Ablass: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(Entwicklung)
(Gewinnung von Ablässen)
Zeile 23: Zeile 23:
 
2) er darf nicht [[Exkommunikation|exkommuniziert]] sein,<br>
 
2) er darf nicht [[Exkommunikation|exkommuniziert]] sein,<br>
 
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere [[Sünde]] haben),<br>
 
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere [[Sünde]] haben),<br>
4) er muss die Absicht haben, Ablässe zu gewinnen,<br>
+
4) er muss den [[Wille]]n haben, Ablässe zu gewinnen,<br>
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
+
5) er muss die auferlegten [[Werke]] gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
  
 
==Vollkommene Ablässe und Teilablässe==
 
==Vollkommene Ablässe und Teilablässe==

Version vom 3. August 2008, 19:51 Uhr

Ablass (lat. indulgentia) ist ein Begriff aus der Theologie. Er ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:

  • Reue des Herzens (contritio cordis)
  • Bekenntnis (confessio oris)
  • Genugtuung (satisfactio operis)

Der Beichtvater kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Dies geschieht in der Genugtuung durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und in ihren Folgen unheilbar.

Entwicklung

Historisch entwickelte sich die Ablasslehre aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum II. Vatikanum (bzw. Indulgentiarum doctrina, 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.

Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu Reformationszeiten auch katholischerseits verboten (Heiliges Jahr 1525).

Die Kirche lehrt, dass sie in der Autorität Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, dass die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.

Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im Purgatorium ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen bei Gott einzutreten (vgl. Enzyklika Spe Salvi, insb. Nr. 41-48). Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher),
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben,
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria),
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Siehe auch: Portiunkulaablass

Beispiele

Zitate

  • Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet. (CIC can. 992)

Literatur

Peter Christoph Düren, Der Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche, Stella Maris Verlag Buttenwiesen 2000 (2. Auflage; Mit kirchlicher Druckerlaubnis des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000 Prälat Konstantin Kohler Generalvikar) ISBN 3-934225-04-7

Weblinks