Dudum nostras

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Bulle
Dudum nostras

von Papst
Eugen IV.
an die Bischöfe von Rimini (zugleich Kurienoffizial), Badajoz und Cordoba
über den Sklavenhandel

13. Januar 1435

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Utz + Birgitta Gräfin von Galen, Band I, III 15-17; S. 398-405, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


In Ergänzung zu Unserem früheren Schreiben ... Zu ewigem Gedenken.

1 Gott, der Schöpfer aller Dinge, hat in seiner großen Liebe die menschliche Natur nach seinem Bilde geschaffen und sandte, um sie nach Verlust des ewigen Heils durch die erste Sünde vom Joch der ewigen Knechtschaft zu befreien, in der Fülle der Zeiten von des Himmels Höhen seinen eingeborenen Sohn in unsere zeitlichen Tiefen, damit er aus der reinen Jungfrau Maria die sterbliche Natur annehme und schließlich auf dem Altar des Kreuzes in Hingabe seines kostbaren Blutes das Menschengeschlecht, wie verheißen, befreie. Da Wir trotz Unserer geringen Verdienste der Vertreter des Schöpfers auf Erden sind, um Glückseligkeit und das Wohlwollen aller Christgläubigen zu wirken, und im besonderen aber jener, die, der Freiheitswürde beraubt, vom Joch der Sklaverei unterdrückt werden, so haben Wir bei all den täglich anfallenden, drängenden und mühevollen Arbeiten die Sorge dafür bereitwillig übernommen, dass unter allen Gläubigen die heilsame Führung und die ersehnte Freiheit wachsen. Wir haben nun aus dem Bericht Unseres ehrwürdigen Bruders Ferdinand, des Bischofs von Rubicon unter den Christgläubigen und Bewohnern der Kanarischen Inseln, und von ihren zum Apostolischen Stuhl geschickten Abgesandten wie auch von anderen glaubwürdigen Leuten erfahren, dass auf einer der besagten Inseln, die Lanzarote genannt wird, und auf einigen anderen umliegenden Inseln die Einwohner, die nur nach dem Naturgesetz lebten, ohne jemals mit einer gläubigen oder häretischen Gemeinschaft in Kontakt gewesen zu sein, vor kurzer Zeit mit Hilfe der göttlichen Barmherzigkeit zum wahren katholischen Glauben bekehrt worden sind, wobei vorausgesetzt war, dass bei gegebener Gelegenheit eine aus geeigneten führenden Leuten bestehende Besatzung die betreffenden Einwohner in geistlichen und zeitlichen Dingen im Sinne des rechten Glaubens anleiten und ihre Angelegenheiten und Interessen wahrnehmen sollte. Nun sind aber, was Wir mit Schmerz berichten müssen, zahlreiche Christen unter verschiedenen Vorwänden und in Ausnutzung passender Gelegenheiten mit ihren Schiffen bewaffnet zu den besagten Inseln hinübergefahren. Sie haben eine Reihe von Einwohnern beiderlei Geschlechts angetroffen, die in urchristlicher Einfachheit unbekümmert lebten. Die einen waren schon in der Taufe wiedergeboren, den andern haben sie das Versprechen gemacht, ihnen das Sakrament der Taufe zu spenden. Mit List und der betrügerischen, später nicht eingehaltenen Zusicherung der Sicherheit haben sie diese Bewohner als Gefangene mit sich zum Festland geführt, ihre Güter zur Beute gemacht oder zu eigenem Nutzen missbraucht, sie haben eine nicht geringe Anzahl dieser Inselbewohner zu ewiger Sklaverei unterjocht und einige davon anderen Personen verkauft, anderen gegenüber weitere unerlaubte und frevelhafte Handlungen verübt. Deswegen blieben sehr viele auf den genannten Inseln zurückgebliebene Bewohner, eine solche Sklaverei verfluchend, im alten Irrtum verstrickt, indem sie sich dem Angebot der Taufe entzogen, ein Zustand, der eine schwere Beleidigung der göttlichen Majestät, eine Gefahr für die Seelen und einen beträchtlichen Schaden für die christliche Religion darstellt. Da es Unsere Aufgabe ist, gerade in diesen Umständen jedweden Sünder zurechtzuweisen, und Wir nicht in sündhafter Weise diese Dinge einfach hingehen lassen wollen, sondern entsprechend der Hirtenpflicht Unseres Amtes nach Kräften aus liebevollem, väterlichem Mitgefühl mit dem Leid der Einwohner Abhilfe schaffen wollen, beschwören Wir im Herrn und um des Blutes Jesu Christi willen alle und jeden einzelnen, die irdischen Fürsten, Herren, Kommandanten und Soldaten, Barone und Ritter, die Kommunitäten und überhaupt alle Christgläubigen jedweden Ranges und Standes, Wir ermahnen sie und verlangen von ihnen um der Nachlassung ihrer Sünden willen, dass sie selbst von dem erwähnten Verhalten ablassen und ihre Untergebenen davon abhalten und strengstens zur Ordnung rufen. Außerdem gebieten Wir strengstens allen und jedem einzelnen Christgläubigen beiderlei Geschlechts, dass sie innerhalb vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens, an dem Ort, an dem sie sich befinden, die Einwohner der genannten Insel, die, als sie gefangen genommen wurden, Kanarier genannt wurden, und zwar die Einwohner beiderlei Geschlechts, alle und jeden einzelnen, die sie als Sklaven bei sich behalten haben, unverzüglich in Freiheit setzen. Sie sollen sie als Freie ohne Erpressung oder Erhalt von Geld ziehen lassen, anderenfalls unterliegen sie nach Ablauf der genannten Zeit ipso facto der Exkommunikation, von der sie, außer in Todesgefahr, nur durch den Apostolischen Stuhl oder vom derzeitigen Erzbischof von Sevilla oder vom genannten Bischof Ferdinand losgesprochen werden können, und zwar erst nachdem sie die gefangenen Personen mit ihrer Habe in Freiheit gesetzt und ihnen die Güter gänzlich restituiert haben. Die gleiche Strafe inkurrieren diejenigen, die in Zukunft die getauften oder willig zur Taufe kommenden Kanarier gefangennehmen, verkaufen oder in Sklaverei unterjochen. Sie sollen die heilsame Lossprechung von ihr ebenfalls nur in der besagten Weise erhalten. Diejenigen aber, die Unserer Ermahnung und Unserem Gebot demütig wirklich Folge leisten, verdienen außer Unserem und des Apostolischen Stuhles Wohlwollen und Segen, den sie weiterhin noch reichlicher empfangen sollen, den Namen von Bekennern des ewigen Heiles, um schließlich in ewigem Glück zur rechten Hand Gottes zu sitzen. Wir befehlen eindringlich allen und jedem einzelnen, Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen wie auch den anderen geliebten Söhnen, den Äbten, Kapitelprioren, Dekanen, Archidiakonen, Pröbsten, Kantoren, Schatzmeistern und den anderen kirchlichen Prälaten, Text und Inhalt dieses Schreibens an Sonn- und Festtagen wie an anderen geeigneten Tagen, an denen die Bevölkerung in größerer Zahl zu den Gottesdiensten zusammenkommt, vorzulesen, öffentlich bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass es vorgelesen, öffentlich bekannt gemacht und auch in der Landessprache erklärt werde. Auf diese Weise soll es von denen, die es betrifft, vollständig zur Kenntnis genommen werden, so dass sie keinerlei Unwissen als Einwand vorbringen können. Ferner bestimmen Wir, dass durch einen Notar oder einen offiziellen Schreiber mit öffentlichem Siegel beglaubigte Abschriften angefertigt werden und diesen vor Gericht und außergerichtlich die gleiche Gültigkeit zuerkannt werde wie dem zur Dokumentierung vorgelegten Original schreiben. Niemand also usw. Unserem Gebot und Willen entgegenzuhandeln usw. Sollte aber jemand usw. Gegeben in Florenz am 17. Dezember des 1433. Jahres seit der Geburt des Herrn. Im vierten Jahr ...

2 Damit der besagte Brief wirklich befolgt werde und damit allen genannten Einwohnern segensreich geholfen werde, befehlen Wir Euch, ehrwürdige Brüder, durch dieses Apostolische Schreiben, dass Ihr, wann immer Ihr zugunsten der genannten Inselbewohner oder irgendeines Christgläubigen darum angegangen werdet, seien es Eurer zwei oder einer, mit eigenem Einsatz oder mit Hilfe eines oder mehrerer anderer dem Bischof und den Bewohnern in besagter Angelegenheit wirksam beisteht. Ihr sollt Euch für die vollgültige Befolgung des Schreibens einsetzen. Ihr sollt, wo und wie es Euch am besten erscheint, mit Eurer Autorität verkünden: Alle und jeder einzelne, jedweden Standes und Ranges, jedweder Würde, ob weltlicher oder kirchlicher, auch bischöflicher, die einen oder mehrere Inselbewohner gegenwärtig oder in Zukunft in Sklaverei gefangen- oder sonstwie festhalten, müssen diese in die volle Freiheit entlassen, ohne dass diese ihnen dafür eine Entschädigung entrichten. In den Kirchen oder an anderen nach Eurem Gutdünken ausersehenen Orten sollt Ihr die Betreffenden solange öffentlich als von allen streng zu meiden erklären, bis sie die besagten Bewohner aus der Gefangenschaft und Sklaverei vollständig entlassen und in Freiheit gesetzt haben. Tut, ordnet an und vollbringt alles bis ins einzelne, was im vorgenannten Schreiben steht, wie auch alles, was in seinem Sinne notwendig oder nützlich ist. Sorgt außerdem, wo es wirkungsvoll ist, durch Gerichtsverhandlungen, die Betroffenen entsprechend dem, was im oben stehenden Brief zu lesen und enthalten ist, unter Druck zu setzen. Die Zuwiderhandelnden sollt Ihr, deren kirchlichen Rekurs nicht beachtend, wenn nötig, mit Hilfe der weltlichen Gewalt zur Befolgung zwingen. Dies alles ungeachtet des Rekurses an den Apostolischen Stuhl oder dessen, was sonstwie von irgendjemandem eingewendet werden könnte, ungeachtet besonders auch jener Vorschrift, die von Unserem Vorgänger seligen Angedenkens, Papst Bonifaz VIII., erlassen wurde, wonach keiner außerhalb seiner Stadt oder Diözese außer in besonderen Ausnahmefällen und in diesen nur im Abstand einer Tagereise von der Diözesangrenze vor Gericht gezogen werden könne und wonach auch die vom Apostolischen Stuhl gesandten Richter außerhalb der Stadt oder der Diözese, wohin sie entsandt wurden, gegen niemanden vorgehen oder daselbst auch keinen anderen bzw. keine anderen mit ihrer Mission als ihre Vertreter beauftragen können, ungeachtet ebenfalls dessen, was im allgemeinen Konzil und in den Apostolischen Konstitutionen Gegenteiliges über die beiden Lebensstände gesagt worden ist, auch ungeachtet eines ganz oder teilweise gegensätzlich lautenden vom Apostolischen Stuhl gewährten Indultes, wonach durch Apostolisches Schreiben nur dann die Supension oder Exkommunikation ausgesprochen und jemand vor Gericht gezogen werden darf, wenn vollständige Angaben mit ausdrücklicher und wortwörtlich zu verstehender Formulierung gemacht werden ...

Gegeben zu Florenz am 13. Januar des 1435. Jahres nach der Geburt des Herrn.

Im fünften Jahr Unseres Pontifikates.

Eugen IV. PP.