Ad hanc apostolicam paenitentiariam: Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: [[Osservatore Romano]] 6. November 2020, S. 6)</center>
(Quelle: [[Kathnews]] am 27. Oktober 2020 von Dr. [[Gero Weishaupt]]<ref>[https://www.kathnews.de/dekret-der-apostolischen-poenitentiarie-ueber-den-vollkommenen-ablass-in-zeiten-der-pandemie Dekret der Apostolischen Pönitentiarie über den vollkommenen Ablass in Zeiten der Pandemie]</ref>)</center>
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Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, die durch die Covid-19-Pandemie verursacht werden, wird die Erlangung vollkommener Ablässe für die Verstorbenen auf den ganzen [[Monat]] [[November]] ausgeweitet, und zwar unter Anpassung der Werke und Bedingungen zum Schutz der Gesundheit der Gläubigen.
  
 
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Wegen der „Covid-19-Pandemie“ werden  im Hinblick auf die Sicherstellung des Seelenheils der Gläubigen in diesem Jahr die vollkommenen Ablässe für die verstorbenen Gläubigen unter veränderten Bedingungen und durch angepaßte fromme Übungen auf den ganzen November ausgedehnt.
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Bei der Apostolischen Pönitentiarie sind nicht wenige Bitten geweihter Hirten eingegangen, in diesem Jahr aufgrund der Covid-19-Pandemie die frommen Werke zur Erlangung der vollkommenen Ablässe, die gemäß dem Handbuch der Ablässe (Gewährung 29, § 1) den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden können, abzuändern. Aus diesem Grund setzt die Apostolische Pönitentiarie im besonderen Auftrag Seiner Heiligkeit Papst Franziskus gerne den Beschluss fest, dass in diesem Jahr, um Menschenansammlungen dort zu vermeiden, wo sie verboten sind,
  
In jüngster Zeit erreichten die Apostolische Pönitentiarie recht viele Bittgesuche von Hirten mit dem Verlangen, dass in diesem Jahr wegen der Epidemie „Covid-19“ die frommen Werke zur Erlangung von vollkommenen Ablässen, die gemäß den Normen des Enchiridion Indulgentiarum (cons. 29 § 1) ausschließlich den Verstorbenen im Purgatorium appliziert werden, zu ändern. Aufgrund eines besonderen Mandates von Papst Franziskus bestimmt und legt die Apostolische Pönitentiarie fest, dass in diesem Jahr zur Vermeidung von Zusammenkünften, von denen in einigen Ländern und Gebieten abgeraten worden ist:
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a.- der vollkommene Ablass für jene, die einen Friedhof besuchen und, auch mit eigenen Worten, für die Verstorbenen beten, der vorschriftsgemäß nur an den einzelnen Tagen vom 1. bis zum 8. November gültig ist, auf andere Tage desselben Monats übertragen werden kann, bis zu dessen Ende. Diese Tage, die von den einzelnen Gläubigen frei gewählt werden, können auch voneinander getrennt sein;
  
a.- der vollkommene Ablass, der normalerweise für die einzelnen acht Tagen, vom ersten bis zum achten November festgelegt ist, für die, die einen Friedhof besuchen, und für die, die – auch nur im Geiste – für die Verstorbenen beten, zum Nutzen der Gläubigen auf andere acht Tage im November verschoben werden kann. Diese Tage sind, auch in getrennter Abfolge, von den Gläubigen frei zu wählen;
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b.- der vollkommene Ablass des 2. November, der anlässlich des Allerseelentags für alle Gläubigen festgesetzt ist, die in frommer Gesinnung eine Kirche oder eine Kapelle besuchen und dort das »Vaterunser« und das »Glaubensbekenntnis« beten, nicht nur auf den vorangehenden oder den folgenden Sonntag oder auf das Hochfest Allerheiligen übertragen werden kann, sondern auch auf einen anderen Tag des Monats November, nach freier Wahl der einzelnen Gläubigen.
  
b.- der vollkommene Ablass, der für den 2. November, den Allerseelentag, festgelegt ist, für die, die eine Kirche oder eine Kapelle in frommer Gesinnung besuchen und dort das „Vater unser“ und das Glaubensbekenntnis beten, nicht nur auf den vorausgehenden oder folgenden Sonntag oder auf das Hochfest von Allerheiligen, sondern auch auf einen anderen Tag im November verschoben werden kann, der von den einzelnen Gläubigen frei zu wählen ist.
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Alte oder kranke Menschen sowie alle, die aus schwerwiegenden Gründen das Haus nicht verlassen können, zum Beispiel aufgrund der von der zuständigen Autorität für die Zeit der Pandemie auferlegten Beschränkungen, können, um zu vermeiden, dass zahlreiche Gläubige sich an den heiligen Stätten versammeln, den vollkommenen Ablass erlangen, wenn sie – im Geiste mit allen anderen Gläubigen vereint, vollständig von der Sünde losgesagt und in der Absicht, die anderen üblichen Bedingungen (sakramentale Beichte, Eucharistieempfang und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) sobald wie möglich zu erfüllen – vor einem Bild Jesu oder der allerseligsten Jungfrau Maria fromme Gebete für die Verstorbenen sprechen – zum Beispiel die Laudes und die Vesper des Gedächtnisses der Verstorbenen, den Rosenkranz der Jungfrau Maria, den Barmherzigkeitsrosenkranz, andere den Gläubigen am Herzen liegende Gebete für die Verstorbenen – oder bei der betrachtenden Lesung eines der von der Bestattungsliturgie vorgeschlagenen Abschnitte aus dem Evangelium verweilen oder ein Werk der Barmherzigkeit vollbringen und Gott die Schmerzen und die Mühen des eigenen Lebens aufopfern.
  
Alte, Kranke und solche, die aus schwerem Grund das Haus nicht verlassen können – z. B. wegen Verordnungen, die Zusammenkünfte  einer großen Anzahl von Gläubigen in Kirchen verbieten -, können einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn sie vor irgendeinem Bildnis unseres Herrn Jesus Christus oder der Jungfrau Maria fromme Gebete für die Verstorbenen (z. B. die Laudes, die Vesper für die Verstorbenen, den Rosenkranz, den Barmherzigkeitsrosenkranz und andere Gebete für die Verstorbenen, die sehr kostbar sind) sprechen oder das Evangelium aus der Liturgie für die Verstorbenen in der Form einer geistlichen Lesung lesen oder sich einem Werk der Barmherzigkeit widmen, nachdem sie ihre Schmerzen oder die Mühsal des eigenen Lebens dem gnädigen Gott aufopfert haben. Dies alles geschieht, indem sie sich mit denen im Geiste verbinden, die Kirchen und Kapellen besuchen, und nachdem sie sich von jedweder Sünde losgesagt haben mit dem Vorsatz, die drei Bedingungen (Beichte, Kommunion und Gebet in der Meinung des Heilige Vaters) sobald wie möglich zu erfüllen.
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Um die Erlangung der göttlichen [[Gnade]] durch die pastorale [[Nächstenliebe]] zu erleichtern, bittet diese Pönitentiarie inständig darum, dass alle Priester, die mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, mit besonderer Großherzigkeit zur Feier des Bußsakraments bereit sein und den Kranken die heilige Kommunion spenden mögen.
  
Damit also die Erlangung der göttlichen Gnade durch die Schlüsselgewalt der Kirche entsprechend der pastoralen Liebe leichter zugänglich ist, bittet die Pönitentiarie nachdrücklich, dass rechtmäßig befugte und zugelassene Priester bereitwillig und großzügig sich für die Feier des Bußsakramentes zur Verfügung stellen und den Kranken die Heiligen Kommunion spenden.
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Was die geistlichen Bedingungen zur vollkommenen Erlangung des Ablasses betrifft, so wird jedoch daran erinnert, auf die Weisungen der bereits erlassenen Note zum Sakrament der Versöhnung in der derzeitigen Pandemie-Situation zurückzugreifen, die am 19. März 2020 von dieser Apostolischen Pönitentiarie herausgegeben wurde.
  
Zur Erlangung des vollkommenen Ablasses gilt jedoch in Bezug auf  die geistlichen Bedingungen immer das Schreiben „De Reconciliationis Sacramento, tempore pandemiae morbi „covid 19 celebrando“ der Apostolischen Poenitentiarie.
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Da den Seelen im [[Fegefeuer]] durch die [[Fürbitte]] der Gläubigen und besonders durch das gottgefällige [[Messopfer|Opfer des Altares]] geholfen wird (vgl. [[Konzil von Trient]], [[Cum catholica ecclesia (Wortlaut)|25. Sitzung]], Dekret De purgatorio), sind abschließend alle [[Priester]] nachdrücklich eingeladen, am Allerseelentag dreimal die heilige Messe zu feiern, gemäß der von [[Papst]] [[Benedikt XV.]] seligen Angedenkens am 10. August 1915 erlassenen Apostolischen Konstitution Incruentum altaris.
  
Weil aber den Seelen im Purgatorium durch Fürbitten der Gläubigen, besonders aber durch das Gott gefällige Messopfer Hilfe zuteil wird (vgl. Conc. Tr., Sess. XXV, decr. De Purgatorio), ergeht die eindringliche Bitte an alle Priester, gemäß der Norm der Apostolischen Konstitution “Incruentum Altaris” von Papst Benedikt XV vom 10. August 1915 am Allerseelentag drei heilige Messen zu zelebrieren.
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Das vorliegende Dekret ist für den ganzen [[Monat]] [[November]] gültig. Dem steht keinerlei gegenteilige Verfügung entgegen.
  
Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten für den ganzen Monat November. Gegenteilige Bestimmungen stehen diesen nicht entgegen.
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<center>Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 22. Oktober 2020, dem Gedenktag des heiligen [[Johannes Paul II.]]<br>
 
 
<center>Rom, am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, den 22 Oktober 2020, am Gedenktag des Heiligen [[Johannes Paul II.]]<br>
 
 
[[Mauro Piacenza|Maurus Kardinal Piacenza]]<br>
 
[[Mauro Piacenza|Maurus Kardinal Piacenza]]<br>
Paenitentiarius Maior<br>
+
Großpönitentiar <br>
 
Christophorus Nykiel<br>
 
Christophorus Nykiel<br>
Regens</center>
+
Regent</center>
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
* [http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_penit/documents/rc_trib_appen_pro_20201022_decreto-indulgenze_la.html Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite]
 
* [http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_penit/documents/rc_trib_appen_pro_20201022_decreto-indulgenze_la.html Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite]
 
== Anmerkungen ==
 
<references />
 
  
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
[[Kategorie:Ablässe]]
 
[[Kategorie:Ablässe]]
 
[[Kategorie:Barmherzigkeit]]
 
[[Kategorie:Barmherzigkeit]]

Aktuelle Version vom 9. November 2020, 17:00 Uhr

Dekret
Ad hanc apostolicam paenitentiariam

Apostolische Pönitentiarie
im Pontifikat von Papst
Franziskus
über den vollkommenen Ablass in Zeiten der Pandemie  
22. Oktober 2020

(Quelle: Osservatore Romano 6. November 2020, S. 6)

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, die durch die Covid-19-Pandemie verursacht werden, wird die Erlangung vollkommener Ablässe für die Verstorbenen auf den ganzen Monat November ausgeweitet, und zwar unter Anpassung der Werke und Bedingungen zum Schutz der Gesundheit der Gläubigen.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Barmherziger JESUS.JPG

Bei der Apostolischen Pönitentiarie sind nicht wenige Bitten geweihter Hirten eingegangen, in diesem Jahr aufgrund der Covid-19-Pandemie die frommen Werke zur Erlangung der vollkommenen Ablässe, die gemäß dem Handbuch der Ablässe (Gewährung 29, § 1) den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden können, abzuändern. Aus diesem Grund setzt die Apostolische Pönitentiarie im besonderen Auftrag Seiner Heiligkeit Papst Franziskus gerne den Beschluss fest, dass in diesem Jahr, um Menschenansammlungen dort zu vermeiden, wo sie verboten sind,

a.- der vollkommene Ablass für jene, die einen Friedhof besuchen und, auch mit eigenen Worten, für die Verstorbenen beten, der vorschriftsgemäß nur an den einzelnen Tagen vom 1. bis zum 8. November gültig ist, auf andere Tage desselben Monats übertragen werden kann, bis zu dessen Ende. Diese Tage, die von den einzelnen Gläubigen frei gewählt werden, können auch voneinander getrennt sein;

b.- der vollkommene Ablass des 2. November, der anlässlich des Allerseelentags für alle Gläubigen festgesetzt ist, die in frommer Gesinnung eine Kirche oder eine Kapelle besuchen und dort das »Vaterunser« und das »Glaubensbekenntnis« beten, nicht nur auf den vorangehenden oder den folgenden Sonntag oder auf das Hochfest Allerheiligen übertragen werden kann, sondern auch auf einen anderen Tag des Monats November, nach freier Wahl der einzelnen Gläubigen.

Alte oder kranke Menschen sowie alle, die aus schwerwiegenden Gründen das Haus nicht verlassen können, zum Beispiel aufgrund der von der zuständigen Autorität für die Zeit der Pandemie auferlegten Beschränkungen, können, um zu vermeiden, dass zahlreiche Gläubige sich an den heiligen Stätten versammeln, den vollkommenen Ablass erlangen, wenn sie – im Geiste mit allen anderen Gläubigen vereint, vollständig von der Sünde losgesagt und in der Absicht, die anderen üblichen Bedingungen (sakramentale Beichte, Eucharistieempfang und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) sobald wie möglich zu erfüllen – vor einem Bild Jesu oder der allerseligsten Jungfrau Maria fromme Gebete für die Verstorbenen sprechen – zum Beispiel die Laudes und die Vesper des Gedächtnisses der Verstorbenen, den Rosenkranz der Jungfrau Maria, den Barmherzigkeitsrosenkranz, andere den Gläubigen am Herzen liegende Gebete für die Verstorbenen – oder bei der betrachtenden Lesung eines der von der Bestattungsliturgie vorgeschlagenen Abschnitte aus dem Evangelium verweilen oder ein Werk der Barmherzigkeit vollbringen und Gott die Schmerzen und die Mühen des eigenen Lebens aufopfern.

Um die Erlangung der göttlichen Gnade durch die pastorale Nächstenliebe zu erleichtern, bittet diese Pönitentiarie inständig darum, dass alle Priester, die mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, mit besonderer Großherzigkeit zur Feier des Bußsakraments bereit sein und den Kranken die heilige Kommunion spenden mögen.

Was die geistlichen Bedingungen zur vollkommenen Erlangung des Ablasses betrifft, so wird jedoch daran erinnert, auf die Weisungen der bereits erlassenen Note zum Sakrament der Versöhnung in der derzeitigen Pandemie-Situation zurückzugreifen, die am 19. März 2020 von dieser Apostolischen Pönitentiarie herausgegeben wurde.

Da den Seelen im Fegefeuer durch die Fürbitte der Gläubigen und besonders durch das gottgefällige Opfer des Altares geholfen wird (vgl. Konzil von Trient, 25. Sitzung, Dekret De purgatorio), sind abschließend alle Priester nachdrücklich eingeladen, am Allerseelentag dreimal die heilige Messe zu feiern, gemäß der von Papst Benedikt XV. seligen Angedenkens am 10. August 1915 erlassenen Apostolischen Konstitution Incruentum altaris.

Das vorliegende Dekret ist für den ganzen Monat November gültig. Dem steht keinerlei gegenteilige Verfügung entgegen.

Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 22. Oktober 2020, dem Gedenktag des heiligen Johannes Paul II.

Maurus Kardinal Piacenza
Großpönitentiar
Christophorus Nykiel

Regent

Weblinks