Cum de nomine

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Dekret
Cum de nomine

Kongregation für den Gottesdienst
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
über die Namensnennung des Bischofs im Eucharistischen Hochgebet
9. Oktober 1972

(Offizieller lateinischer Text des Dekretes: AAS 64 [1972] 692-694)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckener, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1983, S. 1207-1209, Randnummern 2913-2917 [nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6. Lateinischer Text: EL 87 [1973] 127-129; EV IV, 1132-1134. Deutscher Text: eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


2913 Da über die Namensnennung des Bischofs im Eucharistischen Hochgebet im Missale Romanum keine näheren Angaben gemacht sind, haben mehrere Ordinarien und Bischofskonferenzen eine diesbezügliche Anfrage an die Kongregation gerichtet.

Im Eucharistischen Hochgebet wird des Bischofs nicht nur und nicht vor allem ehrenhalber gedacht, sondern aus Gründen der Verbundenheit und der Liebe: um ihn dadurch als Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums zu bezeichnen (Vgl. 2. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium", Art. 26: AAS 57 (1965) 31 f) und die Hilfe Gottes für seine Person und sein Amt bei der Eucharistiefeier zu erbitten, die Gipfel und Quelle alles Tuns und aller Kraft der Kirche ist (Vgl. 2. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie, "Sacrosanctum Concilium", Art. 10: AAS 56 (1964) 102).

Offensichtlich gelten mehrere dieser Gründe auch für diejenigen, die - mit oder ohne Bischofsweihe - einen Teil des Gottesvolkes leiten, das keine Diözese bildet. Daher werden folgende Regelungen getroffen:

2914 I. Im Eucharistischen Hochgebet müssen namentlich genannt werden:

a) der Diözesanbischof;

b) ein Bischof, der auf einen anderen Bischofssitz versetzt wurde, die Verwaltung seiner früheren Diözese jedoch beibehält;

c) ein Apostolischer Administrator auf Zeit oder für ständig, mag der Bischofssitz besetzt oder vakant sein, falls er Bischof ist und sein Amt vor allem in geistlichen Belangen in vollem Umfang ausübt;

d) ein Apostolischer Vikar und Apostolischer Präfekt;

e) ein gefreiter Prälat oder Abt, dem die Jurisdiktion über ein von einer Diözese abgetrenntes Gebiet übertragen ist.

2915 II. Außer den oben Angeführten dürfen im Eucharistischen Hochgebet namentlich genannt werden: Bischofskoadjutoren und Weihbischöfe, die den Diözesanbischof bei der Leitung der Diözese unterstützen, und andere, sofern sie wirklich Bischöfe sind. Sind es deren mehrere, wird ihrer - nach dem Namen des eigentlichen Ordinarius (s. unter Nr. I) - ohne Nennung ihres Namens gemeinsam gedacht.

2916 III. In anderen besonderen Fällen soll der Apostolische Stuhl befragt werden.

2917 IV. Bezüglich der Formulierungen gilt:

a) beim Gedächtnis für den Bischof, den Apostolischen Vikar und Präfekten sowie für den gefreiten Prälaten und Abt lautet die Formulierung je nach den Umständen: "mit unserem Bischof (Vikar, Prälaten, Präfekten, Abt) N.";

b) bei mehreren Namensnennungen wird der Name des Diözesanbischofs immer zuerst genannt; folgt nur noch ein einziger weiterer Name, lautet die Formel: "mit unserem Bischof N. und ... "; bei etwaigen weiteten Namen verwendet man die allgemeine Formel: "mit unserem Bischof N. und seinen Hilfsbischöfen" ;

c) wird die Messe von einem Priester für eine Gruppe von Gläubigen aus der eigenen Diözese (Vikariat oder Präfektur, gefreiter Prälatur oder Abtei) außerhalb des jeweils eigenen Gebietes gefeiert, z. B. anlässlich einer Wallfahrt, ist folgende Formel zu verwenden: "mit unserem Bischof (Vikar, Prälaten, Präfekten, Abt) N. und dem Bischof dieser Kirche N.";

d) bei der Messfeier eines Bischofs:

- innerhalb seines eigenen Gebietes kann er Koadjutoren oder Weihbischöfe in folgender Weise mit erwähnen: "mit mir, deinem unwürdigen Knecht, und meinen Hilfsbischöfen";

- außerhalb seines eigenen Gebietes lautet die Formel: "und meinem Bruder N., dem Bischof (oder Prälaten, Präfekten usw.) dieser Kirche, und mir, deinem unwürdigen Knecht". Diese Bestimmungen, die die Kongregation für den Gottesdienst gemeinsam mit der Kongregation für die Bischöfe und der Päpstlichen Kommission für die Reform des Kirchenrechts erlässt, hat Papst Paul VI. am 5. September 1972 gebilligt, kraft seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie von allen Betroffenen eingehalten werden.