Sacrosancta oecumenica (8) (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 171; [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
 
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 171; [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, beschloss, dass wegen verschiedenen, aus unterschiedlichen Ursachen entsprossenen Schwierigkeiten und auch darum, damit alles entsprechender und mit desto größter Beratung vor sich gehe – nämlich damit die Glaubensehren zugleich mit dem, was die Verbesserung betrifft, verhandelt und sanktioniert werden mögen - dasjenige, welches über die Verbesserung sowohl, als über die Glaubenslehren zu verordnen gut scheinen wird, in der nächsten Sitzung bestimmt werden soll, die er allen auf den sechszehnten des folgenden Monats Julius ansagt, doch mit dem Beifügen (Oben, Sitzung 9. am Ende) , dass der Kirchenrat selbst den besagten Zeittermin nach seinem Gutdünken und Willen, so wie er es für die Gegenstände des Konzils für ersprießlich erachtet, auch in einer allgemeinen Versammlung frei abkürzen und verlängern könne und möge.
 
Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, beschloss, dass wegen verschiedenen, aus unterschiedlichen Ursachen entsprossenen Schwierigkeiten und auch darum, damit alles entsprechender und mit desto größter Beratung vor sich gehe – nämlich damit die Glaubensehren zugleich mit dem, was die Verbesserung betrifft, verhandelt und sanktioniert werden mögen - dasjenige, welches über die Verbesserung sowohl, als über die Glaubenslehren zu verordnen gut scheinen wird, in der nächsten Sitzung bestimmt werden soll, die er allen auf den sechszehnten des folgenden Monats Julius ansagt, doch mit dem Beifügen (Oben, Sitzung 9. am Ende) , dass der Kirchenrat selbst den besagten Zeittermin nach seinem Gutdünken und Willen, so wie er es für die Gegenstände des Konzils für ersprießlich erachtet, auch in einer allgemeinen Versammlung frei abkürzen und verlängern könne und möge.

Version vom 30. Januar 2013, 13:57 Uhr

20. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (8)

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter unseres Heiligen Vaters
Pius IV.
4. Juni 1562

über die Sitzungsvertagung des Konzils

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 171; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, beschloss, dass wegen verschiedenen, aus unterschiedlichen Ursachen entsprossenen Schwierigkeiten und auch darum, damit alles entsprechender und mit desto größter Beratung vor sich gehe – nämlich damit die Glaubensehren zugleich mit dem, was die Verbesserung betrifft, verhandelt und sanktioniert werden mögen - dasjenige, welches über die Verbesserung sowohl, als über die Glaubenslehren zu verordnen gut scheinen wird, in der nächsten Sitzung bestimmt werden soll, die er allen auf den sechszehnten des folgenden Monats Julius ansagt, doch mit dem Beifügen (Oben, Sitzung 9. am Ende) , dass der Kirchenrat selbst den besagten Zeittermin nach seinem Gutdünken und Willen, so wie er es für die Gegenstände des Konzils für ersprießlich erachtet, auch in einer allgemeinen Versammlung frei abkürzen und verlängern könne und möge.