Communicatio in sacris: Unterschied zwischen den Versionen

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'''[[Datei:Ökumenische Taufvesper im Hildesheimer Dom 2014-08-16.jpg|miniatur|400px|[[Ökumenischer Gottesdienst|Ökumenische Taufvesper]] im Hildesheimer Dom (2014)]]'''
 
'''[[Datei:Ökumenische Taufvesper im Hildesheimer Dom 2014-08-16.jpg|miniatur|400px|[[Ökumenischer Gottesdienst|Ökumenische Taufvesper]] im Hildesheimer Dom (2014)]]'''
'''Communicatio in sacris''' ([[Lateinisch|lat.]] "Teilhabe/Teilnahme am Heiligen", Gottesdienstgemeinschaft) ist der Fachausdruck für die wechsel- oder einseitige [[aktive Teilnahme]] am [[Liturgie|öffentlichen Gottesdienst]] (z.B. [[Stundengebet]]; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|ÖD Nrn. 116-121]]) oder an den [[Sakrament]]en einer anderen christlichen [[Konfession]] ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinschaft im sakramentalen Leben, besonders in der Eucharistie|ÖD Nrn. 122-136]]) durch inneren und/oder äußeren Mitvollzug.<ref>Georg Hintzen in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref><ref>Unter "liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt: [[Ad totam ecclesiam]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS)|Nr. 31]].</ref> Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen. Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen: [[14. Mai]] [[1967]] [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]''  Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe, [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Die Communicatio in sacris, Nr. 59]].</ref>
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'''Communicatio in sacris''' ([[Lateinisch|lat.]] "Teilhabe/Teilnahme am Heiligen", Gottesdienstgemeinschaft) ist der Fachausdruck für die wechsel- oder einseitige [[aktive Teilnahme]] am [[Liturgie|öffentlichen Gottesdienst]] (z.B. [[Stundengebet]]; [[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|ÖD Nrn. 116-121]]) oder an den [[Sakrament]]en einer anderen christlichen [[Konfession]] ([[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinschaft im sakramentalen Leben, besonders in der Eucharistie|ÖD Nrn. 122-136]]) durch inneren und/oder äußeren Mitvollzug.<ref>Georg Hintzen in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref><ref>Unter "liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt: [[Ad totam ecclesiam]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS)|Nr. 31]].</ref> Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen. Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen: [[14. Mai]] [[1967]] [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]''  Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe, [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Die Communicatio in sacris, Nr. 59]].</ref>
  
Weiter gefasst als ''Communicatio in sacris'' ist der Begriff der ''Communicatio in spiritualibus'', der "Gemeinsamkeit im geistlichen Tun". Diese schließt neben der ''Communicatio in sacris'' alle gemeinsam verrichteten Gebete, [[Ökumenischer Gottesdienst|ökumenischen Wort- und Gebetsgottesdienste]] und auch den gemeinsamen Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. in der Krankenhaus- oder Flughafenkapelle) mit ein.<ref> [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe vom [[14. Mai]] [[1967]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS|Nr. 25, 61]]; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]].</ref>
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Weiter gefasst als ''Communicatio in sacris'' ist der Begriff der ''Communicatio in spiritualibus'', der "Gemeinsamkeit im geistlichen Tun". Diese schließt neben der ''Communicatio in sacris'' alle gemeinsam verrichteten Gebete, [[Ökumenischer Gottesdienst|ökumenischen Wort- und Gebetsgottesdienste]] und auch den gemeinsamen Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. in der Krankenhaus- oder Flughafenkapelle) mit ein.<ref> [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe vom [[14. Mai]] [[1967]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS|Nr. 25, 61]]; [[Oekumenisches Direktorium 1993|Ökumenisches Direktorium 1993]], [[Oekumenisches Direktorium 1993#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]].</ref>
  
 
== Theologische Begründung ==
 
== Theologische Begründung ==
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== Einzelne liturgische Feiern in der Praxis ==
 
== Einzelne liturgische Feiern in der Praxis ==
 
=== [[Taufe]] ===
 
=== [[Taufe]] ===
Ein Getaufter, der einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann aufgrund der gemeinsamen [[Taufe]] und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als '''Taufzeuge ''' zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten (Vgl. [[CIC]] can. 874 § 2). Ein Katholik kann dasselbe für einen Täufling in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft tun. Voraussetzung ist jedoch, dass man genügend für die katholische Erziehung des Getauften Sorge getragen hat und dass die Eignung des Taufpaten festgestellt wurde. Pate bei einer Taufe in einer [[Orthodoxie|orthodoxen Kirche]] des Ostens zu sein, ist einem Katholiken nicht untersagt, wenn er zu der Taufe eingeladen wird. In diesem Fall kommt die Verpflichtung, über die christliche Erziehung zu wachen, an erster Stelle dem Paten (oder der Patin) zu, der Mitglied der Kirche ist, in der der Täufling getauft wird ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 98 a+b).
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Ein Getaufter, der einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann aufgrund der gemeinsamen [[Taufe]] und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als '''Taufzeuge ''' zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten (Vgl. [[CIC]] can. 874 § 2). Ein Katholik kann dasselbe für einen Täufling in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft tun. Voraussetzung ist jedoch, dass man genügend für die katholische Erziehung des Getauften Sorge getragen hat und dass die Eignung des Taufpaten festgestellt wurde. Pate bei einer Taufe in einer [[Orthodoxie|orthodoxen Kirche]] des Ostens zu sein, ist einem Katholiken nicht untersagt, wenn er zu der Taufe eingeladen wird. In diesem Fall kommt die Verpflichtung, über die christliche Erziehung zu wachen, an erster Stelle dem Paten (oder der Patin) zu, der Mitglied der Kirche ist, in der der Täufling getauft wird ([[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 98 a+b).
  
Eine Taufe darf nicht gemeinschaftlich von zwei Amtsträgern gespendet werden, die verschiedenen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Es ist hier daran zu erinnern, dass in der katholischen liturgischen und theologischen Tradition die Taufe immer von einem einzigen [[Zelebrant]]en gespendet wird. Aus pastoralen Gründen und unter außergewöhnlichen Umständen kann der [[Ortsordinarius]] entscheiden, dass der Amtsträger einer anderen Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]]) an der Feier teilnimmt und eine Lesung oder ein Gebet usw. übernimmt. Der umgekehrte Fall ist nur möglich, wenn die Taufe, die in einer anderen Gemeinschaft gefeiert wird, nicht den katholischen Prinzipien und der katholischen Disziplin widerspricht ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 97).
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Eine Taufe darf nicht gemeinschaftlich von zwei Amtsträgern gespendet werden, die verschiedenen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Es ist hier daran zu erinnern, dass in der katholischen liturgischen und theologischen Tradition die Taufe immer von einem einzigen [[Zelebrant]]en gespendet wird. Aus pastoralen Gründen und unter außergewöhnlichen Umständen kann der [[Ortsordinarius]] entscheiden, dass der Amtsträger einer anderen Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]]) an der Feier teilnimmt und eine Lesung oder ein Gebet usw. übernimmt. Der umgekehrte Fall ist nur möglich, wenn die Taufe, die in einer anderen Gemeinschaft gefeiert wird, nicht den katholischen Prinzipien und der katholischen Disziplin widerspricht ([[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 97).
  
 
In '''Todesgefahr''' wird ein [[Kind]] katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern (von jedem von der Intension der Taufe Geleitete  vgl. [[CIC]] can. 861, § 2) erlaubt getauft (vgl. [[CIC]] Can. 868 — § 2).
 
In '''Todesgefahr''' wird ein [[Kind]] katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern (von jedem von der Intension der Taufe Geleitete  vgl. [[CIC]] can. 861, § 2) erlaubt getauft (vgl. [[CIC]] Can. 868 — § 2).
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Die '''[[Interzelebration]]''', d.h. die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] mit einem Diener oder Amtsträger einer [[christ]]lichen [[Konfession]], welche nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|katholischen Kirche]] hat, ist in keinem Fall statthaft (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 45]]). Die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] ist nur in den Teilkirchen ([[Diözese]]n) und mit den [[Katholische Ostkirchen|„unierten“ Teilen der Ostkirche]] gestattet.
 
Die '''[[Interzelebration]]''', d.h. die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] mit einem Diener oder Amtsträger einer [[christ]]lichen [[Konfession]], welche nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|katholischen Kirche]] hat, ist in keinem Fall statthaft (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 45]]). Die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] ist nur in den Teilkirchen ([[Diözese]]n) und mit den [[Katholische Ostkirchen|„unierten“ Teilen der Ostkirche]] gestattet.
  
Die Lesung der [[Heiligen Schrift]] während der Eucharistiefeier der katholischen Kirche geschieht durch Mitglieder dieser Kirche. In Ausnahmefällen und aus gutem Grund kann der Diözesanbischof dem Mitglied einer anderen Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|der protestantischen]] oder [[Anglikaner|anglikanischen]]) erlauben, die Aufgabe des Lektors zu übernehmen ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinschaft im sakramentalen Leben mit den Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften|133]]).
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Die Lesung der [[Heiligen Schrift]] während der Eucharistiefeier der katholischen Kirche geschieht durch Mitglieder dieser Kirche. In Ausnahmefällen und aus gutem Grund kann der Diözesanbischof dem Mitglied einer anderen Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|der protestantischen]] oder [[Anglikaner|anglikanischen]]) erlauben, die Aufgabe des Lektors zu übernehmen ([[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]], [[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinschaft im sakramentalen Leben mit den Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften|133]]).
  
"Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder '''das Amt Predigers''' nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen." ([[Ad totam ecclesiam|ATE]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Nr. 56]]; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinschaft im sakramentalen Leben mit den Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften|134]]; vgl. c. 767 § 1).
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"Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder '''das Amt Predigers''' nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen." ([[Ad totam ecclesiam|ATE]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Nr. 56]]; [[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]], [[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinschaft im sakramentalen Leben mit den Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften|134]]; vgl. c. 767 § 1).
  
 
Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur [[Messfeier]] für verstorbene nichtkatholische Christen.<ref> [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Dekret [[Accidit in diverses]] vom 11. Juni 1976: [[AAS]] 68 [1976] 621-622.</ref>
 
Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur [[Messfeier]] für verstorbene nichtkatholische Christen.<ref> [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Dekret [[Accidit in diverses]] vom 11. Juni 1976: [[AAS]] 68 [1976] 621-622.</ref>
  
 
=== Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung ===
 
=== Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung ===
Wenn die Notwendigkeit es erfordert (z.B. Todesgefahr) oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und vorausgesetzt, dass jede Gefahr des [[Irrtum]]s oder des [[Indifferentismus]] vermieden wird, ist es jedem Katholiken, dem es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der [[Beichte|Buße]], der [[Eucharistie]] und der [[Krankensalbung]] von einem nichtkatholischen Spender einer [[Ostkirche]] zu empfangen (Vgl. [[CIC]], can. 844, Par. 2 und [[CCEO]], can. 671, Par. 2). Die katholischen Spender können erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Mitgliedern der [[Ostkirche |orientalischen Kirchen]] spenden, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind. Auch in diesen Fällen muss die Ordnung der orientalischen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden (Vgl. [[CIC]], can. 844, Par. 3 und [[CCEO]], can. 671, Par. 3: [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 108, 123+125+130+131).
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Wenn die Notwendigkeit es erfordert (z.B. Todesgefahr) oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und vorausgesetzt, dass jede Gefahr des [[Irrtum]]s oder des [[Indifferentismus]] vermieden wird, ist es jedem Katholiken, dem es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der [[Beichte|Buße]], der [[Eucharistie]] und der [[Krankensalbung]] von einem nichtkatholischen Spender einer [[Ostkirche]] zu empfangen (Vgl. [[CIC]], can. 844, Par. 2 und [[CCEO]], can. 671, Par. 2). Die katholischen Spender können erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Mitgliedern der [[Ostkirche |orientalischen Kirchen]] spenden, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind. Auch in diesen Fällen muss die Ordnung der orientalischen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden (Vgl. [[CIC]], can. 844, Par. 3 und [[CCEO]], can. 671, Par. 3: [[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 108, 123+125+130+131).
  
 
Die übrigen Christen ([[Protestantismus|Protestanten]], [[Anglikaner]]) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in [[Tod]]esgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der [[Bischofskonferenz]]. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279.</ref>  
 
Die übrigen Christen ([[Protestantismus|Protestanten]], [[Anglikaner]]) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in [[Tod]]esgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der [[Bischofskonferenz]]. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279.</ref>  
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=== [[Firmung]] und [[Weihesakrament]] ===
 
=== [[Firmung]] und [[Weihesakrament]] ===
Die Spendung des Firm- oder 
Weihesakramentes an Nichtkatholiken und der Empfang derselben von Nichtkatholiken ist unerlaubt (vgl. [[CIC]] can 844 § 1). Ein [[Orthodoxie|Orthodoxer]] Christ darf bei einer katholischen Firmung Firmpate sein und umgekehrt (vgl. [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 98 b), jedoch kein [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]] Christ ([[CIC]] 874 § 2).
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Die Spendung des Firm- oder 
Weihesakramentes an Nichtkatholiken und der Empfang derselben von Nichtkatholiken ist unerlaubt (vgl. [[CIC]] can 844 § 1). Ein [[Orthodoxie|Orthodoxer]] Christ darf bei einer katholischen Firmung Firmpate sein und umgekehrt (vgl. [[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 98 b), jedoch kein [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]] Christ ([[CIC]] 874 § 2).
  
 
=== [[Ehe]]schließung ===
 
=== [[Ehe]]schließung ===
 
Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der Katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]]) zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten ([[CIC]] Can. 1124) - jedoch gültig.
 
Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der Katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]]) zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten ([[CIC]] Can. 1124) - jedoch gültig.
  
Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen ([[CIC]] Can. 1127 — § 3; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 156-157).
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Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen ([[CIC]] Can. 1127 — § 3; [[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 156-157).
  
 
Die Assistenz eines katholischen [[Priester]]s bei Eheschließung [[Orthodoxie|Orthodoxer]] Christen ist nur in bestimmten Notfällen zulässig (c. 833 [[CCEO]]).<ref>[http://www.ulrichrhode.de/sakr/cis.pdf Zulässigkeit der Communicatio in sacris] bei www.ulrichrhode.de.</ref>
 
Die Assistenz eines katholischen [[Priester]]s bei Eheschließung [[Orthodoxie|Orthodoxer]] Christen ist nur in bestimmten Notfällen zulässig (c. 833 [[CCEO]]).<ref>[http://www.ulrichrhode.de/sakr/cis.pdf Zulässigkeit der Communicatio in sacris] bei www.ulrichrhode.de.</ref>
  
Das [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]] enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner in den [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Bekenntnisverschiedene Ehen|Nrn. 143-160]].
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Das [[Oekumenisches Direktorium 1993|Ökumenisches Direktorium 1993]] enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner in den [[Oekumenisches Direktorium 1993#Bekenntnisverschiedene Ehen|Nrn. 143-160]].
  
 
Das Eingehen einer Ehe eines Katholiken mit einer Person einer anderen [[Religion]] erfordert zur Gültigkeit eine Dispens zuständigen [[Ortsordinarius]] (vgl. [[CIC]] 1086).
 
Das Eingehen einer Ehe eines Katholiken mit einer Person einer anderen [[Religion]] erfordert zur Gültigkeit eine Dispens zuständigen [[Ortsordinarius]] (vgl. [[CIC]] 1086).
  
 
=== [[Begräbnis]] ===
 
=== [[Begräbnis]] ===
"Nach dem klugen Ermessen des Ortsordinarius kann der Beerdigungsritus der Katholischen Kirche auch Angehörigen einer nicht-katholischen Kirche oder nichtkatholischen Gemeinschaft gewährt werden, falls dies nicht gegen den Willen der Verstorbenen geschieht und unter der Voraussetzung, dass der eigene Amtsträger nicht erreichbar ist (Vgl. [[CIC]], can. 1183, §. 3 und CCEO, can. 876, Par. 1.), und dies nicht den allgemeinen Rechtsbestimmungen widerspricht" (Vgl. [[CIC]] can. 1184 und CCEO, can. 887;  [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|Nr. 120]]). Ein [[Katechumene]] ist bezüglich dem Begräbnis dem Gläubigen gleichgestellt (Vgl. [[CIC]] can 1183 § 1). Ein zur [[Taufe]] bestimmtes [[Kind]], kann durch gestatten des [[Ortsordinarius]] ein kirchliches Begräbnis erhalten ([[CIC]] can 1183 § 2).  
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"Nach dem klugen Ermessen des Ortsordinarius kann der Beerdigungsritus der Katholischen Kirche auch Angehörigen einer nicht-katholischen Kirche oder nichtkatholischen Gemeinschaft gewährt werden, falls dies nicht gegen den Willen der Verstorbenen geschieht und unter der Voraussetzung, dass der eigene Amtsträger nicht erreichbar ist (Vgl. [[CIC]], can. 1183, §. 3 und CCEO, can. 876, Par. 1.), und dies nicht den allgemeinen Rechtsbestimmungen widerspricht" (Vgl. [[CIC]] can. 1184 und CCEO, can. 887;  [[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]], [[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|Nr. 120]]). Ein [[Katechumene]] ist bezüglich dem Begräbnis dem Gläubigen gleichgestellt (Vgl. [[CIC]] can 1183 § 1). Ein zur [[Taufe]] bestimmtes [[Kind]], kann durch gestatten des [[Ortsordinarius]] ein kirchliches Begräbnis erhalten ([[CIC]] can 1183 § 2).  
  
 
=== [[Stundengebet]] und [[Ökumenischer Wortgottesdienst|ökumenische Wortgottesdienste]] ===
 
=== [[Stundengebet]] und [[Ökumenischer Wortgottesdienst|ökumenische Wortgottesdienste]] ===
Die Teilnahme an ökumenischen Wortgottesdiensten ist empfohlen. "Zu bestimmten Anlässen kann das offizielle Gebet einer Kirche ökumenisch gestalteten Gottesdiensten, die für diese Gelegenheit vorgesehen sind, vorgezogen werden. Die Teilnahme an solchen Gottesdiensten, wie zum Beispiel dem Morgen- und Abendgebet, besonderen Vigilien usw. ermöglicht es Gläubigen unterschiedlicher liturgischer Traditionen - Katholiken, [[Orthodoxie|Orthodoxen]], [[Anglikaner]]n und [[Protestantismus|Protestanten]] - das Gebet anderer Gemeinschaften besser zu verstehen und an den Traditionen, die sich oft aus den gemeinsamen Wurzeln entwickelt haben, tiefer teilzunehmen ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|Nr. 117]]).  
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Die Teilnahme an ökumenischen Wortgottesdiensten ist empfohlen. "Zu bestimmten Anlässen kann das offizielle Gebet einer Kirche ökumenisch gestalteten Gottesdiensten, die für diese Gelegenheit vorgesehen sind, vorgezogen werden. Die Teilnahme an solchen Gottesdiensten, wie zum Beispiel dem Morgen- und Abendgebet, besonderen Vigilien usw. ermöglicht es Gläubigen unterschiedlicher liturgischer Traditionen - Katholiken, [[Orthodoxie|Orthodoxen]], [[Anglikaner]]n und [[Protestantismus|Protestanten]] - das Gebet anderer Gemeinschaften besser zu verstehen und an den Traditionen, die sich oft aus den gemeinsamen Wurzeln entwickelt haben, tiefer teilzunehmen ([[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]], [[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinsame nichtsakramentale Liturgie|Nr. 117]]).  
  
"Es wird den Katholiken geraten, in den liturgischen Feiern, die in anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften stattfinden und deren Gäste sie sind, an den Psalmen, Wechselgesängen, Liedern und gemeinsamen Gesten teilzunehmen. Wenn ihre Gastgeber es ihnen vorschlagen, können sie eine Lesung übernehmen oder predigen" ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 118, 135). Das [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]] enthält außerdem Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Gemeinsames Gebet|Nrn. 108-115]]), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das [[Geistliches Leben|geistliche  Leben]] und Tun ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Teilhabe an anderen Gütern für das geistliche Leben und Tun|Nrn. 137-142]]).
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"Es wird den Katholiken geraten, in den liturgischen Feiern, die in anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften stattfinden und deren Gäste sie sind, an den Psalmen, Wechselgesängen, Liedern und gemeinsamen Gesten teilzunehmen. Wenn ihre Gastgeber es ihnen vorschlagen, können sie eine Lesung übernehmen oder predigen" ([[Oekumenisches Direktorium 1993|ÖD]] 118, 135). Das [[Oekumenisches Direktorium 1993|Ökumenisches Direktorium 1993]] enthält außerdem Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet ([[Oekumenisches Direktorium 1993#Gemeinsames Gebet|Nrn. 108-115]]), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das [[Geistliches Leben|geistliche  Leben]] und Tun ([[Oekumenisches Direktorium 1993#Teilhabe an anderen Gütern für das geistliche Leben und Tun|Nrn. 137-142]]).
  
 
== Päpstliches ==
 
== Päpstliches ==
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* 25. März 1993  ''[[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium]]'' zur Ausführung der Prinzipien und Normen, [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]].
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* 25. März 1993  ''[[Oekumenisches Direktorium 1993|Ökumenisches Direktorium]]'' zur Ausführung der Prinzipien und Normen, [[Oekumenisches Direktorium 1993#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]].
  
 
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Aktuelle Version vom 19. August 2024, 17:15 Uhr

Communicatio in sacris (lat. "Teilhabe/Teilnahme am Heiligen", Gottesdienstgemeinschaft) ist der Fachausdruck für die wechsel- oder einseitige aktive Teilnahme am öffentlichen Gottesdienst (z.B. Stundengebet; ÖD Nrn. 116-121) oder an den Sakramenten einer anderen christlichen Konfession (ÖD Nrn. 122-136) durch inneren und/oder äußeren Mitvollzug.<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref><ref>Unter "liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt: Ad totam ecclesiam, Nr. 31.</ref> Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen. Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen: 14. Mai 1967 Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe, Die Communicatio in sacris, Nr. 59.</ref>

Weiter gefasst als Communicatio in sacris ist der Begriff der Communicatio in spiritualibus, der "Gemeinsamkeit im geistlichen Tun". Diese schließt neben der Communicatio in sacris alle gemeinsam verrichteten Gebete, ökumenischen Wort- und Gebetsgottesdienste und auch den gemeinsamen Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. in der Krankenhaus- oder Flughafenkapelle) mit ein.<ref> Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe vom 14. Mai 1967, Nr. 25, 61; Ökumenisches Direktorium 1993, Nr. 92-160.</ref>

Theologische Begründung

Eine solche aktive Teilnahme und Gemeinschaftlichkeit fußt auf einer geistlichen Gemeinschaft, auf der sogenannten Communio sanctorum, vermöge welcher den in Christus und seiner Kirche sich Eins Wissenden der freie Genuss der in der Kirche vorhandenen geistlichen Güter und Gnadenschätze dargeboten wird und ein gegenseitiger Austausch derselben offen steht.<ref>aus dem Artikel von Wetzer und Welte’s Kirchenlexikon.</ref>

"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalles, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" (Diese Lehre gilt auch in den getrennten Kirchen; OE, Nr. 26).

Gottesdienstgemeinschaft in den Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils

Gottesdienstgemeinschaft ist die höchste Form von Kirchen- und Glaubensgemeinschaft und ist daher nur in dem Maße legitim, in dem sie Ausdruck der Einheit der Kirche und ihres Glaubens ist. Möglichkeiten der ökumenischen Gottesdienstgemeinschaft hat die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften eröffnet, da sich in ihnen "vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit" (Lumen gentium 8) und viele ekklesiale "Güter" (Unitatis redintegratio (UR) 3) finden, besteht zwischen ihnen und der katholischen Kirche eine "communio non plena", eine begrenzte Kirchen- und Glaubensgemeinschaft, deren sakramentales Band die Taufe ist (UR 22). Dies ermöglicht eine begrenzte Gottesdienstgemeinschaft, die sich nach dem jeweiligen Ausmaß der ekklesialen Gemeinsamkeiten bestimmt.<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref>

Das Konzilsdekret über den ÖkumenismusUnitatis redintegratio“, Nr. 8 sagt:

"Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die "für die Einheit" verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen, ist es erlaubt und auch erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet zusammenfinden. Solche gemeinsamen Gebete sind ein höchst wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind: "Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20).
Die communicatio in sacris darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst "nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen an[ge]sehen [werden]. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche bischöfliche Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der Bischofskonferenz nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom Heiligen Stuhl bestimmt ist.“
"In der Anwendung dieser allgemeinen Prinzipien lädt das Konzil uns ein, die besondere Stellung der (getrennten) Kirchen des Ostens zu beachten (vgl. UR, Nr. 14) und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen:
"Da nun diese Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind, so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft (communicatio in sacris) unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich, sondern auch ratsam" (UR, Nr. 15).

Und in der Konstitution Orientalium ecclesiarum, Nr. 28:

"Unter Festhalten dieser Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet."

Grundsätzliches

"Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die Sakramentale Kommunion empfangen" (CIC can 923). "Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden" (CIC can 842 § 1). Grundsätzlich ist es katholischen Amtsträgern verboten, nichtkatholischen Christen die Sakramente zu spenden. Ebenso dürfen Katholiken keine Sakramente von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (CIC can 844 §1). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich - siehe folgende Ausführungen zur Praxis:

Einzelne liturgische Feiern in der Praxis

Taufe

Ein Getaufter, der einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann aufgrund der gemeinsamen Taufe und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Taufzeuge zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten (Vgl. CIC can. 874 § 2). Ein Katholik kann dasselbe für einen Täufling in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft tun. Voraussetzung ist jedoch, dass man genügend für die katholische Erziehung des Getauften Sorge getragen hat und dass die Eignung des Taufpaten festgestellt wurde. Pate bei einer Taufe in einer orthodoxen Kirche des Ostens zu sein, ist einem Katholiken nicht untersagt, wenn er zu der Taufe eingeladen wird. In diesem Fall kommt die Verpflichtung, über die christliche Erziehung zu wachen, an erster Stelle dem Paten (oder der Patin) zu, der Mitglied der Kirche ist, in der der Täufling getauft wird (ÖD 98 a+b).

Eine Taufe darf nicht gemeinschaftlich von zwei Amtsträgern gespendet werden, die verschiedenen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Es ist hier daran zu erinnern, dass in der katholischen liturgischen und theologischen Tradition die Taufe immer von einem einzigen Zelebranten gespendet wird. Aus pastoralen Gründen und unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ortsordinarius entscheiden, dass der Amtsträger einer anderen Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) an der Feier teilnimmt und eine Lesung oder ein Gebet usw. übernimmt. Der umgekehrte Fall ist nur möglich, wenn die Taufe, die in einer anderen Gemeinschaft gefeiert wird, nicht den katholischen Prinzipien und der katholischen Disziplin widerspricht (ÖD 97).

In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern (von jedem von der Intension der Taufe Geleitete vgl. CIC can. 861, § 2) erlaubt getauft (vgl. CIC Can. 868 — § 2).

Eucharistiefeier

Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muss dabei ausgeschlossen sein (CIC can 933).

Die Interzelebration, d.h. die Konzelebration der Heiligen Messe mit einem Diener oder Amtsträger einer christlichen Konfession, welche nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche hat, ist in keinem Fall statthaft (Ecclesia de eucharistia Nr. 45). Die Konzelebration der Heiligen Messe ist nur in den Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirche gestattet.

Die Lesung der Heiligen Schrift während der Eucharistiefeier der katholischen Kirche geschieht durch Mitglieder dieser Kirche. In Ausnahmefällen und aus gutem Grund kann der Diözesanbischof dem Mitglied einer anderen Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. der protestantischen oder anglikanischen) erlauben, die Aufgabe des Lektors zu übernehmen (ÖD, 133).

"Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder das Amt Predigers nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen." (ATE, Nr. 56; ÖD, 134; vgl. c. 767 § 1).

Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur Messfeier für verstorbene nichtkatholische Christen.<ref> Kongregation für die Glaubenslehre: Dekret Accidit in diverses vom 11. Juni 1976: AAS 68 [1976] 621-622.</ref>

Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung

Wenn die Notwendigkeit es erfordert (z.B. Todesgefahr) oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und vorausgesetzt, dass jede Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es jedem Katholiken, dem es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von einem nichtkatholischen Spender einer Ostkirche zu empfangen (Vgl. CIC, can. 844, Par. 2 und CCEO, can. 671, Par. 2). Die katholischen Spender können erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Mitgliedern der orientalischen Kirchen spenden, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind. Auch in diesen Fällen muss die Ordnung der orientalischen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden (Vgl. CIC, can. 844, Par. 3 und CCEO, can. 671, Par. 3: ÖD 108, 123+125+130+131).

Die übrigen Christen (Protestanten, Anglikaner) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in Todesgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279.</ref>

Papst Johannes Paul II. bezeichnete es in seiner Enzyklika Ut unum sint als "Grund zur Freude", dass diese Sakramente in Einzelfällen nichtkatholischen Christen gespendet werden können, die "sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt", und umgekehrt, dass in bestimmten Fällen und unter besonderen Umständen sich "auch die Katholiken zum Empfang derselben Sakramente an die Geistlichen jener Kirchen wenden" können.<ref>Ut unum sint, Nr. 46.</ref>

Kommunionempfang Christgläubiger anderer Konfessionen

Wegen der innigen Vereinigung, die in der Eucharistie geschieht, kann diese Feier nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt die Gemeinschaft vielmehr voraus, möchte sie stärken und zur Vollendung führen. Das Sakrament drückt dieses Band der Gemeinschaft aus, und zwar sowohl auf der unsichtbaren Ebene, die uns in Christus durch das Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch auf der sichtbaren Ebene, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung einschliesst. […] Nur in diesem Zusammenhang ist die Feier der Eucharistie rechtmässig und Teilnahme an ihr wahrhaftig. (Ecclesia de Eucharistia, 35)

Der Kirche ist also in der Eucharistie ein unermesslicher Schatz anvertraut. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die unter Umständen auch schmerzlich sein können. Eine Teilnahme am eucharistischen Mahl durch jemanden, der sich nicht zur Kirche bekennt, ist ein Widerspruch in sich; es würde bedeuten, eine Einheit vorzutäuschen, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Folglich können Nichtkatholiken am eucharistischen Mahl nicht teilnehmen.

Diese Wahrheit, die bereits in den Anfängen der Kirche selbstverständlich war, wird in der reformatorischen Tradition weitgehend ausgeblendet. Somit ist nach protestantischer Auffassung das Abendmahl vor allem ein Angebot Jesu Christi zur Sündenvergebung. Nach dem Verlust des eigentlichen Bußsakramentes konzentriert sich folglich dort die gesamte Bussspiritualität, wobei die anderen Aspekte, die zur Eucharistie gehören verloren gehen.

Während die katholische Kirche an der vom Glauben unabhängigen, wirklichen Gegenwart Christi unter den Gestalten von Brot und Wein festhält, ist das protestantische Abendmahl nur ein Symbol für die Gegenwart Christi und somit nicht gnadenwirkend.

Diskussion über die Frage eines gemeinsamen Empfangs der Eucharistie in konfessionsverbindenden Ehen in Deutschland

Im Februar 2018 kündigte die Deutsche Bischofskonferenz eine Handreichung an, über die Möglichkeit, evangelischen Ehepartnern von römisch-katholischen Gläubigen den Zugang zur Eucharistie im Einzelfall zu eröffnen, wenn die evangelischen Ehepartner mit dem katholischen Eucharistieglauben übereinstimmen und nach „reiflicher Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Priester oder einer anderen mit der Seelsorger beauftragten Person zu dem Gewissenurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahen sowie eine 'schwere geistliche Notlage' beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen“. In diesen Fällen liegt nach Entscheid der Bischofskonferenz somit womöglich eine "schwere Notlage" im Sinne des Kirchenrechts vor.<ref>Katholisch.de:Kommunion: Weg für evangelischen Partner geebnet</ref><ref>dbk.de: Pressebericht, 22. Februar 2018.</ref> Der Vorsitzende Reinhard Marx, sagte bei der Abschlusspressekonferenz der DBK mit Journalisten, dass mit der Handreichung zur Kommunion keine Regel gegeben werde, sondern ein praktische Handreichung für die Pastoral. Jeder Bischof sei für seine Diözese verantwortlich.<ref>Radio Horeb am 28. Februar 2018.</ref>

Der Vatikan lehnte jedoch die geplante Handreichung der DBK mehrfach ab. Der Präfekt der Glaubenskongregation Luis Francisco Ladaria Ferrer nannte in einem Schreiben an Kardinal Reinhard Marx drei „wesentliche Gründe“ für die Ablehnung“. Es handle sich bei der Frage der Kommunionzulassung von evangelischen Christen in konfessionsverschiedenen Ehen um ein Thema, das den Glauben der Kirche berühre und von weltkirchlicher Relevanz sei. Außerdem habe die Frage „Auswirkungen auf die ökumenischen Beziehungen zu anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften“, die nicht zu unterschätzen seien. Wörtlich wird dann Punkt 3 wie folgt zitiert: „Das Thema betrifft das Recht der Kirche, vor allem die Auslegung von can. 844 CIC. Weil es diesbezüglich in manchen Teilen der Kirche offene Fragen gibt, wurden die zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls bereits beauftragt, eine baldige Klärung dieser Fragen auf weltkirchlicher Ebene herbeizuführen. Insbesondere scheint es angebracht, das Urteil über das Vorliegen einer „drängenden schweren Notlage“ dem Diözesanbischof zu überlassen“.<ref>Knalleffekt: Vatikan lehnt erneut DBK-Interkommunionshandreichung ab! Kath.net am 4. Juni 2018; Dokumente zur Frage konfessionsverbindender Ehen und gemeinsamer Teilnahme an der Eucharistie bei der DBK</ref>

Papst Franziskus kündigte am 21. Juni 2018 ein "Dokument zur Orientierung" für den Bereich der Weltkirche an, "damit jeder Bischof in seinem Bistum das regeln kann, was das Kirchenrecht schon jetzt erlaubt". Nach Rücksprache mit Papst Franziskus veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz ihre Handreichung Ende Juni 2018 unter dem Titel "Mit Christus gehen – Der Einheit auf der Spur. Konfessionsverbindende Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie".<ref>dbk.de:Orienbtierungshilfe - Kommunion
katholisch.de: Kommunionstreit - Bischöfe veröffentlichen Handreichung, 27. Juni 2018.</ref> Die Bischöfe betonen, dass es nicht um eine grundsätzliche Teilnahme von Protestanten an der Eucharistie gehe, sondern konkret um "die Frage des Kommunionempfangs für den evangelischen Ehepartner einer konfessionsverbindenden Ehe".

Eine Einladung zum Eucharistieempfang für evangelische Ehepartner in konfessionsverbindenden Ehen sprach der Würzburger Bischof Franz Jung im Juli 2018 für die Teilnehmenden an drei Pontifikalmessen anlässlich der "Tage der Ehejubilare" aus. Die deutschen Bischöfe, so Bischof Jung, wollten "gelebte Treue in der Hauskirche der Ehe ... gerade auch in konfessionsverbindenden Ehen noch einmal besonders gewürdigt wissen".<ref>bistum-wuerzburg.de: Bischöfliches Ordinariat Würzburf, Pressestelle: Gelebte Treue würdigen, 5. Juli 2018.</ref> Für Bischof Jung liegt der Einzelfall nicht in der Disposition einer Person, sondern in einem terminlichen Anlass.

Siehe auch: Interkommunion

Firmung und Weihesakrament

Die Spendung des Firm- oder 
Weihesakramentes an Nichtkatholiken und der Empfang derselben von Nichtkatholiken ist unerlaubt (vgl. CIC can 844 § 1). Ein Orthodoxer Christ darf bei einer katholischen Firmung Firmpate sein und umgekehrt (vgl. ÖD 98 b), jedoch kein protestantischer oder anglikanischer Christ (CIC 874 § 2).

Eheschließung

Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der Katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten (CIC Can. 1124) - jedoch gültig.

Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen (CIC Can. 1127 — § 3; ÖD 156-157).

Die Assistenz eines katholischen Priesters bei Eheschließung Orthodoxer Christen ist nur in bestimmten Notfällen zulässig (c. 833 CCEO).<ref>Zulässigkeit der Communicatio in sacris bei www.ulrichrhode.de.</ref>

Das Ökumenisches Direktorium 1993 enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner in den Nrn. 143-160.

Das Eingehen einer Ehe eines Katholiken mit einer Person einer anderen Religion erfordert zur Gültigkeit eine Dispens zuständigen Ortsordinarius (vgl. CIC 1086).

Begräbnis

"Nach dem klugen Ermessen des Ortsordinarius kann der Beerdigungsritus der Katholischen Kirche auch Angehörigen einer nicht-katholischen Kirche oder nichtkatholischen Gemeinschaft gewährt werden, falls dies nicht gegen den Willen der Verstorbenen geschieht und unter der Voraussetzung, dass der eigene Amtsträger nicht erreichbar ist (Vgl. CIC, can. 1183, §. 3 und CCEO, can. 876, Par. 1.), und dies nicht den allgemeinen Rechtsbestimmungen widerspricht" (Vgl. CIC can. 1184 und CCEO, can. 887; ÖD, Nr. 120). Ein Katechumene ist bezüglich dem Begräbnis dem Gläubigen gleichgestellt (Vgl. CIC can 1183 § 1). Ein zur Taufe bestimmtes Kind, kann durch gestatten des Ortsordinarius ein kirchliches Begräbnis erhalten (CIC can 1183 § 2).

Stundengebet und ökumenische Wortgottesdienste

Die Teilnahme an ökumenischen Wortgottesdiensten ist empfohlen. "Zu bestimmten Anlässen kann das offizielle Gebet einer Kirche ökumenisch gestalteten Gottesdiensten, die für diese Gelegenheit vorgesehen sind, vorgezogen werden. Die Teilnahme an solchen Gottesdiensten, wie zum Beispiel dem Morgen- und Abendgebet, besonderen Vigilien usw. ermöglicht es Gläubigen unterschiedlicher liturgischer Traditionen - Katholiken, Orthodoxen, Anglikanern und Protestanten - das Gebet anderer Gemeinschaften besser zu verstehen und an den Traditionen, die sich oft aus den gemeinsamen Wurzeln entwickelt haben, tiefer teilzunehmen (ÖD, Nr. 117).

"Es wird den Katholiken geraten, in den liturgischen Feiern, die in anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften stattfinden und deren Gäste sie sind, an den Psalmen, Wechselgesängen, Liedern und gemeinsamen Gesten teilzunehmen. Wenn ihre Gastgeber es ihnen vorschlagen, können sie eine Lesung übernehmen oder predigen" (ÖD 118, 135). Das Ökumenisches Direktorium 1993 enthält außerdem Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet (Nrn. 108-115), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das geistliche Leben und Tun (Nrn. 137-142).

Päpstliches

Paul VI.

Johannes Paul II.

Weblinks

Anmerkungen

<references />