Lamentabili: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Zuordnung von Theologie und Lehramt wurde vom [[II. Vatikanum]] in der Konstitution ''Dei verbum'' vom 7. Dezember 1965 im Wesentlichen so bestätigt. Jedoch ist das Dekret ''Lamentabili'' (wie auch die nachfolgende Enzyklika  [[Pascendi]]) heute im Licht der weiteren ''kirchenamtlichen'' Lehrentwicklung zu interpretieren. Nicht maßgeblich für den Grad der Verbindlichkleit älterer kirchlicher Lehrverurteilungen sind Einzelmeinungen von Theologen oder einzelnen Bischöfen.
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Diese Zuordnung von Theologie und Lehramt wurde vom [[II. Vatikanum]] in der Konstitution ''Dei verbum'' vom 18. November 1965 im Wesentlichen so bestätigt. Jedoch ist das Dekret ''Lamentabili'' (wie auch die nachfolgende Enzyklika  [[Pascendi]]) heute im Licht der weiteren ''kirchenamtlichen'' Lehrentwicklung zu interpretieren. Nicht maßgeblich für den Grad der Verbindlichkleit älterer kirchlicher Lehrverurteilungen sind Einzelmeinungen von Theologen oder einzelnen Bischöfen.

Version vom 6. Juli 2007, 15:58 Uhr

Mit den Anfangsworten Lamentabili sane exitu wird das Dekret des Hl. Offizium vom 3. Juli 1907 zitieert, das 65 Sätze des Modernismus verwarf. Diese Sätze waren weit überwiegebd den Werken von Alfred Loisy entnommen. Papst Pius X. zensierte diese Sätze als "samt und sonders von allen für verworfen und geächtet" zu halten.

Nachfolgend die ersten acht verurteilten Sätze (nach Denzinger-Hünermann Nr. 3401 ff.):

1. Das kirchliche Gesetz, das vorschreibt, Schriften, die die göttlichen Bücher betreffen, einer vorgängigen Zensur zu unterwerfen, erstreckt sich nicht auf die Vertreter der Kritik oder wissenschaftlichen Exegese der Bücher des Alten und Neuen Testamentes.

2. Die Auslegung der heiligen Bücher durch die Kirche ist zwar nicht zu verachten, unterliegt jedoch der genaueren Beurteilung und Berichtigung der Exegeten.

3. Aus den gegen die freie und ausgebildetere Exegese gefällten kirchlichen Urteilen und Zensuren kann man schließen, dass der von der Kirche vorgelegte Glaube der Geschichte widerspricht und die katholischen Lehrsätze in Wirklichkeit nicht mit den wahren Ursprüngen der christlichen Religion vereinbart werden können.

4. Das Lehramt der Kirche kann nicht einmal durch dogmatische Definitionen den echten Sinn der heiligen Schriften bestimmen.

5. Da in der Hinterlassenschaft des Glaubens nur geoffenbarte Wahrheiten enthalten sind, steht es der Kirche in keiner Hinsicht zu, über Behauptungen der menschlichen Wissenschaften ein Urteil zu fällen.

6. Bei der Definition von Wahrheiten wirken die lernende und die lehrende Kirche so zusammen, dass der lehrenden Kirche nichts übrigbleibt, akls die allgemeinen Meinungen der lernenden zu bestätigen.

7. Die Kirche kann, wenn sie Irrtümer verwirft, von den Gläubigen keine innere Zustimmung verlangen, mit der sie die von ihr gefällten Urteile anerkennen.

8. Als von jeder Schuld frei sind die zu erachten, welche die von (...) Römischen Kongregationen ausgesprochenen Verwerfungen für nichts achten.


Diese Zuordnung von Theologie und Lehramt wurde vom II. Vatikanum in der Konstitution Dei verbum vom 18. November 1965 im Wesentlichen so bestätigt. Jedoch ist das Dekret Lamentabili (wie auch die nachfolgende Enzyklika Pascendi) heute im Licht der weiteren kirchenamtlichen Lehrentwicklung zu interpretieren. Nicht maßgeblich für den Grad der Verbindlichkleit älterer kirchlicher Lehrverurteilungen sind Einzelmeinungen von Theologen oder einzelnen Bischöfen.