Summi pontificis electio

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Summi Pontificis electio sind die Anfangsworte des Motu proprio des Papstes Johannes XXIII. vom 5. September 1962. Neue Bestimmungen über Sedisvakanz und Papstwahl (AAS 54 [1962] 632-640).

Die Acta Apostolicae Sedis veröffentlichten in ihrer Ausgabe vom 8. Oktober 1962 das Motuproprio Summi Pontificis vom 5. September 1962, durch das einige Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Vacantis apostolicae sedis von Pius XII. (AAS 38 [1946] 65-99) außer Kraft gesetzt bzw. geringfügig abgeändert und ergänzt werden. Beim Tode Pius' XII. hatte nicht nur der leidig bekannte Skandal um den Leibarzt des Papstes Galeazzi-Lisi, sondern hatten auch einige Rundfunkübertragungen aus dem Sterbezimmer des Papstes Aufsehen und Verärgerungen hervorgerufen. Durch die neuen Bestimmungen soll in erster Linie offenbar dafür gesorgt werden, dass sich ähnliche Vorgänge nicht wiederholen. Die wichtigsten Bestimmungen lauten:

1. Beim und nach dem Ableben des Papstes ist es verboten, in den päpstlichen Privatgemächern irgendwelche fotografische oder Bandaufnahmen zu machen. Wer aus Dokumentationsgründen (probationis vel testimonii causa) Aufnahmen machen muss, bedarf dazu einer besonderen persönlichen Erlaubnis des Camerlengo. Dieser darf die Erlaubnis aber nur für Aufnahmen gestatten, die den verstorbenen Papst mit den päpstlichen Gewändern bekleidet zeigen.

2. Bei der Übertragung des Leichnams in die Krypta von St. Peter nach den feierlichen Exequien und bei der Beisetzung selbst dürfen nur die ersten Kardinäle eines jeden Ordo, der Kardinal-Erzpriester von St. Peter, der letzte Kardinalstaatssekretär des verstorbenen Papstes, einige Kanoniker von St. Peter und die Verwandten des Papstes teilnehmen.

3. Ist bei Eintritt der Sedisvakanz das Amt des Camerlengo unbesetzt, dann muss das Kardinalskollegium nach den Normen des kanonischen Rechts sogleich zur Wahl des Camerlengo schreiten. Bis zu dessen Wahl werden dessen Vollmachten vom Dekan des Kardinalskollegiums ausgeübt.

4. Die Privatgemächer des Papstes dürfen bis zur vollzogenen Wahl des neuen Papstes, also bis zum Ende des Konklave, von niemandem bewohnt werden.

5. Die Prälaten der Apostolischen Kammer unterstehen während der Zeit der Sedisvakanz der Leitung des Camerlengo.

6. Sowohl die wählenden Kardinäle wie die Konklavisten und die mit dem Konklave befassten Laien müssen ihren Eid jeweils nach einer neuen Formel leisten. Die drei verschiedenen Eidesformeln, in denen die Pflicht zur Verschwiegenheit eingeschärft wird, sind in den Text des Motu proprio selbst aufgenommen.

7. Die am Konklave teilnehmenden Kardinäle dürfen von je einem, mit Erlaubnis des Camerlengo von je zwei Begleitern begleitet werden. Kranke Kardinäle, die der besonderen Pflege bedürfen, können im Einverständnis mit dem Camerlengo je drei Begleiter mit ins Konklave nehmen.

8. Alle, die das Geheimnis im Hinblick auf irgendwelche Vorgänge im Konklave preisgeben, verfallen der Exkommunikation "latae sententiae".

9. In Zukunft genügt für die Wahl des Papstes die Zweidrittelmehrheit. Nur für den Fall, dass die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Kardinäle nicht durch drei teilbar ist, bedarf es einer Stimme mehr.

10. Alle im Konklave gemachten und die Wahlvorgänge betreffenden schriftlichen Aufzeichnungen sind in einem versiegelten Umschlag dem Camerlengo oder jeweils dem ersten Kardinal des jeweiligen Ordo zu übergeben und von diesen zu archivieren. Deren Inhalt darf nur auf Geheiß des Papstes gelesen oder publiziert werden.

11. Das amtliche Protokoll über das Konklave muss vom Camerlengo angefertigt und von den ersten Kardinälen der einzelnen Ordines gebilligt und dann versiegelt archiviert werden. Für dessen Lektüre oder Veröffentlichung gelten dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Aufzeichnungen im Konklave.

12. Vor dem Ableben des Papstes darf niemand ohne dessen Wissen und Zustimmung Vorschläge für die Wahl seines Nachfolgers ausarbeiten, Propaganda für ein bestimmtes Votum machen oder in privaten Übereinkünften darüber etwas beschließen.

Quelle

Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, Siebzehnter Jahrgang 1962/63; Viertes Heft, Januar 1962, S. 167.

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