Diaconatus originem (Wortlaut)

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Direktorium
Diaconatus originem

Kongregation für den Klerus
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone
22. Februar 1998

(Offizieller lateinischer Text: AAS 90 [1998] 879-927)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite; "Tota ecclesia" wurde in den Anmerkungen durch Dives ecclesia ersetzt; Die Anmerkungen beginnen mit der Zahl 1 wie in den Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls [132], nicht mit 34 wie in der deutschen Fassung auf der Vatikanseite).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1. DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS

Der Diakon ein geistlicher Diener

1 Der Diakonat hat seinen Ursprung in der Weihe und in der Sendung Christi, an denen teilzuhaben der Diakon berufen wird.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 28a.</ref> Durch die Handauflegung und das Weihegebet wird er als geistlicher Diener, Mitglied der Hierarchie, eingesetzt. Diese Voraussetzung bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche.

Die Inkardination

2 Bei der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen Erklärung ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem bestimmten territorialen oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche oder einer Personalprälatur) oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die die Befugnis zur Inkardination haben,<ref>Vgl. CIC, cann. 265-266.</ref> der Kirche zu dienen.<ref>Vgl. ebd., can. 1034 § 1, 1036; Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum, I, a: aaO. 538.</ref> Die schriftliche Annahme dieser Bitte ist demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur Inkardination besitzt und bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten ist.<ref>Vgl. ebd., cann. 1034 § 1; 1016; 1019; Apostol. Konst. Spirituali militum curae, VI § 3-4; CIC,, can. 295, 1.</ref>

Die Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische und geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im Dienst der Kirche zum Ausdruck bringt.

3 Ein Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert werden.<ref>Vgl. ebd., can. 267-268 § 1.</ref> 

Ein Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer anderen Diözese als in der seiner Inkardination ausüben möchte, muss dazu von beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung erhalten.

Die Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen, die sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die erforderlichen Regelungen sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Bischöfen zu treffen.<ref>Vgl. ebd., can. 271.</ref>

Es ist Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten.<ref>Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VI, 30: aaO. 703.</ref> Er soll sich persönlich oder durch einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich dabei mit umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre Lebenssituation in besonderen Schwierigkeiten befinden.

4 Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardinierte Diakon muss seinen Dienst in allem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von Gottesdiensten und die Werke des Apostolats betrifft, unter der Gewalt des Bischofs ausüben, während er weiterhin auch den eigenen Oberen, je nach deren Zuständigkeiten, untersteht und sich treu an die Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten muss.<ref>Vgl. CIC, can. 678 §§ 1-3; 715; 738; vgl. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 3335: aaO. 704.</ref> Im Fall der Versetzung in eine andere Kommunität einer anderen Diözese muss der Obere den Diakon dem Bischof vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für die Ausübung des Dienstes gemäß den Bedingungen, die sie selber in weisem Einvernehmen festlegen werden, zu erhalten.

5 Die besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das Verbleiben in diesem Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang unverheirateter oder verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum stets eine ganz seltene Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn besondere, schwerwiegende Gründe diesen Schritt nahelegen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Priesterweihe liegt beim eigenen Diözesanbischof, falls nicht andere Hindernisse vorliegen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.<ref>Vgl. Vat. Staatssekretariat, Schreiben an den Kardinal-Präfekten der heiligen Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Prot. N. 122.735, vom 3. Januar 1984.</ref> Angesichts des besonderen Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, dass der Bischof zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen und bei der Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über das geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum Priesteramt.

Sakramentale Brüderlichkeit

6 Kraft der empfangenen Weihe sind die Diakone einander in sakramentaler Brüderlichkeit verbunden. Sie arbeiten für dieselbe Sache: den Aufbau des Leibes Christi unter der Autorität des Bischofs und in Gemeinschaft mit dem Papst.<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15; Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, 23: aaO. 702.</ref> Jeder Diakon fühlt sich durch das Band der Liebe, des Gebets, des Gehorsams gegenüber seinem Bischof, des Diensteifers und der Zusammenarbeit mit den Mitbrüdern verbunden.

Es ist gut, wenn die Diakone mit Zustimmung des Bischofs und in Anwesenheit des Bischofs selbst oder seines Delegaten regelmäßig zusammenkommen, um die Erfüllung ihres Dienstes zu überprüfen, Erfahrungen auszutauschen, sich weiterzubilden und sich gegenseitig zur Treue anzuspornen.

Die eben genannten Zusammenkünfte von ständigen Diakonen können auch für die Kandidaten zur Diakonenweihe einen Bezugspunkt darstellen.

Es ist Sache des Ortsbischofs, bei den in der Diözese tätigen Diakonen einen »Gemeinschaftsgeist« zu fördern, dabei aber das Entstehen jenes »Korporativismus« zu vermeiden, der in der Vergangenheit mit zum Verschwinden des ständigen Diakonats beigetragen hat.

Pflichten und Rechte

7 Der Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte der Kleriker, mit den dort für die Diakone vorgesehenen Besonderheiten, beziehen.

8 Der Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den Bischof vor: »Versprichst du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen?«.<ref>Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 201, Ed. typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990 110; vgl. auch CIC, can. 273.</ref>   Wenn der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum Vorbild, der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil 2, 5-11), nach dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl. Hebr 10, 5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit (vgl. Lk 9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird.

Er verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig verpflichtet er sich auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare Menschen braucht.<ref> »... dass derjenige, der von einer Mentaliät des Widerspruchs oder des Widerstandes gegen die Obrigkeit beherrscht wird, die Aufgaben eines Diakons nicht angemessen erfüllen könnte. Der Diakonat darf nur denen verliehen werden, die an den Wert der pastoralen Sendung des Bischofs und des Priesters und an den Beistand des Heiligen Geistes glauben, der sie in ihren Handlungen und in ihren Entscheidungen leitet. Insbesondere sei wiederholt, dass der Diakon verpflichtet ist, 'dem Bischof Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen'... Der Dienst des Diakons gilt sodann der eigenen christlichen Gemeinschaft und der ganzen Kirche, zu der er wegen ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung eine tiefe Liebe hegen soll« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [20. Oktober 1993], Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1055).</ref> Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er durchdrungen sein muss, wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe vertiefen, wie es der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8) getan hat.

Diese Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten Bestimmungen vor, die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten Versprechen als Verpflichtung übernommen hat, präzisiert wird, wie vom Gesetz der Kirche vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen«.<ref> CIC, can. 274 § 2.</ref>

Grundlage der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die missio canonica (kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene Teilnahme am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit wird vom diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver, direkter und unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt.

Im Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen, die dessen persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären bzw. familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als geistlich gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen. Bestimmt werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der apostolische Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für den Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge) verantwortlich sein wird.

9 Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit und des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen Laien in Kirche und Welt anerkennen und fördern<ref> »...zu den Aufgaben des Diakons gehört es, 'die apostolische Tätigkeit der Laien zu fördern und zu unterstützen'. Da er stärker als der Priester in den weltlichen Bereichen und Strukturen anwesend und fester in sie eingebunden ist, soll er sich dazu ermutigt fühlen, die Annäherung zwischen dem geweihten Amt und der Tätigkeit der Laien im gemeinsamen Dienst für das Reich Gottes zu fördern« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [13. Oktober 1993], Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1002-1003); vgl. CIC, can. 275.</ref> und ein enthaltsames, einfaches Leben führen, das offen ist für die 'Kultur des Gebens' und einen großzügigen brüderlichen Austausch begünstigt.<ref> Vgl. CIC, can. 282.</ref>

10 Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind<ref> Vgl. ebd., can. 288, mit Bezugnahme auf can. 284.</ref> und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester überall vorgesehen sind.<ref> Vgl. ebd., can. 284; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, Dives ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 66, Libreria Editrice Vaticana, 1994, 67-68; Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 (22. Oktober 1994): Zeitschrift »Sacrum Ministerium«, 2 (1995) 263.</ref>

Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie vom Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.<ref> Vgl. CIC, can. 669.</ref>

11 Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben zu fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.<ref> Vgl. ebd., can. 278 §§ 1-2, ausführliche Darlegung von can. 215.</ref>

Den Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art, auch weltlichen, untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind oder sie an der gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie müssen auch alle jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen hierarchischen Gemeinschaft der Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene, die der diakonischen Identität und der Erfüllung der Pflichten, die die Diakone im Dienste am Volk Gottes erfüllen, Schaden zufügen; und schließlich jene, die Machenschaften gegen die Kirche betreiben.<ref> Vgl. ebd., can. 278 § 3 und can. 1374; und auch Deutsche Bischofskonferenz, Erklärung »Katholische Kirche und Freimaurerei«, 28. Februar 1980.</ref>

Völlig unvereinbar mit dem Status des Diakons wären Vereinigungen, die die Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit in einer Art Körperschaft oder Gewerkschaft oder in Gruppen, die Druck ausüben (sogenannte Pressure groups), zusammenschließen wollten und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder ein Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen profanen Charakters, verkürzen würden. Unvereinbar wären außerdem Vereinigungen, die die direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder Diakon zu seinem Bischof hat, irgendwie beeinträchtigen würden.

Solche Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des diakonischen Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, dass sie es lediglich als unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so eine den geweihten Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber angesehen werden, entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam episcopi (8. März 1982) IV: AAS 74 (1982), 642-645.</ref>

Man beachte, dass kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung (recognitio) seiner Statuten durch die zuständige kirchliche Autorität in der Kirche anerkannt werden kann.<ref> Vgl. CIC, can. 299 § 3; can. 304.</ref> Die betreffende Autorität hat das Recht und die Pflicht, das Verhalten der Vereinigungen und das Erreichen der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu beaufsichtigen.<ref> Vgl. ebd., can. 305.</ref> 

Diakone, die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen, sollen nicht des geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit beraubt werden, in der sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für ihre Sendung im Dienst der Teilkirche finden können.

12 Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen Laien.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe von Zaire beim »ad Limina«-Besuch (30. April 1983), Nr. 4: Insegnamenti, VI, 1 (1983) 1112-1113; Ansprache an die ständigen Diakone (16. März 1985): Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648-650; Ansprache bei der Weihe von acht Bischöfen in Kinshasa (4. Mai 1980) 3-5: Insegnamenti, III, 1 (1980) 1111-1114; Katechese bei der Generalaudienz (6. Oktober 1993): Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 951-955.</ref> Bei den ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt verbunden; deswegen sollen sie bedenken, dass die gläubigen Laien auf Grund ihrer spezifischen Sendung »besonders dazu berufen sind, die Kirche an jenen Stellen und in den Verhältnissen anwesend und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie das Salz der Erde werden kann«.<ref> II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 33; vgl. auch CIC, can. 225.</ref>

Die in der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen Diakonen — in Abweichung von den für die anderen Kleriker geltenden Vorschriften — weder die Übernahme und berufsmäßige Ausübung weltlicher Gewalt noch die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, und die Ausübung weltlicher Ämter, die mit der Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden sind.<ref> Vgl. CIC, can. 288, mit Bezug auf can. 285 §§ 3-4.</ref> Da sich eine solche Abweichung als unzweckmäßig herausstellen kann, ist vorgesehen, dass das Partikularrecht anders entscheiden kann.

Bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften<ref> Vgl. ebd., can. 288, mit Bezug auf can. 286.</ref> — die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als zweckmäßig angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt — haben die Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der Rechtsverbindlichkeiten und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht, zum Lehramt, zu den Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in Widerspruch stehen, ein gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer Korrektheit zu geben.<ref>Vgl. ebd., can. 222 § 2 und auch can. 225 § 2.</ref>

Auf die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht anwendbar.<ref>Vgl. ebd., can. 672.</ref>

Die ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede Sache mit Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in den komplizierteren Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs einholen. Manche durchaus ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche Berufe könnten sich — wenn sie von einem ständigen Diakon ausgeübt werden — in bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die zuständige Autorität möge daher — unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr — die einzelnen Fälle umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein Berufswechsel erfolgt.

Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß handeln.

13 Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der pastoralen Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, dass sie »die Bewahrung von Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich« fördern.<ref>Vgl. CIC, can. 287, mit Bezug auf § 1.</ref>

Der aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in Situationen gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,<ref>Ebd., can. 387 § 2.</ref> gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen Vorschriften;<ref>Vgl. ebd., can. 288.</ref> nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre unvereinbar sind.

14 Der Diakon muss, um sich den besonderen Bestimmungen des Partikularrechtes gemäß »für längere Zeit« aus der Diözese zu entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines Bischofs oder seines Höheren Oberen einholen.<ref>Vgl. CIC, can. 283.</ref>

Anmerkungen

<references />