Commissio theologica (Wortlaut)

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Schreiben
Commissio theologica

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über vorläufigen Statuten der Theologischen Kommission
12. Juli 1969

(Offizieller lateinischer Text AAS LXI [1969] 540-541)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 136-139, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel; siehe auch: Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1 Die Theologische Kommission ist bei der Kongregation für die Glaubenslehre eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, dem Apostolischen Stuhl und in besonderer Weise dieser Kongregation bei der Behandlung von bedeutsameren Glaubensfragen beizustehen.

2 Das Amt des Vorsitzenden (Präses) der Theologischen Kommission versieht der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, der den Vorsitz für einzelne Sitzungen einem der Kardinäle dieser Kongregation übertragen kann.

3 Der Kardinalpräses bestellt für die technischen Arbeiten der Kommission einen Sekretär.

4 Die Theologische Kommission besteht aus Theologen aus den verschiedenen Schulen und Nationen, die sich durch theologisches Wissen und Treue gegenüber dem Lehramt der Kirche auszeichnen.

5 Die Mitglieder der Theologischen Kommission werden vom Papst - auf Vorschlag des Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubenslehre nach Anhörung der Bischofskonferenzen – auf fünf Jahre ernannt, nach deren Ablauf sie nochmals bestätigt werden können. Die Zahl der Mitglieder soll dreißig nicht übersteigen.

6 Eine Vollversammlung der Theologischen Kommission wird wenigstens einmal jährlich einberufen.

7 Wenn es das Studium besonderer Fragen erfordert, kann der Kardinalpräses Spezialkommissionen aus den in der betreffenden Materie sachkundigen Mitgliedern einsetzen, die nach Abschluss ihrer Arbeit zu bestehen aufhören.

8 Die Mitglieder der Theologischen Kommission können auch schriftlich befragt werden.

9 Zu behandelnde Fragen und Argumente können der Kongregation für die Glaubenslehre von der Theologischen Kommission oder von einzelnen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Kongregation entscheidet, ob eine Erörterung opportun ist.

10 Die von der Theologischen Kommission auf einer Vollversammlung oder in Spezialkommissionen gefassten Beschlüsse und die einzelnen Voten der Mitglieder sind dem Papst vorzulegen und der Kongregation für die Glaubenslehre zum Gebrauch zu übergeben.

11 Die Mitglieder der Theologischen Kommission müssen im Hinblick auf ihre Mitwirkung mit der Kongregation für die Glaubenslehre bezüglich der zu behandelnden Fragen nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsordnung der Römischen Kurie das päpstliche Geheimnis wahren.

Papst Paul VI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubenslehre am 11. April 1969 gewährten Audienz und durch Schreiben des Staatssekretariats Nr. 134829 vom 24. April 1969 die Statuten der Theologischen Kommission "ad experimentum" bestätigt.

Rom, den 12. Juli 1969
FRANJO KARD. SEPER
Präfekt