Antequam causam (Wortlaut)

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Normen
Antequam causam

Kongregation für die Glaubenslehre
in Pontifikat von Papst
Paul VI.
zur Behandlung von Laisierungsfällen mit Dispens von den Weiheverpflichtungen in den Diözesan- und Ordenskurien
14. Dezember 1970

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIII [1971] 303-308)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 38, Kleriker- und Weiherecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1977, 2. verbesserte Auflage, S. 74-91; Imprimatur N. 26 / 23, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Hofmann).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Was vor der Vorlage der Fälle beim Heiligen Stuhl zu tun ist, um jemand von seinem Vorhaben abzuhalten, das Priestertum aufzugeben

1 Vor der Eingabe eines Gesuches um Laisierung mit Dispens von den Weiheverpflichtungen an die Glaubenskongregation müssen die betreffenden Ordinarien, nämlich die Ortsordinarien für die Weltpriester und für die Ordenspriester die höheren Oberen, eine angemessene Zeitlang alles versuchen, dem Bittsteller zu helfen, seine Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Paul VI, Enzyklika "Sacerdotalis caelibatus" Nr. 87), zum Beispiel durch Versetzung von dem Ort, wo er in Gefahr ist, je nach Lage des Falles unter Hilfeleistung von Mitbrüdern, Freunden und Verwandten des Bittstellers, von Ärzten und Psychologen.

2 Bleiben alle diese Versuche erfolglos und hält der Bittsteller sein Dispensgesuch aufrecht, ist der Zeitpunkt gekommen, die sachdienlichen Informationen einzuholen.

Die Art der Untersuchung zur Erlangung der Informationen

1 Damit die Glaubenskongregation aus der Kenntnis des Falles entscheiden kann, ob die Laisierung mit Dispens von den Verpflichtungen dem Papst vorgeschlagen werden kann, reicht das Gesuch des Bittstellers nicht aus. Vielmehr ist es notwendig, dass das Gesuch durch Informationen gestützt wird, die von der zuständigen kirchlichen Autorität gemäß Nr. III eingeholt worden sind. Die Untersuchung wird dazu durchgeführt, dass zugunsten der Wahrheit der Sache die Argumente offenbar werden, auf Grund deren der Bittsteller seine Laisierung mit Dispens von den Verpflichtungen verlangt; durch Befragungen, Dokumente, Zeugenaussagen, medizinische Gutachten unter anderem soll dargetan werden, dass das Gesuch des Bittstellers auf Wahrheit beruht.

2 Diese Untersuchung hat jedoch nicht den Charakter eines Gerichtsverfahrens. Sie soll nicht gemäß cc. 1993-1998 die Ungültigkeit der Weihe oder der übernommenen Verpflichtungen erweisen, sondern sie dient allein dazu, einen Priester, wenn es der Fall zulässt, von den Verpflichtungen unter gleichzeitiger Laisierung zu dispensieren. Daher darf die zuständige Autorität kein Gericht im eigentlichen Sinn einsetzen, sondern muss die Untersuchung, die eher zum pastoralen Dienst gehört, selbst oder durch einen beauftragten Priester durchführen, Dennoch ist diese Untersuchung nach bestimmten Regeln, nämlich unter Vorlage bestimmter Fragen und Entgegennahme bestimmter Antworten durchzuführen; die abschließende Stellungnahme der kirchlichen Autorität ist zugunsten der Wahrheit abzugeben.

3 Die Untersuchung bezieht sich vor allem auf folgende Punkte:

a) Allgemeine Angaben über den Bittsteller:

Zeit und Ort der Geburt des bisherigen Lebens, familiäre Verhältnisse, aus denen der Bittsteller kommt, sittliche Bildung, Studien, Scrutinien vor Empfang der Weihen und, wenn es sich um einen Ordensmann handelt, auch vor Ablegung der Gelübde, Zeit und Ort der Weihe, bisheriger priesterlicher Dienst, gegenwärtiger Rechtsstatus im kirchlichen und im staatlichen Bereich und dergleichen.

b) Ursachen' und Umstände der Schwierigkeiten oder des Defektes des Bittstellers:

Vor der Weihe: zum Beispiel Krankheiten, fehlende physische oder psychische Reife, Versagen im 6. Gebot während der Ausbildung im Seminar oder Ordensinstitut, Beeinflussung seitens der Familie, Irrtümer der Oberen sowohl des inneren Bereichs (mit Erlaubnis des Bittstellers) als auch des äußeren Bereichs bei der Beurteilung der Berufung.

Nach der Weihe: fehlerhafte Anpassung an den priesterlichen Dienst, Ängste und Krisen im geistlichen Leben und im Glauben selbst, Irrtümer hinsichtlich Zölibat und Priestertum, lose Sitten und desgleichen.

c) Glaubwürdigkeit des Bittstellers: ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen.

d) Befragen von Zeugen, die zur Sache aussagen können, zum Beispiel Eltern, Geschwister, Vorgesetzte und Studienkollegen im Seminar oder Noviziat, Vorgesetzte und Mitbrüder im Dienst, soweit es angebracht ist.

e) Je nach Lage des Falles und sofern sie zur Sache beitragen können: medizinische, psychologische und psychiatrische Gutachten amtlicher Sachverständiger.

Die für die Untersuchung zuständige Autorität kann zusätzlich alles veranlassen, was ihr zur volleren Erkenntnis des Falles nützlich erscheint. Alle vorgenannten Angaben sollen nach Möglichkeit beeidet werden; sie unterliegen der Geheimhaltung.

4 Nachdem der Bittsteller das Gesuch seinem Ordinarius eingereicht hat, ist er vorsorglich vom priesterlichen Dienst zu suspendieren, bis die Kongregation geantwortet hat (vgl. c. 1997).

Die zur Durchführung der Untersuchung zuständige Autorität

1 An und für sich kommt die Aufgabe den Laisierungsfall mit Dispens von den Verpflichtungen dem Papst durch die Glaubenskongregation vorzulegen, dem eigenen Oberen des Bittstellers zu, das heißt bei Weltpriestern dem Ortsordinarius der Inkardination und bei Ordenspriestern dem höheren Oberen.

2 Der Inkardinationsordinarius oder der höhere Ordensobere benötigt zur Durchführung der Untersuchung nach diesen Normen keine vorgängige Erlaubnis der Glaubenskongregation, sondern führt die Untersuchung im allgemeinen kraft eigenen Rechtes und Amtes durch.

Nach Abschluss der Untersuchung sendet die zuständige Autorität die Unterlagen an die Glaubenskongregation.

Die Kongregation wird den Fall baldmöglichst behandeln und, wenn sie das Gesuch zu befürworten entschieden hat, dem Papst vorlegen, dem allein die Entscheidung zusteht, ob die Laisierung mit der Dispens gewährt wird oder nicht.

3Hält sich der bittstellende Priester weit entfernt von der eigenen Diözese oder vom Sitz des eigenen höheren Oberen auf, und

a) wendet er sich an den eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Ordinarius, ist es Aufgabe dieses Ordinarius, den Ortsordinarius des ständigen Aufenthaltsortes zu bitten, die Untersuchung durchzuführen und dazu alles Wissenswerte diesem Ordinarius mitzuteilen;

b) wendet sich der Bittsteller an den Ortsordinarius seines ständigen Aufenthaltsortes, dann ist es Aufgabe dieses Ordinarius, den eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Oberen des Bittstellers zu benachrichtigen und von diesem alles zur Untersuchung Notwendige anzufordern.

In bei den Fällen sendet der Ortsordinarius des ständigen Aufenthaltsortes die Befragungsunterlagen mit seiner Stellungnahme an den eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Oberen des Bittstellers.

4 Aus angemessenem Grund kann der bittstellende Priester von der Glaubenskongregation erbitten, dass der Fall - abweichend von der hier neuerlassenen Regelung - einer anderen Autorität als dem eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Ordinarius übertragen wird. Aber auch in diesem Fall muss der von der Glaubenskongregation mit der Untersuchung beauftragte Ordinarius vom eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Ordinarius des Bittstellers geheim die erforderlichen Informationen und eine Stellungnahme anfordern. Die Unterlagen werden jedoch in diesem Fall unmittelbar an die Glaubenskongregation gesandt.

5 Immer wenn es sich um einen bittstellenden Ordenspriester handelt und sooft der bittstellende Priester sich nicht in seiner Diözese aufhält, wird der Ortsordinarius des Aufenthaltsortes von der zuständigen Autorität gebeten mitzuteilen, ob seiner Meinung nach wegen der Gewährung der Dispens und wegen der kirchlichen Ehe des Bittstellers ein Ärgernis zu befürchten ist oder nicht.

Die Unterlagen, die der Kongregation für die Glaubenslehre zu übersenden sind

Nach Durchführung der Untersuchung hat der Unterlagen eigene (Diözesan- oder Ordens-) Ordinarius des Bittstellers folgende Unterlagen an die Glaubenskongregation zu senden:

1 das schriftliche Gesuch des Bittstellers;

2 die Unterlagen der Untersuchung (vgl. Nr.

3 die eigene Stellungnahme, in der er auch darlegen muss, was unternommen wurde, dem Bittsteller seine Schwierigkeiten überwinden zu helfen, und was zur Vermeidung eines Ärgernisses, das bei den Gläubigen wegen der Erteilung der Dispens entstehen könnte, zu tun beabsichtigt ist;

4 in den unter Nr. III 5 angeführten Fällen die Stellungnahme des Ordinarius des Aufenthaltsortes des Bittstellers über ein dort zu befürchtendes Ärgernis.

Die zuständigen Autoritäten haben auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass die Unterlagen vollständig übersandt werden, nur so können die Fälle schnell behandelt werden; wenn nämlich ein notwendiges Dokument fehlt, verzögert sich die Entscheidung des Falles.

Das Reskript über die Laisierung mit Dispens von den Weiheverpflichtungen

1 Das Reskript enthält untrennbar die Laisierung (Rückführung in den Laienstand) und die Dispens von den Verpflichtungen, die sich aus den Weihen ergeben. Niemals ist es dem Bittsteller gestattet, diese beiden Elemente voneinander zu trennen oder das letzte anzunehmen und das erste abzulehnen. Ist der Bittsteller ein Ordensmann, enthält das Reskript auch die Dispens von den Gelübden.

Das Reskript enthält außerdem, sofern nötig, die Absolution von zugezogenen Zensuren und die Legitimation der Kinder.

Das Reskript ist rechtswirksam von dem Augenblick an, in dem es dem Bittsteller durch den zuständigen Oberen mitgeteilt wird.

2 Das Reskript wird dem eigenen Oberen des Bittstellers, also bei Weltpriestern dem Diözesanordinarius, bei Ordenspriestern dem höheren Ordensoberen, zur Mitteilung an den Bittsteller zugesandt, ausgenommen der Nr. III 4 behandelte Fall.

3 Hält sich der bittstellende Priester außerhalb der eigenen Diözese auf oder ist er Ordenspriester, setzt der Inkardinationsordinarius oder der höhere Ordensobere den Ordinarius des ständigen Aufenthaltsortes des Bittstellers von der päpstlichen Dispens in Kenntnis, ersucht ihn, gegebenenfalls dem Bittsteller das Reskript mitzuteilen, und erteilt ihm die erforderliche Delegation für die kirchliche Trauung. Lassen besondere Umstände ein anderes Vorgehen ratsam erscheinen, soll sich der genannte Ordinarius an die Glaubenskongregation wenden.

4 In den für den Bittsteller wie für seine Partnerin zuständigen pfarrlichen Taufbüchern ist zu vermerken, der Ortsordinarius sei zu befragen, wenn Mitteilungen oder Dokumente angefordert werden.

Bedingungen, die von dem dispensierten Priester einzuhalten sind

1 An und für sich muss ein laisierter und von den Weiheverpflichtungen dispensierter Priester, erst recht wenn er verheiratet ist, von den Orten fernbleiben, wo sein priesterlicher Status bekannt ist. Der Ordinarius des Aufenthaltsortes des Bittstellers kann - gegebenenfalls nach gemeinsamer Beratung mit dem Inkardinationsordinarius oder dem höheren Ordensoberen – von dieser im Reskript enthaltenen Bestimmung dispensieren, sofern nicht vorauszusehen ist, dass durch die Anwesenheit des dispensierten Bittstellers ein Ärgernis entsteht.

2 Was die kirchliche Eheschließung anlangt, hat der Ordinarius dafür zu sorgen, dass sie ohne jeglichen Aufwand vor einem bewährten Priester ohne Zeugen oder, wenn nötig, vor zwei Zeugen erfolgt. Die Unterlagen sind im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren.

Der Ordinarius des Aufenthaltsortes hat zusammen mit dem eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Oberen des Bittstellers zu entscheiden, ob die Dispens und Gleicherweise die Trauung geheimzuhalten sind oder ob sie unter den nötigen Vorsichtsmaßnahmen den Verwandten des Bittstellers, seinen Freunden und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden können, um dem guten Ruf des Bittstellers und den ökonomisch-sozialen Rechten Rechnung zu tragen, die sich aus seinem neuen Status als Laie und Verheirateter ergeben.

3 Wenn aber ein laisierter und von den WeiheverpfIichtungen dispensierter Priester die gegebene Zusage, Ärgernis zu vermeiden, nicht einhält, ja sogar seinen FalI an die Öffentlichkeit bringt (durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderes), um Ärgernis hervorzurufen in der bösen Absicht, den Zölibat zu schmähen, haben die betreffenden Ordinarien und auch die höheren Ordensoberen das Recht, öffentlich bekannt zu machen, dass der betreffende Priester deswegen laisiert und von den Verpflichtungen dispensiert wurde, weil die Kirche ihn für die Ausübung des priesterlichen Dienstes nicht für geeignet hielt.

4 Der Ordinarius, dem es zukommt, das Reskript dem Bittsteller mitzuteilen, soll diesen eindringlich ermahnen, am Leben des Gottesvolkes in einer seinem neuen Lebensstand entsprechenden Weise teilzunehmen, zu seiner Auferbauung beizutragen und sich so als vielgeliebter Sohn der Kirche zu erweisen. Gleichzeitig hat er ihm aber mitzuteilen, dass es jedem laisierten und von den Verpflichtungen dispensierten Priester verboten Ist.

a) irgendeine Weihefunktion auszuüben, unbeschadet der Vorschriften von c. 882 und c. 892 § 2;

b) irgendeine liturgische Funktion in Gemeindegottesdiensten zu übernehmen, wo seine Verhältnisse bekannt sind, und jemals eine Predigt zu halten;

c) irgendein pastorales Amt auszuüben;

d) das Amt eines Rektors (oder ein anderes Leitungsamt), eines Spirituals oder eines Dozenten in Seminaren, theologischen Fakultäten und ähnlichen Einrichtungen zu übernehmen;

e) das Amt eines Leiters einer katholischen Schule sowie die Aufgabe eines Religionslehrers in katholischen und anderen Schulen wahrzunehmen. Der Ortsordinarius kann jedoch nach seinem klugen Ermessen in besonderen Fällen gestatten, dass ein laisierter und von den Weiheverpflichtungen dispensierter Priester Religionsunterricht in öffentlichen und ausnahmsweise auch in katholischen Schulen erteilt, sofern nur kein Ärgernis oder keine Verwunderung zu befürchten ist.

5 Die betreffenden Ordinarien einschließlich der höheren Ordensoberen sollen die laisierten und von den Weiheverpflichtungen dispensierten Priester mit väterlicher und pastoraler Liebe begleiten und sie nach Möglichkeit in dem zu einem angemessenen Lebensunterhalt Notwendigen unterstützen.

Fälle, in denen von Amts wegen vorzugehen ist

Sinngemäß ist das, was in diesen Regeln für jene Fälle festgelegt wurde, in denen Priester von sich aus um Laisierung mit Dispens von den Weiheverpflichtungen ersuchen, auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es angebracht erscheint, einen Priester nach der erforderlichen Untersuchung wegen schlechten Lebenswandels oder wegen Irrtümern in der Lehre oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund zu laisieren und zugleich aus Barmherzigkeit zu dispensieren, damit er nicht in die Gefahr ewiger Verdammnis gerät.

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