De fragmentis eucharisticis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<center> Erklärung {|align="center" cellpadding=5px; !bgcolor="yellow"|'''De fragmentis eucharisticis''' |} der Kongregation für die Glaubenslehre <b…“)
 
Zeile 17: Zeile 17:
 
Auf einige dem Apostolischen Stuhl vorgelegte Fragen bezügich der Partikel, die nach der Kommunion zurückbleiben, antwortet diese Kongregation nach Beratungen mit den Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst wie folgt:  
 
Auf einige dem Apostolischen Stuhl vorgelegte Fragen bezügich der Partikel, die nach der Kommunion zurückbleiben, antwortet diese Kongregation nach Beratungen mit den Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst wie folgt:  
  
Nach der Kommunion sollen nicht nur die Hostien, die möglicherweise übrig geblieben sind, und die Hostienteile, die eventuell abgebrochen sind und die BrotsgestaIt bewahrt haben, ehrfürchtig aufbewahrt oder verzehrt werden gemäß der Ehrfurcht, die der eucharistischen Gegenwart Christi entspricht, sondern sollen bezüglich anderer Partikel der Hostien auch die Vorschriften über die Reinigung der Patene und des Kelches beachtet werden, wie es in der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 120, 138, 237-239, in der Ordnung für die Gemeindemesse, Nr. 138, und ohne Gemeinde, Nr. 31, angegeben ist. Die Hostien, die nicht sofort verzehrt werden, sollen vom zuständigen Minister zum Ort der Aufbewahrung der allerheiligsten Eucharistie getragen werden (vgl. [[Allgemeines Einführung in das Römische Messbuch]], Nr. 276).  
+
Nach der Kommunion sollen nicht nur die Hostien, die möglicherweise übrig geblieben sind, und die Hostienteile, die eventuell abgebrochen sind und die BrotsgestaIt bewahrt haben, ehrfürchtig aufbewahrt oder verzehrt werden gemäß der Ehrfurcht, die der eucharistischen Gegenwart Christi entspricht, sondern sollen bezüglich anderer Partikel der Hostien auch die Vorschriften über die Reinigung der Patene und des Kelches beachtet werden, wie es in der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 120, 138, 237-239, in der Ordnung für die Gemeindemesse, Nr. 138, und ohne Gemeinde, Nr. 31, angegeben ist. Die Hostien, die nicht sofort verzehrt werden, sollen vom zuständigen Minister zum Ort der Aufbewahrung der allerheiligsten Eucharistie getragen werden (vgl. [[Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch]], Nr. 276).  
  
  
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
[[Kategorie:Eucharistie]]
 
[[Kategorie:Eucharistie]]

Version vom 2. August 2014, 12:10 Uhr

Erklärung
De fragmentis eucharisticis

der Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über Eucharistische Partikel
2. Mai 1972

(Lateinischer Text: N 8 (1972) 227; EL 87 (1973) 133; EV IV, 1022)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckener, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1983, S. 1155; Randnummern 2801 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Auf einige dem Apostolischen Stuhl vorgelegte Fragen bezügich der Partikel, die nach der Kommunion zurückbleiben, antwortet diese Kongregation nach Beratungen mit den Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst wie folgt:

Nach der Kommunion sollen nicht nur die Hostien, die möglicherweise übrig geblieben sind, und die Hostienteile, die eventuell abgebrochen sind und die BrotsgestaIt bewahrt haben, ehrfürchtig aufbewahrt oder verzehrt werden gemäß der Ehrfurcht, die der eucharistischen Gegenwart Christi entspricht, sondern sollen bezüglich anderer Partikel der Hostien auch die Vorschriften über die Reinigung der Patene und des Kelches beachtet werden, wie es in der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 120, 138, 237-239, in der Ordnung für die Gemeindemesse, Nr. 138, und ohne Gemeinde, Nr. 31, angegeben ist. Die Hostien, die nicht sofort verzehrt werden, sollen vom zuständigen Minister zum Ort der Aufbewahrung der allerheiligsten Eucharistie getragen werden (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 276).