Generalabsolution: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Zeile 33: Zeile 33:
  
 
[[Johannes Paul II.]]
 
[[Johannes Paul II.]]
* 27. November 1983 (Inkrafttretung) [[Codex Iuris Canonici]], Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, [[Butzon & Bercker Verlag]] 1983, cann. 916-963 (799 Seiten; ISBN 3-7666-9328-X).
+
* 27. November 1983 (Inkrafttretung) [[Codex Iuris Canonici]], Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, [[Butzon & Bercker Verlag]] 1983, cann. 961-963 (799 Seiten; ISBN 3-7666-9328-X).
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Version vom 14. April 2013, 11:16 Uhr

SWPiusSegen.jpg

Generalabsolution oder Kollektivabsolution bedeutet, dass mehreren Büßenden gleichzeitig ohne vorhergehendes individuelles Bekenntnis (Einzelbeichte), die sakramentale Lossprechung von den Sünden gewährt wird.

Die Vollmachten zur Erteilung der Generalabsolution hatte Papst Pius XII. für die Kriegszeit gegeben. Unter Hinweis auf sie erließ die Glaubenskongregation am 16. Juni 1972 pastorale Normen für die Erteilung der Generalabsolution (Sacramentum paenitentiae). Der Codex Iuris Canonici /1983 übernahm sie im wesentlichen in den canones 916-963.

Im Kirchenrecht

Danach gilt: Die Generalabsolution ohne vorhergehendes individuelles Bekenntnis ist nur in zwei Fällen zulässig, einmal in Todesgefahr, wenn die Zeit nicht ausreicht, die Bekenntnisse der einzelnen Beichtenden zu hören, sodann im Notfall, wenn nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen Beichtenden innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören (c. 961 § 1).

Für den Empfang der Generalabsolution ist die gleiche Disposition erforderlich wie für die Einzelbeichte, ebenfalls die Pflichten der Beichtenden. Sie müssen ihre Sünden bereuen und sich vornehmen, nicht mehr zu sündigen; sie müssen bereit sein, gegebenes Ärgernis und zugefügten Schaden wiedergutzumachen. Außerdem ist derjenige, der an der Generalabsolution teilnimmt, verpflichtet, sich vorzunehmen, seine schweren Sünden zu gebührender Zeit einzeln zu bekennen (Einzelbeichte; c. 962 § 1). Das Urteil über das Vorliegen der Bedingungen, unter denen die Generalabsolution gespendet werden darf, ist dem Diözesanbischof überlassen (c. 961 § 2).

Wenn Beichtväter zur Verfügung stehen können, ist die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution allein auf Grund einer großen Zahl von Beichtwilligen, wie dies zum Beispiel bei großen Festen und Wallfahrten der Fall sein kann, jedoch nicht erlaubt (vgl. Prop. 59 von den von Innozenz XI. am 2. März 1679 verurteilten Sätzen: DS 2159).

Liegt der Notfall in Deutschland vor ?

Die Deutsche Bischofskonferenz erklärt zu den "Seelsorglichen Richtlinien für die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution" vom 16. Juni 1972 u. a. folgendes:

"Bei der gegenwärtigen seelsorglichen Betreuung der Gemeinden liegt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der beschriebene "schwerwiegende Notfall" zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor - dass nämlich "angesichts der Zahl der Beichtwilligen nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen, um innerhalb einer angemessenen Zeit die Beichte der einzelnen auf rechte Weise zu hören, so dass diese - ohne ihre Schuld - die Gnade des Sakramentes oder die heilige Kommunion lange entbehren müssten" (III). Darum sind die von den Richtlinien für die sakramentale Generalabsolution vorausgesetzten Bedingungen nicht gegeben."

Die Gefahr der leichtfertigen Erteilung der Generalabsolution

Im Kirchenrecht steht in c. 961 § 2: "Das Urteil über das Vorliegen der Bedingungen, unter denen die Generalabsolution gespendet werden darf, ist dem Diözesanbischof überlassen".

Dem Apostolischen Stuhl ist die Gefahr, die sich hier auftut, nicht entgangen. Papst Johannes Paul II. hat mehr als einmal vor der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Generalabsolution gewarnt. Der Präfekt der Glaubenskongregation Joseph Kardinal Ratzinger bemerkte am 27. Februar 1985, dass die Generalabsolution nie eine ordentliche Form der Sündenvergebung werden könne und die Pflicht zum persönlichen Bekenntnis durch die nicht aufgehoben, sondern nur verschoben werde (ÖAfKR 36, 1986, 146). Die Kongregation für die Sakramente hat auf ihrer Vollversammlung im Frühjahr 1986 festgestellt, die Generalabsolution werde in vielen Fällen zu „leichtfertig“ erteilt, und die Regeln des Kirchenrechts und der päpstlichen Botschaft „Poenitentia et reconciliatio“ würden in verschiedenen Teilen der Erde nicht beachtet (Glaube und Leben, Nr. 17, vom 27. April 1986, S. 10.).

Päpstliche und bischöfliche Schreiben

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Georg May: Das verlorene Sakrament. Das Buss-Sakrament in unserer Zeit. Mit einem Auszug aus der Enzyklika "Busse und Versöhnung" Christiana Verlag Stein am Rhein 1996 (55 Seiten; 1. Auflage).