Normas nonnullas (Wortlaut)

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Motu proprio
Normas nonnullas

Seiner Heiligkeit
Benedikt XVI.
über einige Änderungen der Normen bezüglich der Wahl des Römischen Papstes
22. Februar 2013
(Offizieller lateinischer Text: AAS 105 [2013/3] 253-257)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Mit dem Apostolischen Schreiben De aliquibus mutationibus in normis de elctione Romani Pontificis, in Form eines Motu Proprio gegeben zu Rom am 11. Juni 2007 in meinem dritten Pontifikatsjahr, habe ich einige Normen erlassen, welche diejenigen aufhoben, die in der Nummer 75 der am 22. Februar 1996 von meinem Vorgänger, dem sel. Johannes Paul II., promulgierten Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis enthalten waren, und welche die von der Tradition bestätigte Norm wieder aufnahmen, der zufolge für die gültige Wahl des Papstes immer die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle erforderlich ist.

Angesichts der Bedeutung, die bestmögliche Durchführung all dessen zu garantieren, was – wiewohl von unterschiedlicher Wichtigkeit – mit der Wahl des Römischen Papstes zusammenhängt, vor allem eine eindeutigere Interpretation und Durchführung einiger Bestimmungen, beschließe ich und ordne an, daß einige Normen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis sowie das, was ich selbst im bereits oben angeführten Apostolischen Schreiben verfügt habe, durch die folgenden Normen ersetzt werden:

Nr. 35. »Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und in Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.«

Nr. 37. »Ferner ordne ich an, daß nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden gewartet werden muß, bevor das Konklave begonnen wird; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, sofern die Anwesenheit aller wahlberechtigten Kardinäle feststeht, oder auch den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.«

Nr. 43. »Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen unter der Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Behörden, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeit so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, auch mit Hilfe der Prälaten der Apostolischen Kammer, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg von der Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.«

Nr. 46 – Absatz 1. »Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution gesetzten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.«

Nr. 47. »Alle in Nr. 46 und Nr. 55, Absatz 2 dieser Apostolischen Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet; deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer festgelegt sind, den Eid leisten.«

Nr. 48. »Die in Nr. 46 und in Nr. 55, Absatz 2 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare de Numero Participantium zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

Ich , N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat.

Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt.

Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung desselben meiner Person gegenüber zur Strafe der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation als Tatstrafe führt.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.«

Nr. 49. »Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am gemäß der Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag zum Beginn des Konklaves alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer Eucharistiefeier mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19 teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.«

Nr. 50. »Von der Cappella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, den Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession nehmen auch der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder der Kollegien der Apostolischen Protonotare de Numero participantium, der Auditoren der Römischen Rota und der Prälaten der Apostolischen Kammer teil.«

Nr. 51 – Absatz 2. »Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.«

Nr. 55 – Absatz 3. »Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zuziehen.«

Nr. 62. »Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.

Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl mindestens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden und abstimmenden Wähler erforderlich sind.«

Nr. 64. »Der Abstimmungsvorgang vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre – die inzwischen gemeinsam mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Zeremonienmeister für die liturgischen Feiern des Papstes in die Kapelle gerufen worden sind –, die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.«

Nr. 70 – Absatz 2. »Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.«

Nr. 75. »Wenn die Abstimmungen, von denen in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution die Rede ist, nicht zum Erfolg führen, so wird ein Tag dem Gebet, der Reflexion und dem Dialog gewidmet. In den nachfolgenden Abstimmungen, bei denen die in der Nr. 74 jener Konstitution festgelegte Reihenfolge eingehalten wird, können nur die beiden Namen, die im vorhergehenden Wahlgang die höchste Zahl an Stimmen erhalten hatten, gewählt werden, und darf nicht von jener Verordnung abgewichen werden, der zufolge auch bei diesen Wahlgängen die qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und wählenden Kardinäle für eine gültige Wahl erforderlich ist. Bei diesen Abstimmungen können die beiden Namen, die zur Wahl stehen, selbst nicht wählen.«

Nr. 87. »Ist die Wahl kanonisch erfolgt, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums, den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniäre in den Wahlraum; darauf befragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit den folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre als Zeugen bei sich hat, ein Schriftstück über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und über den von ihm angenommenen Namen an.«

Alles, was ich im vorliegenden, als Motu Proprio herausgegebenen Apostolischen Schreiben verfügt habe, soll in all seinen Teilen, auch wenn dem irgend etwas entgegenstünde, eingehalten werden.

Dieses Dokument tritt unverzüglich mit seiner Veröffentlichung im L’Osservatore Romano in Kraft.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013,

dem achten meines Pontifikates

Benedikt XVI. PP.

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