Quattuor abhinc annos (Wortlaut)

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Apostolischer Brief
Quattuor abhinc annos

Kongregation für den Gottesdienst
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
an an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
über die Gewährung des Indultes, die Messe nach dem Missale Romanum in der Ausgabe von 1962 feiern zu dürfen
3. Oktober 1984

(Offizieller lateinischer Text: AAS 76 [1984] 1088f; N 21 (1985) 9f; AKathKR 153 (1984) 45lf; EV 9, 1034-1035.

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 3, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1983 – 3.12.1993, Mit Supplementum zu Band 1 und 2; Übersetzt, bearbeitet und herausgegeben von Martin Klöckener unter Mitarbeit von Guido Muff OSB, S. 325-327, Randnummern 5685-5686 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; Verlag Butzon & Bercker Kevelaer 2001, ISBN 3-7666-0078-8 und Universitätsverlag Freiburg Schweiz ISBN 3-7278-1144-7. Eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vor vier Jahren wurden auf Anordnung Papst Johannes Pauls II. die Bischöfe der ganzen Kirche eingeladen, Bericht zu erstatten:

- über die Art und Weise, wie Priester und Gläubige in ihren Diözesen das von Papst Paul VI. promulgierte Missale in genauer Befolgung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils angenommen hatten;

- über Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Liturgiereform aufgetreten sind;

- über eventuelle Widerstände, die es zu überwinden galt.

Das Ergebnis dieser Umfrage wurde allen Bischöfen bekanntgegeben (vgl. Notitiae, Nr. 185, Dezember 1981). Nach deren Antworten schien das Problem der Priester und Gläubigen, die dem sogenannten "tridentinischen Ritus" verbunden geblieben waren, fast vollständig gelöst.

Da aber das Problem weiterbesteht, erteilt der Papst aus dem Wunsch heraus, diesen Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Vollmacht zum Gebrauch des Indults, aufgrund dessen Priester und Gläubige, die in dem an den eigenen Bischof zu richtenden Gesuch gen au anzugeben sind, die Messe nach dem Missale Romanum in seiner Ausgabe von 1962 feiern dürfen. Dabei sind jedoch folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Es soll eindeutig, auch öffentlich, feststehen, dass ein solcher Priester und solche Gläubige in keiner Weise die Position derjenigen teilen, die die Rechtsverbindlichkeit und Rechtgläubigkeit des Missale Romanum, das Papst Paul VI. im Jahre 1970 promulgiert hat: in Zweifel ziehen.

b) Diese Feier soll ausschließlich zum Nutzen jener Gruppen stattfinden, die sie erbitten, und zwar in Kirchen und Oratorien, die der Diözesanbischof bestimmt hat (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, dass der Bischof dies in außerordentlichen Fällen erlaubt) und an den Tagen und unter den Bedingungen, die vom Bischof selber, entweder aufgrund von Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt, genehmigt worden sind.

c) Eine solche Feier muss nach dem Missale von 1962, und zwar in lateinischer Sprache, gehalten werden.

d) Es soll keine Vermischung zwischen Riten und Texten der beiden Missalien erfolgen.

e) Jeder Bischof soll diese Kongregation über die von ihm gegebenen Erlaubnisse informieren und nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung des Indults über das Ergebnis seiner Anwendung berichten.

Diese Erlaubnis, ein Zeichen der Sorge des gemeinsamen Vaters um alle seine Kinder, muss ohne irgendeine Beeinträchtigung der liturgischen Erneuerung, die im Leben jeder kirchlichen Gemeinschaft zu befolgen ist, angewandt werden.

Augustinus Mayer,

Pro-Präfekt,
und
Virgilio Noé,

Sekretär.