Sacra congregatio de seminariis (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Verordnungen
Sacra congregatio de seminariis

Kongregation der Seminarien und Universitäten
im Pontifikat von Papst
Pius XI.
zur richtigen Durchführung der Apostolischen Konstitution
Deus scientiarum dominus“ über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten
12. Juni 1931

(Offizieller lateinischer Text AAS 23 [1931] 263-280; Appendix I-III: 281-284)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, lateinisch und deutscher Text, S. 460-513 + Anhang I-III S. 514-523, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitung

Die Heilige Kongregation der Seminarien und Universitäten übergibt gemäß Artikel 12 der apostolischen Konstitution Deus scientiarum Dominus vom 24. Mai 1931 folgende Verordnungen (Ordinationes) den kirchlichen Universitäten und Fakultäten und schreibt sie zur gewissenhaften Beobachtung vor:

Allgemeine Normen

(Apostolische Konstitution, Artikel 1-12)

Artikel 1

Reicht man der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten ein Bittgesuch ein um die kanonische Errichtung einer Universität oder Fakultät mit dem Recht, die akademischen Grade zu verleihen,

1. soll gezeigt werden, dass die Errichtung einer neuen Universität oder Fakultät mit Rücksicht auf die Orts- und Zeitverhältnisse angebracht ist und dass sichere Hoffnung besteht, dass die zu errichtende Universität oder Fakultät wirklich Nutzen stiftet;

2. soll dargelegt werden, dass alles vorhanden ist, was erfordert ist, dass sich die Universität oder Fakultät durch wissenschaftliches Leben auszeichne:

a) die gehörige Zahl von Professoren gemäß Artikel 19 der apostolischen Konstitution;

b) Hörsäle, Bibliothek, Ausstattung, wie in Artikel 47-49 der apostolischen Konstitution und in Artikel 44-46 dieser Verordnungen vorgeschrieben ist;

c) genügend Geld für die Bedürfnisse der Universität oder Fakultät;

3. sollen vorgelegt werden:

a) die Satzungen mit der Studienordnung in Übereinstimmung mit der apostolischen Konstitution und diesen Verordnungen;

b) die Beschreibung der Gebäude;

c) die genaue Darlegung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 2

Die Heilige Kongregation wird das Recht, die akademischen Grade zu verleihen, nicht eher bewilligen, als bis das, was erforderlich ist, durchgeführt ist; und sie wird jenes Recht nicht endgültig bestätigen, es sei denn, dass die neue Universität oder Fakultät einige Jahre hindurch eine Probe ihres akademischen Lebens in Übereinstimmung mit der apostolischen Konstitution und diesen Verordnungen gegeben hat.

Artikel 3

Bei Abfassung der Satzungen halte man sich die Normen vor Augen, die in dem diesen Verordnungen beigefügten Anhang II enthalten sind.

Artikel 4

Die einzelnen kanonisch errichteten und approbierten Universitäten oder Fakultäten müssen alle 3 Jahre an diese Heilige Kongregation der Seminarien und Universitäten einen Bericht über ihren akademischen wie wirtschaftlichen Stand schicken gemäß den diesen Verordnungen in Anhang III beigefügten Normen.

Personen und Leitung

(Apostolische Konstitution, Artikel 13-28)

Akademische Behörden – Beamte

(Apostolische Konstitution, Artikel 13-18)

Artikel 5

Der Großkanzler

1. schützt die Rechtgläubigkeit der Lehre;

2. sorgt dafür, dass die Vorschriften des Heiligen Stuhles treu beobachtet werden;

3. schlägt der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten die Namen derjenigen vor, die für das Amt des Rektors oder Präsidenten als tauglich gelten, oder erbittet von ihr die Bestätigung dessen, der als Rektor oder Präsident gemäß Artikel 16 der apostolischen Konstitution von anderen ernannt ist;

4. nimmt das Glaubensbekenntnis des Rektors oder Präsidenten nach der vom Heiligen Stuhl approbierten Formel gemäß c. 1406, § 1, n. 8 CIC und dem Dekret des Heiligen Offiziums vom 22. März 1918 entgegen;

5. verleiht den rechtmäßig ernannten Professoren die kanonische Sendung und kann ihnen diese Sendung nach Artikel 22 der apostolischen Konstitution entziehen;

6. führt von Rechts wegen den Vorsitz bei den in Artikel 46, § 1 n. 2 und § 2 der apostolischen Konstitution genannten Prüfungen zur Erlangung des Doktorats;

7. unterschreibt an erster Stelle die authentischen Dokumente des Lizentiats und Doktorats oder lässt sie in seinem Namen von einem anderen unterschreiben;

8. benachrichtigt die Heilige Kongregation der Seminarien und Universitäten von wichtigeren Sachen, die die Universität oder Fakultät angehen, und legt ihr alle drei Jahre den in Artikel 4 dieser Verordnungen genannten genauen Bericht vor.

Artikel 6

Der Rektor oder Präsident

1. führt die Vorschriften des Heiligen Stuhles und die Satzungen der Universität oder Fakultät durch;

2. nimmt das Glaubensbekenntnis aller Professoren der Universität oder Fakultät nach der vom Heiligen Stuhl approbierten Formel entgegen gemäß c. 1406, § 1, n. 8 CIC und dem Dekret des Heiligen Offiziums vom 22. März 1918, und ebenso das Glaubensbekenntnis jener, denen nach bestandener Prüfung die akademischen Grade zu verleihen sind;

3. sorgt dafür, dass sich die Professoren im Unterricht genau an die vorschriftsmäßig approbierte Studienordnung halten;

4. beruft die Ratsversammlungen der Universität oder Fakultät ein und führt dabei den Vorsitz;

5. lässt die Hörer zur Universität oder Fakultät zu, überwacht ihre Studien und ihr Betragen und bestraft sie, wenn sie sich etwas haben zuschulden kommen lassen, mit den verdienten Strafen gemäß Artikel 28 der apostolischen Konstitution;

6. führt bei den gemäß Artikel 42 und 44 der apostolischen Konstitution abzuhaltenden Prüfungen den Vorsitz, falls er daran teilnimmt;

7. unterschreibt die authentischen Dokumente des Bakkalaureats an erster Stelle und jene der anderen akademischen Grade an zweiter Stelle;

8. berichtet dem Großkanzler über die Studien, Disziplin, Finanzen;

9. sendet jedes Jahr an die Heilige Kongregation der Seminarien und Universitäten statistische Auszüge nach dem von dieser Heiligen Kongregation abzufassenden Muster.

Artikel 7

Der Dekan der Fakultät

1. überwacht aufmerksam die an der eigenen Fakultät vorzutragende Lehre;

2. führt den Vorsitz bei Versammlungen der Fakultät, es sei denn, dass der Rektor selber daran teilnimmt;

3. berichtet die Vorschläge der Fakultät dem Rektor;

4. sorgt für Durchführung der Bestimmungen der höheren Autoritäten in der Fakultät;

5. führt von Rechts wegen den Vorsitz bei den in Artikel 34 der apostolischen Konstitution genannten Prüfungen, unbeschadet der Artikel 5, n. 6 und Artikel 6, n. 6 dieser Verordnungen.

Artikel 8

Die Beamten werden entsprechend der Bedeutung ihres Amtes in höhere und niedere eingeteilt.

Artikel 9

Der Rektor oder der Präsident und die Dekane müssen in wichtigen Angelegenheiten je ihre Räte befragen.

Professoren

(Apostolische Konstitution, Artikel 19-22)

Artikel 10

Die Vorsteher der Universität oder Fakultät sollen sich hüten, einen Professor mit der Aufgabe zu betrauen, verschiedenartige Fächer zu lehren, noch einen mit so vielen Vorlesungen zu belasten, dass er an ihrer gehörigen Vorbereitung und an der wissenschaftlichen Arbeit gehindert ist.

Artikel 11

Den Professoren ist es nicht erlaubt, Verpflichtungen oder Ämter zu übernehmen, wodurch sie an der richtigen Erfüllung des Lehramtes gehindert werden.

Hörer

(Apostolische Konstitution, Artikel 23-28)

Artikel 12

Die Hörer der Universität oder Fakultät, die aus irgend einem Grund die akademischen Grade nicht erstreben, können zum Besuch aller Vorlesungen oder nur einiger, die sie sich selbst auswählen, zugelassen werden, unbeschadet jedoch der Vorschrift des Artikels 24 der apostolischen Konstitution.

Artikel 13

Der in Artikel 25 n. 1 der apostolischen Konstitution erwähnte Mittelschulkurs der klassischen Studien muss außer einem entsprechenden Religionsunterricht und der lateinischen, griechischen und vaterländischen Sprache und Literatur, die die Hauptfächer sind, auch Naturgeschichte, Mathematik, Physik, Chemie, Geographie und Weltgeschichte umfassen, und zwar so viel, wie bei einem, der sich dem akademischen Studium widmet, verlangt zu werden pflegt, gemäß den Normen der Heiligen Kongregation der Seminarien und Fakultäten.

Artikel 14

Der richtig vollendete Mittelschulkursus der klassischen Studien muss durch authentische Dokumente der kirchlichen oder weltlichen Behörde nachgewiesen werden, unbeschadet des Rechts der Universität oder Fakultät eine Prüfung aufzuerlegen, falls die beigebrachten Dokumente nicht als genügend betrachtet werden.

Artikel 15

Kommt ein Alumne aus einer weltlichen oder kirchlichen Mittelschule, an der ein oder mehrere in Artikel 13 genannten Fächer überhaupt nicht oder nicht genügend gegeben wurden, muss er ihr Studium nachholen und eine Prüfung darüber bestehen nach den Satzungen der Universität oder Fakultät.

Artikel 16

§ 1. Der zweijährige Kursus der scholastischen Philosophie, der nach Artikel 25, n. 2, a) der apostolischen Konstitution durchaus erfordert ist, dass einer in der theologischen Fakultät die akademischen Grade erstreben kann, umfasst das Studium der Logik, Kosmologie, Psychologie, Kritik oder Kriteriologie, Ontologie, natürliche Theologie (Theodizee), Ethik und Naturrecht, Geschichte der Philosophie.

§ 2. Der in § 1 erwähnte zweijährige Kursus muss nach Abschluss des Mittelschulkurses der klassischen Studien an einer philosophischen Fakultät oder an einer zum Unterricht in der scholastischen Philosophie bestimmten und von der kirchlichen Autorität dazu approbierten Hochschule absolviert werden.

§ 3. Wer mit rechtmäßigen Dokumenten beweist, dass er den Kursus der scholastischen Philosophie anders, als in § 2 vorgeschrieben ist, absolviert hat, kann in die theologische Fakultät nicht aufgenommen werden, es sei denn, dass er sich dem Studium jenes Faches wenigstens 1 Jahr lang an einer philosophischen Fakultät oder an einer in § 2 er- wähnten Schule widmet und eine Prüfung über alle Teile der scholastischen Philosophie bestanden hat.

Artikel 17

§ 1. Es ist erlaubt, von einer Universität oder Fakultät an eine andere überzutreten, auch um die gleichen Studien fortzusetzen, jedoch unter der Bedingung, dass niemand zum Lizentiat zugelassen wird, ohne dass er zur Zeit des vollendeten Kurses alle gemäß Artikel 33, § 3 der apostolischen Konstitution vorgeschriebenen Fächer rechtmäßig absolviert hat.

§ 2. Der in § 1 erwähnte übertritt kann nur am Anfang des akademischen Jahres oder, wo das akademische Jahr in Semester eingeteilt ist, am Anfang der einzelnen Semester stattfinden; er soll nur aus einem gerechten Grund stattfinden.

§ 3. Unbeschadet der Vorschriften des § 1 und § 2, haben die Universitäten oder Fakultäten das Recht, jenen, die von anderen zu ihnen übertreten, die Ordnung und den Gang der Studien zu bestimmen.

Studienordnung

(Apostolische Konstitution, Artikel 29-34)

Allgemeine Lehrmethode

Artikel 18

§ 1. Was in Artikel 29 a) und c) der apostolischen Konstitution über den Unterricht nach der Methode, den Grundsätzen und der Lehre des engelgleichen Lehrers bestimmt ist, soll gewissenhaft beobachtet werden, gemäß dem Rundschreiben Leos XIII. Aeterni Patris vom 4. August 1879 und Pius' XI. Studiorum Ducem vom 29. Juni 1923.

§ 2. Im positiven Teil der Fächer sollen die Hörer so unterrichtet werden, dass sie sich nicht bloß die Lehre selbst gut aneignen, sondern auch die eigentlichen Quellen für die einzelnen Fächer und ihre Auslegungsgesetze kennen lernen und sich daran gewöhnen, die Hilfen und Hilfsmittel des wissenschaftlichen Arbeitens mit Nutzen zu gebrauchen.

§ 3. Bei den spekulativen Fragen der Theologie wie Philosophie gebrauche man die sogenannte scholastische Methode, ohne sowohl bei Darlegung der Beweise wie Anführung, Erörterung und Lösung von Schwierigkeiten die syllogistische Form zu vernachlässigen. Durch diese Methode soll der Geist der Hörer so ausgebildet werden, dass sie tauglich und geschult werden, nicht bloß um die bisherigen falschen Systeme und Irrtümer zu beurteilen und zu widerlegen, sondern auch um etwaige neue in den theologischen und philosophischen Fächern auftauchende Meinungen zu unterscheiden und wahrheitsgemäß zu beurteilen.

Artikel 19

Die Wichtigkeit und hervorragende Stellung der Hauptfächer, die gewissermaßen das Wesen der Universität oder Fakultät ausmachen, soll auch an der Zahl der Vorlesungen und Professoren sichtbar hervortreten.

Artikel 20

An der theologischen, kanonistischen und philosophischen Fakultät sind die Hauptfächer ganz in den Vorlesungen vorzutragen.

Artikel 21

Die Heilige Schrift, Dogmatik, Moraltheologie, scholastische Philosophie, der Codex iuris canonici und das römische Recht sind in lateinischer Sprache zu lehren. Die Professoren sollen sich Mühe geben, dass die Hörer die Bedeutung der technischen Ausdrücke voll und genau verstehen.

Artikel 22

Bei den in Artikel 30 § 2 der apostolischen Konstitution erwähnten Übungen ist es Aufgabe des Professors, die methodischen Grundsätze der eigenen Wissenschaft darzulegen, es sei denn, dass dies in einem Sonderkursus geschieht, und ihre richtige Anwendung zu überwachen, so dass die einzelnen Schüler zum Lesen und Auslegen der Quellen, zur Behandlung und Entscheidung von Einzelfragen und besonders zur schriftlichen Darstellung, auch in der Landessprache, über ausgewählte Gegenstände der Wissenschaft herangebildet werden.

Artikel 23

Die Übungen müssen ihren Anfang nehmen: in der theologischen und philosophischen Fakultät wenigstens mit dem 3. Jahr des Kurses, in der kanonistischen Fakultät wenigstens mit dem 2. Jahr, im Päpstlichen Institut beider Rechte mit dem 2. Jahr, im Päpstlichen Bibelinstitut, im Päpstlichen Institut der orientalischen Studien, im Päpstlichen Institut der christlichen Archäologie, im Päpstlichen Institut für Kirchenmusik bereits mit dem 1. Jahr.

Artikel 24

Bei den in Artikel 30 § 2 der apostolischen Konstitution erwähnten scholastischen Disputationen wird einer der Hörer eine vom Professor angegebene These (und unter seiner oder eines anderen Professors Leitung) darlegen, beweisen und gegen Schwierigkeiten verteidigen, die vorher bezeichnete Mitschüler und nach diesen, je nach den Umständen, auch andere dagegen machen.

Artikel 25

Im letzten Jahr des Kurses soll es nur wenige Vorlesungen geben; die Übungen jedoch sollen zwar fortgesetzt werden, jedoch so, dass viel Zeit für die Vorbereitung der Doktordissertation übrigbleibt.

2. Studiendauer

(Apostolische Konstitution, Artikel 31-32)

Artikel 26

Bei Verkürzung des Studienkurses nach Artikel 32 der apostolischen Konstitution soll vor allem folgendes beobachtet werden:

1. An der theologischen Fakultät:

die nach vorschriftsmäßiger Absolvierung des Mittelschulkurses der klassischen Studien zwei Jahre scholastische Philosophie nach Art. 16 dieser Verordnung studiert und dann den vierjährigen theologischen Kursus nach c. 1365 CIC vorschriftsmäßig absolviert haben, können nach vorausgegangener Prüfung zum 4. Jahr des Kurses zugelassen werden.

2. An der Fakultät des kanonischen Rechts:

a) die den vierjährigen theologischen Kursus an einer kanonisch errichteten und approbierten theologischen Fakultät vorschriftsmäßig vollendet haben, können ohne vorausgehende Prüfung zum ersten Jahr des Kurses zugelassen werden;

b) die den vierjährigen theologischen Kursus außerhalb einer theologischen Fakultät vorschriftsmäßig absolviert haben, müssen, um in die Fakultät des kanonischen Rechts aufgenommen werden zu können, eine Prüfung über die Institutionen des kanonischen Rechts bestehen;

c) die den unter a) und b) erwähnten vierjährigen theologischen Kursus nicht vollendet haben, können in die Fakultät des kanonischen Rechts nicht aufgenommen werden, es sei denn, dass sie eine Prüfung über die Prinzipien der Moralphilosophie, des Naturrechts, der Fundamentaltheologie und über die Institutionen des kanonischen Rechts richtig bestanden haben;

d) die das Doktorat im Zivilrecht erworben haben, können den Kursus der Fakultät des kanonischen Rechts in zwei Jahren vollenden, unbeschadet für Laien der Pflicht der unter c) vorgeschriebenen Prüfung.

3. An der philosophischen Fakultät:

a) die nach vorschriftsmäßiger Vollendung des Mittelschulkurses der klassischen Studien den zweijährigen philosophischen Kursus an einer höheren, von der kirchlichen Autorität zu diesem Zweck approbierten Schule der scholastischen Philosophie, die jedoch nicht das Recht hat, die akademischen Grade zu verleihen, absolviert haben, können nach vorausgegangener Prüfung in das 3. Jahr der philosophischen Fakultät aufgenommen werden;

b) die den Kursus der scholastischen Philosophie außerhalb einer unter a) erwähnten Schule durchgemacht haben, können den Kursus der scholastischen Philosophie in drei Jahren vollenden.

3. Die zu Iehrenden Fächer und die Prüfungen

(Apostolische Konstitution, Artikel 33-34)

Artikel 27

Die von allen Universitäten und Fakultäten zu lehrenden Haupt- und Hilfsfächer folgen hier unten; die einzelnen Universitäten und Fakultäten sind befugt, einige andere Fächer allen Hörern vorzuschreiben.

Für die theologische, kanonistische und philosophische Fakultät werden in dem diesen Verordnungen beigefügten Anhang I als Beispiel mehrere Sonderfächer und Sonderkurse aufgeführt und werden einige ihrer Abteilungen gemäß Artikel 33, § 2 der apostolischen Konstitution angegeben.


I. THEOLOGISCHE FAKULTÄT

1. Hauptfächer:

a) Fundamentaltheologie;

b) dogmatische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) Heilige Schrift (d. h. Einleitung und Exegese des Alten und Neuen Testaments);

e) Kirchengeschichte, Patrologie, christliche Archäologie;

f) Institutionen des kanonischen Rechts.

2. Hilfsfächer:

a) Hebräisch und Bibel-Griechisch;

b) Institutionen der systematisch-historischen Liturgie;

c) Aszetik;

d) theologische Fragen, die vor allem die Orientalen betreffen.

3. Beispiele von Sonderfächern und Sonderkursen, s. Anhang I, n. 1.


II. FAKULTÄT DES KANONISCHEN RECHTS

1. Hauptfächer:

a) Einleitung in die Rechtswissenschaften (Naturrecht, Rechtsphilosophie);

b) Allgemeine Normen: 1. Buch CIC;

c) Personenrecht: 2. Buch CIC;

d) Sachenrecht: 3. Buch CIC;

e) Prozessrecht: 4. Buch CIC;

f) Strafrecht: 5. Buch CIC;

g) öffentliches kirchliches Recht.

2. Hilfsfächer:

a) Institutionen des römischen Rechts;

b) Konkordatsrecht (wo ein Konkordat in Kraft ist);

c) Grundzüge des geltenden bürgerlichen Rechts;

d) Geschichte des kanonischen Rechts (Quellen, Institute, Wissenschaft).

3. Beispiele von Sonderfächern und Sonderkursen, s. Anhang I, n. 2.


III. PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT

1. Hauptfächer:

a) Scholastische Philosophie, darzulegen nach allen ihren Teilen (Logik, Kosmologie, Psychologie, Kritik oder Kriteriologie, Ontologie, natürliche Theologie [Theodizee], Ethik und Naturrecht), nach vorausgegangener allgemeiner Einleitung;

b) Philosophiegeschichte.

2. Hilfsfächer:

a) Experimentelle Psychologie;

b) Wissenschaftliche, mit der Philosophie zusammenhängende Fragen aus:

Biologie
Anthropologie
Mathematik
Physik
Chemie;

c) Auslegung ausgewählter Texte aus Aristoteles und dem heiligen Thomas von Aquin.

3. Beispiele von Sonderfächern und Sonderkursen, s. Anhang I, n. 3.


IV. PÄPSTLICHES BIBELINSTITUT

1. Hauptfächer:

a) Wichtige Fragen der allgemeinen und besonderen Einleitung in die Heilige Schrift;

b) Exegese ausgewählter Perikopen aus der Heiligen Schrift;

c) biblische Theologie;

d) gründlichere Kurse über die biblischen Sprachen (Hebräisch, Aramäisch, Hellenistisch-Griechisch);

e) eine orientalische Sprache (außer der hebräischen und aramäischen). Die Sprachen, unter denen die Auswahl gemacht werden kann, sind vor allem: Syrisch, Akkadisch und Sumerisch, Arabisch, Altägyptisch.

2. Hilfsfächer:

a) biblische Geschichte;

b) biblische Geographie;

c) biblische Archäologie.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


V. PÄPSTLICHES INSTITUT DER ORIENTALISCHEN STUDIEN

1. Hauptfächer:

a) Fundamentaltheologie und Dogmatik verglichen mit den Lehren der schismatischen Orientalen;

b) orientalische Patrologie;

c) orientalische Liturgien;

d) Kirchengeschichte der Orientalen;

e) orientalisches kanonisches Recht.

2. Hilfsfächer:

a) Einleitung in die christlichen orientalischen Studien;

b) Archäologie des christlichen Orients;

c) eine der folgenden Sprachen: Äthiopisch, Arabisch, Armenisch, Koptisch, Georgisch, Alt- und Neugriechisch, Altslawisch, Rumänisch, Russisch, Syrisch, Türkisch.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


VI. PÄPSTLICHES INSTITUT BEIDER RECHTE

Außer den eigenen Fächern der Fakultät des kanonischen Rechts

1. Hauptfächer:

a) römisches Recht;

b) vergleichendes inneres öffentliches Recht;

c) vergleichendes Strafrecht;

d) vergleichendes Prozessrecht;

e) vergleichendes Privatrecht;

f) internationales Recht.

2. Hilfsfächer:

a) Volkswirtschaft;

b) Statistik;

c) gerichtliche Medizin;

d) Geschichte des römischen Rechts;

e) Geschichte des bürgerlichen Rechts, besonders des gemeinen Rechts.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


VII. PÄPSTLICHES INSTITUT FÜR CHRISTLICHE ARCHÄOLOGIE

1. Hauptfächer:

a) Geschichte, Liturgie, Hagiographie der alten Kirche;

b) Architektur und Geschichte der heiligen Gebäude der alten Kirche;

c) Beschreibung und Geschichte der christlichen Friedhöfe der ersten Zeit;

d) Heilige Ikonographie der alten Kirche (Malerei, Plastik, Kleinkünste);

e) Epigraphie der alten Kirche.

2. Hilfsfächer:

a) Kritische Einführung in die Quellen der alten Kirchengeschichte;

b) Methodologie der Studien von den christlichen Denkmälern;

c) römische Einrichtungen der ersten Zeiten der Kirche;

d) Technologie bezüglich Ausgrabung und Erhaltung alter Denkmäler.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


VIII. PÄPSTLICHES INSTITUT FÜR KIRCHENMUSIK

A. Gregorianischer Gesang

1. Hauptfächer:

a) Allgemeine gregorianische Theorie;

b) Ästhetik, höhere Theorie, gregorianische Paläographie;

c) Institutionen der heiligen Liturgie;

d) Übungen im Gregorianischen Gesang.

2. Hilfsfächer:

a) Geschichte der Musik, des Gregorianischen Gesangs, der kirchlichen Gesetzgebung über Kirchenmusik;

b) verschiedene Arten der Solmisation;

c) Kunst, richtig zu singen;

d) Kunst, gregorianische Gesänge zu leiten;

e) Harmonie und Kontrapunkt;

f) Kunst des Orgel- und Klavierspiels für Zwischenspiele;

g) Kunst der Orgelbegleitung für den Gregorianischen Gesang.


3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


B. Kirchliche Kompositionslehre

1. Hauptfächer:

Außer den unter A, la, c, d genannten Fächern

a) Harmonie, Kontrapunkt, Fuge;

b) Kunst der Komposition nach den verschiedenen Musikformen.

2. Hilfsfächer:

Außer den unter A, 2 a, b, c, f, g genannten Fächern

a) Musikkunde;

b) kirchliche Polyphonie nach den Normen der alten und großen Meister;

c) Kunst der Chorleitung;

d) Beurteilung musikalischer Kompositionen;

e) Kunst der Instrumentierung.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.


1. Hauptfächer:

Außer den unter A, la, c, d und B, Ja genannten Fächern

a) Kunst, die Orgel in der Hauptrolle zu spielen;

b) Kunst der improvisierten Orgelbegleitung des Gregorianischen Gesangs;

c) Kunst, auf der Orgel Musikstücke nach altem und neuem Stil zu komponieren.

2. Hilfsfächer: Außer den unter A, 2 a, b, c, g und B, 2 b, d genannten Fächern
Geschichte, Bau, Ästhetik der Orgel; die berühmtesten Orgelkomponisten; methodische Unterweisung im Orgelspiel.

3. Sonderfächer und Sonderkurse werden in den eigenen Satzungen aufgeführt.

Artikel 28

Die Sonderfächer sollen nach den Überlieferungen und Landesbedürfnissen jeder Universität oder Fakultät ausgewählt werden, um die Grundsätze der katholischen Lehre auf den verschiedenen Gebieten des Geisteslebens wirksam zu verbreiten.

Artikel 29

§ 1. Die Hörer müssen alle Vorlesungen der Fächer, die in Artikel 33, § 3 der apostolischen Konstitution vorgeschrieben sind, besuchen. Ist ein Hörer (mit oder ohne Grund) so viel davon abwesend, dass alle Versäumnisse zusammengenommen den dritten Teil des akademischen Jahres erreichen, wird jenes Jahr oder Semester in der vorgeschriebenen Zahl nicht mitgerechnet, unbeschadet der Strafen, denen er kraft der Satzungen der Universität oder Fakultät verfallen kann, falls er sich ein Vergehen hat zuschulden kommen lassen.

§ 2. An den Übungen, die in den Satzungen der Universität oder Fakultät gemäß Artikel 30, § 1 der apostolischen Konstitution vorgeschrieben sind, müssen die nach den akademischen Graden strebenden Hörer nicht bloß teilnehmen, sondern sich gemeinsamer Arbeit mit den Teilnehmern und eigener Abhandlungen befleißigen.

Artikel 30

Die Stunden der Vorlesungen sollen nicht so zahlreich sein, dass die Hörer übermäßig belastet werden und der Zeit, die auf das Privatstudium, die Übungen und die Vorbereitung auf die Prüfungen zu verwenden sind, beraubt werden.

Artikel 31

§ 1. Die in Artikel 34 der apostolischen Konstitution erwähnten Prüfungen können für die einzelnen Fächer nur eine oder mehrere sein, vorausgesetzt, dass sie den ganzen Stoff umfassen.

§ 2. Die in § 1 erwähnten Prüfungen können entweder nur mündlich oder auch schriftlich statt- finden.

Artikel 32

In den Satzungen der Universität oder Fakultät soll bestimmt werden, wie die Examinatoren ihr Urteil über den Kandidaten abgeben müssen.

Artikel 33

Im Schlussurteil über die Kandidaten für die einzelnen akademischen Grade sollen alle Stimmen berücksichtigt werden, die sie in den verschiedenen schriftlichen wie mündlichen Prüfungen erhalten haben.

Artikel 34

Zu allen mündlichen Prüfungen haben Professoren und Hörer freien Zutritt.

Verleihung der akademischen Grade

(Apostolische Konstitution, Artikel 35-46)

(Apostolische Konstitution, Artikel 35-42)

Artikel 35-36

Artikel 35

Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 40 der apostolischen Konstitution, kann die Befugnis der Verleihung des Ehrendoktorats nur dann vom Heiligen Stuhl erbeten werden, wenn der Großkanzler und wenigstens zwei Drittel der ordentlichen Professoren der Universität oder Fakultät damit einverstanden sind.

Artikel 36

§ 1. Die authentischen Dokumente über die verliehenen akademischen Grade sollen das Recht der Verleihung der akademischen Grade erwähnen, das die Universität oder Fakultät vom Heiligen Stuhl erlangt hat.

§ 2. Die in § 1 erwähnten Dokumente sollen von allen, die es nach Artikel 5, n. 7 und 6, n. 7 dieser Verordnung und den besonderen Satzungen der Universität oder Fakultät angeht, unterschrieben werden; und sie sollen mit dem Siegel der Universität oder Fakultät versehen werden.

Lizentiat

(Apostolische Konstitution, Artikel 43-44)

Artikel 37

§ 1. Dass einer zur Prüfung des Lizentiats zugelassen wird, ist erfordert, dass er an allen von den Satzungen der Universität oder Fakultät gemäß Artikel 30 und 33, § 3 der apostolischen Konstitution und Artikel 22 und 29, § 1 dieser Verordnungen vorgeschriebenen Vorlesungen und Übungen teilgenommen hat und außerdem dass er, gemäß Artikel 29, § 2 dieser Verordnungen, auch eine schriftliche Probe seiner Tauglichkeit für wissenschaftliches Arbeiten gegeben hat.

§ 2. Die in § 1 erwähnte Probe ist in einem Übungsseminar zu geben und vom zuständigen Professor zu beurteilen.

Artikel 38

§ 1. Wer das Lizentiat in der theologischen, kanonistischen oder philosophischen Fakultät erstrebt, muss sich, obwohl er die jährlichen oder semestralen Prüfungen bestanden hat, einer besonderen Prüfung unterwerfen, aus der erhellt, dass er das Hauptfach der Fakultät im allgemeinen beherrscht. Deshalb soll diese Prüfung stattfinden in der Theologie: über die gesamte heilige Theologie (Fundamentaltheologie, Dogmatik, spekulative Moraltheologie); im kanonischen Recht: über den ganzen Codex iuris canonici, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der früheren kirchlichen Gesetze; in der Philosophie: über die ganze scholastische Philosophie. Welches in den in Artikel 3 der apostolischen Konstitution genannten päpstlichen Instituten der Stoff der in Artikel 44 dieser Konstitution vorgeschriebenen besonderen Prüfung ist, soll in ihren Satzungen bestimmt werden.

§ 2. Die in § 1 genannte besondere Prüfung ist mündlich abzulegen und soll wenigstens eine Stunde dauern.

§ 3. Professoren, die in der in § 2 genannten Prüfung abstimmen, sollen es wenigstens vier sein.

Artikel 39

Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 37, ist zur Erlangung des Lizentiats außer der mündlichen Prüfung wenigstens in einem der Hauptfächer auch eine schriftliche Prüfung abzulegen.

Doktorat

(Apostolische Konstitution, Artikel 45-46)

Artikel 40

In den Satzungen der Universität oder Fakultät soll über die Dissertation bestimmt werden:

1. wie sie abzufassen ist;

2. wann und in wie vielen Exemplaren sie der Universität oder Fakultät vorzulegen ist.

Artikel 41

§ 1. Das Thema der Dissertation ist vom Professor des Faches, zu dem die Dissertation gehört, zu approbieren mit Zustimmung des Rektors oder Präsidenten der Universität oder Fakultät.

§ 2. Die Dissertation ist wenigstens von 2 Professoren, die in dem fraglichen Stoff sachkundig sind, zu prüfen und zu beurteilen. Bevor die Dissertation von den Zensoren approbiert ist, kann der Lizentiat zu ihrer öffentlichen Verteidigung nicht zugelassen werden.

§ 3. Die Verteidigung der Dissertation soll feierlich geschehen; dazu sollen außer den kirchlichen Autoritäten auch andere durch Gelehrsamkeit und Stellung hervorragende Männer eingeladen werden.

§ 4. Die Dissertation können außer den in § 2 genannten Zensoren und einigen dafür bestimmten Professoren auch andere Anwesende angreifen.

§ 5. Professoren, die bei der in § 3 genannten Verteidigung der Dissertation und bei der gemäß Artikel 46, § 2 der apostolischen Konstitution zu gebenden Probe abstimmen, sollen es wenigstens fünf sein.

Artikel 42

Die in Artikel 46, § 2 der apostolischen Konstitution genannte mündliche Prüfung beschäftigt sich entweder mit einer bestimmten Anzahl von Thesen, die in engerer Beziehung stehen zu den in der Dissertation behandelten Dingen oder mit den Fächern, denen sich der Kandidat besonders gewidmet hat; oder die Prüfung wird eine öffentliche Vorlesung sein über ein Thema, ausgewählt aus den Fächern, die der Kandidat besonders studiert hat.

Artikel 43

Die Universität oder Fakultät muss ein Exemplar der einzelnen approbierten Dissertationen an die Heilige Kongregation der Seminarien und Universitäten und an alle kanonisch errichteten und approbierten kirchlichen Universitäten und Fakultäten, wenigstens des eigenen Landes, schicken.

Lehreinrichtungen und Wirtschaftliches

(Apostolische Konstitution, Artikel 47-52)

Gebäude

(Apostolische Konstitution, Artikel 47)

Artikel 44

Die Hörsäle sollen groß genug, luftig, schön und den in den einzelnen Ländern geltenden hygienischen Gesetzen und Schulgewohnheiten entsprechend sein.

Bibliothek und wissenschaftliche Hilfsmittel

(Apostolische Konstitution, Artikel 48-49)

Artikel 45

§ 1. Jede Universität oder Fakultät soll mit einer Konsultations-Bibliothek versehen sein, in der sich die hauptsächlichsten heiligen und profanen Werke finden, die zur wissenschaftlichen Arbeit der Professoren wie Hörer notwendig sind.

§ 2. Es ist gewissenhaft dafür zu sorgen und mit einer bestimmten deponierten Geldsumme Sicherheit dafür zu schaffen, dass die Bibliothek nicht bloß anfangs angelegt wird, sondern auch jedes Jahr durch alte wie neuerschienene Bücher und die Hauptzeitschriften, je nach der Natur der Universität oder Fakultät, Zuwachs erhält.

§ 3. Die Gesetze und Normen der Bibliothek sollen so aufgestellt werden, dass für die Bedürfnisse der Professoren und Hörer möglichst gut gesorgt ist und dass gleichzeitig die Hörer vor der Gefahr, die Zeit zu vergeuden oder Schaden an Glauben und Sitten zu erleiden, sorgfältig bewahrt sind.

§ 4. Haben die einzelnen wissenschaftlichen Institute und Laboratorien keine eigene Bibliothek, soll wenigstens dafür gesorgt werden, dass sie zu der allen gemeinsamen Bibliothek leicht Zutritt haben.

Artikel 46

§ 1. Die wissenschaftlichen Institute und Laboratorien sollen nach der Praxis und den Bedürfnissen unserer Zeit mit allen Hilfsmitteln ausgestattet werden.

§ 2. Keinem Fach sollen die Dinge fehlen, die es seiner Natur entsprechend braucht, um seinen Stoff genau zu erklären und zu veranschaulichen, wie zum Beispiel geographische und geschichtliche Landkarten, Statistiken, wissenschaftliche Instrumente.


Honorar der Professoren und Beamten sowie die Beiträge der Hörer

Artikel 47

In den Satzungen der Universität oder Fakultät soll bestimmt werden, welches Honorar den Professoren und Beamten nach ihren verschiedenen Graden zu bezahlen ist. Dabei soll man sich nach den in den einzelnen Ländern geltenden rechtmäßigen Gewohnheiten und gerechten Gesetzen richten, denen ähnliche öffentliche wie private Lehranstalten folgen.

Artikel 48

§ 1. Bei Bestimmung der Pension, die gemäß Artikel 51 der apostolischen Konstitution auf Grund eines niedergelegten Amtes zuzuerkennen ist, soll im allgemeinen beobachtet werden, was in den einzelnen Ländern für ähnliche Fälle bestimmt zu werden pflegt.

§ 2. In den Satzungen der Universität oder Fakultät soll genau bestimmt werden, nach welchen Regeln und Normen den einzelnen eine Pension zuzuerkennen ist.

§ 3. In den in § 2 erwähnten Regeln und Normen soll klar angegeben werden, mit welcher wirtschaftlichen Sicherheit die Universität oder Fakultät garantiert, dass die Pension sicher bezahlt wird.

Artikel 49

§ 1. Bei Bestimmung des Betrags, den die Hörer zur Bestreitung der Kosten der Universität oder Fakultät beisteuern müssen, sollen die in anderen ähnlichen Lehranstalten geltenden Normen beobachtet werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Hörer.

§ 2. Die Universität oder Fakultät soll auf zweckmäßige Weise dafür sorgen, dass nicht durch das Gesetz der Beiträge der Aufstieg zu den akademischen Graden jenen versperrt wird, die auf Grund hervorragender Begabung Hoffnung bieten, dass sie der Kirche einmal nützlich sein werden.

§ 3. Unter welchen Bedingungen die Zahlung der Beiträge den Hörern entweder ganz erlassen oder gestundet werden kann, soll auf ähnliche Weise bestimmt werden wie in anderen Lehranstalten des betreffenden Landes.

§ 4. Die Universität oder Fakultät soll sich bemühen, dass jene Gelder möglichst vermehrt wer- den, aus denen der Not der Hörer, die dies verdienen, abgeholfen wird, und es sollen besondere Wohlfahrtseinrichtungen für die Schule geschaffen werden, die man gewöhnlich "Stipendien" nennt; diese sollen zum Unterhalt und zur Unterstützung der besten Hörer verausgabt werden.

§ 5. Die Universität oder Fakultät soll jedes Jahr öffentlich bekannt geben, welche Stipendien und unter welchen Bedingungen sie den Hörern verliehen werden.

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. hat alle diese Verordnungen gebilligt, bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet, trotz alles Gegenteiligen.

Gegeben zu Rom, im Haus des hl. Callistus, am Herz-Jesu-Fest, dem 12. Juni 1931.

C. Kard. BISLETI Präfekt

E. Ruffini Sekretär


ANHANG I

Sonderfächer und Sonderkurse nach Artikel 27 der Verordnungen

(Was hier beispielshalber angegeben ist, ist weder nach der Zahl noch nach Namen begrenzt; es kann vermehrt, geteilt und auf verschiedene Weise benannt werden.)

Theologische Fakultät

Heilige Geschichte des Alten und Neuen Testaments;

Biblische Theologie des Alten und Neuen Testaments;

Ausgewählte Fragen über Inspiration und Hermeneutik, vor allem mit Rücksicht auf die Fundamentaltheologie und Dogmatik;

Exegese der wichtigsten dogmatischen Texte des Alten und Neuen Testaments;

Theologische Lehre eines Vaters oder Kirchenlehrers;

Ausgewählte Fragen aus der Patrologie;

Auslegung ausgewählter Texte der heiligen Väter und des heiligen Thomas von Aquin;

Ausgewählte Fragen aus der spekulativen Dogmatik;

Ausgewählte Fragen aus der spekulativen Moraltheologie;

Neuere Fragen der Apologetik;

Mariologie;

Pastoraltheologie;

Mystische Theologie;

Liturgische Theologie;

Ausgewählte Fragen aus der christlichen Archäologie;

Heilige Beredsamkeit;

Katechetik;

Pädagogik;

Kirchliche Geschichtsschreibung;

Religionsgeschichte;

Dogmengeschichte;

Konziliengeschichte;

Geschichte der Theologie, besonders der Scholastik und ihrer Methode;

Geschichte und Quellen der Moraltheologie;

Geschichte und Quellen des kanonischen Rechts;

Geschichte der Liturgie;

Geschichte der Missionen;

Missionskunde;

Heilige Kunst;

Alte Sprachen, die für die Fächer der Fakultät nützlich sind.

Abteilungen: biblische, dogmatische, geschichtliche, moralische, rechtliche.

Fakultät des kanonischen Rechts

Orientalisches Kirchenrecht;

Liturgisches Recht;

Missionsrecht;

Römisches Recht;

Kirchliche Diplomatie;

Volkswirtschaftslehre;

Statistische Untersuchungen;

Gerichtliche Medizin;

Kirchliche Jurisprudenz;

Kanonische Prozesspraxis;

Rechtsgeschichtliche Methodologie;

Rechtliche Epigraphie;

Rechtliche Diplomatik und Paläographie;

Geschichte des römischen Rechts;

Geschichte der kirchlichen Diplomatie.

Abteilungen: dogmatische, praktische, geschichtliche.

Philosophische Fakultät

Ausgewählte Fragen aus den einzelnen Teilen der Philosophie;

Ästhetik;

Sozialethik und Soziologie;

Darlegung der Lehre eines der Hauptphilosophen mit Interpretation ausgewählter Texte;

Völkerrecht;

Pädagogik;

Philosophie der Wissenschaften;

Allgemeine Biologie;

Anthropologie;

Höhere Mathematik;

Theoretische Physik;

Allgemeine Chemie;

Historische Methodologie;

Geschichte des einen oder anderen Teils der Philosophie.

Abteilungen: metaphysische, ethische, soziologische, wissenschaftliche, geschichtliche.

ANHANG II

Normen, nach denen gemäß Artikel 3 der Verordnungen die "Satzungen" der Universität oder Fakultät abzufassen sind

Die Satzungen der Universität oder Fakultät müssen nach kurzer Darlegung ihrer Geschichte erklären:

1. Welchen Zweck die Universität oder Fakultät verfolgt; aus welchen Schulen sie besteht; welche akademischen Grade sie verleiht.

2. Wer der Großkanzler ist; aus welchen und wie der Rektor oder Präsident gewählt wird und wie lange er sein Amt verwaltet.

3. Wie die Dekane und die übrigen (falls es solche gibt) akademischen Behörden und die höheren wie niederen Beamten ihr Amt verwalten; welches ihre Aufgaben sind; aus welchen Gründen sie ihr Amt niederlegen können; welches ihr ordentliches Honorar und ihre Pension ist.

4. Welche Räte es gibt; wie die Ratgeber ernannt werden; wie lange sie im Amt bleiben und welches ihre Aufgaben und Rechte sind.

5. Welche Beziehungen zwischen der Universität oder Fakultät einerseits und den Klerikalseminarien und Kollegien anderseits bestehen; wie zwischen beiden der Unterschied gewahrt und gegenseitige Hilfe gefördert wird.

6. Welche Klassen von Professoren es gibt und wie viele mindestens in die Klasse der ordentlichen Professoren aufgenommen werden müssen; wie die Professoren der einzelnen Klassen ernannt werden; welches die Normen für die zu erbittende und zu gebende kanonische Sendung sind; wie die Professoren von einer Klasse in eine andere aufsteigen können; wie lange sie im Amt bleiben; welches die Aufgaben und Rechte der einzelnen Klassen sind; welches in den einzelnen Klassen das jährliche Honorar und seine Aufbesserung zu bestimmten Zeiten ist; welches die Pension ist; mit welchen Strafen und wann Professoren bestraft werden können.

7. Welche Arten von Hörern es gibt; welche Dokumente und welche Bedingungen vor der Einschreibung erfordert sind; welche Geldbeträge zu bezahlen sind; unter welchen Bedingungen die Beiträge erlassen werden können; welches die Bedingungen sind, dass einer von einer anderen Universität oder Fakultät aufgenommen werden kann; mit welchen Strafen und wann Hörer bestraft werden können.

8. Welches die Studienordnung ist, mit einem Verzeichnis der Hauptfächer, Hilfsfächer, Sonderfächer und auch der Sonderkurse für jede Fakultät und für die Erlangung der einzelnen akademischen Grade; welche Fächer für die einzelnen Jahre des Kurses vorgeschrieben sind; welche Sonderfächer oder Sonderkurse von den Hörern ausgewählt werden können; in wie vielen Wochenstunden die einzelnen Fächer und Kurse gegeben werden; welche Übungen, wissenschaftlichen Institute und Laboratorien in den einzelnen Jahren des Kurses von den Hörern besucht werden müssen; welche Prüfungen vorgeschrieben sind und welches die notwendigen Bedingungen zur Erlangung der einzelnen akademischen Grade sind; wie die Professoren ihr Urteil über die Kandidaten abgeben sollen; welche Dokumente über die akademischen Grade ausgestellt werden.

9. Welche Bibliotheken, wissenschaftlichen Institute und Laboratorien vorhanden sind und nach welchen allgemeinen Normen diese alle geleitet werden.

10. Welches Vermögen die Universität oder Fakultät hat, wie es verwaltet wird und wie seine Einkünfte verwendet werden; wessen Urteil die jährliche Rechenschaftsablegung des Voranschlags wie der Bilanz der Einnahmen und Ausgaben untersteht; welche ordentliche wie außerordentliche Aufsicht es gibt zum Schutz des in der Kasse aufbewahrten Geldes.

ANHANG III

Normen für den "Triennalbericht", der nach Artikel 4 der Verordnungen an die Kongregation der Seminarien und Universitäten zu schicken ist

Vier Teile sollen unterschieden werden: ein wissenschaftlicher, unterrichtlicher, sittlicher, wirtschaftlicher. über die einzelnen muss folgendes berichtet werden:

1. Zuwachs für die Vorlesungen, Bibliotheken, wissenschaftlichen Institute und Laboratorien; Beitrag der Universität oder Fakultät zum Fortschritt der Wissenschaften; Veröffentlichungen der Werke oder Dissertationen seitens der Professoren oder anderer, jedoch unter Leitung der Universität oder Fakultät.

2. Kalender und Schulprogramme der Universität oder Fakultät.

3. Beschaffenheit der Professoren wie Hörer.

4. Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Jahre.