Inter multiplices nostre

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Apostolische Konstitution
Inter multiplices nostre

von Papst
Innozenz VIII.
an die gesamte Kirche, promulgiert durch die Provinz- und Synodal-Statuten von Köln
(Statuta provincialia et synodalia ecclesiae Coloniensis, Coloniae 1492)
über den Glauben

17. November 1487

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, X 1-5, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.: Original und französische Übersetzung in: Revue des sciences philosophiques et théologiques (Paris) 50 (1966) 638-643. Französische Übersetzung und Kommentar von C.-J. Pinto de Oliveira OP)

Einleitend

1. Unter den vielfältigen Unserer Sorge anvertrauten Aufgaben verlangt Unser Hirtenamt vor allem von Uns, dass Wir alles, was in Unserer Zeit heilsam und lobenswert, dem katholischen Glauben und den guten Sitten gemäß ist, nicht nur bewahren und mehren, sondern auch der Nachwelt überliefern, dass Wir alles, was gefährlich, verhängnisvoll und gottlos ist, abschneiden und mit der Wurzel ausrotten und nicht weiterwuchern lassen, dass Wir auf dem Acker des Herrn und im Weinberg des Gottes Sabaoth nur das aussäen lassen, was den Seelen der Gläubigen als geistige Nahrung dienen kann, alles Unkraut aber ausreißen und die unfruchtbaren wilden Ölbäume fällen.

Die Bedeutung des Buchdruckes

2. Man erkennt leicht, wie gut es für das Menschengeschlecht ist, wenn alles was Kunst und Wissenschaft und die guten Sitten betrifft, verbreitet und den zeitgenössischen und zukünftigen Menschen zur Kenntnis gebracht wird. Dies geschieht vor allem durch das Schrifttum, mittels dessen diese Reichtümer gleichsam gebündelt für den Gebrauch der Abwesenden wie der Zukünftigen weitergegeben, bewahrt und verbreitet werden. In gleichem Maße muss man es für verhängnisvoll und höchst gefährlich für das Menschengeschlecht halten, wenn das, was sich als schädlich und der gesunden Lehre, den ehrbaren Sitten und vor allem der wahren Religion abträglich erweist, veröffentlicht und auf dem Weg des Schrifttums der Masse zur Kenntnis gebracht wird, denn wie das Gute, je weiter es verbreitet ist, umso nützlicher, vortrefflicher und größer wird, so muss man das Böse für umso niedriger und verabscheuenswürdiger halten, je weiter und intensiver es verbreitet ist, dies umso mehr, als das Trachten der menschlichen Schwäche mehr zum Bösen als zum Guten geneigt ist.

Die Notwendigkeit einer Kontrolle für die Wahrung der guten Sitten

3. Daher ist die Druckerkunst von großem Nutzen für die leichtere Verbreitung der bewährten und nützlichen Bücher. Gleicherweise erweist sie sich als höchst schädlich, wenn die Drucker von ihrer Kunst einen falschen Gebrauch machen, indem sie ohne Unterscheidung schlechte Schriften drucken. Es müssen daher den Druckern mit geeigneten Mitteln Beschränkungen auferlegt werden, damit sie nichts drucken, was als dem katholischen Glauben widersprechend erkannt ist, ihn gefährden oder wahrscheinlich unter den Gläubigen Ärgernis erregen könnte. Wir haben nun aus sicherer Quelle erfahren, dass mit Hilfe der Technik in verschiedenen Gebieten der Welt zahlreiche Bücher und Schriften gedruckt wurden und täglich weiter gedruckt werden, die verschiedene Irrtümer und gefährliche Lehren enthalten und sogar den christlichen Glauben anfeinden. Als irdischer Stellvertreter dessen, der vom Himmel herabstieg, um die Menschen zu erleuchten und die Schatten ihrer Irrtümer zu vertreiben, wünschen Wir, diese verabscheuenswerte Schmach zu bekämpfen, wie es das Uns von Gott übertragene Hirtenamt von Uns fordert. Allen Druckern und jedem einzelnen, allen, die mit ihnen in irgendeiner Weise zusammenarbeiten, und allen, die in irgendeiner Weise mit dem Buchdruck zu tun haben, mögen sie an der Römischen Kurie oder in einer Stadt, auf dem Lande, in einem Schloss, einem Dorf oder sonst irgendeiner Ortschaft Italiens, Deutschlands, Frankreichs, Englands und Schottlands oder irgendeiner anderen christlichen Nation leben, untersagen Wir strengstens mit diesem Schreiben kraft Apostolischer Autorität bei Strafe der ohne weiteres eintretenden Exkommunikation und unter Auflage von Geldstrafen, die von den Ortsordinarien nach Ermessen zu bestimmen sind, weiterhin Bücher, Traktate oder sonst irgendwelche Schriften zu drucken oder drucken zu lassen, ohne vorher diesbezüglich in besagter Kurie den Magister des Päpstlichen Hofes oder in seiner Abwesenheit seinen Stellvertreter und außerhalb der Kurie die Ortsordinarien befragt und ihre spezielle und ausdrückliche Erlaubnis, die ihnen kostenlos gewährt werden soll, erhalten zu haben. Diesen machen Wir es zur Gewissenspflicht, die zu druckenden Schriften vor der Erteilung der Erlaubnis sorgfältig zu prüfen oder von katholisch gesinnten Sachverständigen prüfen zu lassen und dafür zu sorgen und eifrig zu wachen, dass nichts gedruckt wird, was dem wahren Glauben zuwider, pietätlos oder Ärgernis erregend ist.

4. Und da es nicht genügt, gegen zukünftige Druckschriften vorzugehen, wenn nicht die bereits vorhandenen dem Glauben widersprechenden, pietätlosen und ärgerniserregenden Schriften beseitigt sind, so befehlen Wir den Ordinarien und dem Magister kraft der gleichen Autorität, dass der Magister des Päpstlichen Hofes in der oben erwähnten Kurie und die oben erwähnten Ortsordinarien außerhalb der Kurie in ihren Städten und Diözesen mit Unserer Autorität alle Drucker und jeden einzelnen und alle übrigen Personen, welche Würde, welchen Rang, welchen Beruf und welche noch so überragende Stellung sie auch innehaben mögen, ermahnen und von ihnen verlangen, dass alle und jeder einzelne den Ordinarien beziehungsweise dem Magister ohne jegliche Täuschung oder Hinterhältigkeit eine Liste aller ihrer Bücher, Traktate und sonstigen Druckschriften innerhalb einer von ihnen nach Ermessen festzusetzenden Frist einreichen und auch alle ihre Bücher, Traktate und sonstigen Druckschriften, die von den vorgenannten Ordinarien oder dem Magister als dem katholischen Glauben zuwider, pietätlos, falsch, ärgerniserregend oder anstößig befunden und erklärt wurden, abliefern, und zwar gleichfalls unter Strafe der ohne weiteres eintretenden Exkommunikation oder unter Auflage von Geldstrafen, die, wie angegeben, nach Ermessen festzusetzen sind. Sie mögen dafür sorgen, dass derartige Druckerzeugnisse, sofern es ihnen angeraten erscheint, ihnen abgeliefert und die abgelieferten verbrannt werden. Auch sollen sie mit Unserer Autorität unter den gleichen Zensuren und Strafen verbieten, dass irgendjemand es wagt, sie zu binden und aufzubewahren; ferner sollen sie es nicht unterlassen, sorgfältig zu erforschen, wer die Initianten solcher Druckerzeugnisse waren, aus welchem Grund sie etwas produzieren ließen, was dem Glauben, den sie bekennen, zum Schaden gereicht, und ob sie etwa der Häresie verdächtig sind. Die Zuwiderhandelnden sollen durch Zensuren usw. [gezwungen werden], sofern es notwendig erscheint, unter Inanspruchnahme der weltlichen Gewalt, der Wir, damit sie sich eifriger dieser Sache annehme, die Hälfte der festgesetzten Strafgelder zusprechen. Dem sollen irgendwelche widersprechende Apostolische Konstitutionen oder Verordnungen nicht entgegenstehen, selbst dann nicht, wenn die Drucker, ihre Mitarbeiter, ihre Auftraggeber oder wer auch immer, kollektiv oder individuell ein Indult des Apostolischen Stuhles besitzen, aufgrund dessen sie nicht geächtet, suspendiert oder exkommuniziert werden können, sofern es sich dabei nicht um ein Apostolisches Schreiben handelt, das vollständig und ausdrücklich und Wort für Wort ein solches Sonderzugeständnis umschreibt.

5. Da es aber schwierig sein wird, dieses Unser Schreiben an alle Orte, an denen der Name Christi verehrt wird, zu verbringen, so bestimmen und befehlen Wir kraft Apostolischer Autorität, dass den Abschriften, die das Siegel und die Unterschrift eines kirchlichen Oberhirten und Notars tragen, vor Gericht und überall sonst wo die gleiche Achtung gezollt wird, wie sie dem Orginalschreiben gezollt würde, wenn es vorgewiesen würde. Wir ermahnen weiterhin die Ordinarien und den Magister des Päpstlichen Hofes sie mögen ihren Glaubenseifer und das Heil der Seelen stets vor Augen bewahren und dem hier besprochenen Anliegen so willig und eifrig sich widmen, dass sie von Gott den Lohn des ewigen Lebens und von Uns den gebührenden Dank empfangen können. Niemand sollte also usw. Unserem Verbot, Unserer Auflage, Unserem Gebot, Unserer Konstitution, Unserem Willen und Unserer Mahnung zuwiderhandeln usw. Sollte aber jemand usw.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 17. November des Jahres usw. 1487,

dem vierten Jahr Unseres Pontifikats.

Innozenz VIII. PP.