Konzelebration: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine '''Konzelebration''' (von lat. con „zusammen“ und celebrare „feiern“) ist der gemeinsame Vollzug einer liturgischen Handlung unter Führung eines Hauptzelebranten. Es kann eine rein zermonielle (im weiten Sinn) wie das [[Stundengebet|Chorgebet]] sein oder ist eine sakramentale (im engen Sinn), wie die [[Heilige Messe]], die von mehreren [[Priester]]n oder [[Bischöfe]]n gefeiert wird. Von dieser handelt der Artikel.<ref> [[LThK]] 2. Auflage, Band 6, S. 524-525 von [[Josef Andreas Jungmann]]</ref> | Eine '''Konzelebration''' (von lat. con „zusammen“ und celebrare „feiern“) ist der gemeinsame Vollzug einer liturgischen Handlung unter Führung eines Hauptzelebranten. Es kann eine rein zermonielle (im weiten Sinn) wie das [[Stundengebet|Chorgebet]] sein oder ist eine sakramentale (im engen Sinn), wie die [[Heilige Messe]], die von mehreren [[Priester]]n oder [[Bischöfe]]n gefeiert wird. Von dieser handelt der Artikel.<ref> [[LThK]] 2. Auflage, Band 6, S. 524-525 von [[Josef Andreas Jungmann]]</ref> | ||
− | Die Konzelebration verdeutlicht "das Mysterium der [[Kirche]], die das '[[Sakrament]] der [[Einheit]]' ist" <ref>[[Zweites Vatikanisches Konzil]], [[Sacrosanctum concilium]] [[Sacrosanctum concilium (Wortlaut)#B) Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung|Nr. 26]].</ref>, es "wird die Gemeinschaft der Einzelkirchen offenbar"<ref>[[Unitatis redintegratio]] vom [[21. November]] [[1964]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#I. Die Orientalischen Kirchen|Nr. 15]].</ref> und stärkt überdies die brüderlichen Bande unter den Priestern.<ref> 25. Mai 1967 Instruktion [[Eucharisticum mysterium]] [[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE EUCHARISTIEFEIER IN LEBEN UND DIENST DES BISCHOFS UND DES PRIESTERS|Nr. 47]]</ref> Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten. Die Seelsorger sollen dafür sorgen, dass die Gläubigen, die an der Konzelebration teilnehmen, durch eine geeignete Unterweisung über den Ritus selbst und über dessen Bedeutung in angemessener Weise unterrichtet werden.<ref> [[7. März]] [[1965]] [[Ritenkongregation]] [[Dekret]] [[Ecclesiae semper]] über Riten der | + | Die Konzelebration verdeutlicht "das Mysterium der [[Kirche]], die das '[[Sakrament]] der [[Einheit]]' ist" <ref>[[Zweites Vatikanisches Konzil]], [[Sacrosanctum concilium]] [[Sacrosanctum concilium (Wortlaut)#B) Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung|Nr. 26]].</ref>, es "wird die Gemeinschaft der Einzelkirchen offenbar"<ref>[[Unitatis redintegratio]] vom [[21. November]] [[1964]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#I. Die Orientalischen Kirchen|Nr. 15]].</ref> und stärkt überdies die brüderlichen Bande unter den Priestern.<ref> 25. Mai 1967 Instruktion [[Eucharisticum mysterium]] [[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE EUCHARISTIEFEIER IN LEBEN UND DIENST DES BISCHOFS UND DES PRIESTERS|Nr. 47]]</ref> Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten. Die Seelsorger sollen dafür sorgen, dass die Gläubigen, die an der Konzelebration teilnehmen, durch eine geeignete Unterweisung über den Ritus selbst und über dessen Bedeutung in angemessener Weise unterrichtet werden.<ref> [[7. März]] [[1965]] [[Ritenkongregation]] [[Dekret]] [[Ecclesiae semper]] über Riten der Konzelebration und der [[Kommunion]] unter beiden Gestalten, [[Ecclesiae semper (Wortlaut)#DIE VORBEREITENDE UNTERWEISUNG|Nr. 11]].</ref> |
==Geschichtliches== | ==Geschichtliches== |
Version vom 19. August 2014, 11:58 Uhr
Eine Konzelebration (von lat. con „zusammen“ und celebrare „feiern“) ist der gemeinsame Vollzug einer liturgischen Handlung unter Führung eines Hauptzelebranten. Es kann eine rein zermonielle (im weiten Sinn) wie das Chorgebet sein oder ist eine sakramentale (im engen Sinn), wie die Heilige Messe, die von mehreren Priestern oder Bischöfen gefeiert wird. Von dieser handelt der Artikel.<ref> LThK 2. Auflage, Band 6, S. 524-525 von Josef Andreas Jungmann</ref>
Die Konzelebration verdeutlicht "das Mysterium der Kirche, die das 'Sakrament der Einheit' ist" <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum concilium Nr. 26.</ref>, es "wird die Gemeinschaft der Einzelkirchen offenbar"<ref>Unitatis redintegratio vom 21. November 1964, Nr. 15.</ref> und stärkt überdies die brüderlichen Bande unter den Priestern.<ref> 25. Mai 1967 Instruktion Eucharisticum mysterium Nr. 47</ref> Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten. Die Seelsorger sollen dafür sorgen, dass die Gläubigen, die an der Konzelebration teilnehmen, durch eine geeignete Unterweisung über den Ritus selbst und über dessen Bedeutung in angemessener Weise unterrichtet werden.<ref> 7. März 1965 Ritenkongregation Dekret Ecclesiae semper über Riten der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten, Nr. 11.</ref>
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschichtliches
- 2 Wichtige Aufgaben der Zelebranten und Altardiener
- 3 Vorschriften und Empfehlungen der Kirche
- 4 Theologische Klärung zur Konzelebration
- 5 Genaue Unterscheidung bezüglich der Konzelebration
- 6 Einzelzelebration
- 7 Verschiedene Konzelebrationen
- 8 Päpstliche Schreiben
- 9 Literatur
- 10 Anmerkungen
Geschichtliches
Die Konzelebration des eucharistischen Geheimnisses ist seit der Frühzeit der Kirche bekannt. Nach verschiedenartigen Entwicklungen sowohl im Osten als auch im Westen ist sie bis in die heutige Zeit im Gebrauch geblieben.<ref> Sacrosanctum concilium, Nr. 57, Ecclesiae semper, Nr. 11.
</ref> Die im Abendland übliche Beschränkung auf eine Konzelebration bei der Messfeier von Priester- und Bischofsweihen<ref>CIC 1917 can 803</ref>, wurde durch das II. Vatikanum erheblich ausgedehnt. Es sollte ein neuer Konzelebrationsritus geschaffen werden und in das Römische Pontifikale und Missale Romanum eingefügt werden.<ref>Vgl. Sacrosanctum concilium, Art. 57 und 58; Presbyterorum ordinis, Nr. 7. </ref>
Wichtige Aufgaben der Zelebranten und Altardiener
Der Konzelebration steht ein Priester oder Bischof als Hauptzelebrant (celebrans principalis) vor, der die Feier leitet. Die Konzelebranten (Mitzelebranten) übernehmen verschiedene Aufgaben wie z.B. die Homilie.<ref>in: Redemptionis sacramentum, Nr. 64-68, 161</ref> Die Orationen und der Präfation des Hochgebet werden stets vom Hauptzelebranten vorgetragen. Die Konzelebranten beten die Einsetzungsworte leise und der Hauptzelebrant laut mit.<ref> vgl. 23. Mai 1957 Heiliges Offizium, Dekret "Quaesitum est" des Heiligen Offiziums Zweifel über die Gültigkeit der Konzelebration: Ungültig ist eine Konzelebration des heiligen Messopfers durch Priester, die, obschon in heiligen Gewändern und von jeglicher Intention beseelt, nicht die Konsekrationsworte sprechen (AAS 49 [1957] 370).</ref> Falls nicht anders angegeben, macht allein der Hauptzelebrant die Gesten, die Konzelebranten strecken die rechte Hand zum Brot und zum Kelch hin aus. Sie tragen verschiedene Teile des Hochgebets vernehmlich, jedoch nur jene Gesten und Riten, die ihnen ausdrücklich zugewiesen werden. Sie breiten die Hände nur dann aus, wenn Gebete mit ausgebreiteten Händen vorzutragen sind; andernfalls halten sie die Hände gefaltet.<ref>Ecclesiae semper, Nr. 14.</ref> Beim Friedensgruß wünschen Priester und ihre Konzelebranten einander den Frieden mit einer rituellen Umarmung.
Der Diakon und die Ministranten sollen darauf achten, dass sie nicht zwischen den Konzelebranten stehen, sofern ihr Dienst nach den Rubriken es nicht gerade erfordert; nach der Ausübung des Dienstes sollen sie sogleich zurückgehen. <ref> Ecclesiae semper, Nr. 16.</ref>
Weitere und genaue Vorschriften zur Konzelebration, befinden sich in der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch 2002 Nrrn. 210-251.
Vorschriften und Empfehlungen der Kirche
Die Konzelebration ist für die Bischofsweihe, die Priesterweihe, die Messfeier bei der Benediktion eines Abtes und bei der Chrisammesse vorgeschrieben. Weiterhin empfiehlt die Kirche die Konzelebration für bestimmte Formen der heiligen Messe wie etwa die Konventsmesse<ref> Sacrosanctum concilium, Art. 57: a) Die Konventmesse und die Hauptmesse in jenen Kirchen, in denen das geistliche Wohl der Christgläubigen nicht die Einzelzelebration aller anwesenden Priester verlangt.</ref> einer Gemeinschaft von Ordensmännern oder Kanonikern, für Messfeiern bei Konzilien, Bischofsversammlungen und Synoden, bei Zusammenkünften von Priestern z.B. geistlichen Exerzitien, einer anderen Zusammenkunft und für die Feier vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag.<ref> 4. Dezember 1963 Zweites Vatikanisches Konzil Konstitution Sacrosanctum concilium über die heilige Liturgie, Art. 57.</ref>
Es ist angemessen, dass die Priester die Messe zelebrieren oder konzelebrieren, um so voller und in der ihnen zustehenden Weise an der Messe teilzunehmen, und dass sie nicht nur nach Art der Laien kommunizieren.
Es "soll darauf geachtet werden, dass der heilige Ritus von den Gläubigen gut verfolgt werden kann: deshalb wird es angebracht sein, dass die Konzelebranten nicht an der dem Volk zugewandten Seite des Altares stehen." <ref>Ecclesiae semper Nr. 4</ref>
Niemand darf zur Konzelebration hinzutreten oder zugelassen werden, wenn die Messe schon begonnen hat.
Auswärtige Priester sollen gerne zur Konzelebration zugelassen werden, sofern ihr priesterlicher Stand geklärt ist.
Vorbereitungen zur Konzelebration
Vorbereitung der Paramente
Alle Konzelebranten müssen diejenigen Paramente anlegen, die sie bei einer nicht konzelebrierten Messfeier zu tragen haben.<ref>Ritus servandus in Concelebratione Missae Nr. 12</ref> Sofern jedoch ein ernsthafter Grund vorliegt, zum Beispiel wenn die Zahl der Konzelebranten größer ist und die Paramente nicht ausreichen, können die Konzelebranten, immer mit Ausnahme des Hauptzelebranten, die Kasel weglassen, niemals jedoch Albe und Stola.<ref> 4. Mai 1967 II. Instruktion Tres abhinc annos zur rechten Durchführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 27. </ref> Die Farbe der liturgischen Kleidung soll der der Messe entsprechen. Falls erforderlich, können die Konzelebranten - ausgenommen bei einer Messfeier für Verstorbene - weiße liturgische Kleidung tragen; der Hauptzelebrant soll jedoch Gewänder in der der Messe entsprechenden Farbe tragen. <ref>Ecclesiae semper, Nr. 12.</ref> Die Konzelebranten legen in der Sakristei oder an einem anderen geeigneten Ort die liturgischen Gewänder an, die sie zu tragen pflegen, wenn sie einzeln zelebrieren.
Weitere Vorbereitungen zur Konzelebration
Für eine Konzelebration sind außer den Paramenten Sitze für die Konzelebranten und nötigenfalls Texte der Messordnung vorzubereiten. Ebenfalls ist eine genügend große Hostie oder mehrere, die nachher geteilt werden sollen je nach Anzahl der Konzelebranten herzurichten. Wenn die Kommunion der Konzelebranten durch Eintauchen geschieht, ist darauf zu achten, dass die Hostien<ref> 25. Mai 1967 Instruktion Eucharisticum mysterium Nr. 48: "Wenn für die Konzelebration, gemäß den Normen des Ritus servandus in concelebratione Missae, Nr. 17, größere Hostien hergestellt werden, ist dafür zu sorgen, dass sie im Einklang mit der Überlieferung in Form und Aussehen diesem erhabenen Geheimnis entsprechen."</ref> nicht zu klein und zu dünn, sondern eher dicker als gewöhnlich sind, damit sie nach dem teilweisen Eintauchen in das Blut ohne Schwierigkeit gereicht werden können. Gegebenenfalls ist ein genügend großer Kelch, der für die Kommunion aller Konzelebranten ausreicht zu verwenden oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, kann auch ein zweiter hinzugenommen werden.<ref> Ecclesiae semper, Nr. 17.</ref>
Kann mehrmals am Tag zelebriert werden ?<ref>2002 Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch zur Konzelebration Nrn. 204</ref>
Eine zweimalige Zelebration der Heiligen Messe (Bination) ist gewöhnlich unzulässig, außer bei Priestermangel nach Weisung des Ortrdinarius (CIC 1983 can. 905). Außerdem ist es aus einem besonderen Grund, und zwar wegen der Bedeutung der Feier oder wegen des Festes "erlaubt, mehrmals am selben Tag zu zelebrieren beziehungsweise zu konzelebrieren und zwar in folgenden Fällen:
a) Wenn jemand am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag) bei der Chrisammesse Zelebrant oder Konzelebrant war, kann er auch die Messe vom Letzten Abendmahl zelebrieren oder konzelebrieren;
b) wenn jemand die Messe der Osternacht zelebriert oder konzelebriert hat, kann er auch die Messe am Ostertag zelebrieren oder konzelebrieren;
c) am Geburtsfest des Herrn können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, sofern diese zu ihrer Zeit gefeiert werden;
d) am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten stattfinden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist;
e) wenn jemand bei einer Synode und bei einer Pastoralvisitation mit dem Bischof oder seinem Beauftragten oder anlässlich eines Priestertreffens konzelebriert, kann er zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren. Dasselbe gilt entsprechend für Zusammenkünfte von Ordensangehörigen."
Wo viele Priester anwesend sind, können am selben Tag auch mehrere Messfeiern in Konzelebration stattfinden, wenn dies eine Notwendigkeit oder pastoraler Nutzen nahe legen; dies muss jedoch zu aufeinander folgenden Zeiten oder an verschiedenen Orten geschehen.<ref>Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 201.</ref>
Es ist "jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt, ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung appliziert.<ref>CIC can. 945 — § 1</ref> Für eine als Konzelebrant gefeierte zweite HeiligeMesse an einem Tag, darf ein Stipendium jedoch nicht angenommen werden.<ref>Vgl. CIC 1983 can. 951 §2; Erklärung In celebratione missae vom 7. August 1972. </ref>
Theologische Klärung zur Konzelebration
Bei einer Konzelebration im engen Sinn, handelt Christus durch mehrere Priester (Bischöfe) sakramental, anstatt nur durch einen Diener. Dagegen findet in einer rein zeremoniellen Konzelebration, an der auch ein Laie teilnehmen könnte, keine gleichzeitige Konsekration statt. Es ergibt sich hier eine wichtige Frage: "Welche Intention und welche äußere Handlung sind erforderlich, damit eine wirkliche Konzelebration und gleichzeitige Konsekration stattfindet?" Papst Pius XII. erinnert in diesem Zusammenhang an das, was er in der Apostolischen Konstitution Episcopalis consecrationis zur Bischofsweihe gesagt hat und auch für die Konsekration bei der Konzelebration der Heiligen Messe gilt.<ref>vgl. 30. November 1944 Apostolische Konstitution Episcopalis consecrationis (AAS 37 [1945] 131-132).</ref> Er ist dort festgelegt, dass bei einer Bischofsweihe die beiden Bischöfe, die den Konsekrator begleiten, die Intention haben müssen, den Gewählten zu weihen, und dass sie die äußeren Handlungen vollziehen und die Worte aussprechen müssen, durch die die zu übertragende Vollmacht und Gnade symbolisiert und übertragen werden. Es genügt also nicht, dass sie ihren Willen mit dem des eigentlichen Konsekrators vereinigen und erklären, dass sie seine Worte und Handlungen zu den ihren machen. Sie müssen selber diese Handlungen vollziehen und die wesentlichen Worte aussprechen. Ebenso verhält es sich bei der Konzelebration bei der Eucharistiefeir. Es genügt nicht, den Willen zu haben und zu bekunden, sich die Worte und Handlungen des Zelebranten zu eigen zu machen. Die Konzelebrierenden müssen selber über Brot und Wein sprechen: "Das ist mein Leib", "Das ist mein Blut"; sonst ist ihre Konzelebration rein zeremoniell.<ref>Ansprache Vous Nous avez vom 23. September 1956</ref>
Genaue Unterscheidung bezüglich der Konzelebration
Papst Pius XII. weist darauf hin, dass der Konzelebration nicht der "Irrtum zugrunde liegen" darf, "als ob nämlich die Zelebration einer Messe, der hundert Priester in frommer Weise anwohnen, der Feier von hundert Messen durch hundert Priester gleichkäme."<ref>23. September 1956 Ansprache Vous Nous avez</ref> "Für die Darbringung des eucharistischen Opfers gilt: es sind so viele Handlungen des Hohenpriesters Christus, als zelebrierende Priester sind; keineswegs aber so viele, als Priester sind, die der Messe eines Bischofs oder Priesters fromm beiwohnen, denn indem sie dem heiligen Opfer beiwohnen, vertreten sie nicht die Person Christi des Hauptes und handeln nicht in ihr, sondern sind den christgläubigen Laien gleichzustellen, die der heiligen Messe beiwohnen."<ref>2. November 1954 Ansprache Magnificate dominum mecum, Eucharistisches Opfer und Konzelebration an die Kardinäle und Bischöfe; 23. September 1956 Ansprache Vous Nous avez; Ritenkongregation Instruktion vom 3. September 1958 über sakrale Musik und Liturgie.</ref>
Einzelzelebration
Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren.<ref>Sacrosanctum concilium, Art. 57; Instruktion Eucharisticum mysterium Nr. 47</ref>. Zur Förderung dieser Freiheit soll alles, Zeit, Ort, Messdiener, kurzum alles andere, zur Verfügung stehen, was diese Zelebration leichtmacht. Man achte darauf, dass die Gläubigen durch übertriebene Einschränkung der für sie bestimmten Einzelzelebrationen keinen Schaden erleide. Einzelzelebrationen dürfen nicht zur selben Zeit in derselben Kirche während einer Konzelebration (vgl. CIC 902) stattfinden. Die Einzelzelebration, auch die ohne Anwesenheit des Volkes, behält ihre ganze lehrmäßige und aszetische (der Priester zelebriert täglich selbst) Bedeutung sowie die volle Billigung der Kirche.
Verschiedene Konzelebrationen
Große Konzelebrationen
Bei großen Konzelebrationen können in bezug auf den wahrnehmbaren Ausdruck der Einheit des Presbyteriums, speziell beim Hochgebet, und in bezug auf die Austeilung der heiligen Kommunion Probleme auftreten. Darum muss vermieden werden, "dass diese großen Konzelebrationen Zerstreuung hervorrufen. Dafür ist mit angemessenen Mitteln der Koordination zu sorgen und indem man den Ort des Gottesdienstes so gestaltet, dass er Priestern und Gläubigen die volle, wirkliche Teilnahme ermöglicht. In jedem Fall muss man sich vor Augen halten, dass es sich um Konzelebrationen handelt, die einen Ausnahmecharakter besitzen und auf außergewöhnliche Situationen zu beschränken sind."<ref>22. Februar 2007 Nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis, Die großen Konzelebrationen, Nr. 61. </ref>
Man sorge ferner dafür, dass die Konzelebration katechetisch und rituell so vorbereitet und so würdig und feierlich gehalten wird, wie es nötig ist.<ref>Brief vom 30. Juni 1965 von Kardinal Giacomo Lercaro, Vorsitzender des "Consilium" an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über die Förderung der liturgischen Erneuerung</ref>
Ökumenische Konzelebrationen?
Jeder Priester des lateinischen Ritus kann mit anderen Priestern des lateinischen Ritus konzelebrieren, auch wenn die Messe in einem anderen als seinem eigenen Ritus gefeiert wird. <ref>CIC can 908; Ecclesiae semper, 7. </ref>
Das Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft macht eine Konzelebration der Heiligen Messe in keinem Fall statthaft. Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen (graviora delicta), das nur die Kongregation für die Glaubenslehre zu behandeln hat. <ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 172; Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongregation für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.</ref> Die volle Gemeinschaft, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist unabdingbar, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern.<ref>Johannes Paul II. am 17. April 2003 in der Enzyklika Ecclesia de eucharistia über die Eucharistie in ihrer Beziehung zur Kirche, Nr. 44-45.</ref>
«Konzelebration» des Priesters mit dem anwesenden Volk?
Das eucharistische Opfer darf ferner nicht als «Konzelebration» des Priesters mit dem anwesenden Volk im strengen Sinn betrachtet werden.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 42; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553.</ref> Jede Zweideutigkeit in dieser Sache muss vermieden werden. Daher sollen Ausdrücke wie «zelebrierende Gemeinde» oder «zelebrierende Versammlung» - oder in anderen modernen Sprachen «celebrating assembly», «asamblea celebrante», «assemblée célébrante», «assemblea celebrante» - und ähnliche Redewendungen nur behutsam gebraucht werden.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 42; Ansprache am 2. November 1954.</ref>
Päpstliche Schreiben
- 23. September 1956 Ansprache Vous Nous avez an die Teilnehmer am internationalen pastoral-liturgischen Kongress von Assisi (AAS 48 [1956] 711-725) !
- 23. Mai 1957 Heiliges Offizium, Dekret "Quaesitum est" des Heiligen Offiziums Zweifel über die Gültigkeit der Konzelebration.
- 4. Dezember 1963 Zweites Vatikanisches Konzil Konstitution Sacrosanctum concilium über die heilige Liturgie, Nr. 57.
- 7. März 1965 Ritenkongregation, Dekret "Ecclesiae semper" über den Ritus der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten.
- 18. April 1966 Konzilskongregation Brief an die Ritenkongregation bezüglich einer vorgelegten Frage zum Ritus bei der Konzelebration einer Messe (N 2 (1966) 330).
- 7. August 1972 Gottesdienstkongregation, Erklärung „In celebratione missae“ über die Konzelebration.
- 2002 Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch zur Konzelebration Nrn. 199-209; Genaue Praxis Nrn. 210-251.
Literatur
- Offizielle Ausgabe: Ritus servandus in concelebratione Missae et ritus Communionis sub utraque specie. Vatikanstadt 1965.
- Klaus Gamber: Die alte Messe - immer noch? : Überlegungen zu Volksaltar, Konzelebration und Massengottesdienst im Freien, Selbstverlag 1982 (64 Seiten).
Anmerkungen
<references />