebt, durch das wir pflichtgemäß mit der göttlichen Vorsehung mitarbeiten, sowohl in der natürlichen Ordnung wie in der Ordnung, die über die Natur hinausgeht; durch das auch die Werke der Nächstenliebe vollführt werden. Schließlich ist die Arbeit auch die hauptsächliche Regel und das Gesetz des Ordenslebens schon von seinen Ursprüngen an, da es ja heißt: "Bete und arbeite". Es ist sicher, dass die Disziplin des Ordenslebens immer zu einem großen Teil ihre Organisation und ihre Erfüllung auf das Gebot der Arbeit gestützt hat.

35. Die Arbeit der Klosterfrauen muss unter dem Gesichtspunkt der Ewigkeit so beschaffen sein, dass diejenige, die sie unternimmt, sie an erster Stelle in heiliger Meinung tut, indem sie oft an die Gegenwart Gottes denkt; sie soll sie im Gehorsam übernehmen und gerne ihre persönliche Abtötung damit verbinden. Die so ausgeführte Arbeit wird eine ständige Übung aller Tugenden und ein Unterpfand der wirksamen Vereinigung des kontemplativen Lebens mit dem aktiven Leben nach dem Beispiel der Familie von Nazareth sein.

36. Wenn man die Klosterarbeit im Hinblick auf ihre Natur oder ihre Disziplin nach den Regeln, den Konstitutionen und den überlieferten Bräuchen jedes Ordens betrachtet, muss sie nicht nur den Kräften der Klosterfrauen angemessen sein, sondern auch so organisiert und ausgeführt werden, dass sie den Klosterfrauen je nach Zeit und Umständen den notwendigen Unterhalt verschaffen und sich den Armen, der Kirche und der menschlichen Gesellschaft nützlich erweisen kann.

Werke der Nächstenliebe

37. Da die Vollkommenheit des christlichen Lebens ganz besonders auf der Liebe beruht und die Liebe, durch die wir einzig den Herrn über alles lieben sollen und alles andere in Ihm, wirklich ein und dieselbe ist, so verlangt unsere Mutter, die Kirche, von allen Klosterfrauen, die Dach kanonischem Recht das kontemplative Leben geloben, gleichzeitig mit der vollkommenen Gottesliebe die vollkommene Liebe zum Nächsten; und kraft dieser Liebe und kraft ihres Standes müssen alle Mönche und Nonnen sich vollkommen der Kirche und den Bedürfnissen aller Armen geweiht fühlen.

38. Daher müssen sich alle Klosterfrauen völlig dessen bewusst sein, dass ihr Beruf ganz und durchaus apostolisch ist, ohne Grenzen des Ortes, der Zeit oder der Dinge, und dass er sich immer und überall auf alles bezieht, was auf die eine oder andere Weise die Ehre ihres Bräutigams oder das Heil der Seelen betrifft. Dieser allgemeine apostolische Beruf der Klosterfrauen hindert keineswegs die Klöster, Gott in ihren Gebeten die Bedürfnisse der ganzen Kirche und jedes einzelnen Menschen zu empfehlen.

39. Das allgemeine Apostolat aller Klosterfrauen, durch das sie eifersüchtig die Ehre ihres göttlichen Bräutigams wahren und das Heil der ganzen Kirche und aller Gläubigen fördern müssen, benutzt hauptsächlich folgende drei Mittel:

1. Das Beispiel der christlichen Vollkommenheit durch ihr Leben, das auch ohne Worte die Gläubigen tief und beständig zu Christus und zur christlichen Vollkommenheit mitreißt und wie ein Banner die guten Soldaten Christi zum guten Kampf und zum Sieg ermutigt und anzieht.

2. Das Gebet, das sie entweder öffentlich im Namen der Kirche feierlich siebenmal am Tag zu den kanonischen Stunden oder privat in all seinen Formen mit Ausdauer Gott darbringen.

3. Den Eifer, sich hinzugeben, indem sie zu den Abtötungen, die aus dem gemeinschaftlichen Leben und der treuen Beobachtung der Regel entstehen, andere Übungen der persönlichen Abtötung hinzufügen, die entweder durch die Regel vorgeschrieben sind oder die sie völlig freiwillig übernehmen, um so hochherzig zu vervollständigen, "was an dem Leiden Jesu Christi fehlt, für seinen Leib, der die Kirche ist".

40. Nachdem Wir so die Geschichte der Institution der Klosterfrauen ins Gedächtnis zurückgerufen und sorgsam beschrieben haben, in welchen Grenzen sie den gegenwärtigen Bedürfnissen des Lebens angepasst werden können, wollen Wir nun allgemeine Regeln aufstellen, nach denen diese Anpassung durchgeführt werden soll. Die Heilige Religiosenkongregation wird die Konstitution und die allgemeinen Statuten auf die Zusammenschlüsse von Klöstern, die schon stattgefunden haben oder stattfinden sollen, sowie auf die einzelnen Klöster anwenden. Auf Unsere Autorität gestützt, kann sie mittels Instruktionen, Erlassen, Antworten oder anderer Dokumente dieser Art alles, was sich auf die exakte und wirksame Ausführung der Konstitution und auf den prompten und treuen Gehorsam gegenüber den allgemeinen Statuten bezieht, zum Abschluss bringen.

Allgemeine Statuten für die Klosterfrauen

Artikel 1

§ 1. Unter dem Namen Klosterfrauen sind in dieser Konstitution in Übereinstimmung mit dem .Recht (Cañon 488, 7) außer den Nonnen mit feierlichen Gelübden auch die verstanden, die nur einfache ewige oder zeitliche Gelübde in Klöstern abgelegt haben, in denen gegenwärtig feierliche Gelübde abgelegt werden oder es kraft der Konstitution werden müssten, außer wenn der Kontext oder die Natur der Sache ausdrücklich das Gegenteil verlangt.

§ 2. Der rechtmäßigen Benennung als Klosterfrau (Can. 488,7) und der Anwendung der Gesetzgebung für Klosterfrauen widerspricht keineswegs: 1. das einfache Gelübde, das rechtmäßig in den Klöstern abgelegt worden ist (§ 2); 2. die kleine päpstliche Klausur, die den Klöstern vorgeschrieben oder rechtmäßig erlaubt worden ist; 3. die Ausübung von Werken des Apostolats, die mit dem kontemplativen Leben verbunden ist, entweder auf Grund der vom Heiligen Stuhl für gewisse Orden approbierten und bestätigten Konstitutionen oder durch eine gesetzliche Vorschrift des Heiligen Stuhles oder kraft einer mehreren Klöstern erteilten Konzession.

§ 3. Diese Apostolische Konstitution betrifft in rechtlicher Hinsicht nicht: 1. die religiösen Kongregationen (Can. 488,2) und die Schwestern, die diesen angehören (Can. 488, 7) und die auf Grund ihrer Konstitution nur einfache Gelübde ablegen; 2. die Frauengenossenschaften, die ein Gemeinschaftsleben nach der Art der Ordensfrauen führen, und ihre Mitglieder (Can. 673).

Artikel 2

§ 1. Die besondere Form des monastischen Ordenslebens, das die Klosterfrauen unter ihrer streng geregelten Disziplin getreulich führen sollen und zu dem die Kirche sie bestimmt, ist das kanonische kontemplative Leben.

§ 2. Unter dem Namen kanonisches kontemplatives Leben versteht man nicht jenes innere Gott zugewandte Leben, zu dem alle in den Orden lebenden Seelen und selbst die Seelen in der Welt berufen sind und das jede überall in sich selbst führen kann, sondern das äußere Gelübde der Ordensdisziplin, die sowohl durch die Klausur wie durch die Frömmigkeitsübungen, das Gebet und die Abtötung, wie schließlich durch die Arbeiten, denen sich die Klosterfrauen unterziehen müssen, derart auf die innere Betrachtung hingeordnet ist, dass das ganze Leben und die ganze Tätigkeit von der Suche nach dieser mühelos durchdrungen werden kann und wirksam durchdrungen werden muss.

§ 3. Wenn das kanonische kontemplative Leben unter der strengen Ordensdisziplin nicht regelmäßig eingehalten werden kann, so kann der monastische Charakter nicht zuerkannt werden, und er kann auch nicht behalten werden, wenn er bereits besessen wird.

Artikel 3

§ 1. Die feierlichen Ordensgelübde, die von allen Mitgliedern des Klosters oder zum mindesten von einer Kategorie unter ihnen abgelegt werden, stellen das hauptsächliche Merkmal dar, auf Grund dessen die Frauenklöster rechtlich nicht zu den religiösen Kongregationen, sondern zu den regulierten Orden (Can. 488,2) gezählt werden. In diesen Klöstern zählen alle Ordensfrauen, die ein Gelübde abgelegt haben, rechtlich gemäß dem Canon 490 zum Begriff der Regularen, und ihr eigentlicher Name ist nicht der von Schwestern, sondern von Nonnen (Can. 488, 7).

§ 2. Alle Klöster, in denen nur einfache Gelübde abgelegt werden, können um die Wiederaufnahme der feierlichen Gelübde nachsuchen. Ja wenn keine sehr ernsten Gründe dem entgegenstehen, sollen sie Sorge tragen, diese feierlichen Gelübde wieder von neuem einzuführen.

§ 3. Die alten feierlichen Formeln der Jungfrauenweihe, die im römischen Pontifikale stehen, sind den Nonnen vorbehalten.

Artikel 4

§ 1. Die strenge, sogenannte päpstliche Klausur der Nonnen wird, indem sie auch weiterhin und für alle Klöster die Merkmale behält, die ihr natürlich sind, in Zukunft zwei Arten umfassen: die große Klausur und die kleine Klausur.

§ 2. 1. Die große päpstliche Klausur, d. h. diejenige, die im Kodex Canon 600-602 beschrieben ist, bestätigen Wir durch Unsere gegenwärtige Apostolische Konstitution in vollem Maße. Die heilige Religiosenkongregation, die auf Grund Unserer Autorität handelt, wird die Gründe angeben, denen zufolge die Dispens von der großen Klausur zugebilligt werden kann, damit die Natur der Klausur bewahrt und sie doch zugleich besser der Situation unserer Zeit angepasst werden kann. 2. Die große päpstliche Klausur soll auf Grund von § 3, 3 gemäß der Regel in allen Klöstern in Kraft stehen, die ein ausschließlich kontemplatives Leben führen.

§ 3. 1. Die kleine päpstliche Klausur wird von der alten Klausur der Nonnen alles das festhalten und durch ihre Sanktionen schützen, was in den Instruktionen des Heiligen Stuhles ausdrücklich als notwendig zur Bewahrung und zum Schutze der natürlichen Form dieser Klausur definiert worden ist. 2. Dieser kleinen päpstlichen Klausur unterstehen die Nonnenklöster mit feierlichen Gelübden, die entweder auf Grund ihrer Konstitution oder kraft einer rechtmäßigen Konzession Beschäftigungen übernommen haben, die sie in Kontakt mit auswärtigen Personen bringen, und zwar so, dass mehrere Ordensmitglieder und ein beträchtlicher Teil des Hauses diese Arbeiten und Funktionen ausüben. 3. Ebenso sollen alle Klöster, in denen zwar ein ausschließlich der Kontemplation geweihtes Leben geführt wird, aber nur einfache Gelübde abgelegt werden, mindestens den Vorschriften dieser Klausur unterliegen.

§ 4. 1. Die große oder kleine päpstliche Klausur muss als eine notwendige Bedingung betrachtet werden, nicht nur, um feierliche Gelübde ablegen zu können (§ 2), sondern auch, damit die Klöster, in denen nur einfache Gelübde abgelegt werden (§ 3), zukünftig als echte Nonnenklöster gemäß dem Canon 488,7 betrachtet werden können. 2. Wenn die Regeln der päpstlichen Klausur, zum mindesten der kleinen Klausur, nicht regelmäßig eingehalten werden können, müssen die feierlichen Gelübde abgeschafft werden, wenn sie in diesem Kloster bestehen.

§ 5. 1. Die kleine päpstliche Klausur muss, zumal in den charakteristischen Punkten, die sie von der Klausur der Männerkongregationen und -orden unterscheiden, auch an jenen Orten beobachtet werden, wo die Nonnen keine feierlichen Gelübde ablegen. 2. Wenn man sich in einem Kloster auf unumstößliche Weise davon Rechenschaft geben muss, dass auch die kleine Klausur nicht regelmäßig beobachtet werden kann, dann muss dieses Kloster in das Haus einer Kongregation oder einer Genossenschaft verwandelt werden.

Artikel 5

§ 1. Von den gottgeweihten Frauen beauftragt die Kirche ausschließlich die Nonnen damit, Gott in ihrem Namen, sei es im Chorgebet (Can. 610, § 1), sei es privatim (Can. 610 § 3) das öffentliche Gebet darzubringen. Sie verpflichtet sie durch eine schwere Verpflichtung kraft der ihrer Konstitution gemäßen Regel, dieses Gebet jeden Tag durch die Rezitation der Stundengebete auszuführen.

§ 2. Alle Nonnenklöster und alle Nonnen mit feierlichen oder einfachen Gelübden sind überall verpflichtet, das Offizium Divinum im Chor gemäß dem Canon 610 § 1 und gemäß ihren Konstitutionen zu verrichten.

§ 3. Nach Canon 610 § 3 sind die Nonnen, die kein feierliches Gelübde abgelegt haben, wenn sie beim Chorgebet gefehlt haben, nicht streng verpflichtet, außer bei besonderer Vorschrift ihrer Konstitution (Can. 578, 2), die Stundengebete privat zu rezitieren; jedoch ist es nicht nur, wie oben (Art. 4) gesagt, die Absicht der Kirche, dass überall bei den Nonnen die feierlichen Gelübde wieder aufgenommen werden, sondern auch, dass, wenn diese Wiederaufnahme vorläufig nicht verwirklicht werden kann, die Nonnen mit einfachen ewigen Gelübden anstelle der feierlichen Gelübde getreulich die Aufgabe der Rezitation des Offizium Divinum ausführen.

§ 4. In allen Klöstern muss die Klostermesse mit dem Tagesoffizium entsprechend den Rubriken, soweit eben möglich, gefeiert werden (Can. 610, § 2).

Artikel 6

§ 1. 1. Die Nonnenklöster sind zum Unterschied von anderen weiblichen Ordenshäusern auf Grund des Kodex und seiner Dispositionen eigenen Rechts (Can. 488, 8). 2. Die Oberinnen jedes Nonnenklosters sind rechtlich höhere Obere und besitzen alle Vollmachten, die solchen zustehen (Can. 488, 8), sofern nicht durch den Kontext oder die Natur der Dinge gewisse dieser Vollmachten nur die Männer betreffen (Can. 490).

§ 2. 1. Der Umfang der rechtlichen Eigenständigkeit oder Autonomie der Nonnenklöster ist durch das allgemeine Recht oder durch das besondere Recht festgelegt. 2. Die juristische Vormundschaft, die das Recht den Ortsordinarien oder den Regularoberen über jedes Kloster zubilligt, erfährt keine Minderung, weder durch diese Konstitution, noch durch die Tatsache des Zusammenschlusses der Klöster, die in der Konstitution (Art. 7) erlaubt und durch ihre Autorität eingeführt wird. 3. Die rechtlichen Beziehungen jedes Klosters zu den Ortsordinarien oder den Regularoberen werden auch weiterhin durch die Vorschriften des allgemeinen Rechts und des besonderen Rechts geregelt.

§ 3. Durch diese Konstitution wird in keiner Weise festgelegt, ob das einzelne Kloster abhängig vom Ortsordinarius oder ob es in den Grenzen des Rechts von dieser Abhängigkeit befreit und einem Regularoberen unterstellt ist.

Artikel 7

§ 1. Die Nonnenklöster sind nicht nur eigenen Rechtes (Can. 488, 8), sondern auch rechtlich unterschieden und voneinander unabhängig; sie sind miteinander nur durch geistliche und moralische Bande verbunden, selbst wenn sie nach dem Recht dem gleichen Ersten Orden unterstellt sind.

§ 2. 1. Diese gegenseitige Unabhängigkeit der Klöster, die eher zugelassen als vom Recht gefordert ist, wird durch die Einrichtung von Klosterverbänden keineswegs betroffen, und man soll diese letzteren nicht als durch das Recht untersagt oder als in irgendeiner Weise weniger in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen des Ordenslebens der Nonnen betrachten. 2. Es wird nicht allgemein vorgeschrieben, Klosterverbände zu errichten. Jedoch werden diese Verbände vom Apostolischen Stuhl sehr empfohlen, sowohl um den Übeln und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die eine vollkommene Trennung verursachen kann, als auch, um die Observanz der Regel und das kontemplative Leben zu fördern.

§ 3. Die Errichtung einer wie immer beschaffenen Vereinigung oder eines Verbandes von Nonnenklöstern ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.

§ 4. Jede Vereinigung oder jeder Verband von Klöstern muss notwendigerweise durch eigene Gesetze organisiert und regiert werden, die der Heilige Stuhl bestätigen muss.

§ 5. 1. Unter Beachtung der §§ 2 und 3 des Artikels 6 und der grundlegenden Autonomieidee, wie sie hier definiert ist (§ 1), steht nichts dem im Wege, dass in der Organisation der Klosterverbände nach dem Beispiel verschiedener monastischer Kongregationen und Orden von Kanonikern oder Mönchen diese Autonomie durch entsprechende Bedingungen oder Erleichterungen gestützt wird, wie sie notwendig oder am nützlichsten erscheinen. 2. Jedoch sind jene Formen von Vereinigung, die dieser Autonomie, von der wir in § 1 dieses Artikels gesprochen haben, widersprechen und die auf' eine Art Zentralverwaltung herauslaufen würden, in besonderer Weise dem Heiligen Stuhl vorbehalten und können nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis seinerseits eingeführt werden.

§ 6. Dic Klosterverbände sind auf Grund ihres Ursprungs und der Autorität, von der sie direkt abhängen und durch die sie verwaltet werden, päpstlichen Rechts gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes.

§ 7. Der Heilige Stuhl kann seine unmittelbare Überwachung und seine Autorität über den Verband, je nachdem der Fall es verlangt, durch einen Ordensassistenten ausüben lassen, dessen Funktion es nicht nur sein wird, den Heiligen Stuhl zu vertreten, sondern auch, die Erhaltung des echten Geistes des jeweiligen Ordens zu fördern und seine Oberinnen durch seine Mitarbeit und seinen Rat darin zu unterstützen, den Verband in Gerechtigkeit und Klugheit zu leiten.

§ 8. 1. Die Statuten des Verbandes müssen übereinstimmen nicht nur mit den Regeln, die auf Grund Unserer Autorität durch die Heilige Religiosenkongregation aufgestellt werden, sondern auch mit der Natur, den Gesetzen, dem Geist, den asketischen, disziplinären, rechtlichen und apostolischen Überlieferungen jedes Ordens. 2. Der Hauptzweck der Klosterverbände ist der, sich gegenseitig brüderlich zu helfen, nicht nur, um auf diese Weise den Geist der Frömmigkeit und die der Regel entsprechende monastische Disziplin aufrecht zu halten, sondern auch, um die wirtschaftliche Lage zu erleichtern. 3. Im Notfall sollen bei der Approbation der Statuten besondere Normen aufgestellt werden, die die Möglichkeit und moralische Verpflichtung regeln, einander um den Austausch von Nonnen zu bitten und sich diesen zu gewähren, die entweder zur Leitung der Klöster oder zur Heranbildung der Novizen in einem gemeinsam für alle Klöster oder für mehrere unter ihnen zu errichtenden Noviziat oder endlich zur Sicherung der materiellen oder moralischen Bedürfnisse der Klöster oder der Nonnen notwendig erscheinen.

Artikel 8

§ 1. Die monastische Arbeit, der sich die Nonnen des kontemplativen Lebens ebenfalls widmen müssen, soll so weit wie möglich mit der Regel, den Konstitutionen und den Traditionen jedes Ordens übereinstimmen.

§ 2. Diese Arbeit soll so geregelt werden, dass sie zusammen mit den anderen von der Kirche gebilligten Einkünften (Can. 547-551, 582) und mit Hilfe der Vorsehung den Nonnen einen gesicherten und entsprechenden Unterhalt verschafft.

§ 3. 1. Die Ortsordinarien, die Regularoberen und die Oberinnen der Klöster und der Verbände sind verpflichtet, ihre ganze Sorge und Aufmerksamkeit darauf zu wenden, dass es den Nonnen niemals an der unerlässlichen, passenden und einträglichen Arbeit fehlt. 2. Die Nonnen ihrerseits sind im Gewissen verpflichtet, nicht nur in ehrenhafter Weise im Schweiße ihres Angesichtes ihr Brot zu verdienen, von dem sie gemäß dem Rat des Apostels leben (2 Thess. 3, 10), sondern auch, wie die Zeiten es erfordern, von Tag zu Tag ihr Geschick und ihre Eignung für die verschiedensten Arbeiten zu steigern.

Artikel 9

Damit alle Nonnen ihrer göttlichen Berufung zum Apostolat getreu seien, dürfen sie sich nicht damit zufrieden geben, die allgemeinen Mittel des monastischen Apostolats zu benutzen, sondern sie sollen sich bemühen, darüber hinaus auch noch das folgende zu beobachten:

§ 1. Die Nonnen, die in ihren besonderen Konstitutionen oder auf Grund der Vorschriften der Regel genau umschriebene apostolische Werke haben, sind verpflichtet, sich diesen treulich zu widmen gemäß ihren Konstitutionen oder Statuten und gemäß diesen Vorschriften.

§ 2. Die Nonnen, die das ausschließlich kontemplative Leben geloben (nn. 19, 22, 2), sollen 1. wenn sie in ihrer eigenen Tradition eine besondere Form äußeren Apostolats zulassen oder zugelassen haben, indem sie zugleich stets das kontemplative Leben bewahren, treulich an dieser besonderen Form des Apostolats festhalten, nachdem sie sie den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst haben; wenn sie sie aufgegeben haben, sollen sie sich alle Mühe geben, sie wieder aufzunehmen. Wenn irgendein Zweifel betreffs der Anpassung übrig bleibt, muss der Heilige Stuhl zu Rate gezogen werden; 2. wenn im Gegenteil das ausschließlich kontemplative Leben bisher niemals weder auf Grund der approbierten Konstitution noch auf Grund der Überlieferung in einer festen und beständigen Weise mit einem äußeren Apostolat verbunden gewesen ist, so können und dürfen die Nonnen nur im Fall der Notwendigkeit und für eine begrenzte Zeit aus Nächstenliebe diese Formen, besonders die speziellen und persönlichen des Apostolats, übernehmen, die gemäß den vom Heiligen Stuhl festzusetzenden Regeln mit dem kontemplativen Leben, wie es im Orden praktiziert wird, vereinbar erscheinen.

Alle in diesem Schreiben enthaltenen Vorschriften sollen auf Unsern Willen und Befehl beständig, fest und gültig sein unter Aufhebung alles Entgegenstehenden, selbst des einer besonderen Erwähnung Würdigen.

Allen Abschriften und allen Auszügen, auch den gedruckten, die jedoch durch einen öffentlichen Notar Unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers ausgestattet sind, soll nach Unserm Willen derselbe Glaube entgegengebracht werden, den man diesem Schreiben entgegenbringen würde, wenn es vorgelegt und gezeigt würde.

Es sei also niemandem erlaubt, dieses Dokument Unserer Erklärung und Entscheidung zu verletzen oder ihm in verwegener Kühnheit entgegenzuhandeln. Wenn jemand die Anmaßung haben sollte, dieses zu versuchen, so wisse er, dass er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter am 21. November,

geweiht der Darstellung der Allerseligsten Jungfrau,
im Jubeljahr 1950, im 12. Jahre Unseres Pontifikates.

Pius XII., Papst

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