Eheziele

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In der Eheziellehre (lat. matrimonii finis), auch causa nuptiarum/matrimonii - "Grund der Ehe", ungenau auch Ehezwecklehre) macht die Katholische Kirche wichtige Lehraussagen über die Ehe.

Herkunft der Eheziellehre

Die Eheziellehre stammt aus der allgemeinen Ethik bzw. von Aristoteles und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet. Speziell in der Hochscholastik und insbesondere von Thomas von Aquin wurde als Hauptziel der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen. Nebenziele waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes".

Das Konzil von Trient

Diese Eheziellehre meint der Catechismus Romanus, wenn er das Buch Tobit mit den Worten zitiert:

"Nimm die Jungfrau in der Furcht des Herrn, mehr aus Liebe zu Kindern, denn von Begierde getrieben, auf dass du in Abrahams Nachkommenschaft Segen in deinen Kindern erlangest|" ({{#ifeq: Buch Tobit | Eheziele |{{#if: Tob|Tob|Buch Tobit}}|{{#if: Tob |Tob|Buch Tobit}}}} 6{{#if:22|,22}} EU

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Nach der traditionellen Eheziellehre, insbesondere deutlich in Kanon 1013 des Kirchenrechts (CIC) von 1917, bestand das Hauptziel der Ehe (finis primarius) in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft".

Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis: secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.
Erstrangiges Ziel der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens.“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

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Eine Ehe, bei deren Eingehen bei einem der Ehegatten zweifelsfrei eine dauernde Impotenz besteht (impotentia antecedens et perpetua; impotentia coeundi, Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr), ist nicht gültig (CIC c. 1068 § 1). Eine Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit (sterilitas, impotentia generandi) verhindert hingegen eine gültige sakramentale Ehe nicht (CIC c. 1068 § 3). Auch ältere Menschen können eine gültige Ehe eingehen.

Papst Pius XI. verwies in seiner Enzyklika Casti connubii (1930, Nr. 8) auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptgrund der Ehe" ("causa nuptiarum praecipua"): ‚Wachset und mehret euch’ ({{#ifeq: Genesis | Eheziele |{{#if: Gen|Gen|Genesis}}|{{#if: Gen |Gen|Genesis}}}} 1{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}). Als "Ziel zweiter Ordnung" ("secundarii fines") nannte er in Nr. 59 "die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens ("mutuum adiutorium mutuusque fovendus amor et concupiscentiae sedatio"), Ziele, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betonte er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."

In der gleichen Enzyklika hob Pius XI. unter Berufung auf den Catechismus Romanus (II, 8, 13) die Liebe zwischen Mann und Frau hervor, welche "in der christlichen Ehe eine besondere Würde und Vorrechtsstellung einnimmt". Die eheliche Liebe erschöpft sich nicht in "gegenseitiger Hilfeleistung", sondern "muss auch, und zwar in erster Linie, darauf abzielen, dass die Gatten einander behilflich seien, den inneren Menschen immer mehr zu gestalten und zu vollenden. [...] Die gegenseitige innere ausgleichende Bildung der Gatten, das beharrliche Bemühen, einander zur Vollendung zu führen, kann man [...] sogar sehr wahr und richtig als Hauptgrund und eigentlichen Sinn der Ehe ("primaria matrimonii causa et ratio") bezeichnen. Nur muss man dann die Ehe nicht im engeren Sinne als die Einrichtung zur Zeugung und Erziehung des Kindes, sondern im weiteren als volle Lebensgemeinschaft (" latius ut totius vitae communio, consuetudo, societas") fassen." (Casti connubii, Nr. 23+24, AAS 22 [1930] 553).

Papst Pius XII. wandte sich in einer Ansprache an die Rota Romana am 3. Oktober 1941 gegen die Tendenz, das sekundäre Eheziel als gleichermassen vorrangig zu betrachten, indem man ihn von seiner wesenhaften Unterordnung unter das ersten Eheziel löse. Er tadelte die übermässige Loslösung oder Trennung des ehelichen Aktes vom Primärziel. Er bestätigte diese Auffassung im Jahre 1944, als er die Frage "Kann die Auffassung einiger neuerer [Autoren] zugelassen werden. die entweder leugnen, dass das vornehmliche Ziel der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ist, oder lehren, dass die zweitrangigen Ziele dem erstrangigen Ziel nicht wesenhaft untergeordnet, sondern gleich vorrangig abhängig seien?" am 30. März 1944 mit "Nein" beantwortete (DH 3838). In einer Ansprache an den Verband katholischer Hebammen Italiens am 29. Oktober 1951 griff er diese Entscheidung auf und führte weiter aus: "Wahr ist nun aber, dass die Ehe als Natureinrichtung nach dem Willen des Schöpfers zum ersten und innersten Ziel nicht die persönliche Vervollkommnung der Gatten hat, sondern die Weckung und Aufzucht neuen Lebens. So sehr auch die anderen Ziele von der Natur gewollt sind, so stehen sie doch nicht auf dem gleichen Höhegrad wie der erste, und noch weniger sind sie ihm übergeordnet; sie sind ihm vielmehr wesentlich untergeordnet."<ref>Vegliare con sollecitudine, Nr. 47; AAS 43 [1951] 849.</ref>

Das Zweite Vatikanische Konzil

Das Zweite Vatikanische Konzil greift die Ausführungen der Päpste Pius' XI. und Pius' XI. auf: Die Pastoralkonstitution Gaudium et spes Nr. 50 schreibt:

Das Wesen der Ehe und die Eheziele

Ehe und eheliche Liebe (Vollzug der Ehe) sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet (ordinantur). Kinder sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr viel bei. Derselbe Gott, der gesagt hat: "Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei" (Gen 2,28), und der "den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf" (Mt 19,14), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: "Wachset und mehret euch" (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele (non posthabitis ceteris matrimonii finibus) sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergrößert und bereichert.
In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe.

Erforderung einer Theologie des Leibes, die Papst Johannes Paul II. entwickelte

Eine Theologie des Leibes, die Papst Johannes Paul II. entwickelte, greift den Satz von Papst Pius XI. in der Enzyklika Casti connubii auf: Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann.

(GS, Nr. 50): Daher müssen sie in menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgabe erfüllen und in einer auf Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder - der schon geborenen oder zu erwartenden - achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schließlich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute letztlich selbst fällen. In ihrem ganzen Verhalten seien sich die christlichen Gatten bewusst, dass sie nicht nach eigener Willkür vorgehen können (vgl. Humanae vitae); sie müssen sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.
Dieses göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe, schützt sie und drängt zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung.
So verherrlichen christliche Eheleute in Vertrauen auf die göttliche Vorsehung und Opfergesinnung den Schöpfer und streben zur Vollkommenheit in Christus, indem sie in hochherziger menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit Kindern das Leben schenken.
Unter den Eheleuten, die diese ihnen von Gott aufgetragene Aufgabe erfüllen, sind besonders jene zu erwähnen, die in gemeinsamer kluger Beratung eine größere Zahl von Kindern, wenn diese entsprechend erzogen werden können, hochherzig auf sich nehmen.
Die Ehe ist aber nicht nur zur (A) Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflöslichen personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, dass auch die (B) gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn deshalb das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit.

Das Kirchenrecht, der CIC von 1983 nennt die Hinordnung auf Nachkommenschaft und das Wohl der Ehegatten:

Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est.
Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

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Das im CIC (1917) genannte Ehehindernis der dauernden Impotenz bleibt bestehen, ebenfalls die Gültigkeit einer sakramentalen Ehe bei Unfruchtbarkeit.<ref>CIC (1983) c. 1084.</ref>

Päpstliche Aussagen

Pius V.

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (DH 3707).

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

Weblinks

Anmerkungen

<references />