Presbyteri sacra (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 54, lateinischer und deutscher Text, S. 34-65; von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, [[Paulinus Verlag]] Trier 1974; [[Imprimatur]] N. 10/76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)  
 
(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 54, lateinischer und deutscher Text, S. 34-65; von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, [[Paulinus Verlag]] Trier 1974; [[Imprimatur]] N. 10/76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)  
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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==Vorwort==
 
==Vorwort==

Version vom 28. Januar 2013, 13:13 Uhr

Rundschreiben
Presbyteri sacra

Kongregation für den Klerus
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
über die Priesterräte auf Grund der Beschlüsse der Vollversammlung der Kongregation am 10. Oktober 1969
11. April 1970

(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 697-704)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 54, lateinischer und deutscher Text, S. 34-65; von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 10/76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vorwort

1 „Durch die Weihe und die vom Bischof empfangene Sendung werden die Priester zum Dienst für Christus, den Lehrer, Priester und König, bestellt. Sie nehmen teil an dessen Amt, durch das die Kirche hier auf Erden ununterbrochen zum Volk Gottes, zum Leib Christi und zum Tempel des Heiligen Geistes auferbaut wird (1). Da das priesterliche Amt nur in der hierarchischen Gemeinschaft der ganzen Kirche ausgeübt werden kann (2), vermag kein Priester abgesondert und als einzelner seine Sendung hinreichend zu erfüllen, sondern nur in Zusammenarbeit mit anderen Priestern, unter der Führung derer, die die Kirche leiten (3)."

Die Bischöfe aber, die nach Erhalt der kanonischen Sendung „die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi leiten (4)", brauchen für die richtige Erfüllung ihrer Aufgabe bei der Leitung des Teiles des Volkes Gottes unbedingt Priester als Helfer (5). Diese, mit den Bischöfen in der priesterlichen Würde verbunden, hängen in der Ausübung ihrer Gewalt von ihnen ab (6).

Die Priester, zum Dienst am Volk Gottes berufen, bilden in Einheit mit ihrem Bischof ein einziges Presbyterium, das freilich mit unterschiedlichen Aufgaben betraut ist (7). Deshalb besteht in jeder Diözese zwischen dem Bischof und allen Priestern eine hierarchische Gemeinschaft (8), die sie eng miteinander verbindet und in eine Familie zusammenschließt, deren Vater der Bischof ist (9).

2 Diese enge Gemeinschaft hat das II. Vatikanische Konzil in verschiedenen Dokumenten dargestellt und erläutert und hat so die Zeichen der Zeit gedeutet. Heute, da die apostolischen Aufgaben die vereinte und volle Kraft aller Gläubigen fordern und die Kirche ein gerütteltes Maß an Nöten erfährt, ist die Einheit der Amtsträger zweifellos in höherem Grad notwendig. Aus der sakramental begründeten Einheit muss die innere Einheit gegenseitiger Liebe erwachsen (10). Nur so kann die Einheit pastoralen HandeIns entstehen, die sämtliche Bereiche der Diözese erfasst. Wenn und insoweit das verwirklicht wird, darf man hoffen, dass die Priester gemeinsam mit dem Bischof zusammenstehen und so fruchtbarer und wirkungsvoller arbeiten.

Der neue Rat des Bischofs

3 Die kirchliche Gesetzgebung in bezug auf die Leitung der Teilkirchen hat den Bischöfen seit jeher ein meist aus Priestern bestehendes Beratungsorgan an die Seite gestellt, das die Bischöfe in wichtigen Fragen zu hören hatten, ja dessen Zustimmung in wichtigeren Fragen nötig war. Heute gibt es nach dem kirchlichen Gesetzbuch je nach den Bedürfnissen in der Leitung der Diözese verschiedene Hilfsfsorgane für den Bischof, zum. Beispiel die Diözesansynode, die Synodalexaminatoren, die Pfarrkonsultoren, die Domkapitel oder den Geistlichen Rat, den Diözesanverwaltungsrat usw.

Was früher einfaches Erfordernis für eine richtige und ausgewogene Führung war, wurde vom II. Vatikanischen Konzil, das sich tiefer mit dem Wesen der Kirche befasst hat, auch theologisch dargelegt. Das Konzil lehrt nämlich, dass zwischen dem Bischof und seinen Priestern in der Teilkirche eine besondere hierarchische Gemeinschaft besteht, kraft derer der Bischof und die Priester an ein und demselben Priestertum teilhaben, wenn auch in verschiedenem Grad (11), der durch das Sakrament der Weihe und durch die kanonische Sendung bestimmt wird. Auf dieser Grundlage wollte das Konzil bei seiner pastoralen Ausrichtung die Einheit der Sendung durch ein neues Beratungsorgan zum Wohle der Diözesen wirksam werden lassen:

„Es soll in einer den heutigen Verhältnissen und Erfordernissen angepassten Weise ein Kreis oder Rat von Priestern geschaffen werden, die das Presbyterium repräsentieren. Dieser Rat kann den Bischof bei der Leitung der Diözesen mit seinen Ratschlägen wirksam unterstützen (12)"

Dem Wunsch des II. Vatikanischen Konzils entsprechend ordnete Papst Paul VI. in seinem Apostolischen Schreiben "Ecclesiae Sanctae" an, dass in jeder Diözese ein solches Organ gebildet werde, das Priesterrat heißen solle (13). Dieses ad experimentum erlassene Ausführungsgesetz bestimmte nur wenig über die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Aufgaben dieses Rates, um genügend Spielraum für die Entwicklung dieses Organs zu lassen.

Die Sitzung der Vollversammlung der Kongregation

4 Drei Jahre nach Veröffentlichung jenes Gesetzes schickte die für die Priesterräte zuständige Congregatio pro Clericis (14) am 15. Januar 1969 im Sinne des Gesetzes (15) ein Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen mit der Bitte, die Bischöfe möchten ihr Vorschläge und Bemerkungen über die Erfahrungen mit dem neuen Organ einsenden. Nachdem aus fast allen Kirchenprovinzen die Antworten zusammen mit den Satzungen der Räte bei der Kongregation eingegangen waren, hielt diese nach Anhören ihrer Konsultoren am 10. Oktober 1969 ihre Vollversammlung ab, um über die bedeutenderen, mit diesem Beratungsorgan zusammenhängenden Fragen, zu beraten.

Die Verpflichtung, einen Priesterrat zu errichten

5 Ziel und Aufgabe des Priesterrates ergeben sich aus der hierarchischen Gemeinschaft zwischen Bischof und Priestern, die er institutionell sichtbar macht. Deshalb wird die Errichtung eines solchen Rates in jeder Diözese durch das Motu proprio "Ecclesiae Sanctae" verbindlich vorgeschrieben, wobei die Prinzipien ausführlich dargelegt werden.

Diese Verpflichtung ist überdies höchst zeitgemäß. Ein institutionelles Organ für den Dialog zwischen Bischof und Priestern ist heute ganz sicher wünschenswert und nützlich. Das wird aus vielen Antworten der Bischöfe an die Kongregation ersichtlich: der Kontakt mit den Priestern wird leichter, ihre Mentalität und ihre Wünsche lassen sich besser erkennen; genauere Informationen über den Stand der Diözese lassen sich gewinnen; gegenseitige Erfahrungen werden ausgetauscht; die Beziehungen zwischen Seelsorgern und Gläubigen erscheinen deutlicher; die Anpassung der apostolischen Aufgaben an die heutigen Verhältnisse wird gemeinsam überlegt; gemeinsam werden Schwierigkeiten besser gelöst oder wenigstens die Voraussetzungen für Lösungen geschaffen.

Die Zusammensetzung des Priesterrates

6 Der Priesterrat soll das gesamte Presbyterium der Diözese repräsentieren. Das wird nach Ansicht der Bischöfe und der Mitglieder der Vollversammlung um so besser erreicht, je umfassender die Meinungen und Erfahrungen der Priester vertreten sind. Der repräsentative Charakter des Rates ist dann gewährleistet, wenn nach Möglichkeit vertreten sind:

a) die verschiedenen Ämter und Dienste (Pfarrer, Kooperatoren, Kapläne usw.)

b) die verschiedenen Bezirke oder Pastoralregionen der Diözese

c) die verschiedenen Altersstufen der Priester.

Sollten sich bei der Zusammensetzung Schwierigkeiten ergeben, so scheint eine wohlausgewogene Vertretung nach den hauptsächlichen priesterlichen Ämtern und Diensten vorzuziehen zu sein.

Auch die Ordensleute, die in der Diözese seelsorglich oder unter der Jurisdiktion des Bischofs apostolisch tätig sind, können in den Rat aufgenommen werden (16).

7 Die Art und Weise, wie die Mitglieder bestimmt werden, ist den Bischöfen überlassen (17). Diese haben sich jedoch, wie aus ihren Antworten hervorgeht, fast einmütig dafür entschieden, dass ein beträchtlicher Teil der Mitglieder durch freie Wahl der Priester gewählt werden solle. Die Mitglieder der Vollversammlung waren der Ansicht, dass die Mehrheit der Mitglieder durch freie Wahl von seiten aller Priester gewählt werden solle (18).

Die restlichen Mitglieder werden unmittelbar vom Bischof ernannt oder sind Mitglieder kraft ihres Amtes, das sie im Rat vertreten (z. B. der Generalvikar, der Regens des Seminars usw.).

Diese Zusammensetzung aus den von den Priestern gewählten, aus den vom Bischof ernannten und den geborenen Mitgliedern gibt einerseits den Priestern, die sich im Rat vertreten wissen, ein gewisses Vertrauen, auf der anderen Seite bietet es dem Bischof die Gewähr der Ausgewogenheit und gibt zudem die Möglichkeit, den repräsentativen Charakter des Rates besser zur Geltung zu bringen.

Die Zuständigkeit des Priesterrates

8 Der Priesterrat soll dem Bischof durch Rat in der Leitung der Diözese zur Seite stehen. Deshalb behandelt er Fragen von größerem Gewicht in bezug auf die Heiligung der Gläubigen, auf die Lehre, die ihnen vorgetragen werden soll, auf die Leitung der Diözese - soweit der Bischof solche Fragen vorlegt oder wenigstens zur Behandlung zulässt. Dabei wird der Bischof Rücksicht nehmen auf das allgemeine Recht der Kirche.

Der Rat ist, insofern er das gesamte Presbyterium der Diözese repräsentiert, zum Wohl der Diözese eingesetzt. Es können also alle rechtens vor ihn gebrachten Fragen von ihm behandelt werden - nicht nur solche, die das Leben der Priester betreffen -, und zwar kraft des priesterlichen Dienstes, den seine Mitglieder für die kirchliche Gemeinschaft übernommen haben.

Aufgabe des Rates ist es im allgemeinen, Anordnungen zu empfehlen und Grundsatzfragen zu überlegen, nicht dagegen Fragen zu behandeln, die ihrer Natur nach Diskretion verlangen, wie etwa Stellenbesetzungen.

Die Beratungsfunktion des Priesterrates

9 Der Priesterrat ist ein besonderes beratendes Organ. Er wird Rat genannt, weil er keine Beschlüsse fassen kann. Es steht ihm also nicht zu, Entscheidungen zu fällen, die den Bischof binden, es sei denn, das allgemeine Kirchenrecht sehe es anders vor oder der Bischof gebe ihm im Einzelfall dieses Recht. Der Priesterrat ist ein besonderes Beratungsorgan, weil er seiner Natur und seiner Arbeitsweise nach einen besonderen Platz unter den übrigen Organen dieser Art einnimmt.

Dieser Rat verlangt als Zeichen der hierarchischen Gemeinschaft, seinem Wesen nach, dass seine Ratschläge in Einheit mit dem Bischof und niemals ohne ihn für das Wohl der Diözese gefasst werden - ein Bemühen, das dem Bischof und den Mitgliedern gemeinsam ist. Das verlangt das II. Vatikanische Konzil, das schärft das Motu proprio "Ecclesiae .Sanctae" ein: „In diesem Rat soll der Bischof seine Priester hören, um Rat fragen und mit ihnen die Notwendigkeiten der Seelsorge und das Wohl der Diözese besprechen (19)."

Dieses gemeinsame Bemühen, wo Meinungen und Kenntnisse ausgetauscht, pastorale Notwendigkeiten dargelegt, Argumente und Vorschläge abgewogen werden, verlangt von beiden Seiten Bereitschaft, Demut und Geduld.

Nach den gemeinsamen Überlegungen liegt die Entscheidung beim Bischof, der die persönliche Verantwortung gegenüber dem ihm anvertrauten Teil des Volkes Gottes hat. (20) Deshalb erfährt die Verantwortung des Bischofs durch den Rat zwar eine Hilfe, wird dadurch aber nicht ersetzt.

10 Solche Gedanken ließen die Mitglieder der Vollversammlung die Ansicht äußern, der Titel und Name „Senat des Bischofs für die Leitung der Diözese" stehe allein dem Priesterrat zu (21).

Was den früheren Senat des Bischofs betrifft, also das Domkapital, wo es eines gibt, oder den Geistlichen Rat, wo er besteht, schlossen sich die Mitglieder der Anordnung von "Ecclesiae Sanctae" an, die vorschreibt, dass diese Institutionen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten solange behalten sollen, bis ihre Stellung neu geregelt werde (22).

Da die historische Entwicklung der Domkapitel je nach Ländern verschieden ist, werden die einzelnen Bischofskonferenzen ihre Vorschläge zur Neuordnung der Domkapitel und zur Reform oder Bestätigung der Geistlichen Räte vorbereiten.

Einstweilen, bis zur Neuherausgabe des kirchlichen Gesetzbuches, erlischt der Priesterrat mit der .Verwaisung des bischöflichen Stuhles (23). Deshalb bestellt, soweit der Heilige Stuhl nichts anderes vorsieht, das Domkapitel oder der Geistliche Rat den Kapitularvikar nach Norm der Kanones 429 bis 444 und 427 des kirchlichen Gesetzbuches, die in Kraft bleiben.

Folgerungen

I. Auf Grund dieser Überlegungen bittet die Kongregation für den Klerus eindringlich, dass

a) wo es noch nicht geschehen ist, überall ein Priesterrat eingerichtet wird, der den Titel und die Aufgabe eines Senats des Bischofs hat;

b) jeder Priesterrat seine Statuten erarbeitet, die vom Bischof genehmigt werden müssen, wobei alles beachtet werden soll, was in diesem Schreiben gesagt wurde.

II. Da es vorteilhaft ist, dass die Bischöfe in den Bischofskonferenzen gemeinsam die Fragen betreffs des Priesterrates überlegen (24), bittet die Kongregation höflich,

a) dass die Bischofskonferenzen Anregungen geben, welche wichtigen Fragen vom Priesterrat behandelt werden sollen;

b) dass sie Normen vorschlagen für die Arbeitsweise in den Priesterräten, für die Häufigkeit der Zusammenkünfte, für die Zusammenarbeit mit den anderen Beratungsorganen, für die Beziehungen des Rates zu den Priestern der Diözese.

III. Außerdem bittet die Kongregation, dass jede Bischofskonferenz ihre Ansichten über die in Nr. 10 erwähnten Domkapitel und die Geistlichen Räte bis zum 31. Dezember 1970 der Kongregation mitteilt.

Mit diesem Schreiben will die Kongregation die Prinzipien und allgemeinen Gesichtspunkte mitteilen, die sich aus der Befragung der Bischofskonferenzen und der Diskussion der Mitglieder der Vollversammlung ergaben und die den Bischöfen bei der schwerwiegenden Aufgabe der Errichtung und der Wirksamkeit der Priesterräte helfen können. Sie bittet die Bischofskonferenzen vertrauensvoll, ihr die Erfahrungen in dieser Angelegenheit mitzuteilen, damit sie, bevor das neue kirchliche Gesetzbuch veröffentlicht wird, vielleicht in einer weiteren Vollversammlung behandelt werden können.

Rom, am 11. April 1970, am Fest Leos des Großen
Johannes Kard. Wright
Präfekt
+ Petrus Palazzini
Sekretär

Anmerkungen

(1) Presbyterorum ordinis n. 1.

(2) Presbyterorum ordinis n. 15.

(3) Presbyterorum ordinis n. 7.

(4) Lumen Gentium n. 27.

(5) Presbyterorum ordinis n. 7.

(6) Lumen Gentium n. 28.

(7) Lumen Gentium n.28; Presbyterorum ordinis n.8.

(8) Presbyterorum ordinis n.7.

(9) Christus Dominus n. 28.

(10) Presbyterorum ordinis n. 8.

(11) Christus Dominus n.28. Presbyterorum ordinis n. 7.

(12) Presbyterorum ordinis n. 7.

(13) AAS LVIII (1966) 776 ff.

(14) Const. Ap. Regimini Ecclesiae Universae n. 68; AAS LIX (1967) 68.

(15) Ecclesiae Sanctae, Vorwort

(16) Ecclesiae Sanctae I, 15, 2.

(17) Ecclesiae Sanctae I, 15, 1.

(18) Die vom Bischof zu approbierenden Statuten des Rates sollen die Wahl in Analogie zu den Kanones 160 ff. und 2294 des kirchlichen Gesetzbuchtes vorschreiben.

(19) Christus Dominus n. 28 ; Ecclesiae Sanctae I, 15, 1.

(20) Christus Dominus n. 11 ; Lumen Gentium n. 23.

(21) Vgl. Presbyterorum ordinis n. 7; Ecclesiae Sanctae , 15, 1.

(22) Ecclesiae Sanctae I, 17, 2. (23) Ecclesiae Sanctae I, 15, 4 außer der Kapitularvikar oder der Apostolische Administrator bestätigen ihn unter besonderen vom Heiligen Stuhl anerkannten Umständen; vgl. auch Const. Ap. Reg. Eccl. Univ. n. 68, 4.

(24) Ecclesiae Sanctae I, 17, 1.