Privilegium Paulinum

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Privilegium Paulinum nennt man die vom heiligen Paulus von Tarsus (1 Kor 7, 15) vertretene Berechtigung, dass in einer Natur-Ehe die vor der Taufe beider Ehepartner geschlossen wurde, der christlich gewordene Teil eine neue Ehe eingehen kann, auch wenn die Ehe vor seiner Taufe vollzogen worden war, wenn der nichtchristliche Teil entweder überhaupt nicht mehr oder doch nicht friedlich mit ihm zusammenleben will, sondern ihn in der Ausübung seiner Religion behindert oder gar eine Gefahr des Abfalls bedeutet.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 213+214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>

Das Paulinische Privileg fußt auf 1 Kor 7,12-15: Für Ehen von Ungetauften ist die Freiheit des christlich gewordenen Gatten für eine neue christliche Eheschließung vorgesehen, wenn der andere Gatte im Unglauben verharrt und zur Fortsetzung der Ehe nicht bereit ist.

Nach geltendem Kirchenrecht kann eine Ehe von Ungetauften gelöst werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen (CIC cc. 1143-1150):
a) Die aufzulösende Ehe wurde zwischen Ungetauften geschlossen;
b) einer der Gatten muß die Taufe empfangen haben;
c) der ungetaufte Gatte weigert sich, die Ehe unter Wahrung der natürlichen Sittenordnung und ohne Gefahr für den Glauben des getauften Partners fortzusetzen.

Eine Befragung (Interpellation) des Ungetauften muss diesen negativen Bescheid erbringen. Nur mit Dispens des Oberhirten des Getauften kann dies unterbleiben oder in privater, aber beweisbarer Form durch den Getauften erfolgen.
Die Naturehe wird erst mit der neuen Eheschließung des getauften Teils aufgelöst.

Wenn beim Eheabschluss der eine Teil schon getauft war, kommt das Privilegium Paulinum nicht mehr in Frage, jedoch eventuell das Privilegium Petrinum (siehe dort die Päpstlichen Schreiben).

Anmerkungen

<references />