Scripturae sanctae (Wortlaut)

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Apostolisches Schreiben
Scripturae sanctae

von Papst
Pius X.
über die Verleihung der akademischen Grade in der Heiligen Schrift durch die Päpstliche Bibelkommission
23. Februar 1904

(Offizieller lateinischer Text: AAS 36 [1903-1904] 530-532)

(Quelle: Papst Pius X. und das Bibelstudium und andere Aktenstücke, lateinisch-deutsch, S. 33-43, Verlag Ferdinand Schöningh Paderborn 1906; Kirchliche Druckerlaubnis Paderborn, den 24. Juli 1906 Das bischöfliche Generalvikariat Schnitz)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Das WORT

Das Studium der Heiligen Schrift unter dem Klerus immer mehr zu fördern, mahnt Uns das Bewusstsein des Apostolischen Amtes vorzüglich in dieser Zeit, wo Wir besonders diese Quelle der göttlichen Offenbarung und des Glaubens durch die Maßlosigkeit der menschlichen Vernunft allenthalben in Gefahr gebracht werden sehen. Da dies auch Unser Vorgänger seligen Angedenkens Leo XIII. einsah, hielt er es nicht für ausreichend, im Jahre 1893 ein eigenes Rundschreiben Providentissimus Deus über die Bibelfrage erlassen zu haben; denn wenige Monate vor dem Tode hat er durch das Apostolische Schreiben Vigilantiae studiique einen besonderen aus einigen Kardinälen der heiligen römischen Kirche und verschiedenen anderen Gelehrten bestehenden Römischen Rat eingesetzt, damit dieser unter Voranleuchtung der Lehre und Überlieferung der Kirche auch die Hilfsmittel der fortschreitenden Bildung für die rechte Exegese der Bibel verwende und zugleich für die Katholiken bei der Hand sei, sowohl um ihre Studien auf diesem Gebiete zu unterstützen und zu leiten, als auch um Zwistigkeiten zu schlichten, wenn sie einmal unter ihnen vorkommen sollten.

Wir umfangen sicherlich, wie es billig ist, diese vortreffliche Denkmal der päpstlichen Sorgfalt, das von Unserem Vorgänger hinterlassen ist, auch mit Unseren Sorgen und Unserer Autorität. Ja eben jetzt haben Wir, im Vertrauen auf die Emsigkeit dieses Rates oder dieser Kommission, beschlossen, ihre Mühewaltung für eine Aufgabe in Anspruch zu nehmen, die Wir für die Förderung der Pflege der Heiligen Schrift für hochbedeutsam halten. Wir wollen hierdurch nämlich einen bestimmten Weg an die Hand geben, auf dem eine gute Zahl der Professoren beschafft werden kann, die, durch sittlichen Ernst und die rechte Lehre empfohlen, die heiligen Bücher an den katholischen Schulen erklären können. Zu diesem Zwecke wäre es sehr angemessen, was, wie Wir wissen, auch Leo wünschte, in der Stadt Rom ein ganz besonderes Institut zu gründen, mit höheren Professuren und jedem Hilfsmittel für den Bibelunterricht ausgestattet, damit dort auserlesene Jünglinge aus der ganzen Welt zusammenströmten, um als ausgezeichnete Kenner des göttlichen Wortes daraus hervorzugehen. Für die Durchführung dieses Planes fehlen aber augenblicklich Uns, in derselben Weise wie Unserem Vorgänger, die Mittel. Wir haben allerdings die schöne und bestimmte Hoffnung, dass Uns diese infolge der Freigebigkeit der Katholiken einmal ausreichend vorhanden sein werden. Inzwischen aber haben Wir beschlossen, denselben Zweck, soweit die Zeitlage es zulässt, im Fortgang dieses Schreibens zu verfolgen und durchzusetzen.

Und so führen Wir, was Glück und Heil bringen und der katholischen Sache zum Guten ausschlagen möge, kraft Unserer apostolischen Autorität, die akademischen Grade eines Prolyten (einer der das fünfte Jahr die Rechte studiert und die Abschlussprüfung bestanden hat) und eines Doktors der Heiligen Schrift ein, die von der Bibelkommission nach den unten niedergeschriebenen Bestimmungen verliehen werden können.

I. Niemand soll für die akademischen Grade in der Heiligen Schrift angenommen werden, der nicht Priester ist aus einer der beiden Reihen des Klerus; und außerdem, wenn er nicht die Auszeichnung eines Doktors der heiligen Theologie, und zwar an einer Universität oder einem vom Apostolischen Stuhle anerkannten Institute, erworben hat.

II. Die Kandidaten für den Grad eines Prolyten oder Doktors der Heiligen Schrift haben sich einer sowohl mündlichen als auch schriftlichen Prüfung zu unterziehen: Über welche Gegenstände aber die Prüfung abzulegen ist, wir die Bibelkommission vorher festlegen.

III. Es wird Sache der Kommission sein, die Examinatoren für die Kandidaten zu bestimmen: diese sollen wenigstens fünf sein, und zwar aus der Zahl der Räte. Es ist aber der Kommission gestattet, das Examen, jedoch nur für das Prolytat, anderen geeigneten Männern zuweilen zu übertragen.

IV. Wer das Prolytat in der Heiligen Schrift begehrt, kann sofort nach de Promotion in der heiligen Theologie zur Prüfung zugelassen werden; wer aber das Doktorat (begehrt), kann erst zugelassen werden, wenn ein Jahr seit Erlangung des Prolytats verflossen ist.

V. Bezüglich der Prüfung des Kandidaten für das Doktorat in der Heiligen Schrift soll man namentlich darauf sehen, dass der Kandidat eine bestimmte These, die er selbst auswählt und die Bibelkommission genehmigt, schriftlich darlege, sie nachher in der vorgeschriebenen in Rom zu haltenden Versammlung vortrage und gegen Angriffe der Zensoren verteidige.

Diese Dinge wollen, befehlen und verordnen Wir unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen. – Es erübrigt, dass die Ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe und die übrigen Vorsteher des Heiligtums, ein jeder zum Nutzen seiner Diözese, aus diesen Unseren Verordnungen den Nutzen zu erlangen suchen, den Wir Uns reichlich davon versprechen. Wenn sie daher in ihrem Klerus solche sehen, die besonders für das Bibelstudium geboren und geeignet sind, so sollen sie dieselben ermuntern und unterstützen, damit sie die Ehrenzeichen dieses Wissenszweiges erwerben: die Ausgezeichnetensollen sie bevorzugen für die Übertragung der Professuren der Heiligen Schrift in dem ehrwürdigen Seminar.

Gegen zu Rom, bei St. Peter unter dem Fischerringe,

am 23 Februar, am Feste des hl. Petrus Damianus, i. J. 1904,
im ersten Jahr Unseres Pontifikates

Pius X. PP.

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