Laetentur caeli

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Laetentur caeli ist der Incipit der Bulle von Papst Eugen IV. die er auf dem Konzil von Florenz vom 6. Juli 1439 verabschiedet hat. Sie handelt über die Union mit den Griechen.

Hintergrund

Das Dekret für die Griechen wird mit wenigen Zusätzen bzw. Auslassungen von Benedikt XIV. in der Konstitution »Etsi pastoralis« für die Italo-Griechen vom 26. Mai 1742 (§ 1) wiederholt.

Das Hervorgehen des Heiligen Geistes

DH 1300 Im Namen also der Heiligen Dreifaltigkeit, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, bestimmen wir unter Zustimmung dieses heiligen allgemeinen Konzils von Florenz, dass folgende Glaubenswahrheit von allen Christen geglaubt und angenommen werden soll, und dass alle so bekennen sollen, dass der Heilige Geist aus dem Vater und dem Sohne von Ewigkeit her ist, sein Wesen und sein in sich ständiges Sein zugleich aus dem Vater und dem Sohne hat und aus beiden von Ewigkeit her als aus einem Prinzip und durch eine einzige Hauchung hervorgeht [vgl. 2. Konzil von Lyon: (DH 850); 1301 dabei erklären wir, dass das, was die heiligen Lehrer und Väter sagen, hnämlichi dass der Heilige Geist aus dem Vater durch den Sohn hervorgehe, auf ein solches Verständnis hinausläuft, dass dadurch bedeutet wird, dass auch der Sohn gemäß den Griechen Ursache, gemäß den Lateinern aber Prinzip des Daseins des Heiligen Geistes ist, so wie auch der Vater.

Und weil der Vater selbst alles, was des Vaters ist, seinem einziggeborenen Sohn in der Zeugung gab, außer dem Vatersein, hat der Sohn selbst eben dieses, dass der Heilige Geist aus dem Sohn hervorgeht, von Ewigkeit her vom Vater, von dem er auch von Ewigkeit her gezeugt ist.

1302 Wir bestimmen überdies, dass die Erläuterung jener Worte, hnämlichi das »Filioque«, zum Zwecke der Verdeutlichung der Wahrheit und aufgrund einer damals bestehenden dringenden Notwendigkeit erlaubtermaßen und vernünftigerweise dem Bekenntnis beigefügt worden ist.

1303 Ebenso hbestimmen wiri, dass der Leib Christi mit ungesäuertem wie mit gesäuertem Weizenbrot wahrhaft zustande gebracht wird, und dass die Priester den Leib des Herrn selbst in dem einen oder dem anderen Brotei zustandebringen müssen, nämlich jeder nach der Gewohnheit seiner Kirche, sei es der westlichen oder der östlichen.

Das Los der Verstorbenen

1304 Ebenso hbestimmen wiri, dass die Seelen derer, die in wahrer Buße in der Liebe Gottes verschieden sind, ohne zuvor durch würdige Früchte der Buße für das Begangene und Unterlassene Genugtuung geleistet zu haben, nach dem Tod durch Reinigungsstrafen gereinigt werden; und zur Milderung derartiger Strafen nützen ihnen die Fürbitten der lebenden Gläubigen, nämlich Messopfer, Gebete, Almosen und andere Werke der Frömmigkeit, die von den Gläubigen entsprechend den Anordnungen der Kirche für andere Gläubige gewöhnlich verrichtet werden.

1305 Und die Seelen derer, die nach dem Empfang der Taufe überhaupt keiner Sündenschuld verfallen sind, sowie jene, die nach einer zugezogenen Sündenschuld entweder noch in ihren Leibern oder, nachdem sie ebendiese Leiber abgelegt haben, wie weiter oben gesagt wurde, gereinigt wurden, werden sogleich in den Himmel aufgenommen und schauen den dreifaltigen und einen Gott selbst in Klarheit, so wie er ist, aufgrund der Verschiedenheit der Verdienste jedoch der eine vollkommener als der andere.

1306 Die Seelen derer aber, die in einer aktuellen Todsünde oder allein in der Ursünde verscheiden, steigen alsbald in die Hölle hinab, werden jedoch mit ungleichen Strafen bestraft [vgl. *856–858].

Die Rangordnung der Patriarchatssitze; der römische Primat

1307 Ebenso bestimmen wir, dass der heilige Apostolische Stuhl und der Römische Bischof den Primat über den gesamten Erdkreis innehat und der Römische Bischof selbst der Nachfolger des seligen Apostelfürsten Petrus und der wahre Stellvertreter Christi, das Haupt der ganzen Kirche und der Vater und Lehrer aller Christen ist; und ihm ist von unserem Herrn Jesus Christus im seligen Petrus die volle Gewalt über tragen worden, die gesamte Kirche zu weiden, zu leiten und zu lenken, wie es auch in den Akten der ökumenischen Konzilien und in den heiligen Kanones festgehalten wird.

1308 Wir erneuern überdies die in den Kanones überlieferte Rangordnung der übrigen ehrwürdigen Patriarchen, dass nämlichi der Patriarch von Konstantinopel der zweite ist nach dem heiligsten Römischen Bischof, der dritte aber der von Alexandrien, der vierte aber der von Antiochien und der fünfte der von Jerusalem, selbstverständlich unter Wahrung aller ihrer Privilegien und Rechte.