Ad exsequendam ecclesiasticam legem

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Schreiben
Ad exsequendam ecclesiasticam legem

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
an die Bischöfe, die anderen Ordinarien und geistlichen Würdenträger der katholischen Kirche
die mit den schwerwiegenderen Straftaten ("graviora delicta") befasst sind, die in den Zuständigkeitsbereich der Kongregation für die Glaubenslehre fallen
18. Mai 2001

(Offizieller lateinischer Text: AAS 93 [2001] 785-788; dt. AfkKR 170 (2001) 150-152)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes, das in Artikel 52 der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie besagt: ;,[Die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder ihres eigenen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen“,<ref> Ioannes Paulus PP. II, Apostolische Konstitution Pastor bonus, De Romana Curia, 28 Iunii 1988, art. 52, in AAS 80 (1988) 874.</ref> war es notwendig, zuerst die Vorgehensweise bei Straftaten gegen den Glauben festzulegen. Dies geschah durch die Normen, deren Titel Agendi ratio in doctrinarum examine (Ordnung für die Lehrüberprüfung) lautet, und die von Papst Johannes Paul II. bestimmt sowie bestätigt und von denen zugleich die Artikel 28 und 29 in forma specifica approbiert wurden. <ref> Kongregation für die Glaubenslehre, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 Iunii 1997, in AAS 89 (1997) 830-835.</ref>

Etwa zur gleichen Zeit beschäftigte sich die Kongregation für die Glaubenslehre durch eine dafür eingerichtete Kommission sorgfältig mit den strafrechtlichen Canones sowohl des Codex Iuris Canonici als auch des Canonum Ecclesiarum Orientalium, um die „schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sitten und bei der Feier der Sakramente“ festzulegen sowie besondere Verfahrensnormen „zur Feststellung oder Verhängung von kanonischen Strafen“ zu beschließen, weil die bis dahin geltende, von der Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums am 16. März 1962<ref> Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii, Instructio Crimen sollicitationis, Ad omnes Patriarchas, Archiepiscopos, Episcopos aliosque locorum Ordinarios «etiam Ritus Orientalis»: De modo procedendi in causis sollicitationis, 16 Martii 1962, Typis Polyglottis Vaticanis MCMLXII.</ref> erlassene Instruktion "Crimen sollicitationis" mittels der promulgierten neuen kirchlichen Gesetzbücher überprüft werden musste.

Nachdem aufmerksam Vorschläge geprüft und entsprechende Beratungen durchgeführt worden waren, gelangte die Arbeit der Kommission schließlich zu einem Abschluss. Die Väter der Kongregation für die Glaubenslehre prüften sie ebenfalls sehr genau und übergaben dem Papst die Beschlüsse zur Abgrenzung schwerwiegenderer Straftaten sowie zur Vorgehensweise, um zur Feststellung oder Verhängung von Strafen zu gelangen; dabei blieb die diesbezüglich ausschließliche Zuständigkeit der Kongregation als Apostolischer Gerichtshof unangetastet. Alle Normen sind vom Papst durch das Motu proprio gegebene Apostolische Schreiben mit dem Titel Sacramentorum sanctitatis tutela approbiert, bestätigt und promulgiert worden.

Die der Glaubenskongregation vorbehaltene Behandlung schwerwiegenderer Straftaten bei der Feier der Sakramente oder gegen die Sitten sind:

- Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligsten eucharistischen Opfers und Sakramentes, nämlich:

1° die Entwendung oder Zurückbehaltung in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der eucharistischen Gestalten;<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442. Cf. et Pontificium Consilium De Legum Textibus Interpretandis, Responsio ad propositum dubium, 4 Iunii 1999.</ref>

2° die versuchte liturgische Feier oder die Simulation des eucharistischen Opfers;<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2 n. 1 et 1379; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443.</ref>

3° die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Amtsträgem kirchlicher Gemeinschaften, die keine apostolische Sukzession haben und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen;<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 908 et 1365; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 et 1440.</ref>

4° die Konsekration einer der beiden Gestalten ohne die andere in sakrilegischer Absicht bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier.<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 927.</ref>

- Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes, nämlich:

1° die Absolution des Mittäters bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs;<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457.</ref>

2° das Verführen eines anderen zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand des Bußsakraments, wenn dies zur Sünde mit dem Beichtvater führt;<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1387; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458.</ref>

3° die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses.<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1.</ref>

- Straftat gegen die Sitten, nämlich: die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs an einem Minderjährigen unter 18 Jahren.

Nur die Behandlung dieser Straftaten, die oben mit ihre Abgrenzung aufgezählt sind, ist der Kongregation für die Glaubenslehre als Apostolischem Gerichtshof Vorbehalten. Sooft ein Ordinarius oder ein Hierarch eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis von einer solch reservierten Straftat hat, muss er diese nach abgeschlossener Voruntersuchung der Kongregation für die Glaubenslehre anzeigen, die, wenn sie nicht wegen besonderer Umstände den Fall an sich zieht, durch Übergabe der entsprechenden Normen dem Ordinarius oder dem Hierarchen gebietet, durch sein eigenes Gericht das weitere Verfahren durchführen zu lassen. Das Recht auf Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz, sowohl von Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers als auch von Seiten des Kirchenanwalts, besteht allein beim Obersten Gericht dieser Kongregation.

Zu beachten ist, dass eine Strafklage gegen Strafhandlungen, deren Behandlung der Kongregation für die Glaubenslehre Vorbehalten ist, durch Verjährung nach zehn Jahren erlöscht. <ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 1 n. 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2 n. 1.</ref> Die Verjährung läuft nach Maßgabe des universalen und allgemeinen Rechts ab,<ref> Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3.</ref> bei einer von einem Kleriker begangenen Straftat an einem Minderjährigen jedoch beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

An den bei den Ordinarien oder Hierarchen eingerichteten Gerichtshöfen können für diese Prozesse nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwalts, des Notars und des Strafverteidigers gültig wahrnehmen. Wenn der Fall vor Gericht wie auch immer beendet ist, müssen alle Akten des Verfahrens möglichst rasch von Amts wegen an die Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt werden.

Alle Gerichte der Lateinischen Kirche und der Katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Canones zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren jedes der beiden Gesetzbücher einzuhalten zusammen mit den speziellen Normen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre für den Einzelfall herausgegeben und vollständig zur Durchführung gebracht werden müssen.

Prozesse dieser Art unterliegen der päpstlichen Geheimhaltung.

Durch diesen Brief, der im Auftrag des Papstes an alle Bischöfe der Katholischen Kirche, an die Generaloberen der klerikalen Religioseninstitute päpstlichen Rechts und der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts sowie an andere Ordinarien und Hierarchen, für die es von Interesse ist, gesandt wurde, sollen nicht nur schwerwiegendere Straftaten generell vermieden werden; es soll von den Ordinarien und Hierarchen eine wachsame Seelsorge betrieben werden, um vor allem für die Heiligkeit der Kleriker und der Gläubigen, auch durch notwendige Strafen, Sorge zu tragen.

Rom, am Sitz der Glaubenskongregation, am 18. Mai 2001.

Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt
Tarcisio Bertone, S.D.B
em. Erzbischof von Vercelli

Sekretär

Anmerkungen

<references />

vgl. Normae de delictis congregationi pro doctrina fidei reservatis

Weblinks