Post editam (Wortlaut)

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Dekret
Post editam

Kongregation für die Glaubenslehre
von Papst
Paul VI.
über die Auslegung der Notifikation vom 14. Juni 1966 über den Index der verbotenen Bücher
15. November 1966
(Offizieller lateinischer Text: AAS 58 [1966] 1186)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf Seite des Vatikans)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Nach der Veröffentlichung der »Notifikation« vom 14. Juni 1966 über den »Index« der verbotenen Bücher wurde dieser heiligen Kongregation für die Glaubenslehre die Frage unterbreitet, ob folgende Canones ihre Gültigkeit behalten: Can. 1399, der bestimmte Bücher ipso iure verbietet, und Can. 2318, der Strafen vorsieht für diejenigen, die sich des Verstoßes gegen die Gesetze zur Zensur und zum Bücherverbot schuldig machen.

Besagte Fragen wurden der Vollversammlung vom Mittwoch, 12. Oktober 1966, vorgelegt, bei der die Hochwürdigen Väter, denen der Schutz der Glaubenslehre obliegt, beschlossen haben, wie folgt zu antworten:

1) Nein auf die beiden Fragen bezüglich der Gültigkeit des Kirchengesetzes; es muss jedoch wieder an die Gültigkeit des Moralgesetzes erinnert werden, laut dem es absolut verboten ist, den Glauben und die guten Sitten zu gefährden.

2) Jene, die sich die von Can. 2318 vorgesehenen Strafen zugezogen haben, sind aufgrund der Abschaffung des besagten Canons als von diesen befreit zu betrachten.

Im Rahmen der dem Kardinal Pro-Präfekten dieser heiligen Kongregation für die Glaubenslehre am 14. November 1966 gewährten Audienz hat der Heilige Vater Paul VI. das vorliegende Dekret approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 15. November 1966.

A. Kardinal Ottaviani
Propräfekt der Hl. Glaubenskongregation

P. Parente

Sekretär

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