Eheziele: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Ehezwecklehre''' stammt aus der allgemeinen [[Ethik]] bzw. von [[Aristoteles]] und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet und betont, aber beim und nach dem [[II. Vatikanum]] verändert. Speziell in der [[Hochscholastik]] und insbesondere von [[Thomas von Aquin]] wurde als Hauptzweck der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen.
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Die '''Ehezwecklehre''' oder '''Eheziellehre''' (lat. ''matrimonii finis'' "Ziel/Zweck der Ehe") stammt aus der allgemeinen [[Ethik]] bzw. von [[Aristoteles]] und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet und betont, aber beim und nach dem [[II. Vatikanum]] verändert. Speziell in der [[Hochscholastik]] und insbesondere von [[Thomas von Aquin]] wurde als Hauptzweck der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen.
  
==Entwicklungen==
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==''Matrimonii finis'' nach dem ''Codex iuris canonici'' von 1917==
Nach der traditionellen Ehezwecklehre, insbesondere deutlich in [[Kanon]] 1013 des Kirchenrechts ([[CIC]]) von 1917 bestand der der Hauptzweck der Ehe in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft". Papst [[Pius XI.]] beruft sich auf den [[Catechismus Romanus]] und bestätigt dies in der [[Enzyklika]] [[Casti connubii]], 1930 [[Casti connubii (Wortlaut)#Kurze Übersicht über die kirchliche Lehre von der Ehe im Anschluss an das Rundschreiben Leos XIII. „Arcanum“|Nr. 8]] und verweist auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe": ‚Wachset und mehret euch’ ({{B|Gen|1|28}}). Nebenzwecke waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes". Papst [[Pius XI.]] benennt die Nebenzwecke in der [[Casti connubii (Wortlaut)#Der Ehemissbrauch|Nr. 59]] als "Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betont er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz [[natürlich]]er Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."
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Nach der traditionellen Ehezwecklehre, insbesondere deutlich in [[Kanon]] 1013 des Kirchenrechts ([[CIC]]) von 1917, bestand der Hauptzweck der Ehe (''finis primarius'' "erstrangiger Zweck") in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft".  
  
Die traditionelle Ehezwecklehre wurde bis in jüngster Zeit nur noch von traditionsorientierten Katholiken vertreten. <ref> Vgl. hierzu den Aufsatz von Wigand Siebel/Bernhard Schach: [http://dspace.unav.es/dspace/bitstream/10171/12158/1/PD_I_10.pdf ''Die Ehezwecklehre. Eine soziologische Analyse moraltheologischer Theorien''] (Stand: 4. September 2015). </ref> Eine Bestätigung dieser Meinung findet sie besonders in der genauen Frage an Papst [[Pius XII.]] "Kann die Auffassung einiger neuerer [Autoren] zugelassen werden. die entweder leugnen, dass der vornehmliche Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ist, oder lehren, dass die zweitrangigen Zwecke dem erstrangigen Zweck nicht wesenhaft untergeordnet, sondern gleich vorrangig abhängig seien?" Er antwortete am 30. März 1944 mit "Nein" darauf ([[DH]] 3838).
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{{Zitat|''Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis: secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.''<br>Erstrangiger Zweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens.|CIC (1917) c. 1013 § 1}}
  
Durch die [[Pastoralkonstitution]] [[Gaudium et spes]] des [[II. Vatikanum]]s [[Gaudium et spes (Wortlaut)#50. Die Fruchtbarkeit der Ehe|Nr. 50]], sollen die Nebenzwecke der [[Ehe]] dem Hauptzweck nicht mehr als untergeordnet betrachtet werden, sondern das Leben soll auf die Mitwirkung mit der Liebe des [[Schöpfer]]s ausgerichtet sein. So heisst es: "Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers." Die Enzyklika [[Humanae vitae]], führt das Anliegen in [[Humanae vitae (Wortlaut)#Eigenart der ehelichen Liebe|Nr. 9]] weiter aus: "Diese Liebe ist schließlich fruchtbar, da sie nicht ganz in der ehelichen Vereinigung aufgeht, sondern darüber hinaus fortzudauern strebt und neues Leben wecken will." Sie zitiert [[Gaudium et spes]] und sagt: "Ehe und eheliche Liebe sind ihrem [[Wesen]] nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. [[Kind]]er sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr bei.<ref>und bezieht sich auf diese Stelle von [[Gaudium et spes]], [[Gaudium et spes (Wortlaut)#50. Die Fruchtbarkeit der Ehe|Nr. 50]].</ref>."
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Eine Ehe, bei deren Eingehen bei einem der Ehegatten zweifelsfrei eine dauernde Impotenz besteht (''impotentia antecedens et perpetua''), ist nicht gültig (CIC c. 1068 § 1). Eine Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit (''sterilitas'') verhindert hingegen eine gültige sakramentale Ehe nicht (CIC c. 1068 § 3). Auch ältere Menschen können eine gültige Ehe eingehen.
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Papst [[Pius XI.]] berief sich auf den [[Catechismus Romanus]] und bestätigte dies in der [[Enzyklika]] [[Casti connubii]], 1930 [[Casti connubii (Wortlaut)#Kurze Übersicht über die kirchliche Lehre von der Ehe im Anschluss an das Rundschreiben Leos XIII. „Arcanum“|Nr. 8]]; er verwies auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe": ‚Wachset und mehret euch’ ({{B|Gen|1|28}}). Nebenzwecke waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes". Papst [[Pius XI.]] benannte die Nebenzwecke in [[Casti connubii (Wortlaut)#Der Ehemissbrauch|Nr. 59]] als "Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betonte er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz [[natürlich]]er Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."  
  
Die Ehezwecklehre wurde nun so geändert, dass das "Wohl der Gatten" und "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" die beiden (gleichrangigen) Ehezwecke darstellen, wie Kanon 1055 des [[CIC]] von 1983 aussagt.
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Die traditionelle Ehezwecklehre wurde bis in jüngster Zeit nur noch von traditionsorientierten Katholiken vertreten. <ref>Vgl. hierzu den Aufsatz von Wigand Siebel/Bernhard Schach: [http://dspace.unav.es/dspace/bitstream/10171/12158/1/PD_I_10.pdf ''Die Ehezwecklehre. Eine soziologische Analyse moraltheologischer Theorien''] (Stand: 4. September 2015). </ref> Eine Bestätigung dieser Meinung findet sie besonders in der genauen Frage an Papst [[Pius XII.]] "Kann die Auffassung einiger neuerer [Autoren] zugelassen werden. die entweder leugnen, dass der vornehmliche Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ist, oder lehren, dass die zweitrangigen Zwecke dem erstrangigen Zweck nicht wesenhaft untergeordnet, sondern gleich vorrangig abhängig seien?" Er antwortete am 30. März 1944 mit "Nein" darauf ([[DH]] 3838).
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== Zweites Vatikanisches Konzil: Hinordnung der Gattenliebe auf die Liebe des Schöpfers ==
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Durch die [[Pastoralkonstitution]] [[Gaudium et spes]] des [[II. Vatikanum]]s [[Gaudium et spes (Wortlaut)#50. Die Fruchtbarkeit der Ehe|Nr. 50]] wurde die Ehezwecklehre so geändert, dass das "Wohl der Gatten" und "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" die beiden (gleichrangigen) Eheziele darstellen. Es sollen keine "Nebenzwecke" der [[Ehe]] mehr als einem "Hauptzweck" untergeordnet betrachtet werden, sondern das Leben soll auf die Mitwirkung mit der Liebe des [[Schöpfer]]s ausgerichtet sein. So heisst es:
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{{Zitat|Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers.|[[GS]] 50.1}}
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Ehe und eheliche Liebe bleiben "ihrem [[Wesen]] nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet (''ordinantur''); [[Kind]]er sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr bei."<ref>[[Gaudium et spes (Wortlaut)#50. Die Fruchtbarkeit der Ehe|Nr. 50.1]].</ref>
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{{Zitat|Die Ehe ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflöslichen personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, dass auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn deshalb das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit. |[[GS]] 50.3}}
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Das erneuerte Kirchenrecht, der [[CIC]] von 1983, trug dem Rechnung und nennt die Hinordnung auf Nachkommenschaft und das Wohl der Ehegatten gleichrangig:
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{{Zitat|''Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est.''<br>Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.|CIC (1983) c. 1055 § 1}}
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Das im CIC (1917) genannte Ehehindernis der dauernden Impotenz bleibt bestehen, ebenfalls die Gültigkeit einer sakramentalen Ehe bei Unfruchtbarkeit.<ref>CIC (1983) c. 1084.</ref> 
 
   
 
   
 
==Päpstliche Schreiben==
 
==Päpstliche Schreiben==

Version vom 6. September 2015, 15:20 Uhr

Die Ehezwecklehre oder Eheziellehre (lat. matrimonii finis "Ziel/Zweck der Ehe") stammt aus der allgemeinen Ethik bzw. von Aristoteles und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet und betont, aber beim und nach dem II. Vatikanum verändert. Speziell in der Hochscholastik und insbesondere von Thomas von Aquin wurde als Hauptzweck der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen.

Matrimonii finis nach dem Codex iuris canonici von 1917

Nach der traditionellen Ehezwecklehre, insbesondere deutlich in Kanon 1013 des Kirchenrechts (CIC) von 1917, bestand der Hauptzweck der Ehe (finis primarius "erstrangiger Zweck") in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft".

Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis: secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.
Erstrangiger Zweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens.“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

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Eine Ehe, bei deren Eingehen bei einem der Ehegatten zweifelsfrei eine dauernde Impotenz besteht (impotentia antecedens et perpetua), ist nicht gültig (CIC c. 1068 § 1). Eine Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit (sterilitas) verhindert hingegen eine gültige sakramentale Ehe nicht (CIC c. 1068 § 3). Auch ältere Menschen können eine gültige Ehe eingehen.

Papst Pius XI. berief sich auf den Catechismus Romanus und bestätigte dies in der Enzyklika Casti connubii, 1930 Nr. 8; er verwies auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe": ‚Wachset und mehret euch’ ({{#ifeq: Genesis | Eheziele |{{#if: Gen|Gen|Genesis}}|{{#if: Gen |Gen|Genesis}}}} 1{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}). Nebenzwecke waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes". Papst Pius XI. benannte die Nebenzwecke in Nr. 59 als "Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betonte er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."

Die traditionelle Ehezwecklehre wurde bis in jüngster Zeit nur noch von traditionsorientierten Katholiken vertreten. <ref>Vgl. hierzu den Aufsatz von Wigand Siebel/Bernhard Schach: Die Ehezwecklehre. Eine soziologische Analyse moraltheologischer Theorien (Stand: 4. September 2015). </ref> Eine Bestätigung dieser Meinung findet sie besonders in der genauen Frage an Papst Pius XII. "Kann die Auffassung einiger neuerer [Autoren] zugelassen werden. die entweder leugnen, dass der vornehmliche Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ist, oder lehren, dass die zweitrangigen Zwecke dem erstrangigen Zweck nicht wesenhaft untergeordnet, sondern gleich vorrangig abhängig seien?" Er antwortete am 30. März 1944 mit "Nein" darauf (DH 3838).

Zweites Vatikanisches Konzil: Hinordnung der Gattenliebe auf die Liebe des Schöpfers

Durch die Pastoralkonstitution Gaudium et spes des II. Vatikanums Nr. 50 wurde die Ehezwecklehre so geändert, dass das "Wohl der Gatten" und "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" die beiden (gleichrangigen) Eheziele darstellen. Es sollen keine "Nebenzwecke" der Ehe mehr als einem "Hauptzweck" untergeordnet betrachtet werden, sondern das Leben soll auf die Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers ausgerichtet sein. So heisst es:

„Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers.“{{#if: GS 50.1 || }}

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Ehe und eheliche Liebe bleiben "ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet (ordinantur); Kinder sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr bei."<ref>Nr. 50.1.</ref>

„Die Ehe ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflöslichen personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, dass auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn deshalb das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit. “{{#if: GS 50.3 || }}

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Das erneuerte Kirchenrecht, der CIC von 1983, trug dem Rechnung und nennt die Hinordnung auf Nachkommenschaft und das Wohl der Ehegatten gleichrangig:

Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est.
Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

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Das im CIC (1917) genannte Ehehindernis der dauernden Impotenz bleibt bestehen, ebenfalls die Gültigkeit einer sakramentalen Ehe bei Unfruchtbarkeit.<ref>CIC (1983) c. 1084.</ref>

Päpstliche Schreiben

Pius V.

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (DH 3707).

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Josef Fuchs: Die Ehezwecklehre des Hl. Thomas von Aquin, in: Theologische Quartalschrift 128 (1948), S. 398-426.

Weblinks

Anmerkungen

<references />