Sacrosancta oecumenica (9) (Wortlaut)

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21. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (9)
des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter unseres Heiligen Vaters
Pius IV.
16. Juli 1562
über die Kommunion

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache und deutschen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

Die Lehre von der Kommunion unter beiden Gestalten und von der Kommunion der Kinder

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, glaubte, weil über das furchtbare und Heiligste Sakrament durch Betrieb des bösesten Geistes an verschiedenen Orten verschiedene Ausgeburten von Irrtümern im Umlauf gesetzt werden, wegen welchen in einigen Provinzen viele von dem Glauben und Gehorsam der Katholischen Kirche abgefallen zu sein scheinen, dasjenige, welches die Kommunion unter beiden Gestalten und der Kinder betrifft, an diesem Orte ause3inander setzen zu müssen. Deswegen verbietet er allen Gläubigen Christi, sich zu erfrechen, über dasselbige von nun an anders entweder zu glauben oder zu lehren oder zu predigen, als wie durch diese Beschlüsse erklärt und bestimmt ist.

1. Kapitel Dass die Laien und die Priester, die nicht Messe halten, nicht durch das göttliche Recht zur Kommunion unter beiden Gestalten verbunden seien

Derselbe Kirchenrat, vom Heiligen Geiste, welcher der Geist der (Is 11,2) Weisheit und des Verstandes, der Geist des Rates und der Frömmigkeit ist, belehret und (Unten, Kanon 2. und der Kommunion unter beiden Gestalten) und dem Urteile und der Übung der Kirche selbst folgend erklärt und lehrt also, die Laien und die Geistlichen, welche nicht die Messe halten, seien durch kein göttliches Gebot zum Genusse des Altarsakramentes unter beiden Gestalten verpflichtet und man könne auf keine Weise mit unverletztem Glauben daran zweifeln, dass ihnen die Kommunion unter einer Gestalt zum Heile nicht zureichend sei. Denn (Mt 26,27; Mk 14,22; Lk 22,19; 1 Kor 11,24) obwohl Christus der Herr dieses hochwürdige Sakrament am letzten Abendmahle unter den Gestalten des Brotes und des Weines eingesetzt und den Aposteln übergeben hat, so zielen jene Einsetzung und Übergabe doch nicht dahin, dass alle Gläubigen Christi, vermöge der Verordnung des Herrn zum Empfang beider Gestalten verbunden sein. Allein auch aus jener Rede, bei Johannes an sechsten, erhellt nicht richtig, dass die Kommunion unter beiden Gestalten von dem Herrn befohlen sei, so wie sie nämlich nach den verschiedenen Erklärungen der heiligen Väter und Lehrer verstanden werden soll. Denn derjenige, welcher sagte: (Joh 6, 54) „Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esset und sein Blut trinket, werdet ihr das Leben nicht in Euch haben,“ sprach auch: (Joh 6,52) „Wenn jemand von diesem Brote isst, wird ewig leben“, und derjenige, welcher sprach: (Joh 6,55) „Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, der hat das ewige Leben“, sagte auch: (Joh 6, 52) Das Brot, das ich geben werde, ist mein Fleisch für das Leben der Welt“. Und derjenige endlich, welcher sagte, (Joh 6,57) „Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm“, sprach nichts desto weniger: (Joh 6, 59) „Wer diese Brot isst, der wird ewig leben.“

2. Kapitel Die Gewalt der Kirche über die Ausspendung des Altarsakramentes

Nebst diesem erklärt er, immerwährend sei in der Kirche diese Gewalt da gewesen, dass sie in Ausspendung der Sakramente, unter Unverletzlichkeit der Wesenheit derselbigen, dasjenige verordnen oder umändern konnte, was sie zum Wohl der Empfangenden oder zur Verehrung des Sakramentes selbst, nach der Verschiedenheit der Dinge, der Zeiten und der Orte für ersprießlicher erachtete. Dieses schien aber auch der Apostel nicht undeutlich angegeben zu haben, da er sagt: (1 Kor 4,1) „Also halte uns der Mensch für Diener Christi und Ausspender der Geheimnisse Gottes.“ Und wirklich, dass er selbst dieser Gewalt sich bedient habe, zeigt sich sowohl bei vielen anderem, als bei diesem Sakrament, genug, dieweil er, nach Anordnung einiger Dinge über den Gebrauch desselben sprach: (1 Kor 11,34) „Das Übrige werde ich, wenn ich zu Euch komme verfügen.“ Deswegen hat die heilige Mutter Kirche, in Anerkennung dieses ihres Ansehens über die Verwaltung der Sakramente, obgleich seit dem Anfang der christlichen Religion der Gebrauch beider Gestalten nicht selten war, dennoch im Laufe der Zeit, nachdem jene Übung bald weitumher umgeändert war, durch gewichtige und gerechte Ursachen bewogen, eben diese Übung der Kommunion unter einer Gestalt bestätigt und beschlossen, dass selbige für ein Gesetz gehalten werden soll, welches zu verwerfen oder ohne die Autorität derselben Kirche nach Belieben zu ändern nicht erlaubt ist.

3. Kapitel Dass Christus ganz und unversehrt und das Sakrament wahrhaft unter jeder der beiden Gestalten genossen werde

Überdies erklärt er, dass, obgleich unser Erlöser, wie oben gesagt wurde (Mt 26, 27), in jenem letzten Abendmahle dieses Sakrament unter zwei Gestalten eingesetzt und den Aposteln übergeben hat, doch bekennt werden müsse, dass auch nur unter einer Gestalt Christus ganz (1 Kor 11,34) und unversehrt und das Sakrament wahrhaft genossen werde und dass deswegen, in Bezug auf die Frucht, diejenigen keiner zum Heile notwendigen Gnade beraubt werden, welche nur eine einzige Gestalt empfangen.

4. Kapitel Dass die Kinder nicht zur sakramentalen Kommunion verpflichtet seien

Endlich lehrt der nämliche heilige Kirchenrat, dass die den Gebrauch der Vernunft noch entbehrenden (Unten Kanon 4) Kinder nach keiner Notwendigkeit zur sakramentalen Kommunion des Altarsakramentes verpflichtet seien, da sie, durch das (Tit 3,5) Taufbad wiedergeboren und Christo einverleibt, die schon erlangte Gnade der Kinder Gottes in jenem Alter nicht verlieren können. Allein darum darf darüber das Altertum nicht verurteilt werden, dass es jenen Gebrauch bisweilen an einigen Orten beobachtete. Denn wie jene die heiligsten Väter, dies zu tun, der Beschaffenheit jener Zeit eine billige Ursache hatten, so ist gewiss ohne Streit zu glauben, dass sie es wenigstens nach keiner Heilsnotwendigkeit getan haben.

Von der Kommunion unter beiden Gestalten und der Kinder

1. Kanon

Wenn jemand sagt (Oben Kap 1) alle und jede Gläubigen Christi seien vermöge eines Gebotes Gottes oder der Heilsnotwendigkeit schuldig, beide Gestalten des Heiligsten Altarsakramentes zu genießen, der sei im Banne.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, die heilige (Oben Kap 1) Katholische Kirche sei nicht durch gerechte Ursachen und Gründe bewogen worden, dass sie die Laien und die nicht Messe haltenden Geistlichen nur unter der Gestalt des Brotes allein kommunizieren oder sie habe sich hierin geirrt, der sei im Banne

3. Kanon

Wenn jemand sagt, dass Christus ganz (Oben Kap 3 und Sitzung 13 Kap 3 und Kanon 3 vom Heiligsten Altarsakrament) als die Quelle und der Urheber aller Gnaden, unter der einen Gestalt des Brotes genossen wird, weil er, wie einige fälschlich behaupten, nicht nach der Einsetzung Christi selbst unter beiden Gestalten genossen werde, der sei im Banne.

4. Kanon

Wenn jemand sagt, die Kommunion des Altarsakramentes sei den (Oben Kap 4) Kindern, ehe sie zu den Unterscheidungsjahren gekommen sind notwendig, der sei im Banne.

Die zwei Artikel aber, welche (Oben Sitzung 13. gegen das Ende) ein anderes Mal schon vorgetragen, jedoch noch nicht untersucht worden sind, nämlich ob die Gründe, durch welche die heilige Katholische Kirche bewogen wurde, die Laien und auch die nicht die Messe haltenden Priester, nur unter der einen Gestalt des Brotes zu Kommunizieren, so beizubehalten seien, dass der Gebrauch des Kelches auf keine Weise jemanden zugelassen werden müsse und fals der Gebrauch des Kelches aus geziemenden und der christlichen Liebe angemessenen Gründen irgend einer Nation oder einem Reiche zuzugeben gut scheine, ob derselbe unter gewissen Bedingungen zugegeben werden soll und welche sie seien, behält der nämliche heilige Kirchenrat sich (Unten, Sitzung 22 am Ende) auf eine andere Zeit, sobald sich ihm Gelegenheit dazu darbietet zu prüfen und zu bestimmen vor.

Beschluss von der Verbesserung

(Fortsetzung folgt)