Mysterium ecclesiae (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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In diesem vielfältigen Wirken hat die Eigenart des Prinzips und der Grundlage die ununterbrochene Predigt des Evangeliums,<ref>[[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 4. Const., Decr., Decl. 627.</ref> die Eigenart aber des Höhepunktes und der Quelle des ganzen christlichen Lebens das eucharistische Opfer,<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 11. Const., Decr., Decl. 111 f. Vgl. auch [[Konzil von Trient]], 22. Sitzung: Lehre über das [[Messopfer]], Kap. 1 und 2. Denz-Schönm. 1739-1743.</ref> das die Priester, in der Rolle Christi als des Hauptes, in seinem Namen und dem der Glieder seines Mystischen Leibes<ref>Vgl. [[Paul VI.]], [[Credo des Gottesvolkes|Feierliches Glaubensbekenntnis]], Art. 24. [[AAS]] 60 (1968). 442.</ref> im Heiligen Geist Gott, dem Vater, darbringen; dessen integrierender Teil ist das heilige Mahl, in dem die Christgläubigen in der Teilnahme an dem einen Leib Christi alle ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).
 
In diesem vielfältigen Wirken hat die Eigenart des Prinzips und der Grundlage die ununterbrochene Predigt des Evangeliums,<ref>[[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 4. Const., Decr., Decl. 627.</ref> die Eigenart aber des Höhepunktes und der Quelle des ganzen christlichen Lebens das eucharistische Opfer,<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 11. Const., Decr., Decl. 111 f. Vgl. auch [[Konzil von Trient]], 22. Sitzung: Lehre über das [[Messopfer]], Kap. 1 und 2. Denz-Schönm. 1739-1743.</ref> das die Priester, in der Rolle Christi als des Hauptes, in seinem Namen und dem der Glieder seines Mystischen Leibes<ref>Vgl. [[Paul VI.]], [[Credo des Gottesvolkes|Feierliches Glaubensbekenntnis]], Art. 24. [[AAS]] 60 (1968). 442.</ref> im Heiligen Geist Gott, dem Vater, darbringen; dessen integrierender Teil ist das heilige Mahl, in dem die Christgläubigen in der Teilnahme an dem einen Leib Christi alle ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).
  
Die Kirche hat den Charakter des Amtspriestertums mehr und mehr erforscht, das offensichtlich seit der apostolischen Zeit ständig durch einen heiligen Ritus mitgeteilt worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1,6). Und so hat sie mit dem Beistand des Heiligen Geistes immer klarer erkannt, dass Gott anzeigen wollte, dieser Ritus teile dem Priester nicht nur Vermehrung der Gnade zur Ausübung der kirchlichen Ämter, sondern auch eine unverlierbare Besiegelung Christi oder einen Charakter mit, durch den sie zu ihren Ämtern bestimmt und mit entsprechender, von der höchsten Vollmacht Christi abgeleiteter Vollmacht begabt werden. Die bleibende Existenz dieses Charakters, dessen Natur die Theologen in verschiedener Weise erklären, ist vom Konzil von Florenz überliefert<ref>[[Konzil von Florenz]], Unionsbulle f. d. Armenier Exsultate Deo. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1313.</ref> und vom Konzil von Trient in zwei Dekreten bestätigt worden.<ref> [[Konzil von Trient]], Dekret über die Sakramente, Kanon 9 und Dekret über das Sakrament der [[Priesterweihe]], Kap. 4 und Kanon 4. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1609, 1767, 1774.</ref> Jüngst hat das Zweite Vatikanische Konzil ihn nicht nur einmal erwähnt,<ref> VgI. [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 21 und Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 2. Const., Decr., Decl. 130, 622 f.</ref> und die zweite Generalversammlung der Bischofssynode hat mit Recht vermerkt, dass die Existenz des das ganze Leben hindurch bleibenden priesterlichen Charakters zur Glaubenslehre gehört.<ref> VgI. die Dokumente der [[Bischofssynode]]: I. über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 5. [[AAS]] 63 (1971), 907.</ref> Diese bleibende Existenz des priesterlichen Charakters muss von den Gläubigen anerkannt werden, und man muss sie beachten, um richtig über die Natur des Amtspriestertums und seine entsprechenden Ausübungsweisen zu urteilen.
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Die Kirche hat den Charakter des Amtspriestertums mehr und mehr erforscht, das offensichtlich seit der apostolischen Zeit ständig durch einen heiligen Ritus mitgeteilt worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1,6). Und so hat sie mit dem Beistand des Heiligen Geistes immer klarer erkannt, dass Gott anzeigen wollte, dieser Ritus teile dem Priester nicht nur Vermehrung der Gnade zur Ausübung der kirchlichen Ämter, sondern auch eine unverlierbare Besiegelung Christi oder einen Charakter mit, durch den sie zu ihren Ämtern bestimmt und mit entsprechender, von der höchsten Vollmacht Christi abgeleiteter Vollmacht begabt werden. Die bleibende Existenz dieses Charakters, dessen Natur die Theologen in verschiedener Weise erklären, ist vom Konzil von Florenz überliefert<ref>[[Konzil von Florenz]], Unionsbulle f. d. Armenier [[Exsultate Deo]]. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1313.</ref> und vom Konzil von Trient in zwei Dekreten bestätigt worden.<ref> [[Konzil von Trient]], Dekret über die Sakramente, Kanon 9 und Dekret über das Sakrament der [[Priesterweihe]], Kap. 4 und Kanon 4. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1609, 1767, 1774.</ref> Jüngst hat das Zweite Vatikanische Konzil ihn nicht nur einmal erwähnt,<ref> VgI. [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 21 und Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 2. Const., Decr., Decl. 130, 622 f.</ref> und die zweite Generalversammlung der Bischofssynode hat mit Recht vermerkt, dass die Existenz des das ganze Leben hindurch bleibenden priesterlichen Charakters zur Glaubenslehre gehört.<ref> VgI. die Dokumente der [[Bischofssynode]]: I. über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 5. [[AAS]] 63 (1971), 907.</ref> Diese bleibende Existenz des priesterlichen Charakters muss von den Gläubigen anerkannt werden, und man muss sie beachten, um richtig über die Natur des Amtspriestertums und seine entsprechenden Ausübungsweisen zu urteilen.
  
 
Im Gefolge der Heiligen Tradition und' vieler Dokumente des Lehramtes hat das Zweite Vatikanische Konzil über die Vollmacht, die dem Amtspriestertum eigen ist, folgendes gelehrt: "Wenn auch jeder die Glaubenden taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden";<ref> [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 17. Const., Decr., Decl. 123.</ref> und: "Damit die Gläubigen zu einem Leib zusammenwachsen, in dem ,nicht alle denselben Dienst verrichten' (Röm 12, 4), hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der Gemeinde der Gläubigen die heilige Vollmacht der Weihe haben, das Opfer darzubringen und Sünden nachzulassen".<ref> [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 2. Const., Decr., Decl. 621 f. Vgl. auch: <br>
 
Im Gefolge der Heiligen Tradition und' vieler Dokumente des Lehramtes hat das Zweite Vatikanische Konzil über die Vollmacht, die dem Amtspriestertum eigen ist, folgendes gelehrt: "Wenn auch jeder die Glaubenden taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden";<ref> [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dogm. Konst. üb. d. Kirche [[Lumen gentium]], Art. 17. Const., Decr., Decl. 123.</ref> und: "Damit die Gläubigen zu einem Leib zusammenwachsen, in dem ,nicht alle denselben Dienst verrichten' (Röm 12, 4), hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der Gemeinde der Gläubigen die heilige Vollmacht der Weihe haben, das Opfer darzubringen und Sünden nachzulassen".<ref> [[II. Vatikanum|2. Vat. Konz.]], Dekret üb. Dienst und Leben der Priester [[Presbyterorum ordinis]], Art. 2. Const., Decr., Decl. 621 f. Vgl. auch: <br>
 
1) [[Innozenz III.]], Brief Eius exemplo mit dem den Waldensern auferlegten Glaubensbekenntnis. [[DS|Denz.-Schönm.]] 794; <br>
 
1) [[Innozenz III.]], Brief Eius exemplo mit dem den Waldensern auferlegten Glaubensbekenntnis. [[DS|Denz.-Schönm.]] 794; <br>
 
2) 4. Laterankonzil: Konst. 1: Über den katholischen Glauben. [[DS|Denz.-Schönm.]] 802, wobei der zitierte Text über das Altarsakrament im Zusammenhang mit dem folgenden Text über das [[Sakrament]] der [[Taufe]] zu lesen ist; <br>
 
2) 4. Laterankonzil: Konst. 1: Über den katholischen Glauben. [[DS|Denz.-Schönm.]] 802, wobei der zitierte Text über das Altarsakrament im Zusammenhang mit dem folgenden Text über das [[Sakrament]] der [[Taufe]] zu lesen ist; <br>
3) [[Konzil von Florenz]], Unionsbulle f. d. Armenier Exsultate Deo [[DS|Denz.-Schönm.]] 1321, wobei die zitierte Stelle zu vergleichen ist mit den benachbarten Stellen über die Spender der anderen Sakramente; <br>
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3) [[Konzil von Florenz]], Unionsbulle f. d. Armenier [[Exsultate Deo]] [[DS|Denz.-Schönm.]] 1321, wobei die zitierte Stelle zu vergleichen ist mit den benachbarten Stellen über die Spender der anderen Sakramente; <br>
 
4) [[Konzil von Trient]], 23. Sitzung: Dekret über das Sakrament der [[Priesterweihe]], Kap. 4. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1767; 4469; 5) [[Pius XII.]], [[Enzyklika]] [[Mediator Dei]]. [[AAS]] 39 (1947), 552-556. [[DS|Denz.-Schönm.]] 3849-3852.</ref> In ganz gleicher Weise hat die zweite Generalversammlung der Bischofssynode mit Recht betont, dass nur der Priester in der Rolle Christi den Vorsitz beim Opfermahl innehaben und das ausführen könne, worin das Volk Gottes der Opferhingabe Christi verbunden wird.<ref> Dokumente der [[Bischofssynode]]: I. Über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 4. [[AAS]] 63 (1971), 906.</ref> Wir übergehen die Fragen nach den Spendern der übrigen Sakramente. Aus der heiligen Überlieferung und der Bezeugung des Lehramtes steht aber fest, dass Christgläubige, die ohne priesterliche Weihe aus eigener Anmaßung sich das Amt herausnehmen, die Eucharistie zu vollziehen, das nicht nur ganz unerlaubt, sondern auch ungültig tun. Es ist klar, dass solche Missbräuche, wenn sie irgendwo eingerissen sind, von den Hirten der Kirche unterdrückt werden müssen.
 
4) [[Konzil von Trient]], 23. Sitzung: Dekret über das Sakrament der [[Priesterweihe]], Kap. 4. [[DS|Denz.-Schönm.]] 1767; 4469; 5) [[Pius XII.]], [[Enzyklika]] [[Mediator Dei]]. [[AAS]] 39 (1947), 552-556. [[DS|Denz.-Schönm.]] 3849-3852.</ref> In ganz gleicher Weise hat die zweite Generalversammlung der Bischofssynode mit Recht betont, dass nur der Priester in der Rolle Christi den Vorsitz beim Opfermahl innehaben und das ausführen könne, worin das Volk Gottes der Opferhingabe Christi verbunden wird.<ref> Dokumente der [[Bischofssynode]]: I. Über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 4. [[AAS]] 63 (1971), 906.</ref> Wir übergehen die Fragen nach den Spendern der übrigen Sakramente. Aus der heiligen Überlieferung und der Bezeugung des Lehramtes steht aber fest, dass Christgläubige, die ohne priesterliche Weihe aus eigener Anmaßung sich das Amt herausnehmen, die Eucharistie zu vollziehen, das nicht nur ganz unerlaubt, sondern auch ungültig tun. Es ist klar, dass solche Missbräuche, wenn sie irgendwo eingerissen sind, von den Hirten der Kirche unterdrückt werden müssen.
 
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Version vom 29. Juli 2016, 13:05 Uhr

Erklärung
Mysterium ecclesiae

Kongregation des Heiligen Offiziums
unsers Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Kirche und ihre Verteidigung gegen einige Irrtümer von heute
24. Juni 1973

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXV [1973] 396-408)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 43, Lateinisch-deutscher Text, S. 128-167, Imprimatur Nr. 9/75 Treveris, die 25.8.1975, Vicarius Generalis d.m. Israel, Paulinus Verlag Trier 1975).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Das Geheimnis der Kirche, das durch das Zweite Vatikanische Konzil in neuem Licht aufgezeigt wurde, ist in zahlreichen Veröffentlichungen von Theologen wiederholt erörtert worden. Nicht wenige von ihnen haben zu seinem tieferen Verständnis beigetragen; einige aber haben durch unklare oder auch irrige Aussagen die katholische Lehre verdunkelt und gingen zuweilen so weit, sich auch in grundlegenden Fragen in Gegensatz zum katholischen Glauben zu stellen.

Sobald es daher nötig war, fehlte es nicht an Bischöfen vieler Länder, die entsprechend ihrer Verpflichtung, "das anvertraute Glaubensgut rein und unversehrt zu bewahren", und ihrem Auftrag, "das Evangelium unablässig zu verkündigen",<ref> Paul VI., Apostolische Mahnung Quinque iam anni AAS 63 (1971), 99.</ref> in einander verwandten Erklärungen die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen vor der Gefahr des Irrtums verteidigten. Außerdem hat auch die zweite allgemeine Bischofssynode bei der Behandlung des Amtspriestertums einige besonders gewichtige Kapitel zur Verfassung der Kirche dargelegt.

Ähnlich will auch die Kongregation für die Glaubenslehre, deren Aufgabe es ist, "die Glaubens- und Sittenlehre auf dem gesamten katholischen Erdkreis zu schützen",<ref>Paul VI., Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae universae AAS 59 (1967), 897.</ref> einige Wahrheiten über das Geheimnis der Kirche, die heute geleugnet werden oder gefährdet sind, im Gefolge vor allem der beiden Vatikanischen Konzilien aufgreifen und erklären.

1. Eine einzige Kirche Christi

Es gibt nur eine einzige Kirche. Sie hat "unser Heiland nach seiner Auferstehung der Hirtensorge Petri übergeben (vgl. Joh 21,17); sie hat er ihm und den anderen Aposteln zur Ausbreitung und Leitung anvertraut (vgl. Mt 18, 18 ff.); sie hat er für immer zur Säule und zum Halt der Wahrheit gemacht (vgl. 1 Tim 3, 15)". Diese Kirche Christi ist "in dieser Welt als Gesellschaft verfasst und geordnet und in der katholischen Kirche verwirklicht, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird".<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Art. 8. Constitutiones, Decreta, Declarationes. Ausgabe des Generalsekretariats. Vatikan 1966. 104 f.</ref> Diese Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils wird vom selben Konzil durch die Worte erläutert: "Nur... durch die weltweite Kirche Christi, die das allgemeine Mittel des Heiles ist, kann man Zutritt zu der ganzen Fülle der Heilsmittel haben“,<ref> 2. Vat. Konz., Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Art. 3. Const., Decr., Decl. 250.</ref> und dieselbe katholische Kirche ist "Mit dem ganzen Reichtum der von Gott geoffenbarten Wahrheit und der Gnadenmittel beschenkt",<ref> Ebd., Art. 4. Const., Decr., Decl. 252.</ref> mit dem Christus die messianische Gemeinde ausgestattet wissen wollte. Das schließt nicht aus, dass sie während ihrer irdischen Pilgerschaft "Sünder in ihrem Schoße umfasst und so zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig ist“.<ref> 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 8. Const., Decr., Decl. 106.</ref> Auch sind "außerhalb ihres Gefüges", namentlich in den Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, "vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen".<ref>Ebd., Const., Decr., Dect. 105.</ref>

Weil das so ist, "müssen die Katholiken die wahrhaft christlichen Güter aus dem gemeinsamen Erbe, die sich bei den von uns getrennten Brüdern finden, mit Freude anerkennen und hochschätzen"<ref> 2. Vat. Konz., Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Art. 4. Const., Decr., Dect. 253.</ref> und auf die Wiederherstellung der Einheit aller Christen bedacht sein im gemeinsamen Bemühen um Läuterung und Erneuerung.<ref>Vgl. ebd., Art. 6-8. Const., Decr., Dect. 255-258.</ref> So soll der Wille Christi erfüllt werden und die Trennung der Christen nicht weiter der Verkündigung des Evangeliums in der Welt entgegenstehen.<ref>Vgl ebd, Art. 1. Const., Decr., Dect. 243.</ref> Die Katholiken müssen jedoch bekennen, dass sie nur aufgrund des Geschenkes der göttlichen Barmherzigkeit zu jener Kirche gehören, die Christus gegründet hat und die von den Nachfolgern Petri und der übrigen Apostel geleitet wird, bei denen die ursprüngliche Einrichtung und Lehre der apostolischen Gemeinschaft, das dauernde Erbgut der Kirche an Wahrheit und Heiligkeit vollständigen und lebendigen Bestand hat.<ref>Vgl. Paul VI., Enzyklika Ecclesiam suam. AAS 56 (1964), 629.</ref> Daher dürfen die Christgläubigen sich nicht vorstellen, die Kirche Christi sei nichts anderes als eine gewisse Summe von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften - zwar getrennt, aber noch irgendwie eine; und es steht ihnen keineswegs frei anzunehmen, die Kirche Christi bestehe heute in Wahrheit nirgendwo mehr, sondern sei nur als ein Ziel zu betrachten, das alle Kirchen und Gemeinschaften suchen müssen.

2. Die Unfehlbarkeit der ganzen Kirche

"Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte - so hat er in Güte verfügt - für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben."<ref> 2. Vat. Konz., Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung Dei verbum, Art. 7. Const., Decr., DecL 428.</ref> Deshalb hat er der Kirche den Schatz des Wortes Gottes anvertraut, und die Hirten und das heilige Volk bemühen sich gemeinsam darum, es zu bewahren, zu erforschen und auf das Leben anzuwenden.<ref> Vgl. ebd., Art. 10. Const., Decr., DecL 431.</ref>

Der allein schlechterdings unfehlbare Gott hat sich gewürdigt, seinem neuen Volk, das die Kirche ist, eine gewisse Teilhabe an der Unfehlbarkeit zu schenken. Diese ist eingegrenzt auf den Bereich der Glaubens- und Sittenfragen; sie gilt dort, wo das ganze Volk einen Lehrabschnitt, der zu diesen Gegenständen gehört, zweifelsfrei festhält; und schließlich kommt sie aus der ständigen weisen Vorsehung und der Salbung durch die Gnade des Heiligen Geistes, der die Kirche bis zur glorreichen Wiederkunft ihres Herrn in die ganze Wahrheit einführt.<ref> Vgl. ebd., Art. 8. Const., Decr., Decl. 430.</ref> Von dieser Unfehlbarkeit des Gottesvolkes erklärt das Zweite Vatikanische Konzil: "Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen hat (vgl. 1 Joh 2, 20. 27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie, von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien' (hl. Augustinus, De praed. sanctorum 14, 27) ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten äußert ."<ref> 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 12. Const., Decr., DecL 113 f.</ref>


Der Heilige Geist erleuchtet und unterstützt mit seiner Hilfe das Gottesvolk als den in hierarchischer Gemeinschaft einen Leib Christi. Das sagt das Zweite Vatikanische Konzil, indem es den eben angeführten Worten hinzufügt: "Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vorn Geist der Wahrheit geweckt und genährt wird, hält das Gotteswort unter der Leitung des kirchlichen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2,13), ,den einmal den Heiligen übergebenen Glauben' (Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an."<ref>Ebd. Const., Decr., Decl. 114.</ref>

In der Tat tragen die Christgläubigen, da sie auf ihre Weise am prophetischen Amt Christi teilhaben,<ref>VgI. ebd., Art. 35. Const., Decr. Decl. 157.</ref> in vielfältiger Bemühung zum Wachstum der Glaubenserkenntnis in der Kirche bei. "Es wächst" - so sagt das Zweite Vatikanische Konzil - "das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihren Herzen erwägen (vgl. Lk 2, 19. 51); durch die innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt; durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben.“<ref> 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. über die göttI. Offenbarung Dei verbum, Art. 8. Const., Decr., Decl. 430.</ref> Und Papst Paul VI. bemerkt, dass die Hirten der Kirche ihr "Zeugnis" ablegen, "das in der heiligen Tradition und der Heiligen Schrift begründet und verankert und vorn Leben des ganzen Gottesvolkes genährt ist.<ref> Paul VI., Apost. Mahnung Quinque iam anni. AAS 63 (1971), 99.</ref>

Kraft göttlicher Einrichtung ist es jedoch Sache einzig dieser Hirten, der Nachfolger des Petrus und der übrigen Apostel, authentisch, das heißt kraft verschiedenartiger Teilhabe an der Autorität Christi, die Gläubigen zu lehren. Diese dürfen sich nicht damit begnügen, auf sie als Sachverständige der katholischen Lehre zu hören. Vielmehr müssen sie ihnen, die im Namen Christi diese Lehre verkündigen, nach Maßgabe der Autorität, die sie besitzen und anwenden wollen, gehorchen.<ref>VgI. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 25. Const., Decr., Decl. 138 f.</ref> Daher hat das Zweite Vatikanische Konzil im Gefolge des Ersten Vatikanischen Konzils gelehrt, Christus habe in Petrus "ein bleibendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft" eingesetzt.<ref>Ebd., Art. 18, Const., Decr., Decl. 124 f. VgI. 1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Pastor aeternus, Prolog. Denz.-Schönm. 3051.</ref> Und Papst Paul VI. hat festgestellt: "Das Lehramt der Bischöfe ist für die Gläubigen ein Zeichen und ein Weg, durch den sie das Wort Gottes empfangen und erkennen."<ref> Paul VI., Apost. Mahnung Quinque iam anni. AAS 63 (1971), 100.</ref> So viel also auch das Lehramt aus der Betrachtung, dem Leben und dem Forschen der Gläubigen an Frucht gewinnt, beschränkt sich doch seine Aufgabe nicht auf die Bestätigung einer von den Gläubigen zum Ausdruck gebrachten Zustimmung. Vielmehr kann es bei der Deutung und Erklärung des geschriebenen und überlieferten Gotteswortes dieser Zustimmung zuvorkommen und sie verlangen.<ref>VgI. 1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4. Denz.-Schönm. 3069, 3074. VgI. auch das Dekret des HI. Offiziums Lamentabili, Art. 6. AAS 40 (1907), 471. Denz.-Schönm. 3406.</ref> Schließlich braucht das Volk Gottes, um nicht in dem einen Leib seines Herrn die Gemeinschaft des einen Glaubens zu verlieren (vgl. Eph 4, 4. 5), vor allem dann das Eingreifen und die Hilfe des Lehramtes, wenn in seinem Inneren Streitigkeiten darüber entstehen, ob eine Lehre zu glauben oder zu halten ist.

3. Die Unfehlbarkeit des Lehramtes der Kirche

Jesus Christus hat das Lehramt der Hirten, denen er die Aufgabe übertragen hat, seinem gesamten Volk und der ganzen Menschheitsfamilie das Evangelium zu verkünden, mit dem dazu nötigen Charisma der Unfehlbarkeit in Fragen des Glaubens und der Sitten ausstatten wollen. Dieses besteht nicht in neuen Offenbarungen an den Nachfolger Petri und das Bischofskollegium.<ref>1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4. Denz.-Schönm. 3070. VgI. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 25 und Dogm. Konst. üb d. göttI. Offenbarung Dei verbum, Art. 4. Const., Decr., Decl. 141 und 426.</ref> Es enthebt sie daher nicht der Sorge, mit geeigneten Mitteln den Schatz der göttlichen Offenbarung in der Heiligen Schrift, in der die Wahrheit, die Gott um unseres Heils willen aufgeschrieben wissen wollte,<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. göttI. Offenbarung Dei verbum, Art. 11. Const., Decr., Decl. 434. </ref> unfehlbar gelehrt wird, und in der lebendigen, von den Aposteln kommenden Überlieferung<ref>VgI. ebd., Art. 9 f. Const., Decr., Decl. 430-432. </ref> zu erforschen. Bei der Erfüllung ihres Amtes aber erfreuen sich die Hirten der Kirche des Beistandes des Heiligen Geistes. Dieser erreicht seinen Höhepunkt, wenn sie das Volk Gottes so unterweisen, dass sie kraft der ihnen in Petrus und den übrigen Aposteln gegebenen Verheißung Christi eine notwendigerweise irrtumsfreie Lehre weitergeben.

Das nun geschieht, wenn die über den Erdkreis verstreuten, aber in Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri lehrenden Bischöfe eine bestimmte Lehre einmütig als endgültig verpflichtend vortragen.<ref>VgI. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 25. Const., Decr., Decl. 139.</ref> Es geschieht noch offenkundiger, wenn die Bischöfe in einem kollegialen Akt - wie bei den ökumenischen Konzilien - zusammen mit ihrem sichtbaren Haupt eine Lehre als verpflichtend definieren;<ref>Vgl. ebd., Art. 25 und 22. Const., Decr., Decl. 139 und 133.</ref> wie auch dann, wenn der Papst "ex cathedra" spricht, das heißt, wenn er sein Amt als Hirt und Lehrer aller Christen ausübt und kraft seiner höchsten apostolischen Autorität feststellt, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist".<ref>1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4. Denz.-Schönm. 3074. Vgl. 2. Vat. Konz., ebd. Art 25. Const., Decr., Decl. 139-141.</ref>

Nach katholischer Lehre erstreckt sich die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes aber nicht nur auf die Glaubenshinterlage, sondern auch auf die Gegenstände, ohne die dieses Glaubensgut nicht in rechter Weise bewahrt und entfaltet werden kann.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 25. Const., Decr., Decl. 139. </ref> Dass sich diese Unfehlbarkeit auf das eigentliche Glaubensgut erstreckt, ist eine Wahrheit, von der die Kirche von Anfang überzeugt war, dass sie in den Verheißungen Christi offenbart sei. Gestützt auf diese Wahrheit, hat das Erste Vatikanische Konzil als Gegenstand des Glaubens definiert: "Mit göttlichem und katholischem Glauben ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist und von der Kirche, sei es in feierlicher Lehrentscheidung oder durch das ordentliche und allgemeine Lehramt, als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird."<ref>1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Dei filius, Kap. 3. Denz.-Schönm. 3011. Vgl. C.I.C., Kanon 1323, § 1 und 1325, § 2.</ref> Diese Gegenstände des katholischen Glaubens - die als Dogmen bezeichnet werden - sind und waren zu jeder Zeit notwendigerweise die unveränderliche Norm für den Glauben wie für die theologische Wissenschaft.

4. Keine Abschwächung der Gabe der kirchlichen Unfehlbarkeit

Aus dem über die Erstreckung und die Bedingungen der Unfehlbarkeit des Gottesvolkes und des kirchlichen Lehramtes Gesagten folgt, dass es den Christgläubigen keinesfalls erlaubt ist, wie einige behaupten, in der Kirche nur ein grundlegendes Bleiben in der Wahrheit anzuerkennen, das vereinbar sei mit allenthalben, auch in Sätzen, die das kirchliche Lehramt endgültig lehrt, oder in der zweifelsfreien Übereinstimmung des Gottesvolkes über Dinge des Glaubens und der Sitten vorkommenden Irrtümern.

Es ist zwar wahr, dass im Heilsglauben sich die Menschen Gott zuwenden,<ref>Vgl. Konzil von Trient, 6. Sitzung: Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 6. Denz. -Schönm. 1526. Vgl. auch 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. göttl. Offenbarung Dei verbum, Art. 5. Const.. Decr., Decl. 426.</ref> der sich in Jesus Christus, seinem Sohn, offenbart; aber man kann daraus nicht schließen, dass kirchliche Dogmen über andere Mysterien unwichtig würden oder gar geleugnet werden dürften. Vielmehr ist die Hinwendung zu Gott, die wir im Glauben verwirklichen müssen, ein gewisser Gehorsam (vgl. Röm 16,26), der der Natur der göttlichen Offenbarung und ihren Erfordernissen entsprechen muss. In der ganzen Heilsordnung aber berichtet diese Offenbarung über das Geheimnis Gottes, der seinen Sohn in die Welt gesandt hat (vgl. 1 Joh 4, 14), und belehrt über seine Anwendung in der Sittlichkeit der Christen. Außerdem fordert sie, in vollem Gehorsam des Verstandes und des Willens gegenüber dem offenbarenden Gott<ref>Vgl. 1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Dei filius, Kap. 3. Denz.-Schönm. 3008. Vgl. auch 2 Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. göttl. Offenbarung Dei verbum, Art. 5. Const., Decr., Decl. 426.</ref> der Frohbotschaft des Heils zuzustimmen, wie sie von den Hirten der Kirche unfehlbar gelehrt wird. Die Christgläubigen wenden sich also im Glauben, wie es sein muss, dem sich in Christus offenbarenden Gott zu, wenn sie ihm im ganzen Glauben nach der katholischen Lehre anhangen.

Es besteht allerdings eine Ordnung und eine Art Hierarchie der kirchlichen Dogmen, insofern ihr Zusammenhang mit dem Fundament des Glaubens verschieden ist.<ref> Vgl. 2. Vat. Konz., Dekret üb. d. Ökumenismus Unitatis redintegratio, Art. 11. Const., Decr., Decl. 260.</ref> Diese Hierarchie bedeutet, dass gewisse Dogmen in anderen, grundlegenderen begründet sind und durch sie erhellt werden. Alle Dogmen aber müssen, da sie ja offenbart sind, mit dem gleichen göttlichen Glauben geglaubt werden.<ref>Reflexions et suggestions concernant le dialogue oecumenique, IV, 4b. in: Secretariat pour l'Unite des Chretiens: Service d'information, n. 12 (Dez. 1970, IV), 7 f. Reflections and Suggestions Concerning Ecumenical Dialogue, IV, 4 b, in: The Secretariat foT Promoting Christian Unity: Information Service, n. 12 (Dez. 1970,IV), 8.</ref>

5. Keine Fälschung des Begriffes der Unfehlbarkeit der Kirche

Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung durch die Kirche gerät in Schwierigkeiten verschiedener Art. Diese entstehen dadurch, dass die verborgenen Geheimnisse Gottes "ihrer Natur nach den menschlichen Verstand in der Weise übersteigen, dass sie auch nach erfolgter Offenbarung und gläubiger Annahme dennoch vom Schleier des Glaubens bedeckt und gleichsam in Dunkel gehüllt bleiben";<ref>1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Dei filius, Kap. 4. Denz.-Schönm. 3016.</ref> ferner auch aus der historischen Bedingtheit, der der Ausdruck der Offenbarung unterliegt.

Was diese Geschichtlichkeit angeht, muss zunächst bedacht werden, dass der Sinn, den die Glaubensaussagen haben, teilweise von der Aussagekraft der zu einer bestimmten Zeit und unter bestimmten Umständen angewandten Sprache abhängt. Außerdem kommt es bisweilen vor, dass eine dogmatische Wahrheit zunächst in unvollständiger, aber deshalb nicht falscher Weise ausgedrückt wird und später im größeren Zusammenhang des Glaubens und der menschlichen Erkenntnisse betrachtet und dadurch vollständiger und vollkommener dargestellt wird. Ferner will die Kirche in ihren neuen Aussagen das, was in der Heiligen Schrift und in den Aussagen der früheren Überlieferungen schon einigermaßen enthalten ist, bestätigen oder erhellen, sie pflegt dabei aber zugleich an die Lösung bestimmter Fragen und die Beseitigung von Irrtümern zu denken. All dem muss man Rechnung tragen, um jene Aussagen richtig zu deuten. Schließlich unterscheiden sich zwar die Wahrheiten, die die Kirche in ihren dogmatischen Formeln wirklich lehren will, von dem wandelbaren Denken einer Zeit und können auch ohne es zum Ausdruck gebracht werden; trotzdem kann es aber bisweilen geschehen, dass jene Wahrheiten auch vom Lehramt in Worten vorgetragen werden, die Spuren solchen Denkens an sich tragen.

Dies beachtend muss man sagen, dass die dogmatischen Formeln des kirchlichen Lehramtes die offenbarte Wahrheit von Anfang an in geeigneter Weise mitgeteilt haben und, auch wenn die Formeln dieselben bleiben, das auch weiterhin tun werden, wenn man sie richtig interpretiert.<ref> Vgl. Pius IX., Breve Eximiam tuam AAS 8 (1874-75), 447. Denz.-Schönm. 2831. Paul VI., Enzyklika Mysterium fidei. AAS 57 (1965), 757 f. und: L'Oriente cristiano nella tuce di immortati Concili. In: Insegnamenti di Paolo VI, Band 5. 412 f.</ref> Daraus folgt allerdings nicht, jede einzelne von ihnen sei oder bleibe dazu in gleicher Weise geeignet. Deshalb bemühen sich die Theologen, die Lehrabsicht, die jene verschiedenen Formeln wirklich enthalten, genau zu umschreiben, und mit dieser Bemühung leisten sie dem lebendigen Lehramt der Kirche, dem sie unterstehen, eine bedeutende Hilfe. Darüber hinaus geschieht es aus demselben Grunde immer wieder, dass alte dogmatische und andere, ihnen irgendwie nahestehende Formeln im alltäglichen Gebrauch der Kirche lebendig und fruchtbar bleiben und ihnen dennoch in geeigneter Weise neue Darlegungen und Aussagen beigefügt werden, die ihren ursprünglichen Sinn bewahren und erhellen. Ferner ist es auch schon geschehen, dass im alltäglichen Gebrauch der Kirche manche von jenen Formeln verschwunden sind zugunsten neuer Ausdrucksweisen, die, vom Lehramt vorgelegt oder gebilligt, den gleichen Sinn klarer und vollständiger wiedergeben.

Der Sinn der dogmatischen Formeln selbst aber bleibt in der Kirche immer wahr und konstant, wenn er auch mehr erhellt und vollständiger erkannt wird. Die Christgläubigen müssen sich also von der Meinung abwenden, nach der: Erstens die dogmatischen Formeln (oder gewisse Arten von ihnen) die Wahrheit nicht bestimmt, sondern nur veränderlich approximativ bezeichnen und dabei verunstalten oder verändern; zweitens die Wahrheit nur unbestimmt bezeichnen, die man ständig durch die genannten Annäherungswerte suchen müsse. Wer eine solche Meinung annimmt, entgeht nicht einem dogmatischen Relativismus und verfälscht den Begriff der Unfehlbarkeit der Kirche, die sich auf die Lehre und das Festhalten der Wahrheit in bestimmter Gestalt erstreckt.

Eine derartige Meinung widerstreitet sicher den Erklärungen des Ersten Vatikanischen Konzils, das sich zwar eines Fortschrittes der Kirche in der Erkenntnis der Offenbarungswahrheit bewusst war,<ref>Vgl. 1. Vat. Konz., Dogm. Konst. Dei filius, Kap. 4, Denz.-Schönm. 3020.</ref> aber doch lehrte: "Immer muss der Sinn der heiligen Dogmen bewahrt werden, den die heilige Mutter Kirche einmal dargelegt hat. Und niemals darf von diesem Sinn unter dem Schein und im Namen einer höheren Einsicht abgewichen werden"; <ref>Ebd.</ref> und es hat die Meinung verurteilt, nach der es geschehen könne, "dass den von der Kirche vorgelegten Dogmen irgendwann einmal, entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft, ein anderer Sinn zuzuschreiben sei als der, den die Kirche erkannt hat und erkennt." <ref>Ebd., Kanon 3. Denz.-Schönm. 3043.</ref> Ohne Zweifel ist nach diesen Texten des Konzils der Sinn der Dogmen, wie ihn die Kirche erklärt, bestimmt und irreformabel.

Die genannte Meinung scheidet sich auch von dem, was Papst Johannes XXIII. bei der Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Lehre gesagt hat: "Diese sichere und unwandelbare Lehre, der gläubiger Gehorsam entgegenzubringen ist, muss in der Weise erforscht und dargelegt werden, die unsere Zeit erfordert. Etwas anderes ist nämlich die Hinterlage des Glaubens, das heißt die Wahrheiten, welche die ehrwürdige Lehre enthält, etwas anderes die Art und Weise, wie diese verkündet werden, freilich unter Wahrung von Sinn und Inhalt."<ref>Johannes XIII., Ansprache bei der Eröffnung des 2. Vatikan. Konzils. AAS 54 (1962), 792. VgI. 2. Vat. Konz., Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Art. 62. Const., Decr., DecL 780.</ref> Da der Nachfolger Petri hier von sicherer und unveränderlicher christlicher Lehre spricht, von der Glaubenshinterlage, was dasselbe ist wie die in dieser Lehre enthaltene Wahrheit, von der Bewahrung dieser Wahrheit in dem gleichen Sinn, ist es klar, dass er einen für uns unterscheidbaren, wahren und unveränderlichen Sinn der Dogmen meint. Die Neuheit dagegen, die er entsprechend den zeitbedingten Bedürfnissen empfiehlt, erstreckt sich nur auf die Forschungs-, Darlegungs- und die Aussageweise dieser Lehre unter Beibehaltung ihres Sinnes. In ganz derselben Weise hat Papst Paul VI. die Hirten der Kirche gemahnt und erklärt: "Jetzt müssen wir uns entschlossen dafür einsetzen, dass die Lehre des Glaubens den ganzen Reichtum ihres Aussagegehaltes und ihrer Bedeutung bewahrt, wenn sie auch in einer Weise verkündet werden muss, die den Geist und die Herzen der Menschen erreicht, an die sie sich richtet."<ref> Paul VI., Apost. Mahnung Quinque iam anni. AAS 63 (1971), 100 f.</ref>

6. Die Verbindung der Kirche mit dem Priestertum Christi

Christus, der Herr, der Hohepriester des neuen und ewigen Bundes, wollte das Volk, das er mit seinem Blut erworben hat, mit seinem vollkommenen Priestertum (vgl. Hebr 7,20-22.26-28; 10, 14. 21) verbinden und ihm gleichgestalten. Er schenkte also seiner Kirche die Teilnahme an seinem Priestertum, nämlich das gemeinsame Priestertum der Gläubigen und das amtliche oder hierarchische Priestertum, die beide zwar nicht nur graduell, sondern wesentlich verschieden, aber doch in wechselseitiger Gemeinschaft einander zugeordnet sind.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 10. Const., Decr., Decl. 110.</ref>

Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen, das mit Recht auch königlich genannt wird (vgl. 1 Petr 2, 9; Offb 1, 6; 5, 9 f.), weil dadurch die Christgläubigen als Glieder des messianischen Volkes mit ihrem himmlischen König verbunden sind, wird durch das Sakrament der Taufe mitgeteilt. Durch dieses Sakrament werden die Gläubigen "der Kirche einverleibt und zur Ausübung der christlichen Religion... abgeordnet", und zwar "durch ein unverlierbares Zeichen, das man Charakter nennt, und sie müssen, zu Kindern Gottes wiedergeboren, den Glauben, den sie von Gott durch die Kirche empfangen haben, vor den Menschen bekennen".<ref>Ebd., Art. 11. Const., Decr., Decl. 111.</ref> Wer also durch die Taufe wiedergeboren ist, "wirkt kraft seines königlichen Priestertums an der eucharistischen Darbringung mit und übt sein Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe".<ref>Ebd., Art. 10. Const. Decr., Decl. 111.</ref>

Außerdem hat Christus, das Haupt seines mystischen Leibes, der Kirche, zu amtlichen Dienern seines Priestertums, die seine Rolle in der Kirche spielen sollen,<ref>Vgl. Pius XI., Enzyklika Ad catholici sacerdotii. AAS 28 (1936), 10. Denz.-Schönm. 3755. Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 10, und Dekret üb. Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2. Const., Decr., Decl. 110 f., 622 f.</ref> die Apostel eingesetzt und durch sie die Bischöfe als ihre Nachfolger. Diese haben dieses empfangene heilige Dienstamt in untergeordnetem Grad rechtmäßig an die Priester weitergegeben.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 28. Const., Decr., Decl. 145.</ref> So ist in der Kirche zur Ehre Gottes, zum Dienst an seinem Volk und zur Bekehrung der ganzen Menschheitsfamilie zu Gott die apostolische Nachfolge des Amtspriestertums entstanden.

Durch dieses Priestertum werden die Bischöfe und Priester "im Schoß des Gottesvolkes in gewisser Weise ausgesondert; doch nicht, um von ihm oder von irgendeinem Menschen getrennt zu werden. Vielmehr sollen sie ganz dem Werk geweiht sein, zu dem sie Gott ausgesondert hat":<ref> 2. Vat. Konz., Dekret üb. Amt und Leben der Priester Presbyterorum ordinis. Art. 3. Const., Decr., Decl 625.</ref> nämlich dem Werk des Heiligens, des Lehrens und des Leitens, dessen Ausübung durch die hierarchische Gemeinschaft genauer bestimmt wird.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 24, 27 und 28. Const., Decr., Decl. 137,143-149.</ref>

In diesem vielfältigen Wirken hat die Eigenart des Prinzips und der Grundlage die ununterbrochene Predigt des Evangeliums,<ref>2. Vat. Konz., Dekret üb. Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 4. Const., Decr., Decl. 627.</ref> die Eigenart aber des Höhepunktes und der Quelle des ganzen christlichen Lebens das eucharistische Opfer,<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 11. Const., Decr., Decl. 111 f. Vgl. auch Konzil von Trient, 22. Sitzung: Lehre über das Messopfer, Kap. 1 und 2. Denz-Schönm. 1739-1743.</ref> das die Priester, in der Rolle Christi als des Hauptes, in seinem Namen und dem der Glieder seines Mystischen Leibes<ref>Vgl. Paul VI., Feierliches Glaubensbekenntnis, Art. 24. AAS 60 (1968). 442.</ref> im Heiligen Geist Gott, dem Vater, darbringen; dessen integrierender Teil ist das heilige Mahl, in dem die Christgläubigen in der Teilnahme an dem einen Leib Christi alle ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).

Die Kirche hat den Charakter des Amtspriestertums mehr und mehr erforscht, das offensichtlich seit der apostolischen Zeit ständig durch einen heiligen Ritus mitgeteilt worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1,6). Und so hat sie mit dem Beistand des Heiligen Geistes immer klarer erkannt, dass Gott anzeigen wollte, dieser Ritus teile dem Priester nicht nur Vermehrung der Gnade zur Ausübung der kirchlichen Ämter, sondern auch eine unverlierbare Besiegelung Christi oder einen Charakter mit, durch den sie zu ihren Ämtern bestimmt und mit entsprechender, von der höchsten Vollmacht Christi abgeleiteter Vollmacht begabt werden. Die bleibende Existenz dieses Charakters, dessen Natur die Theologen in verschiedener Weise erklären, ist vom Konzil von Florenz überliefert<ref>Konzil von Florenz, Unionsbulle f. d. Armenier Exsultate Deo. Denz.-Schönm. 1313.</ref> und vom Konzil von Trient in zwei Dekreten bestätigt worden.<ref> Konzil von Trient, Dekret über die Sakramente, Kanon 9 und Dekret über das Sakrament der Priesterweihe, Kap. 4 und Kanon 4. Denz.-Schönm. 1609, 1767, 1774.</ref> Jüngst hat das Zweite Vatikanische Konzil ihn nicht nur einmal erwähnt,<ref> VgI. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 21 und Dekret üb. Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2. Const., Decr., Decl. 130, 622 f.</ref> und die zweite Generalversammlung der Bischofssynode hat mit Recht vermerkt, dass die Existenz des das ganze Leben hindurch bleibenden priesterlichen Charakters zur Glaubenslehre gehört.<ref> VgI. die Dokumente der Bischofssynode: I. über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 5. AAS 63 (1971), 907.</ref> Diese bleibende Existenz des priesterlichen Charakters muss von den Gläubigen anerkannt werden, und man muss sie beachten, um richtig über die Natur des Amtspriestertums und seine entsprechenden Ausübungsweisen zu urteilen.

Im Gefolge der Heiligen Tradition und' vieler Dokumente des Lehramtes hat das Zweite Vatikanische Konzil über die Vollmacht, die dem Amtspriestertum eigen ist, folgendes gelehrt: "Wenn auch jeder die Glaubenden taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden";<ref> 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. üb. d. Kirche Lumen gentium, Art. 17. Const., Decr., Decl. 123.</ref> und: "Damit die Gläubigen zu einem Leib zusammenwachsen, in dem ,nicht alle denselben Dienst verrichten' (Röm 12, 4), hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der Gemeinde der Gläubigen die heilige Vollmacht der Weihe haben, das Opfer darzubringen und Sünden nachzulassen".<ref> 2. Vat. Konz., Dekret üb. Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2. Const., Decr., Decl. 621 f. Vgl. auch:
1) Innozenz III., Brief Eius exemplo mit dem den Waldensern auferlegten Glaubensbekenntnis. Denz.-Schönm. 794;
2) 4. Laterankonzil: Konst. 1: Über den katholischen Glauben. Denz.-Schönm. 802, wobei der zitierte Text über das Altarsakrament im Zusammenhang mit dem folgenden Text über das Sakrament der Taufe zu lesen ist;
3) Konzil von Florenz, Unionsbulle f. d. Armenier Exsultate Deo Denz.-Schönm. 1321, wobei die zitierte Stelle zu vergleichen ist mit den benachbarten Stellen über die Spender der anderen Sakramente;
4) Konzil von Trient, 23. Sitzung: Dekret über das Sakrament der Priesterweihe, Kap. 4. Denz.-Schönm. 1767; 4469; 5) Pius XII., Enzyklika Mediator Dei. AAS 39 (1947), 552-556. Denz.-Schönm. 3849-3852.</ref> In ganz gleicher Weise hat die zweite Generalversammlung der Bischofssynode mit Recht betont, dass nur der Priester in der Rolle Christi den Vorsitz beim Opfermahl innehaben und das ausführen könne, worin das Volk Gottes der Opferhingabe Christi verbunden wird.<ref> Dokumente der Bischofssynode: I. Über das amtliche Priestertum, 1. Teil, Art. 4. AAS 63 (1971), 906.</ref> Wir übergehen die Fragen nach den Spendern der übrigen Sakramente. Aus der heiligen Überlieferung und der Bezeugung des Lehramtes steht aber fest, dass Christgläubige, die ohne priesterliche Weihe aus eigener Anmaßung sich das Amt herausnehmen, die Eucharistie zu vollziehen, das nicht nur ganz unerlaubt, sondern auch ungültig tun. Es ist klar, dass solche Missbräuche, wenn sie irgendwo eingerissen sind, von den Hirten der Kirche unterdrückt werden müssen. ... Die vorliegende Erklärung bezweckte nicht und sollte das auch nicht, durch Untersuchung über die Fundamente unseres Glaubens zu beweisen, dass die göttliche Offenbarung der Kirche anvertraut ist und durch sie unverfälscht in der Welt bewahrt werden soll. Aber dieses Dogma, von dem der katholische Glaube seinen Ausgang nahm, wurde zugleich mit anderen Wahrheiten, die sich auf das Geheimnis der Kirche erstrecken, in Erinnerung gerufen, damit in der heutigen Verwirrung der Geister klar sei, welches der Glaube und die Lehre ist, an die sich die Christgläubigen halten müssen.

Die Kongregation für die Glaubenslehre ist erfreut, dass die Theologen mit großem Eifer das Geheimnis der Kirche immer tiefer erforschen. Sie erkennt auch an, dass sie bei ihrer Arbeit mehrfach auf Fragen stoßen, die nur durch einander ergänzende Untersuchungen und verschiedene Deutungsversuche aufgehellt werden können. Jedoch muss die rechte Freiheit der Theologen sich immer an das Wort Gottes halten, wie es in der Kirche treu bewahrt und erklärt worden ist und vom lebendigen Lehramt der Hirten, vor allem des Hirten des gesamten Gottesvolkes gelehrt und erklärt wird.<ref> Vgl. Bischofssynode (1967), Bericht der zur Prüfung über gefährliche Meinungen und den Atheismus eingesetzten Synodenkommission, II, 4: Über die Arbeit und die Verantwortung der Theologen. Vatikan 1967, S. 11 (L'Osservatore Romano vom 30.-31. akt. 1967, S. 3).</ref>

Die Kongregation vertraut die vorliegende Erklärung der aufmerksamen Sorge der Bischöfe und aller derer an, die auf irgendeine Weise an der Aufgabe teilnehmen, das Erbgut der Wahrheit zu schützen, das Christus und die Apostel der Kirche anvertraut haben. Sie richtet schließlich diese Erklärung vertrauensvoll an die Christgläubigen und wegen des schweren Amtes, das sie in der Kirche verwalten, an die Priester und die Theologen, damit sie alle im Glauben einmütig seien und aufrichtig mit der Kirche denken.

Diese Erklärung über den Schutz der katholischen Lehre von der Kirche gegen gewisse Irrtümer unserer Zeit hat Papst Paul VI. in der dem unterzeichneten Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre am 11. Mai 1973 gewährten Audienz in Kraft gesetzt, bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, im Haus der Kongregation für die Glaubenslehre,

am 24. Juni 1973, dem Fest des heiligen Johannes des Täufers.
FRANCISCUS CARD. SEPER
Präfekt
Hieronymus Hamer
Titularerzbischof von Lorium

Sekretär

Anmerkungen

<references />