Bandverteidiger

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Der Bandverteidiger (lat. Defensor vinculi) übernimmt im Falle einer Klage auf Feststellung einer Ehenichtigkeit die Rolle des Verteidigers des Ehe"bandes", daher "Band"-Verteidiger. Seine Funktion, Anforderungen und Aufgaben sind in der Eheprozessordnung Dignitas connubii (DC) Artt. 53-56, 59f geregelt.

Allgemein

Jedes Kirchengericht (Offizialat, unabhängig ob diözesan oder interdiözesan muss einen fest bestellten Defensor Vinculi haben. Der Bandverteidiger kann zugleich Kirchenanwalt (Promotor iustitiae) sein, jedoch nicht in ein und demselben Fall. Er wird, wie alle anderen Gerichtsmitarbeiter vom Diözesanbischof oder bei einem interdiözesanen Gericht von der Versammlung der Bischöfe ernannt (DC Art. 34). Er kann Kleriker oder Laie sein. Es ist möglich, dass bei seiner Ernennung gleich ein Stellvertreter benannt wird.

Voraussetzungen

Der Defensor Vinculi muss Doktor des Kirchenrechtes (Dr.iur.can.) oder wenigstens Lizentiat sein (Lic.iur.can.), von gutem Ruf (bona fama) und er muss sich auszeichnen durch Klugkeit und das Bemühen um Gerechtigkeit (DC Art. 54). Damit unterliegt er den gleichen Anforderungen, wie die Richter des Kirchengerichtes.

Aufgaben

Eine Ehefeststellungsklage kann ohne Bandverteidiger nicht geführt werden. Wenn er nicht mindestens in Form von Akteneinsicht beteiligt würde, wäre das Urteil unheilbar nichtig. Seine Aufgabe ist das Vorlegen aller Beweise, die für die zu überprüfende Ehe sprechen. Er muss auch alle Einwände und Einreden vorbringen, die dazu beitragen, die Ehe zu schützen. Er darf in keinem Falle gür die Nichtigkeit der Ehe sprechen. Allerdings ist es üblich, dass er, sofern tatsächlich eine offensichtliche Ungültigkeit vorliegt, in seiner Stellungsnahme schreibt, dass "vernünftigerweise nichts gegen die Nichtigkeit der Ehe" vorgebracht werden kann (DC Art. 56 §5).

besondere Aufgaben bei Konsensmangel

Sofern ein Eheverfahren auf Grund von can. 1095 (Konsensmangel) geführt wird (das betrifft in Deutschland ca. 2/3 aller Verfahren!), muss er besonders darauf achten, dass die Fragen, die an den psychologischen oder psychiatrischen Gutachter gestellt werden, verständlich, sachgerecht und eng eingegrenzt sind. Außerdem muss er in solchem Falle darauf achten, ob der Gutachter die christliche Anthropologie beachtet und nach wissenschaftlicher Methode gearbeitet hat.

Stellung im Verfahren

Der Bandverteidiger hat im Gerichtsverfahren die gleichen Rechte und Pflichten, wie die beiden Parteien. Das bedeutet, dass er genau wie diese zu laden und zu beteiligen ist. Seine Stellungnahme gilt wie die einer Partei. (DC Art. 59)