Maximam gravissimamque (Wortlaut)

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Enzyklika
Maximam gravissimamque

unseres Heiligen Vaters
Pius XI.
an die Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe, an den gesamten Klerus und das Volk Frankreichs
über die Diözesanvereine
18. Januar 1924

(Offizieller lateinischer Text AAS XXI [1924] 5-11)

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Utz + Birgitta Gräfin von Galen, XXVI 152-163, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G. Die Nummerierung folgt der englischen Fassung.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Historischer Überblick

1 Die höchst bedeutsame und schwerwiegende Angelegenheit der Diözesanvereine wurde endlich in der Weise beigelegt, die Wir sogleich darlegen werden. Während Wir Euch aber dieses mitteilen, erachten Wir es zugleich als Unsere Pflicht, Euch die Wechselfälle dieser Verhandlungen zusammengefasst in Erinnerung zu rufen, jedoch nur kurz, da es sich um eine Sache handelt, die jedem von Euch zum großen Teil genauestens bekannt ist.

2 Voll Trauer erinnern Wir Uns jener schmerzlicher Tage, als der Entschluss, die Verbindung zwischen Staat und Kirche in eurem Lande aufzulösen in unheilvoller Weise gefasst und in noch unheilvollerer Weise durchgeführt wurde. Wir erinnern daran, dass plötzlich und widerrechtlich die Beziehungen zum Apostolischen Stuhl abgebrochen wurden; dass am 9. Dezember 1905 das Gesetz über die Trennung erlassen wurde, wodurch einseitig und unter Missachtung der Legalität das bis dahin geltende Konkordat aufgekündigt wurde und über die Rechte und den Besitz der Kirche wie über den Gottesdienst unter Ignorierung der Autorität sowohl der kirchlichen Hierarchie als auch des Apostolischen Stuhls unrechtmäßig und willkürlich verfügt wurde; dass dieses Gesetz von Unserem Vorgänger seligen Angedenkens Pius X. in seiner Enzyklika "Vehementer nos esse" vom 11. Februar und in seiner Ansprache an das Konsistorium vom 21. des gleichen Monats des Jahres 1906 ausdrücklich und in feierlicher Form verurteilt wurde; dass die so genannten Kultvereine, die nach der Vorschrift dieses Gesetzes gegründet werden sollten, zu gleicher Zeit verurteilt wurden und durch eine weitere Enzyklika "Gravissimo officii munere", die am 10. August des gleichen Jahres veröffentlicht wurde, erneut abgelehnt und verboten wurden.

3 Nachdem diese Vereine aufgegeben worden waren, schien es - um die Worte Unseres Vorgängers zu gebrauchen - einigen angebracht, zu versuchen, ob man an ihrer Stelle nicht eine andere Art von Vereinen gründen könnte, die dem staatlichen wie dem kanonischen Recht entsprechen und die hereinbrechenden Gefahren abwehren und die geheiligten Rechte der Kirche wenigstens der Substanz nach unversehrt bewahren würden. Aber da keine Hoffnung bestand, dies zu erreichen, hat es derselbe Papst nach Anhörung der Bischöfe Frankreichs untersagt, diese andere Art von Vereinen zu versuchen, solange das Gesetz über die Trennung in Kraft bleiben würde und solange nicht gesetzlich und sicher feststünde, dass die göttliche Verfassung der Kirche und die unveräußerlichen Rechte des Papstes und der Bischöfe und deren Verfügungsgewalt über die für die Kirche notwendigen Güter, vor allem die Gotteshäuser, durch die Vereine unversehrt bewahrt und geschützt werden würden.

4 Ihr wisst, was danach geschah; die ganze katholische Welt hat es gesehen und mit Bewunderung verfolgt. Was Papst Pius X. in seinen oben erwähnten Enzykliken zuversichtlich anratend und gewissermaßen voraussagend gefordert hatte und wozu Ihr selbst durch Euer Wort und Euer Beispiel gemahnt habt, das ist glücklicherweise eingetroffen: Es begann nämlich ein staunenswerter, täglich sich steigernder Wetteifer der Großmut und Verbundenheit zwischen dem Klerus und dem Volk; das Volk hat sich niemals geweigert, freigiebig und reichlich zu spenden sowohl für die Ausstattung des Gottesdienstes als auch für einen angemessenen Lebensunterhalt der Priester; der Klerus hat hochherzig und bereitwillig die sehr harten Bedingungen des Gesetzes über die Trennung auf sich genommen.

5 Denn wenn das Gesetz schon die Ausübung der Seelsorge immer schwieriger und mühseliger gemacht hat, weil ihr viele Hilfsmittel entzogen und die besten Helfer ins Exil geschickt worden waren, so hat es doch vor allem das Priesteramt selbst - das mehr als alles andere mit dem öffentlichen Wohl verbunden ist - aller Einkünfte beraubt und die Geistlichen dem Mangel an allen Mitteln ausgeliefert.

6 Dieser höchst edle Wettstreit, den man zutreffend heroisch nennen könnte, den Wir selbst seinerzeit aus der Ferne mit großer Aufmerksamkeit verfolgt haben, und dessen erstaunliche Ergebnisse auf wirtschaftlichem Gebiet Uns seit Beginn Unseres Pontifikats bekannt sind, hat bis heute keine Anzeichen der Ermüdung erkennen lassen. In der Tat schienen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kirche in Frankreich, auch nach den Angaben zahlreicher Bischöfe, nicht derartig zu sein, dass sie augenblicklich Abhilfe erforderten, und selbst die Verwaltung des Vermögens, obwohl sie schwierig war und beschwerlich und sich wegen des ungerechten Gesetzes stets in einer höchst kritischen Lage befand, ermangelte nicht ganz einer angemessenen Sicherheit aufgrund des allgemeinen Rechts.

7 Trotzdem waren Wir in großer Sorge und Unruhe, einerseits, weil durch Wegfall jeder gesetzlichen Stütze keinerlei Sicherheit bezüglich der Rechte und aller Verhältnisse mehr gegeben war, andererseits wegen der Härten und Wirren der gegenwärtigen Zeitverhältnisse; daher schien es geboten, kein Hilfsmittel unversucht zu lassen.

8 Das Bewusstsein dieser Pflicht hat Uns umso mehr bedrückt, als sich die Ansicht immer mehr verbreitete, dass Unsere Vermittlung nicht wenig zur vollständigen Befriedung der Geister beitragen könnte; denn diese Befriedung ist noch und war immer so wie Eurer auch vor allem Unser höchster Wunsch, seitdem Wir, nicht aufgrund eigener Verdienste, sondern durch den geheimen Ratschluss Gottes, zum Amt des allgemeinen Vaters aller Menschen erhoben wurden.

9 Auch entzündete sich nach dem entsetzlichen Krieg und nach den Heldentaten der katholischen Welt- wie Ordensgeistlichen im Dienste des Vaterlandes, die sie, alles Unrecht vergessend und nur von Vaterlandsliebe bewegt, vor aller Augen vollbracht hatten, tagtäglich heftiger der Wunsch, den religiösen Frieden, den das Gesetz über die Trennung gestört hatte, so wiederherzustellen, dass für die Katholische Kirche in Frankreich unter dem Schutz des Gesetzes gerechtere Verhältnisse geschaffen würden.

Die Diözesanvereine als von der Kirche annehmbare Verwaltungsorgane

10 Hieraus entstand die Frage der so genannten Diözesanvereine, deren Statuten von Experten in diesen Angelegenheiten und mit Zustimmung der französischen Regierung entworfen, von Unserem Nuntius in Frankreich dem Apostolischen Stuhl überwiesen, danach Euch allen sowie Unseren Ehrwürdigen Brüdern, den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche in der Heiligen Kongregation für außerordentliche kirchliche Angelegenheiten mehrfach zur Begutachtung unterbreitet und schließlich Uns selbst zur Prüfung vorgelegt wurden.

11 Es war äußerst schwierig, ein Urteil darüber zu fällen, da Wir nicht das Recht und auch nicht die Absicht hatten, von dem, was Pius X. bestimmt hatte, abzuweichen. Das Gedächtnis und die Erinnerung an einen so bedeutenden Vorgänger verbot es Uns; die Natur und die Ordnung der Dinge verboten es Uns, durch die zusammen mit den Rechten des Apostolischen Stuhls und der kirchlichen Hierarchie auch die Rechte Gottes und der Seelen bedroht waren. So haben Wir, nachdem Wir viele Gebete vorgeschrieben und selbst zu Gott gerichtet haben, nachdem Wir die Sache lange vor Gott bedacht haben, trotzdem Wir die Verurteilung des ungerechten Gesetzes über die Trennung in vollem Umfang aufrechterhielten, aber doch in Betracht zogen, dass nicht geringe Veränderungen sowohl in der öffentlichen Meinung als auch in den Beziehungen des Apostolischen Stuhls mit dem französischen Staat eingetreten waren, haben Wir gegen Ende des Jahres 1922 bekanntgegeben, dass Wir keine Bedenken haben, die Diözesanvereine versuchsweise zu genehmigen unter der doppelten Bedingung, dass einerseits ihre Statuten so verbessert würden, dass sie ihrem Inhalt und ihrer Natur nach mit der gottgewollten Verfassung der Kirche und ihren Gesetzen wenigstens substantiell, wie man sagt, entsprechen, und dass Uns andererseits legale und zuverlässige Garantien gegeben würden, um der möglichen Gefahr vorzubeugen, dass die Widersacher der Kirche, sollten sie jemals die Macht im Staat in Händen haben, den Diözesanvereinen alle Legitimität und infolgedessen die Stabilität ihrer Rechte absprechen und die ihnen zugesprochenen Güter verstaatlichen könnten.

[Fortsetzung folgt]