Quam singulari (Wortlaut)

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Dekret
Quam singulari Christus amore

Kongregation für die Sakramentenordnung
im Pontifikat von Papst
Pius X.
über das für den Empfang der Erstkommunion erforderliche Alter
8. August 1910

(Offizieller lateinischer Text AAS II [1910] 577-583)

(Siehe: Jorio Dominikus, "Quam singulari" über das zur Erstkommunion erforderliche Alter. Emmanuel Verlag Rottweil am Neckar 1953, 69 Seiten; Nummerierung aus: Catechismus Romanus, in deutscher Übersetzung herausgegeben von Dr. Michael Gatterer SJ, Zweites Buch, Fünftes Bändchen. Verlag Felizian Rauch Innsbruck-Leipzig 1938, 3. Auflage; Seiten 160-170).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Jesus und die Kinder

1. In eindeutiger Weise bezeugen die heiligen Evangelien, mit welch einer besonderen Liebe Jesus Christus auf Erden den Kindern zugetan war. Es freute Ihn, sich von denselben umgeben zu sehen, wie es seine Gewohnheit war, ihnen die Hände aufzulegen, sie ans Herz zu drücken und zu segnen. Er ließ es nicht zu, dass sie von den Jüngern zurückgewiesen wurden. Daher sprach Er zu ihnen die ernsten Worte: „Lasset die Kleinen zu mir kommen, und wehret es ihnen nicht, denn ihrer ist das Himmelreich“ (Mk 10,14). Wie hoch er ihre Unschuld und Reinheit einschätzte, bewies er in eindeutiger Weise, als Er ein Kind zu sich rief und zu den Jüngern sagte: „Wahrlich, ich sage euch, wenn ihr nicht werdet wie die Kinder, werdet ihr in das Himmelreich nicht eingehen. Wer also demütig ist, wie dieses Kind, der ist der Größte im Himmelreich. Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, nimmt mich auf“ (Mt 18,3-5).

Die Kommunion der Säuglinge nach der alten kirchlichen Praxis

2. In diesem Bewusstsein war es seit den ersten Zeiten das Bestreben der katholischen Kirche, die Kleinen durch die eucharistische Kommunion, die sie bereits den Säuglingen reichen ließ, Christus nahe zu bringen. In fast allen Ritualen bis zum dreizehnten Jahrhundert ist dies zu finden, sogar bereits bei der Taufe. In einzelnen Gegenden hielt sich diese Einführung noch länger. Bei den Griechen und Orientalen trifft man diesen Brauch heute noch an. Um der Gefahr vorzubeugen, dass die Kleinen, besonders die Säuglinge, das konsekrierte Brot wieder von sich geben, bürgerte sich die Gewohnheit ein, ihnen die Eucharistie nur unter der Gestalt des Weines zu reichen.

Nicht nur bei der Taufe, sondern auch im nachhinein ließ man sie des öfteren an der himmlischen Speise teilnehmen. Nach dem Brauch einiger Kirchen, reichte man den Kindern die heilige Eucharistie unmittelbar nach dem Klerus. An anderen Orten wurden ihnen die Partikelchen überlassen, die nach der Kommunion der Erwachsenen übrig geblieben waren.

Das vom IV. Laterankonzil für die Kommunion festgesetzte Alter der Unterscheidung

3. Dieser Brauch hörte nach und nach in der lateinischen Kirche auf. Man begann damit, die Kinder erst dann zum heiligen Mahl zuzulassen, wenn sich die ersten Anzeichen des vernünftigen Gebrauches einstellten und sie eine den Verhältnissen angemessene Erkenntnis des erhabenen Sakramentes vorweisen konnten. Diese neue, bereits von einzelnen Teilsynoden anerkannte Praxis, wurde vom IV. Laterankonzil im Jahre 1215 feierlich durch den berühmten Kanon XXI bestätigt, welcher den Gläubigen, sobald sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt waren, die sakramentale Beichte und die heilige Kommunion mit folgenden Worten vorschreibt: „Jeder Gläubige des einen oder anderen Geschlechtes, der zum Alter der Unterscheidung gelangt ist, soll einzeln und gewissenhaft alle seine Sünden seinem Priester beichten, wenigstens einmal jährlich. Der Gläubige hat dafür Sorge zu tragen, die ihm auferlegte Buße nach allen Kräften zu erfüllen und wenigstens an Ostern ehrerbietig das Sakrament der heiligen Eucharistie zu empfangen. Ausgenommen ist der Fall, dass er sich auf den Rat seines Beichtvaters, oder aus einem anderen vernünftigen Grund, zeitweilig davon enthalten zu müssen glaubt.“

Das Konzil von Trient (Sess. XXI, De Communione, cap. 4) hat die alte Praxis, den Kindern bereits bevor sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt sind, die Eucharistie zu reichen, nicht verworfen. Wohl aber bestätigte es ausdrücklich das Lateran-Dekret und sprach über alle den Bann aus, welche in einer anderen Weise denken: „Wer leugnet, dass alle und jeder einzelne christliche Gläubige beiderlei Geschlechtes, der das Alter der Unterscheidung erreicht hat, verpflichtet ist, jedes Jahr, jedoch wenigstens an Ostern, nach den Vorschriften der heiligen Mutter, der Kirche, zu kommunizieren, der sei im Banne“ (Sess. XIII, De Eucharistia, cap. 8, can. 9). In Anbetracht des angeführten und heute noch gültigen Lateran-Dekretes, sind somit alle Gläubigen, sobald sie das Alter der Unterscheidung erreicht haben, dazu verpflichtet, zumindest einmal jährlich die Sakramente zu empfangen.

Irrtümer und Missbräuche in der Auffassung des „Alters der Unterscheidung“

4. Gerade in bezug auf die Bestimmung über das Alter der Vernunft oder der Unterscheidung, schlichen sich mit der Zeit eine Vielzahl beklagenswerter Irrtümer und Missbräuche ein. Teilweise glaubte man, das für die Eucharistie gültige Alter der Unterscheidung würde nicht mit dem Alter zusammenfallen, welches für das Sakrament der Buße erforderlich ist. Man wies darauf hin, dass für dieses Letztere das Alter der Unterscheidung dann gekommen ist, wenn man damit beginnt, das Gute und das Schlechte auseinanderhalten zu können, und daher auch fähig ist, zu sündigen. Für den Empfang der Eucharistie wäre ein vorgerückteres Alter erforderlich, um eine umfassendere Kenntnis des Glaubens und eine gründlichere Vorbereitung mitbringen zu können. Je nach den verschiedenen Ortsgebräuchen oder der Meinungen wurde daher für die Erstkommunion auf der einen Seite das Alter auf zehn oder zwölf Jahre, auf der anderen Seite auf vierzehn oder mehr Jahre festgesetzt. Vor Erreichung des vorgeschriebenen Alters wurden Kinder oder Heranwachsende nicht zugelassen.

5. Solche Gepflogenheiten wurden unter dem Vorwand getroffen, die Würde des erhabenen Sakramentes zu wahren. Dadurch wurden die Gläubigen von demselben ferngehalten, was in der Folge die Ursache vieler Schäden darstellte. Den unschuldigen Kindern, die dadurch von Jesus Christus ferngehalten wurden, fehlte jegliche Nahrung für ihr inneres Leben. Daraus folgte nicht selten, dass die Jugend der wirksamsten Hilfe beraubt war und daher in allerlei Fallstricke geriet, die Reinheit verlor und sich dem Laster hingab, noch bevor sie die heiligen Geheimnisse gekostet hatten. Zwar bestand durch diese Gepflogenheit eine bessere Vorbereitung auf die heilige Kommunion und eine genaue vorangegangene Beichte, was übrigens nicht überall der Fall war, so darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass der Verlust der ersten Unschuld ein sehr bedauernswerter Vorfall ist. Ein solcher Verlust hätte vermieden werden können, wenn man bereits in einem zarteren Alter die heilige Eucharistie empfangen hätte.

Nicht weniger zu verurteilen ist der an verschiedenen Orten bestehende Brauch, den Kindern, welche noch nicht die Eucharistie erhalten haben, die sakramentale Beichte zu untersagen, oder ihnen die Absolution zu verweigern. Daraus folgt, dass sie, verwickelt in den Fallstricken der Sünden, vielleicht sogar der schweren, in diesem Zustand verharren, der für sie die größte Gefahr bedeutet.

Die schlimmste Gepflogenheit von allen ist jedoch, dass man an gewissen Orten, den Kindern, welche noch nicht zur Kommunion zugelassen sind, nicht einmal in Todesgefahr erlaubt, die heilige Kommunion zu empfangen. So sterben diese Kinder und werden nach dem Ritus für Kinder begraben, schmählich den Hilfsmitteln der Kirche beraubt.

Die Kirche verwirft die Irrtümer und Missbräuche

6. Enorme Schäden entstehen durch diejenigen, welche auf einer ganz besonderen und über Gebühr hinausreichenden Vorbereitung auf die erste heilige Kommunion bestehen. Vielleicht ist ihnen nicht bewusst, dass solche Ansichten von den Irrtümern der Jansenisten herrühren, welche die heiligste Eucharistie als eine Belohnung und nicht als Heilmittel für die menschliche Schwäche auffassen. Dagegen vertritt das Konzil von Trient eine andere Ansicht. Dieses Konzil lehrte, dass die heilige Kommunion „ein Gegengift zu den täglichen Fehlern ist und uns vor den schweren Sünden bewahrt“. Erst kürzlich wurde von der heiligen Konzilskongregation mit Dekret vom 26. Dezember 1905 eine Lehre wiederum bekräftigt und eingeschärft, welche den Gläubigen, sowohl Erwachsenen, als auch Kindern, den täglichen Empfang der Kommunion nur unter zwei Bedingungen gestattet, und zwar im Stand der Gnade und der rechten Absicht. Wenn man den Kleinen bereits zu früheren Zeiten die Partikel der heiligen Gestalten reichte, und diese auch bereits an die Säuglinge austeilte, welchen stichhaltigen Grund kann man dann anführen, um eine ungewöhnliche Vorbereitung von den Kindern zu verlangen? Auf der einen Seite befinden sich diese Kinder zwar noch im Glück der ersten Unschuld, auf der anderen Seite sind sie den vielen Nachstellungen und Gefahren des gegenwärtigen Zeitalters ausgesetzt, die ein ganz besonderes Bedürfnis nach der Hilfe dieser geistigen Speise notwendig macht.

Wahrer Sinn des „Unterscheidungsalters“

7. Die Ursachen der von Uns getadelten Missbräuche finden wir darin, dass man die Jahre der Unterscheidung weder mit Sachkenntnis noch in der richtigen Weise bestimmte sowie einen Unterschied zwischen dem Alter für die Beichte und für die Kommunion machte. Dagegen fordert das Laterankonzil für beide Sakramente das gleiche Alter, indem es das Gebot der Beichte zugleich mit dem der Kommunion auferlegt. Wie für die Beichte als Unterscheidungsalter gültig ist, wenn man zwischen Gut und Böse unterscheiden kann, das bedeutet, einen gewissen Vernunftgebrauch erreicht hat, so muss für die Kommunion das gleiche Unterscheidungsalter gelten, wenn man das eucharistische Brot von einem gewöhnlichen Brot unterscheiden kann. Das bedeutet also wiederum die Zeit, wo der Vernunftgebrauch eintritt. In keiner anderen Weise dachten die hervorragendsten Ausleger und Zeitgenossen des Laterankonzils. Die Kirchengeschichte bezeugt, dass bereits mehrere Synoden und bischöfliche Verordnungen seit dem 13. Jahrhundert, kurz nach dem Laterankonzil, die Kinder im Alter von sieben Jahren zur ersten Kommunion zugelassen haben.

Zeugnis der Kirchenlehrer und Theologen

Beim heiligen Thomas von Aquin als Zeugen höchsten Ansehens können wir folgendes nachlesen: „Sobald einmal die Kinder beginnen, einigermaßen die Vernunft zu gebrauchen, so dass sie eine Andacht gegenüber der heiligen Eucharistie entgegenbringen, kann ihnen dieses Sakrament gespendet werden (Summa Theol. 3. p., q. 80, a. 9, ad 3). Als Erläuterung fügt Ledesma hinzu: „Gestützt auf die übereinstimmende Ansicht aller, behaupte ich, dass man allen, die über einen Vernunftgebrauch verfügen, die heilige Kommunion reichen muss, mögen sie denselben auch in ganz frühem Alter besitzen und mag auch das Kind noch nicht klar erkennen, was es tut“ (In S. Thom., 3. q., q. 80, a. 9, dub. 6). Dieselbe Stelle des heiligen Thomas von Aquin erklärt Vasquez in folgender Weise: „Wenn das Kind diesen Vernunftgebrauch erreicht hat, ist es sofort kraft göttlichen Gebotes dazu verpflichtet, und zwar so, dass die Kirche es nicht davon befreien kann“ (In 3 p. S. Thom., disp. 214, c. 4, n. 43). Dasselbe lehrt der heiligen Antonin, indem er schreibt: „Wenn das Kind zum Bösen fähig ist, das bedeutet, wenn es schwer sündigen kann, dann unterliegt es dem Gebot zu beichten und folglich auch dem Gebot zu kommunizieren“ (P. 3, tit. 74, c. 2, § 5).

Auch das Tridentinum nötigt zu dieser Schlussfolgerung. In der 21. Sitzung, Kapitel 4, lehrt es: „Vor erlangtem Vernunftgebrauch sind die Kinder durch kein Gebot zum Empfang der heiligen Kommunion verpflichtet.“ Als einzigen Grund führt es hierfür an, dass sie noch nicht sündigen können, „sie können die Gnade der erlangten Gotteskindschaft in jenem Alter nicht verlieren.“ Daraus ist zu erkennen, dass der heilige Kirchenrat der Auffassung war, dass für die Kinder die Notwendigkeit der heiligen Kommunion und die Verpflichtung dazu von der Zeit an besteht, wenn sie durch sündigen die Taufgnade verlieren können. Damit im Einklang stehen die Worte des römischen Konzils, das unter Benedikt XIII. stattfand und die Entscheidung traf, dass die Pflicht für den Empfang der Kommunion dann beginnt, wenn die kleinen Buben und Mädchen in das Unterscheidungsalter gekommen sind. Dies bedeutet das Alter, indem die Kinder fähig sind, diese sakramentale Speise, die nichts anderes als der wahre Leib Jesu Christi ist, vom gewöhnlichen, irdischen Brot zu unterscheiden und mit der schuldigen Frömmigkeit und Gottesfurcht hinzuzutreten“ (Append. XXX, P. 11). Der Römische Katechismus aber erklärt: „In welchem Alter den Kindern die heilige Kommunion zu reichen ist, kann niemand besser bestimmen, als der Vater und der Priester, dem sie ihre Sünden beichten. Diesen unterliegt die Aufgabe, zu erforschen und die Kinder zu fragen, ob sie für dieses wunderbare Sakrament einigermaßen Kenntnis und Verständnis besitzen“ (P. II, de Sacr. Eucharistiae, n. 63).

Lehre des Heiligen Stuhles

Daraus ergibt sich, dass das Alter der Unterscheidung für die heilige Kommunion dann erreicht ist, wenn das Kind das eucharistische Brot von einem gewöhnlichen Brot zu unterscheiden weiß, so dass es mit Andacht zum Altar hinzutreten kann. Demnach ist keine vollkommene Kenntnis der Glaubenswahrheiten erforderlich. Eine Kenntnis der ewigen Grundwahrheiten ist ausreichend. Das bedeutet, diese einigermaßen zu kennen. Auch der volle Gebrauch der Vernunft ist nicht notwendig. Der Anfang der Verstandestätigkeit ist ausreichend. Das bedeutet, dass sie einigermaßen ihren Verstand gebrauchen können.

8. Deshalb ist es durchaus zu missbilligen, die Kommunion weiter hinauszuschieben und für den Empfang der heiligen Kommunion ein gereifteres Alter festzusetzen. Diesen Missbrauch hat der Apostolische Stuhl mehrfach verurteilt. Bereits Papst Pius IX. seligen Andenkens, hat durch ein Schreiben des Kardinals Antonelli an die Bischöfe von Frankreich am 12. März 1866 einen scharfen Tadel gegen die in einzelnen Diözesen überhandnehmende Sitte ausgesprochen, welche die erste Kommunion bis auf reifere und im voraus genau festgesetzte Jahre verschieben.

Ferner wurde am 15. März 1851 eine Bestimmung der Provinzialsynode von Rouen durch die heilige Konzilskongregation geändert, welche die Zulassung der Kinder zur ersten Kommunion vor dem zwölften Lebensjahr untersagte. In ähnlicher Weise verfuhr die gegenwärtige heilige Sakramentenkongregation am 25. März 1910 in einer Angelegenheit, welche die Diözese Straßburg betraf. Auf die Frage, ob die Kinder mit zwölf oder mit vierzehn Jahren zur heiligen Kommunion zugelassen werden sollen, folgte die Antwort: „Buben und Mädchen sollen zum Tisch des Herrn zugelassen werden, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren oder zum Vernunftgebrauch gelangt sind.“

9. Damit nun die vorher erwähnten Missbräuche völlig beseitigt werden, und die Kinder von jetzt ab bereits im zarten Alter innig mit Jesus Christus verbunden sind, ihr Leben leben und Schutz gegen die Gefahren der Verderbnis finden können, hat diese heilige Kongregation nach reiflicher Überlegung in ihrer Plenarsitzung am 15. Juli 1910 für die erste Kommunion der Kinder folgende allgemein zu beobachtende Vorschriften erlassen:


Pflicht des Kommunionempfanges bei Beginn des Vernunftgebrauches

I. Das Unterscheidungsalter, sowohl für die Beichte, als auch für die heilige Kommunion, ist dann, wenn das Kind zu denken beginnt, das bedeutet, ungefähr ab dem siebten Lebensjahr, manchmal etwas später, jedoch auch früher. Von dieser Zeit an beginnt die Pflicht, dem Doppelgebot der Beichte und der Kommunion Genüge zu leisten.

Nicht erforderliche Kenntnis

II. Zur ersten Beichte und zur ersten heiligen Kommunion ist keine genaue und vollständige Kenntnis der christlichen Lehre erforderlich. Die Kinder müssen sich jedoch später den ganzen Katechismus entsprechend ihrer Fassungskraft stufenweise aneignen.

Notwendige und genügende Kenntnisse

III. Die Religionskenntnis, die für das Kind erforderlich ist, um sich entsprechend auf die erste heilige Kommunion vorzubereiten, besteht darin, die zur Seligkeit unumgänglich notwendigen Glaubensgeheimnisse nach dem Maß seiner Fassungskraft zu verstehen und das eucharistische Brot vom gewöhnlichen leiblichen Brot zu unterscheiden, und mit einer seinem Alter entsprechenden Andacht zum Tisch des Herrn hinzutreten.

Verantwortlichkeit und Recht bezüglich der ersten heiligen Kommunion

IV. Die Pflicht der Kinder, zu beichten und zu kommunizieren, fällt hauptsächlich auf diejenigen zurück, welche für die Kinder zu sorgen haben – auf die Eltern, den Beichtvater, die Lehrer, den Pfarrer. Nach dem Römischen Katechismus steht es dem Vater oder seinen Stellvertretern sowie dem Beichtvater zu, das Kind zur ersten Kommunion zuzulassen.

Allgemeine und feierliche Kommunion

V. Einmal oder mehrmals im Jahr sollen die Pfarrer eine gemeinschaftliche Kommunion ankündigen und veranstalten. Hierzu sollen nicht nur die Erstkommunikanten zugelassen werden, sondern auch diejenigen, welche unter Zustimmung der Eltern und des Beichtvaters, wie zuvor erwähnt, bereits früher die heilige Kommunion empfangen haben. Für die Ersteren, sowie auch für die Letzteren, sollen einige Tage der Belehrung und Vorbereitung vorangehen.

Häufige, tägliche Kommunion und Pflicht der weiteren Fortbildung

VI. Die Personen, welche die Sorge für die Kinder obliegt, sollen sich alle Mühe geben, die Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum Tisch des Herrn zu führen, möglichst alle Tage, wie Jesus Christus selbst und die Kirche es sehnlich wünschen. Die Kinder sollen dies mit der ihrem Alter entsprechenden Andacht verrichten. Ferner haben diejenigen eingedenk ihrer ihnen obliegenden überaus wichtigen Pflicht dafür zu sorgen, dass die Kinder den Besuch des gemeinsamen Katechismusunterrichts fortsetzen, oder dass sie auf eine andere Weise den erforderlichen religiösen Unterricht erhalten.

Beichte und Absolution

VII. Die Sitte, Kindern nach dem erlangten Vernunftgebrauch die Beichte zu untersagen, oder sie niemals zu absolvieren, ist absolut zu verwerfen. Es untersteht daher der Pflicht der Bischöfe, selbst unter Umständen durch Anwendung der ihnen zustehenden Rechtsmittel, dies gänzlich auszurotten.

Wegzehrung, letzte Ölung und Begräbnis

VIII. Ferner ist die Unsitte, den Kindern nach erlangtem Vernunftgebrauch die heilige Wegzehrung und die letzte Ölung vorzuenthalten und sie nach dem Ritus für Kinderbegräbnisse zu beerdigen, absolut verwerflich. Die Bischöfe sollen gegen diejenigen, welche sich von diesem Missbrauch nicht abwenden, mit Strenge vorgehen.

Päpstliche Gutheißung des Dekretes und Schlussbestimmungen

Die von den Kardinälen dieser heiligen Kongregation vorstehend aufgeführten und gefassten Beschlüsse hat der Heilige Vater, Papst Pius X., in der Audienz vom 7. August in ihrer Gesamtheit bestätigt und den Befehl erteilt, das gegenwärtige Dekret zu erlassen und zu verkünden. Alle Bischöfe sind aufgefordert, das Dekret nicht nur den Pfarrern und dem Klerus, sondern auch dem Volk bekannt zu geben, dem es jedes Jahr zur österlichen Zeit in der Landessprache vorgelesen werden soll. Die Bischöfe selbst sollen alle fünf Jahre, in der gleichen Weise wie bei anderen Diözesan-Angelegenheiten, dem Heiligen Stuhl über die genaue Befolgung des Dekretes Bericht erstatten. Alle etwa entgegenstehenden Vorschriften und Gewohnheiten werden durch das gegenwärtige Dekret aufgehoben.

Gegeben zu Rom im Hause der heiligen Sakramenten-Kongregation
am 8. August des Jahres 1910.
D. Kardinal Ferrata,

Vorsitzender
Ph. Giustini

Sekretär

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