Sterilisation

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Die Sterilisation oder Sterilisierung ist das Mittel oder der Zweck, die Zeugung von menschlichen Nachkommen durch den Geschlechtsverkehr unmöglich zu machen. Sie ist kraft des Naturgesetzes unerlaubt und eine widernatürliche Bestrebung. Sie betrifft beide Geschlechter. Die Kirche hat keine Gewalt davon zu entpflichten.<ref> 21. Februar 1940 Heiliges Offizium: Dekret über die Sterilisation (AAS 32 [1940] 73)</ref> Ab ca. 1933 griff die Anwendung der Sterilisierung immer weiter um sich.

Die direkte und dauernde Sterilisierung

Bei dieser Sterilisierung werden operativ beim Mann die Samenleiter durchgetrennt (Vasektomie). Bei Frauen werden unter Vollnarkose die Eileiter verschweißt. Es werden die Keimdrüsen nicht entfernt oder zerstört. Die Sterilisierung ist gegen die sittliche Ordnung der Ehe und auch eine schwere Form von Selbstverstümmelung. Sie kann schwerwiegende und nicht zu unterschätzende psychische Folgen haben. Da die Möglichkeit, Vater und Mutter zu werden, wesentlich zum Mann und zur Frau gehört, kann sich das Bewusstsein ihres Verlustes sehr negativ auf das Selbstwertgefühl auswirken. Besonders schmerzhaft ist es, wenn sich später doch wieder ein lebhafter Kinderwunsch einstellt (z. B. wenn ein früher geborenes Kind verunglückt) und man sich dann sagen muss, dies aus eigener Schuld und möglicherweise unwiderruflich verwirkt zu haben. Eine solche Unterbindung der Fruchtbarkeit kann sowohl bei der Frau, sofern die Eileiter nicht zerstört wurden, als auch beim Mann durch eine komplizierte und teure mikrochirurgische Operation mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten rückgängig gemacht werden.<ref>vgl. Martin Ramm: Was ist Keuschheit? Hilfen zur Gewissensbildung im 6. Gebot. Thalwil 2009, Die Sterilisation: S. 60 (Mit kirchlicher Druckerlaubnis. 80 Seiten; hier bestellbar; siehe auch: Sterilisation auf Wikipedia).</ref>

Die Sterilisierung kann direkt oder indirekt, dauernd oder nur zeitweise sein.

Die direkte oder indirekte Sterilisation

Die direkte Sterilisation ist eine schwere Verletzung des Sittengesetzes und deshalb unerlaubt. Auch die öffentliche Autorität hat kein Recht, unter dem Vorwand irgendwelcher "Indikation" sie zu erlauben, und noch viel weniger, sie vorzuschreiben oder zum Schaden von Schuldlosen zur Ausführung zu bringen.<ref> 29. Oktober 1951 Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, Die Sterilisierung, Nr. 27.</ref> Staatsgesetze zur Sterilisierung können keine Verpflichtung im Gewissen erzeugen.

Eine chirurgische Operation, durch die eine Sterilisierung (indirekt) erreicht wird, ist zwar keine "innerlich böse Handlung, was das Wesen des Aktes angeht", und kann deswegen erlaubt sein, wenn sie irgendwann zur Herstellung von Wohlbefinden und Gesundheit notwendig ist. Wenn sie aber deshalb vollzogen wird, damit die Zeugung von Nachkommenschaft verhindert werde, ist sie eine "aufgrund des Fehlens der Rechtsbefugnis im Handelnden innerlich böse Handlung", da weder ein privater Mensch noch die öffentliche Autorität eine direkte Verfügungsgewalt über die Glieder des Leibes hat, die sich bis dahin erstreckt.

Die dauernde oder nur zeitweise Sterilisierung

Eine entweder dauernde Sterilisation noch strenger untersagt als die Sterilisierung einzelner Akte oder zeitlich begrenzte direkte Sterilisierung entweder des Mannes (z.B. Kondom) oder der Frau (z.B. hormonal: Anti-Baby-Pille) ist nicht erlaubt!<ref> vgl. 25. Juli 1968 Enzyklika Humanae vitae über die rechte Weitergabe menschlichen Lebens </ref> Dem Menschen wäre es nicht würdig, sich jeglicher Mühe um Beherrschung durch Sterilisation entledigen zu wollen (vgl. DH 3716). Zu seiner sittlichen Aufgabe gehört es vielmehr, seine Geschlechtlichkeit und all seine Triebe durch entsprechend motiviertes Bemühen in eine richtige Gesamtlebensordnung einzufügen.

Sterilisierung zur Übelvermeidung

Der rein eugenische Zweck, die Verhütung behinderter Nachkommenschaft oder um ökonomischen Schäden oder solchen andersartigen Übeln vorzubeugen, tut nichts zur Sache und ersetzt nicht das Fehlen der Rechtsbefugnis im Handelnden; deswegen muss eine vom Staat vorgeschriebene Operation zur Sterilisierung (Unschuldiger- KKK 2297) als in sich ungerecht bezeichnet werden und völlig mißbilligt werden. Sie ist durch das Naturgesetz selbst verboten, ob sie nun kraft privater Autorität oder kraft öffentlicher Autorität vollzogen werden soll. <ref>vgl. DH 3760-3763; Antwort vom 11. August 1936</ref>

Die Kirche hält aber jene therapeutischen Maßnahmen, die zur Heilung körperlicher Krankheiten notwendig sind, nicht für unerlaubt, auch wenn daraus aller Voraussicht nach eine Zeugungsverhinderung eintritt. Voraussetzung dabei ist, dass diese Verhinderung nicht aus irgendeinem Grunde direkt angestrebt wird. <ref>25. Juli 1968 Enzyklika Humanae vitae Nr. 15.</ref>

Die Kastration

Die Kastration des Menschen ist die operative Entfernung oder Zerstörung der Keimdrüsen. Die Kastration führt zu dauernder Unfruchtbarkeit und ist unerlaubt. Wer von Ärzten oder Feinden (unfreiwillig) verschnitten wurde, darf Priester werden (vgl. DH 128a) und in einen Orden aufgenommen werden (vgl. DH 762).

Wie verbindlich ist die Lehre über die Sterilisation

Jede Sterilisierung, die aufgrund ihrer selbst bzw. aufgrund der ihr eigenen Natur und Verfaßtheit unmittelbar lediglich dies bewirkt, dass das Zeugungsvermögen unfähig wird, Nachkommenschaft zu erzielen, ist für eine direkte Sterilisierung zu halten, wie sie in den Erklärungen des Päpstlichen Lehramtes, besonders Pius' XII., verstanden wird.

Sie bleibt also nach der Lehre der Kirche uneingeschränkt untersagt, unbeschadet einer etwaigen rechten subjektiven Absicht der Handelnden, für die Heilung oder Vorbeugung eines physischen oder psychischen Leidens zu sorgen, dessen Eintreten aufgrund einer Schwangerschaft vorauszusehen oder zu fürchten ist. Und zwar wird die Sterilisierung des (Zeugungs)vermögens selbst (Kastration) noch strenger untersagt als die Sterilisierung einzelner Akte (z.B. Pille, Kondom), da jene für die Person den fast immer unwiderruflichen Zustand der Sterilität mit sich bringt.

Man kann sich auch nicht auf irgendein Gebot der öffentlichen Autorität berufen, die unter dem Vorwand des notwendigen Gemeinwohles eine direkte Sterilisierung auferlegen will, da diese ja die Würde und Unverletzlichkeit der menschlichen Person beeinträchtigte. Genausowenig kann man sich in diesem Fall auf das Prinzip der Totalität berufen, durch das Eingriffe in Organe wegen des größeren Gutes der Person gerechtfertigt werden; eine in sich beabsichtigte Sterilität nämlich richtet sich nicht "unter Wahrung der Ordnung der Dinge und Güter" auf das in rechter Weise beabsichtigte umfassende Gut der Person; denn sie schadet ihrem ethischen Gut, welches das höchste ist, da sie die vorherbedachte und frei erwählte sexuelle Aktivität vorsätzlich ihres wesentlichen Elementes beraubt. ... Indem die Kongregation diese traditionelle Lehre der Kirche bestätigt, verkennt sie nicht die Tatsache, dass von seiten mehrerer Theologen eine von dieser abweichende Auffassung vertreten wird. Sie betont jedoch, dass man dieser Tatsache als solcher keine Bedeutung hinsichtlich der Lehre beimessen kann, um einen "Iocus theologicus" anzusetzen, auf den sich die Gläubigen berufen könnten, um sich unter Nichtbeachtung des authentischen Lehramts Auffassungen von einzelnen Theologen anzuschließen, die von diesem abweichen.<ref>13. März 1975 Kongregation für die Glaubenslehre: Antwort ""Haec sacra congregatio"" an die amerikanische Bischofskonferenz zur Praxis der Sterilisation in katholischen Krankenhäusern (DH 4560-4561).</ref>

Die Behebung der Sterilität

Die Behebung der Sterilität durch künstliche Techniken ist unerlaubt.<ref>vgl. 22. Februar 1987 Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung.</ref>

Soziale Sicht der Sterilisation

Papst Johannes Paul II. sieht 1981 das Aufkommen einer regelrechten empfängnisfeindlichen Mentalität.<ref>Familiaris consortio, Nr. 6.</ref> Ein schweres Unrecht ist die Tatsache, dass in den internationalen Beziehungen die Wirtschaftshilfe zur Förderung der unterentwickelten Völker von Programmen zur Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung abhängig gemacht wird.<ref>Familiaris consortio Nr. 30, DH 4711; 25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae, Nr. 17.</ref>

Die Sterilisation, Empfängnisverhütung und Abtreibung müssen zu den Ursachen gezählt werden, die zum Zustand des starken Geburtenrückganges beitragen und ihn wesentlich bestimmen. Die Versuchung, dieselben Methoden und Angriffe gegen das Leben auch in Situationen von »Bevölkerungsexplosion« anzuwenden, mag auf der Hand liegen.<ref>25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae, Nr. 16.</ref>

Päpstliche Schreiben

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (Nr. 68-71, DH 3722).
  • 21. März 1931 Heiliges Offizium: Das Dekret besagt, dass die Sterilisierung "völlig verwerflich und für falsch und verurteilt zu erachten sei" ("esse omnino improbandam et habendam pro falsa et damnata").
  • 11. August 1936 Heiliges Offizium: Antwort über die Sterilisation. Die Antwort nimmt Bezug auf das von der nationalsozialistischen Regierung erlassene "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (Zwangssterilisierung) vom 14. Juli 1933 (AAS 23 [1931] 118f; DH 3760-3764).

Pius XII.

Paul VI.

  • 25. Juli 1968 Enzyklika Humanae vitae über die rechte Weitergabe menschlichen Lebens (AAS LX [1968] 481-503).
  • 13. März 1975 Kongregation für die Glaubenslehre: Antwort "Haec sacra congregatio" an die amerikanische Bischofskonferenz, zur Praxis der Sterilisation in katholischen Krankenhäusern (AAS LXVIII [1976] 738-740; EV 5, 736-741; DH 4560-4561: Der ganze Abschnitt: "Wie verbindlich ist die Lehre über die Sterilisation").

Johannes Paul II.

  • 22. November 1981 Apostolisches Schreiben Familiaris consortio an die Bischöfe, die Priester und die Gläubigen der ganzen Kirche über die Aufgaben der christlichen Familie in der Welt von heute.
  • 22. Februar 1987 Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung.
  • 25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae an die Bischöfe, Priester und Diakone, die Ordensleute und Laien sowie an alle Menschen guten Willens über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens (AAS 87 [1995] 401-522; VAS 120).

Literatur

Weblinks

Anmerkungen

<references />