Ehe

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Die Sakramente
Ursprung der Sakramente
Die sieben Sakramente
Sakramentalien
Anstecken des Ringes beim Eheritus

Die Ehe (althochdeutsch für etwa Ewigkeit, Recht, Gesetz; rechtssprachlich-historisch Konnubium, von lat. conubium oder connubium "Ehe") ist die Vereinigung von Mann und Frau als völlige Lebensgemeinschaft und Gemeinschaft göttlichen wie menschlichen Rechts.<ref> Casti connubii Nr. 87, zitiert das römische Recht: Modestinus, I Regularum (Dig. XXIII 2: De ritu nuptiarum).</ref> Sie ist eine durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht und Religionslehren begründete und anerkannte, zumeist gesetzlich geregelte, gefestigte Form. Mann und Frau werden als Ehegatten, Eheleute, Ehepaar oder Ehepartner bezeichnet.

Dabei müssen die Eheleute die Intention haben,

  • den Willen Gottes zu tun,
  • in diesem Stand das Heil der Seele zu wirken,
  • die Kinder christlich zu erziehen, wenn Gott es gewährt, Kinder zu haben.

(Quelle: Kompendium der christlichen Lehre)

Die eheliche Verbindung ist wie Wasser in Milch geleert. Sie können nicht mehr geschieden werden.<ref>Anna Katharina Emmerich: Palmsonntag bis Pfingsten#3. Die letzten Lehren Jesu im Tempel (S. 35).</ref>

Ser Kirchenlehrer Petrus Canisius sagt, dass man sich vor dem Irrtum sich hüten solle, die Ehe so (zu) erheben, dass sie diesen Stand dem ehelosen Leben oder der Jungfrauschaft entweder gleichsetzen, oder vorziehen, da doch Paulus und alle Väter offenbar widersprechen.<ref>Petrus Canisius: Catechismus maior#Vom Sakrament der Ehe.</ref>

Ehe in der Schöpfungsordnung

Gott der Dreifaltige hat den Menschen – in Mann und Frau – geschaffen als Abbild Seiner selbst; so wie Gott in sich Beziehung und Liebe ist, sind Mann und Frau dazu geschaffen, diese bräutliche Liebe in ihrer Liebe abzubilden. Daher kann man hier in gewisser Weise von einer Grundberufung jedes Menschen sprechen.

So wie Gott eigentlich EIN Gott in drei Personen ist, so entsteht bei der Ehe von Mann und Frau eigentlich eine neue Einheit, ein neues Wesen, ein Bundeswesen. Daher ist der Ehebund auf Treue ausgelegt, und das Trennen würde einem Zerreißen dieses Bundeswesens gleichkommen. Daher versteht sich in der Schöpfungsordnung Gottes die Ehe auch als unauflöslich.

Pius IX. hatte im Schreiben Syllabus errorum den Irrtum verurteilt: "Nach dem Naturrecht ist das Eheband nicht unauflöslich und in verschiedenen Fällen kann die Ehescheidung im eigentlichen Sinne durch die weltliche Behörde gesetzlich ausgesprochen werden." Und Papst Leo XIII. führt in der Enzyklika Humanum genus) aus, dass das "Zerreissen des Ehebundes" nicht möglich, da in diesem Fall dem "Göttlichen Gesetz" widersprochen wird.

Das Sakrament der Ehe spenden sich die Eheleute selbst. Es ist begründet in der Schöpfungsordnung Gottes, im Mann-und-Frau-Sein als solchem, und ist ein "tiefes Geheimnis" (vgl. {{#ifeq: Brief des Apostels Paulus an die Epheser | Ehe |{{#if: Eph|Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}|{{#if: Eph |Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}}} 5{{#if:32|,32}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}). Dieses bezieht der heilige Apostel Paulus auf das innige und unauflösliche Eheband als Zeichen und Sinnbild der unauflöslichen Verbindung Christi mit der Kirche <ref>Ansprachen Papst Pius XII. an Neuvermählte. Josef Habbel Verlag Regensburg 1950, S. 142.</ref>

Ehe als Sakrament - Spiritualität

Die Ehe als Sakrament ist Zeichen, Gnadenquelle und Werkzeug der Heiligung. Die Eheleute schenken einander die Gegenwart Christi und die Erlösergnade des Gekreuzigten. Daher schließt die Ehe auch die Last als Heilsweg mit ein und ist ein mystischer Weg zur Heiligung. Im Glauben dürfen die Eheleute empfangen, was Christus ihnen schenken will, um sie zu wandeln und zu heiligen.

Das "tiefe Geheimnis" von dem Paulus spricht, gilt als Sakrament ein Leben lang und meint das bedingungslose Opfer füreinander und das Bemühen, "jederzeit in der Liebe Gottes füreinander dazusein" (vgl. Die Feier der Trauung, Herder Verlag).

Die zu vermählenden Ehegatten, sollen wenigstens drei Tage vor der Hochzeit ihre Sünden beichten und das Heiligste Sakrament des Altares empfangen (KvT, MP 24. Sitzung)

Erlösergnade

Das Kreuz, das Eheleute tragen, ist nicht nur Last, sondern auch Läuterung vom Egoismus. Es braucht Bereitschaft, den Anderen anzunehmen, wie er ist, aber auch sich selbst wandeln zu lassen. Die Liebe muss erst durch das Kreuz weit werden. Liebe heißt nicht „gerne haben wollen“ sondern „gerne schenken wollen“, Hingabe. Wer nicht in Treue dabeibleibt, sondern den leichteren Weg geht, bleibt letztlich in sich selbst und wird diese Wandlung nicht erleben. Daher ist die sog. Lebensabschnittspartnerschaft kein zielführender Weg.

Auch alles was bitter ist, die Nöte und Bedrängnisse, werden Teil des Ehebundes und führen dazu, dass durch das Umeinander-Leiden die Liebe tief und echt wird. Die Eheleute dürfen gerade in schwierigen Zeiten vertrauen: das Kreuz Christi des Erlösers führt letztlich alles zum Guten.

Heilungsgnade

Der Mensch ist gedacht als Bundeswesen, Mann und Frau gemeinsam sind der Mensch. In der Gemeinschaft von Mann und Frau wird der Mensch erst ganz. Jesus möchte der Schöpfung Heilung schenken, und so werden die Eheleute aneinander ganz, sind einander Geburtshelfer in der Ganzheit. Die Eheleute sind einander aufgegeben, um einander den Dienst der Heilung und Liebe zu erweisen, einander hervorzulieben, einander Ermutigung und Rückhalt zu sein.

Eheleute, die ganz in Gottes Gnade verwurzelt sind, können einander Liebe schenken ohne Vorleistung, ohne dass der Partner sich diese Liebe verdienen muss. Sie dürfen einander Sonne der Liebe sein – in der Kraft Jesu – und bereit sein, stets einen neuen Anfang zu machen.

Ehe und Elternschaft

Die Liebe der Eheleute schenkt sich weiter in den Kindern. Eine Liebe, die die Fruchtbarkeit von vornherein ausschließt, ist nicht wirklich bereit zur Hingabe. Kinder sind Teilhabe am Schöpfungswerk Gottes.

Jede Liebe enthält auch eine Elternschaft des Seins. So hat das Sakrament der Ehe kirchliche Dimension.

Ehe als Abbild der Gemeinschaft in Gott

Auf alle Menschen (Eheleute, Ledige, Zölibatäre) wartet einmal der endgültige Bund der Liebe, der sich in der Ehe und in der Eucharistie vorbereitet, und für den die Ehe hier auf Erden Vorausbild ist. Es wird erfüllte Liebe sein, Himmlische Hochzeit, Ganzhingabe, ewiges Ineinanderfließen, Verströmen. Dieser Bund mit Gott und untereinander wird einmal die unendliche Wirklichkeit für jeden sein. Die Erfüllung wird alles, was wir ahnen, bei weitem übersteigen.

Ehe als Sakrament – rechtliche Voraussetzungen

Wesenseigenschaften des Sakramentes

Die Ehe als Sakrament ist erstmals 1142 auf dem 2. Laterankonzil erwähnt <ref>Vgl. DH - DENZINGER, HEINRICH, HÜNERMANN, PETER (HG.): Enchiridion symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, 39. Auflage, Freiburg 2001, 718 : „Eos autem, qui ... Domini corporis et sanguinis sacramentum, baptisma puerorum, sacerdotium et ceteros ecclesiasticos ordines et legitimarum damnant foedera nuptiarum, tanquam haereticos ab Ecclesia Dei pellimus et damnamus...“</ref>. Geschichtlich hat sich die katholische Ehe aus dem römischen Recht entwickelt, das die Eheschließung mit der Abgabe des Konsens kannte <ref>Vgl. Corpus Iuris Civilis, Digesten, 23, 2, 1: „Ehe ist die Verbindung von Mann und Frau und Gemeinschaft des ganzen Lebens (Gemeinschaft) göttlichen und menschlichen Rechts.“, Definition der Ehe nach Modestus.</ref>.

Eine der ersten Festlegungen im Kirchenrecht über die Wesenseigenschaften betrifft die Unauflöslichkeit und Einpaarigkeit. Schon die Synode von Elvira 305 legt fest, dass eine Frau, die ihren ehebrecherischen Mann verlässt und einen anderen heiratet, von der Kommunion ausgeschlossen werden soll. <ref>Vgl. , DH 117: „De feminis, quae relictis viris suis aliis nubunt. VIII Item feminae, quae nulla praecedente causa reliquerint viros suos et alteris se copulaverint, nec in finem accipiant communionem.“</ref>. Allerdings ist davon auszugehen, dass es sich um eine Praxis handelt, die nicht im engen Sinn durchgesetzt wurde. Denn andere Quellen sprechen nur von einem Ausschluss von der Kommunion, wenn es sich um ein schweres Delikt handelt (z.B. weil dem Ehebruch ein Kind entspringt, weil die Frau eines Klerikers ihn begangen hat, fortdauernder Ehebruch usw.) <ref>Vgl. in Mansi 2, 14. (can. 63-65)</ref>. Ein besonders interessantes Dokument ist in diesem Zusammenhang ein Statut regelt, dass ein Bischofskanditat die Wiederheirat nicht ablehnen darf. <ref>Vgl. DH 325. „'Statuta Ecclesiae Antiqua' Qui episcopus ordinandus est, ante(a) examinetur, si... si nuptias non improbet; si secunda matrimonia non damnet; si carnium perceptionem non culpet... ordinetur episcopus.“</ref> Und da das Konzil von Rom 745 die Wiederheirat auch nach dem Tod eines Gatten grundsätzlich ablehnt, muss angenommen werden, dass damit jede Form der Wiederheirat, also zu Lebzeiten und nach dem Tod gemeint ist. Man darf nicht vergessen, dass es keine Kontrolle der Kirche über die Eheschließungen bis ins 12. Jh. hinein gab und eine Frau versorgt werden musste.

Die Festlegung über die Auflöslichkeit einer nicht vollzogenen Ehe kommt durch den Kanonistenstreit im 12. Jahrhundert zwischen den germanisch geprägten Kanonisten, die das Zustandekommen der Ehe durch den Beischlaf als gültig ansahen und den vom römischen Recht geprägten, die den Konsens als ehebegründend ansahen. Um beide Meinungen zusammenbringen zu können, entschied man sich, den Konsens als Begründung der Ehe, den Vollzug als festigendes Element der dann schon gültigen, aber noch nicht unauflöslichen Ehe festzulegen. Dies hat heute noch Gültigkeit und ist in Can. 1061 festgelegt: Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.

Die dritte Wesenseigenschaft neben unauflöslich und monogam ist die der Sakramentalität der Ehe unter Getauften. Dabei reicht nach can. 1055 §2 die Taufe der beiden Partner aus, damit im Moment der Eheschließung (bei Katholiken in der kirchlichen Eheschließung, bei Nichtkatholiken bei der Eheschließung auf dem Standesamt oder in einer nichtkatholisch-kirchlichen Feier) ein Sakrament empfangen wird. Die Brautleute und der Priester müssen dazu nichts weiter tun. Das unterscheidet die katholische Eheschließung von der orthodoxen, wo der Priester mit der Segnung die Ehe schließt (deren Form wurde 946 von Kaiser Leo VI. in Byzanz festgelegt <ref>vgl. NOAILLES, P. / DAIN, A. (HG.), Les Nouvelles de Leon VI le Sage. Paris 1944, 296-297: “... etiam sacrae benedictionis testimonio matrimonia confirmari iubemus; adeo ut si quis citra hanc matrimonia ineant, id ne ab initio quidem ita diei, neque illos in vitae illa consuetudine matrimonii iure potiri velimus".</ref>

Die heutige Form der römisch-katholischen Kirche hat sich in den letzten 500 Jahren entwickelt. Das Konzil von Florenz legt 1439 fest, dass der Konsens, das freie gegenseitige Versprechen (CIC can. 1057 §1) die Wirkursache des Sakramentes ist. Eine Ehe, die nicht in der vorgeschriebenen Form (Eheversprechen vor zwei Zeugen und dem Priester, nachweislich im Ehevorbereitungprotokoll) geschlossen wurde) kann auf dem Verwaltungswege durch das Formblatt zum Ehevorbereitungsprotokoll in der amtlichen Fassung von 2008 für ungültig erklärt werden. <ref>Vgl. z.B: Heinrich Reinhardt, die kirchliche Trauung, Beiheft zum MKCIC, Essen 2012</ref>. Die einzelnen Vorschriften der Form sind in den cann. 1108-1123 festgelegt.

Zur Ehevorbereitung sollten die Brautleute wenn möglich auch gefirmt sein oder wenn dies ohne Probleme möglich ist, noch werden (can. 1065 §1). Die Kirche wünscht ausdrücklich die Vorbereitung durch eine gültige Beichte und den vorherigen Empfang der Kommunion (can. 1065§2). Um der Verbundenheit in Christus willen empfiehlt es sich, die Ehe im Rahmen einer Heiligen Messe zu schließen und die heilige Kommunion gemeinsam zu empfangen. Eine Ehe unter Nicht-Getauften ist als Naturrechts-Ehe gültig, aber nicht sakramental.

Die Ehe kommt zustande durch - also frei von Zwängen und nicht durch ein Natur- oder Kirchengesetz gehindert.

Eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe ist unauflöslich. Im Falle von "Konsensmängeln" wurde eine Ehe möglicherweise nicht gültig geschlossen. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit einer Auflösung. Das wäre im Einzelfall genau zu prüfen. Ansprechpartner ist in diesem Fall der zuständige Ordinarius bzw. das Offizialat oder Konsistorium, also das Bischöfliche Gericht.

Ehe mit nicht-christlichen Partnern

Auch Ehen mit nicht-christlichen Partnern (im Kirchenrecht unter dem Begriff Ungetauft zusammengefasst) sind unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien gestattet. So weist die Kirche darauf hin, dass z.B. für die Trauung mit einem muslimischen Partner die Aussagen des 2. Vatikanischen Konzils zu beachten sind (vgl. Mischehe). Gleiches gilt auch für Ehen mit einem Partner, der nicht an Gott glaubt, sie sind ungültig, können aber mit der Befreiung vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti - can. 1086) durch Dispens des Ortsordinarius (Bischofs) geschlossen werden. Dabei sind die Bestimmungen der cann. 1124-1129 einzuhalten.

Die Ehevorbereitung: Neues Katechumenat

Papst Franziskus wünschte sich im Januar 2017 eine bessere und systematischere Begleitung von Eheleuten (vgl. Amoris laetitia Nr. 205-211). Die Ehevorbereitung soll in Form eines „neuen Katechumenats“ fester in das Ehesakrament einbinden. Zudem müsse man die Paare auch nach der Hochzeit pastoral besser unterstützen. Eine gute Ehevorbereitung sei vor diesem Hintergrund das geeignete Mittel, um die Bedeutung und Tiefe des Sakramentes zu garantieren und neu zu entdecken. Paare, die sich auf das Ehesakrament vorbereiten, sollten hierbei, vergleichbar mit dem Katechumenat beim Taufsakrament, innerhalb der sakramentalen Ordnung einen eigenen Stand erhalten (vgl. Verlobung), plädierte er: „In diesem Geiste möchte ich hier die Notwendigkeit eines ,neuen Katechumenates‘ in Vorbereitung auf die Ehe unterstreichen.“ Vorstöße in diese Richtung habe es im nachsynodalen Schreiben Familiaris consortio (Nr. 66) von 1981 und auf der Bischofssynode 2015 zu Ehe und Familie im Vatikan gegeben, referierte er.<ref>Papst über Ehevorbereitung: „Neues Katechumenat“ Radio Vatikan </ref> Siehe: Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe (1998).

Wenn in den Diözesen die Vorbereitung auf die Ehe nicht intensiviert wird, indem ein Ehekatechumenat stattfindet, bleibt nach dem Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus (2015) und dem Nachsynodalen Schreiben Amoris laetitia (2016) nur der Eindruck und die Realität zurück, dass der Papst die Eheannulierung (die oft als Ehescheidung aufgefasst wird) vereinfacht (bzw. erleichtert) hat und die Sakramentale Kommunion für Wiederverheiratet Geschiedene in Einzelfällen (oder immer, da selten ein Priester zu den "starren Gesetzeshütern" gezählt werden will) erlaubt habe.

Unterscheidungen bezüglich des Ehe-Standes

Man kann bezüglich des Ehe-Standes unterscheiden:

  • Jungmann oder Jungfrau (Brautleute - vor der Ehe)
  • Ehemann oder Ehefrau (Ehegatten - in der Ehe)
  • Witwer oder Witwe (nach einer Ehe)

Die Feier der Trauung

Siehe: Die Feier der Trauung

Als äußeres Zeichen der Ehe können die Eheleute die vom Zelebranten gesegneten Ringe der Treue tragen.

Lehramtliches zu Ehe, Familie, Leiblichkeit u.ä.

Innozenz III.

Pius IV.

Pius V.

Klemens VIII.

Leo XIII.

Pius XI.

  • 7. Mai 1923 Sakramentenkongregation: "Regulae servandae" Eheprozesse (AAS 15 [1923] 390-413).
  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft.
  • 1. Juli 1932 Sakramentenkongregation: "In plenariis" Die Aufsicht der Ehegerichte wird geregelt (AAS 24 [1932] 272-274; nochmals veröffentlicht: AAS 28 [1936] 368-370)
  • 10. Juni 1935 Kongregation für die Ostkirche: Instruktion "Quo facilius" über Eheprozesse (AAS 27 [1935] 333-340)
  • 15. August 1936 Sakramentenkongregation: Instruktion "Provida mater" Ehenichtigkeitsverfahren.
  • 8. Dezember 1938 Motu proprio "Qua cura" Ehegerichteordnung in Italien (AAS 30 [1938] 410-413).
  • 24. Mai 1939 Ein "Offizium Vigilantiae" wird errichtet. Es hatte die Hauptaufgabe die Ehegerichtsurteile zu prüfen.

Pius XII.

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Die Feier der Trauung. (Zweite deutsche Auflage 1992).

Benedikt XVI.

Franziskus

Literatur

Schriften von Josef Beeking über Ehe und Familie (siehe dort)

siehe: Natürliche Empfängnisregelung, Theologie des Leibes, Sexualität, Eheziele, Kathtreff (Katholische Heiratsvermittlung), Abtreibung, Erziehung, Mischehe (Interkonfessionelle Ehe und Interreligiöse Ehe), Bernulf von Utrecht (Patron gegen Unfruchtbarkeit), Valentin von Terni (Patron für eine gute Ehe), Ehepaare in der Bibel und der Kirchengeschichte, Schwangerschaftskonfliktberatung, Künstliche Befruchtung, Initiative Familienschutz.

Weblinks

Anmerkungen

<references />