Eheziele

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Die Ehezwecklehre oder Eheziellehre (lat. matrimonii finis "Ziel/Zweck der Ehe") stammt aus der allgemeinen Ethik bzw. von Aristoteles und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet und betont, aber beim und nach dem II. Vatikanum verändert. Speziell in der Hochscholastik und insbesondere von Thomas von Aquin wurde als Hauptzweck der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen.

Matrimonii finis nach dem Codex iuris canonici von 1917

Nach der traditionellen Ehezwecklehre, insbesondere deutlich in Kanon 1013 des Kirchenrechts (CIC) von 1917, bestand der Hauptzweck der Ehe (finis primarius "erstrangiger Zweck") in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft".

Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis: secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.
Erstrangiger Zweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens.“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

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Eine Ehe, bei deren Eingehen bei einem der Ehegatten zweifelsfrei eine dauernde Impotenz besteht (impotentia antecedens et perpetua), ist nicht gültig (CIC c. 1068 § 1). Eine Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit (sterilitas) verhindert hingegen eine gültige sakramentale Ehe nicht (CIC c. 1068 § 3). Auch ältere Menschen können eine gültige Ehe eingehen.

Papst Pius XI. berief sich auf den Catechismus Romanus und bestätigte dies in der Enzyklika Casti connubii, 1930 Nr. 8; er verwies auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe": ‚Wachset und mehret euch’ ({{#ifeq: Genesis | Eheziele |{{#if: Gen|Gen|Genesis}}|{{#if: Gen |Gen|Genesis}}}} 1{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}). Nebenzwecke waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes". Papst Pius XI. benannte die Nebenzwecke in Nr. 59 als "Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betonte er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."

Papst Pius XII. bestätigte wiederholt den Vorrang der ehelichen Fruchtbarkeit vor den "zweitrangigen", "wesentlich untergeordneten" Zwecken: "Wahr ist nun aber, dass die Ehe als Natureinrichtung nach dem Willen des Schöpfers zum ersten und innersten Zweck nicht die persönliche Vervollkommnung der Gatten hat, sondern die Weckung und Aufzucht neuen Lebens. So sehr auch die anderen Zwecke von der Natur gewollt sind, so stehen sie doch nicht auf dem gleichen Höhegrad wie der erste, und noch weniger sind sie ihm übergeordnet; sie sind ihm vielmehr wesentlich untergeordnet." (Ansprache an den Verband katholischer Hebammen Italiens, 29. Oktober 1951<ref>Vegliare con sollecitudine Nr. 47</ref>

Zweites Vatikanisches Konzil: Hinordnung der Gattenliebe auf die Liebe des Schöpfers

Durch die Pastoralkonstitution Gaudium et spes des II. Vatikanums Nr. 50 wurde die Ehezwecklehre so geändert, dass das "Wohl der Gatten" und "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" die beiden (gleichrangigen) Eheziele darstellen. Es sollen keine "Nebenzwecke" der Ehe mehr als einem "Hauptzweck" untergeordnet betrachtet werden, sondern das Leben soll auf die Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers ausgerichtet sein. So heisst es:

„Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers.“{{#if: GS 50.1 || }}

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Ehe und eheliche Liebe bleiben "ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet (ordinantur); Kinder sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr bei."<ref>Nr. 50.1.</ref>

„Die Ehe ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflöslichen personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, dass auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn deshalb das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit. “{{#if: GS 50.3 || }}

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Das erneuerte Kirchenrecht, der CIC von 1983, trug dem Rechnung und nennt die Hinordnung auf Nachkommenschaft und das Wohl der Ehegatten gleichrangig:

Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est.
Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

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Das im CIC (1917) genannte Ehehindernis der dauernden Impotenz bleibt bestehen, ebenfalls die Gültigkeit einer sakramentalen Ehe bei Unfruchtbarkeit.<ref>CIC (1983) c. 1084.</ref>

Päpstliche Aussagen

Pius V.

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (DH 3707).

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Josef Fuchs: Die Ehezwecklehre des Hl. Thomas von Aquin, in: Theologische Quartalschrift 128 (1948), S. 398-426.

Weblinks

Anmerkungen

<references />